B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4398/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X.______,
Zustelladresse: c/o Y.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-4398/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde […] geboren und ist Bürger von
Z.______/BE. Im Dezember 2000 wanderte er mit seiner thailändischen
Ehefrau in deren Heimatland aus, wo er sich seither – seinen eigenen
Angaben zufolge ununterbrochen – aufgehalten hat. Am 9. Juli 2012 liess
er sich anlässlich der erforderlich gewordenen Passverlängerung nach-
träglich bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok immatrikulieren.
Seine Gattin lebt von ihm getrennt.
B.
Am 20. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen
Gesuch um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung nach dem
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die
Schweizerische Botschaft in Bangkok. Als Ursachen für seine Hilfsbedürf-
tigkeit nannte er hierbei seine schlechte gesundheitliche Verfassung (Po-
lymyalgie) und die vergeblichen Bemühungen, von Drittpersonen weiter-
hin Geld zu erhalten. Die örtliche Auslandvertretung überwies den Antrag
an das BJ. In ihrem Begleitbericht vom 25. März 2013 hielt sie fest, der
Gesuchsteller sei arbeitslos, ohne Einkommen und ohne festen Wohnsitz
in Thailand. Bis vor kurzem sei er von seiner in der Schweiz ansässigen
Mutter unterstützt worden.
C.
Weil sich die Gesuchsbehandlung wegen des nicht immer kooperativen
und zuweilen sonderbaren Verhaltens des Gesuchstellers verzögerte,
forderte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf, bei der
Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken und die im konkreten Fall benöti-
gen Informationen zu liefern. Dieser Aufforderung folgte ein reger E-Mail-
Verkehr zwischen Auslandsvertretung, BJ und Gesuchsteller. Weil Letzte-
rer seinen Schweizerpass verloren hatte, ersuchte er später auch um
Übernahme der Kosten für die Passerneuerung. Im Verlaufe der weiteren
Abklärungen stellte sich sodann heraus, dass die antragstellende Person
seit 2008 kein gültiges Aufenthaltsvisum für Thailand mehr besass.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 lehnte das BJ das Gesuch vom 20. März
2013 um periodische Unterstützung ab, bewilligte aber die Übernahme
der Passgebühren. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf Art. 3 und
Art. 5 BSDA aus, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe
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im Ausland seien nicht erfüllt. Nach Art. 5 der Verordnung vom 4. Novem-
ber 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland (VSDA, SR 852.11) habe eine Person nur dann Anspruch auf
wiederkehrende Leistungen, wenn ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat auf-
grund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheine. Dies treffe im
Falle des Gesuchstellers nicht zu. Obwohl Thailand inzwischen als sein
Lebensmittelpunkt betrachtet werden könne, überwögen die Faktoren, die
gegen Sozialhilfeleistungen vor Ort sprächen. So halte er sich seit fünf
Jahren illegal im Gastland auf. Ohne eine ordentliche Aufenthaltsbewilli-
gung zur Arbeitsaufnahme habe er jedoch keine Chancen auf wirtschaftli-
che Unabhängigkeit. Diese habe sich der Gesuchsteller schon bislang
nicht durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern vermocht, was indessen
eine zentrale Voraussetzung für die Ausrichtung wiederkehrender Hilfen
im Aufenthaltsstaat darstelle. Vielmehr sei er von seiner Mutter unterstützt
worden, welche ihre finanzielle Hilfe nicht mehr weiterführen könne. Auch
die gesundheitliche Situation des Betroffenen deute nicht darauf hin, dass
er in absehbarer Zeit im Stande sein werde, wirtschaftliche Unabhängig-
keit zu erlangen. Aus diesen Gründen könne – bei entsprechendem Ent-
schluss – einzig die Übernahme der Heimreisekosten geprüft werden.
E.
Am 26. Juli 2013 (Posteingang: 5. August 2013) erhob der Gesuchsteller
mit zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2013 sowie gegen die Schwei-
zerische Botschaft in Bangkok. In diesem Zusammenhang machte er
(sinngemäss) geltend, dass die von ihm eingereichten Unterlagen nicht
hinreichend und vollständig geprüft worden seien, da die Auslandvertre-
tung sie zurückbehalten bzw. dem BJ vorenthalten habe. Zudem verlang-
te er von der Schweizerischen Botschaft die Rückgabe von Arztberichten
thailändischer Spitäler.
Am 8. August 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht, noch innerhalb
der Rechtsmittelfrist, ein vom 30. Juli 2013 datierender Nachtrag ein, dem
eine Reihe von Beweismitteln beigelegt waren. In dieser Beschwerdeer-
gänzung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, das BJ habe sei-
nen Entscheid ohne jegliche ärztliche Unterlagen gefällt. Dabei habe ihm
ein thailändischer Arzt gesagt, Anspruch auf Unterstützung und eine IV-
Rente zu haben. Dass er vorübergehend finanzielle Unterstützung brau-
che, verstehe sich von selbst. Er benötige solche Hilfe, um die horrenden
Spitalkosten zu berappen, und sie wäre eigentlich auch dafür gedacht,
ein angemessenes Leben führen zu können. Im Übrigen treffe es nicht
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zu, dass er in Thailand über keine Adresse verfüge und sich illegal im
Gaststaat aufhalte. Ohne Medikamente und ein bisschen Geld könne er
dort nicht überleben.
F.
Mit Schreiben vom 14. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzli-
che Norm auf, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungs-
domizil in der Schweiz zu bezeichnen. Aus prozessökonomischen Grün-
den wurden ihm die anschliessenden verfahrensleitenden Anordnungen
bis dahin über die Schweizerische Botschaft in Bangkok übermittelt.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. September
2013 unter Erläuterung der Gesamtumstände auf Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Replik vom 18. November 2013 hält der Beschwerdeführer am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Zugleich gab er die
Adresse seiner Mutter als Zustellungsdomizil an.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
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Seite 5
1.2 Laut Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und im Ergebnis
knapp formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit
sie sich gegen die Verfügung des BJ vom 17. Juli 2013 richtet (Verweige-
rung periodischer Leistungen nach dem BSDA).
Nicht Verfahrensgegenstand bildet die "Beschwerde" gegen die Schwei-
zerische Botschaft in Bangkok. Soweit der Beschwerdeführer damit auf
die in seinen Augen unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch die involvierten Stellen abzielt, präsentiert sich die
diesbezügliche Rüge als materiell-rechtliche, im ordentlichen Rechtsmit-
telverfahren zu beurteilende Frage. Meint er damit die Rückgabe von sich
anscheinend bei der Auslandsvertretung befindlicher Arztberichte, wäre
sein Ansinnen mit der am 29. Juli 2013 erfolgten Retournierung besagter
Unterlagen inzwischen hinfällig geworden.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz
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haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2
BSDA).
3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA
nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleis-
tungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung
nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere – wirtschaftliche – Voraussetzung
für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr
der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leis-
tungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten,
den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätig-
keit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstüt-
zung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern
1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozi-
alhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend:
Richtlinien], online unter: > Themen > Migration > Sozi-
alhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer > Ausland-
schweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhil-
feunterstützung).
3.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder
einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 4 Abs. 1 VSDA). Wiederkeh-
rende Leistungen werden in der Regel zur Deckung eines regelmässig
auftretenden Budgetdefizits erbracht. Einmalige Leistungen dienen dem-
gegenüber zur Übernahme von unvermeidbaren, nicht gedeckten Kosten
singulärer Natur, etwa aus einer Spital- oder Zahnbehandlung, aus not-
wendigen Anschaffungen oder Reparaturen (vgl. Ziff. 1.3, 2 und 3 der
Richtlinien).
3.4 Aufgrund des ausgefüllten Gesuchsformulars und den diesem beige-
legten Unterlagen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer in erster Linie um die Ausrichtung wiederkehrender
Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (inklusive
monatlicher Aufwendungen für Medikamente, Arzt und Spital) geht.
4.
4.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in
die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen
Interesse oder dem seiner Familie liegt. In einem solchen Fall übernimmt
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der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreise-
kosten.
4.2 Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland hat eine Person –
bei gegebener Notlage (Bedürftigkeit) – wenn der Verbleib im Aufent-
haltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Art. 5
Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert die wichtigsten Fälle; namentlich ist
dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland auszugehen, wenn
die betreffende Person sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthalts-
staat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im
Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder nachweist,
dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die
Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dieser Aufzählung
ergibt sich, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA
die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Chancen für eine Wiedererlan-
gung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, aber auch die familiären Ver-
hältnisse der antragstellende Person vor Ort eine wesentliche Rolle spie-
len können.
5.
Unter den Parteien ist strittig, ob dem Beschwerdeführer (dessen Bedürf-
tigkeit aktenmässig hinreichend erstellt ist) in Anwendung der oben aufge-
führten Bestimmungen die Heimkehr nahe gelegt und ihm deswegen eine
wiederkehrende Unterstützung in Thailand verweigert werden darf.
5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2000 in Thailand auf,
laut eigener Darstellung war dies ununterbrochen der Fall, gemäss BJ
gab es längere Unterbrüche. Damit erfüllt er wohl den von der Vorinstanz
im Sinne einer Konkretisierung der Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
Ziff. 1 VSDA gesetzten Richtwert von fünf Jahren für eine Unterstützung
vor Ort (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Anders verhält es sich mit allen
anderen, von der Rechtsprechung und den Richtlinien hierfür formulierten
Kriterien, welche wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, gegen die Aus-
richtung derartiger materieller Hilfen sprechen.
5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Thai-
land seit 2008 über keine Aufenthaltsbewilligung bzw. kein gültiges Visum
mehr verfügt, seine Anwesenheit dort mithin illegal ist. Dies wird in der
Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2013 zwar bestritten, aufgrund der
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (sie sind in ei-
nem vom 21. Juni 2013 datierenden "Memorandum" zusammengefasst)
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besteht indessen kein Zweifel daran, dass sein Aufenthalt seit nunmehr
fünf Jahren nicht mehr geregelt ist. Für die gegenteilige Behauptung
bleibt der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis schuldig. Das fehlende
Anwesenheitsrecht hat nicht nur zur Folge, dass ihm eine legale Erwerbs-
tätigkeit verwehrt bleibt, sondern er riskiert ebenfalls, von den thailändi-
schen Behörden verhaftet und gebüsst zu werden. Nur schon von daher
erscheint es nicht angezeigt, den Beschwerdeführer im jetzigen Gaststaat
zu unterstützen.
5.3 Ein zentrales Erfordernis für die Gewährung wiederkehrender Unter-
stützungen stellt sodann die erfolgreiche wirtschaftliche Integration der
Gesuch stellenden Person im betreffenden ausländischen Staat dar. In
dieser Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer in all den Jahren in Thailand
nicht gelungen, die für eine selbständige wirtschaftliche Existenz notwen-
digen Grundlagen zu schaffen. Im Gegenteil war er dort nie berufstätig
(vgl. etwa seine Angaben in einer E-Mail vom 21. Mai 2013 zu Handen
der Auslandvertretung) und er ist nach wie vor ohne Arbeit. Den Lebens-
unterhalt im Aufenthaltsstaat bestritt er denn bislang hauptsächlich mit
Überweisungen seiner Mutter, er ist mit anderen Worten nicht nach vorhe-
rigem Aufbau einer Existenzgrundlage in eine finanzielle Notlage geraten,
welche überbrückungsweise durch Sozialhilfeleistungen behoben werden
könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Besserung seiner Situation sind
nicht erkennbar. Die Mutter ist inzwischen nicht mehr in der Lage, ihrem
Sohn finanziell unter die Arme zu greifen, und seine Chancen auf dem
thailändischen Arbeitsmarkt präsentieren sich nicht nur wegen des Auf-
enthaltsstatus (siehe E. 5.2 hiervor), sondern auch aufgrund seines Alters
und der angeschlagenen Gesundheit denkbar schlecht. Davon, dass der
Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im
Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c
Ziff. 2 VSDA sowie Ziff. 1.2.4 der Richtlinien), kann folglich nicht ausge-
gangen werden.
5.4 Was die familiären Belange betrifft, so lässt sich den Akten lediglich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Thailänderin verheiratet
ist, er aber nicht mit ihr zusammenwohnt. Gegenüber der Schweizeri-
schen Botschaft in Bangkok erklärte er einerseits, seine Gattin lebe bei
ihrer Schwester, da er sie nicht unterhalten könne (vgl. act. 10 der vor-
instanzlichen Akten). Andererseits gab er an, Gelder seiner Mutter an die
Ehefrau überwiesen zu haben, damit Letztere Schulden und die Kosten
für die Beerdigung ihres Vaters begleichen könne (act. 39 und 42). Ge-
meinsame Kinder sind aus der Verbindung nicht hervorgegangen. Mehr
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erfährt man über die familiären Verhältnisse nicht. Mit Blick auf die Ver-
wurzelung im Gaststaat wäre zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer
erst im Jahre 2000, im Alter von 42 Jahren, nach Thailand auswanderte
und er sogar bis im Sommer 2012 zuwartete, bevor er sich dort immatri-
kulieren liess. Die Verweigerung einer periodischen Unterstützung vor Ort
ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
5.5 Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz – jedenfalls mit Blick auf die
beantragte Dauerunterstützung gemäss Unterstützungsgesuch vom
20. März 2013 – in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf verzichten, die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers einer eingehenderen Würdigung zu un-
terziehen. Für die Klärung der Frage, ob die Gesuch stellende Person vor
Ort unterstützt oder ihr die Heimreise nahegelegt werden soll, bedurfte es
der vorgelegten ärztlichen Unterlagen nämlich nicht (zur antizipierten Be-
weiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die in
diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich damit als unbe-
gründet. Davon zu unterscheiden gilt es die Frage nach der separaten
Übernahme medizinischer Auslagen im Sinne der Gewährung einmaliger
Leistungen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VSDA, siehe dazu E. 6 weiter
hinten).
5.6 Offen bleiben mag, ob die Ausrichtung von Sozialhilfe unter Hinweis
auf Art. 7 BSDA und Art. 15 VSDA hier nicht bereits wegen des Verhal-
tens des Beschwerdeführers (der sich beispielsweise ziert, Substanzielles
zu den persönlichen und familiären Verhältnissen preis zu geben und ge-
nerell nicht mit offenen Karten spielt) zu verweigern gewesen wäre.
5.7 Alles in allem erweist sich der Verbleib des Beschwerdeführers im
Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten jetzigen Umstände nicht als ge-
rechtfertigt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA. Gestützt auf Art. 11
BSDA ist ihm daher die Rückkehr in die Schweiz nahezulegen. Seine pe-
riodische Unterstützung im Aufenthaltsstaat ist folglich abzulehnen.
6.
Wie an anderer Stelle angetönt (siehe E. 3.4 weiter vorne), behandelte
die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch vom 20. März 2013 als Antrag
um monatliche bzw. periodische Hilfen nach dem BSDA. Im entsprechen-
den Budget, das der Beschwerdeführer ausgefüllt hat, figurieren auch
Kosten für Arzt- und Spitalbesuche sowie Medikamente. Aufgrund der
Eingaben im Rechtsmittelverfahren ist sogar anzunehmen, dass die
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Seite 10
Übernahme solcher Aufwendungen im Vordergrund steht. Hierbei handelt
es sich freilich um einmalige Auslagen. Im Zusammenhang mit wieder-
kehrenden Leistungen können sie zum vornherein keine Berücksichti-
gung finden (vgl. Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013
E. 5.2.8). Was die Übernahme medizinischer Auslagen für Spitalaufent-
halte, ärztliche Behandlungen, Medikamente, usw. anbelangt, so ist der
Schweizer Vertretung vor Ort diesfalls – ausser in Notfällen – vorgängig
vielmehr ein separates Gesuch, je nach dem unter Beilegung eines Kos-
tenvoranschlages und medizinischer Unterlagen, zu unterbreiten. Für die
als nötig, zweckmässig und angemessen erachteten medizinischen Vor-
kehren wird anschliessend einzelfallweise Kostengutsprache gewährt
(zum Ganzen vgl. Art. 13 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.3.3,
3.1 und 3.2.1 – 3.2.3 der Richtlinien). Für eine spitalärztliche Untersu-
chung hat das BJ denn am 13. Juni 2013 Kostengutsprache geleistet; die
diesbezüglichen medizinischen Abklärungen wurden am 27. Juni 2013 im
Samitivej Hospital in Bangkok durchgeführt (vgl. act. 49 und 55 der vor-
instanzlichen Akten). In Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität wä-
re zudem ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung zu prüfen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist bei der
Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland allerdings kein
entsprechender Rentenantrag eingegangen (siehe deren Mitteilung vom
30. Juli 2013). Im dargelegten Umfang und Rahmen könnten die geltend
gemachten Auslagen auf ausdrückliches Gesuch hin demnach gegebe-
nenfalls übernommen werden. Da, wie erwähnt, nicht Verfahrensgegen-
stand, braucht darüber nicht befunden zu werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der
beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zu Recht ver-
weigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundes-
rechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis rich-
tig und vollständig festgestellt; die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 11
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Angefochtene
Verfügung im Original)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Schweizerische Botschaft in Bangkok (mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer eine Informationskopie dieses Urteils zuzustellen)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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