B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4399/2011
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Rusterholz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung sowie
Wegweisung.
C-4399/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1980 in Sousse/Tunesien, reiste im Dezember 2002
in die Schweiz ein und heiratete am 17. Januar 2003 eine Schweizer
Bürgerin. Der Kanton Zürich erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewil-
ligung, welche letztmalig bis zum 16. Januar 2006 verlängert wurde.
Nachdem sich das Ehepaar im Oktober 2005 getrennt hatte, folgte im Ap-
ril 2007 die Scheidung.
B.
Am 21. Juni 2007 heiratete A._______ erneut eine Schweizerin. Er erhielt
aufgrund dieser Eheschliessung zuerst im Kanton Zürich, dann im Kanton
Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung. Im März 2010 zog er aus der ge-
meinsamen ehelichen Wohnung aus; am 6. August 2010 wurde die Ehe
rechtskräftig geschieden. Am 13. April 2011 ersuchte A._______ um wei-
tere Verlängerung der ihm zuletzt vom Kanton Schwyz bis zum 20. Juni
2011 erteilten Aufenthaltsbewilligung. Hierzu beantragte die dortige Migra-
tionsbehörde am 5. Mai 2011 die Zustimmung des Bundesamtes für Mig-
ration.
C.
Da das Bundesamt die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste,
gewährte es A._______ hierzu mit Schreiben vom 10. Mai 2011 das
rechtliche Gehör. In diesem Rahmen nahm A._______ mit Schreiben vom
3. Juni 2011 schriftlich Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 verweigerte das Bundesamt die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______
aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ur-
sprünglich aufgrund der ehelichen Gemeinschaft bestehende Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei dahingefallen. Ein sol-
cher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG SR 142.20), da hierfür –
neben einer erfolgreichen Integration – die eheliche Gemeinschaft min-
destens drei Jahre hätte Bestand haben müssen. Für die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung bedürfe es mithin wichtiger persönlicher Grün-
de im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Diese lägen aber ebenso we-
nig vor. Der Gesuchsteller sei vor achteinhalb Jahren, 22-jährig, in die
Schweiz gekommen, seine beiden Ehen seien kinderlos geblieben, und
er habe nun in der Schweiz keine nahen Angehörigen mehr, deren Inte-
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ressen möglicherweise mit zu berücksichtigen wären. Da er die prägen-
den Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht habe,
sei er mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen vertraut. Zudem ver-
füge er über eine Schulbildung, verschiedene Berufserfahrungen und
Sprachkenntnisse und habe damit in seiner Heimat intakte berufliche und
soziale Lebensperspektiven. Der Vollzug seiner Wegweisung sei auch
möglich, zulässig und zumutbar. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Lage
in Tunesien nicht so, dass sich hieraus für ihn bei seiner Rückkehr eine
konkrete Gefährdung ergeben könnte.
E.
Mit dem Antrag, diese Verfügung aufzuheben, erhob A._______ mit Ein-
gabe vom 8. August 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Im
weiteren beantragt er, ihm sei die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in
der Schweiz zu erteilen. Er macht geltend, er lebe nun seit beinahe neun
Jahren in der Schweiz, spreche fliessend Schweizerdeutsch und könne
auch einwandfrei Deutsch lesen und schreiben. Er habe sich nach seiner
Einreise in die Schweiz sofort um Arbeit bemüht und sei im August 2004
in einem Gärtnereibetrieb angestellt worden. Seit dem 18. Januar 2011
arbeite er als Robot Operateur bei einem Kanalsanierungsunternehmen;
für diese Stelle sei er speziell angelernt worden. Durch seine Arbeit habe
er sich eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufgebaut; Schulden habe
er nicht. Auch in strafrechtlicher Hinsicht besitze er einen einwandfreien
Leumund. Alle seine Freunde und Bekannten befänden sich hier in der
Schweiz. Demgegenüber seien die Kontakte in Tunesien über die Jahre
hinweg verloren gegangen. Für ihn sei die Rückkehr in sein Herkunfts-
land auch deshalb nicht zumutbar, weil er am Verlust des an die Ehe ge-
knüpften Aufenthaltsrechts unschuldig sei, habe ihn doch seine zweite
Ehefrau aufgrund einer ausserehelichen Beziehung und einer daraus re-
sultierenden Schwangerschaft verlassen. Seine Rückkehr nach Tunesien,
insbesondere in die Stadt Sousse, brächte zudem unverhältnismässig
hohe Risiken mit sich, sei dort doch die Sicherheitslage kritisch und be-
finde sich das Land an der Grenze zu einem Bürgerkrieg. Er stünde dort
vor dem Nichts und könnte auch nicht davon ausgehen, vor Ort eine Ar-
beitsstelle zu finden. Abgesehen davon werde in den Reisehinweisen des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten – ange-
sichts des grossen Risikos von Terroranschlägen – von Reisen nach Tu-
nesien abgeraten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2011 beantragt die Vorin-
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stanz die Abweisung der Beschwerde. Die Integration des Beschwerde-
führers werde nicht bezweifelt, sie liege im Rahmen des Üblichen. Des-
sen besonders enge Beziehung zur Schweiz im Sinne kultureller und so-
zialer Betätigungen werde demgegenüber nur behauptet, aber nicht wei-
ter offen gelegt. Was die politische Situation in Tunesien angehe, so sei
diese – gesicherten Kenntnissen des BFM zufolge – zwar immer noch in-
stabil; die Sicherheitslage habe sich jedoch, ohne dass von einer voll-
ständigen Stabilisierung gesprochen werden könne, merklich verbessert.
Eine konkrete Gefährdung für sich selbst habe der Beschwerdeführer al-
lerdings nicht substantiiert aufzeigen können. Sie, die Vorinstanz, gehe
davon aus, dass der Beschwerdeführer in Tunesien ein familiäres, sozia-
les und berufliches Umfeld zurückgelassen habe. Dieser habe zwar den
Verlust aller sozialen Kontakte im Heimatland behauptet, hierzu aber kei-
ne weiteren Erklärungen abgegeben und sich nicht einmal zur Existenz
von dort lebenden Familienmitgliedern geäussert. Zumindest könne aber
angenommen werden, dass die verloren gegangenen Kontakte wieder
reaktivierbar wären.
G.
In seiner Replik vom 10. November 2011 führt der Beschwerdeführer aus,
die Vorinstanz sei auch in ihrer Vernehmlassung nicht auf die Umstände
eingegangen, die zur Beendigung seiner zweiten Ehe geführt hätten und
damit ebenfalls als wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs.
1 Bst. b AuG zu beachten seien. Die Vorinstanz gehe auch zu Unrecht
davon aus, dass er zur Schweiz keine enge Beziehung entwickelt habe.
Er pflege eine Freundschaft zu einem Trainingskollegen, mit dem er
mehrmals die Woche ein Fitnesscenter in Lachen besuche. Ebenso un-
terhalte er Freundschaften zu einem früheren Arbeitskollegen und seinem
früheren Arbeitgeber, dies trotz der räumlichen Distanz zum damaligen
Arbeitsort. Auch an seinem neuen Arbeitsort habe er drei Kollegen gefun-
den, mit denen ihn heute eine enge Freundschaft verbinde. Schliesslich
zeige sich seine enge Beziehung zur Schweiz am ausgezeichneten Zeug-
nis seiner derzeitigen Arbeitgeber, für die er unentbehrlich geworden sei.
Dies sei ihm mehrfach, so auch in deren neuestem Schreiben, bestätigt
worden. Ebenfalls unzutreffend seien die weiteren Schlussfolgerungen
der Vorinstanz, und zwar sowohl in Bezug auf die allgemeine als auch in
Bezug auf die persönliche Situation, die er in seinem Heimatland vorfin-
den würde. Er habe die Verbindungen zu seiner Familie abbrechen müs-
sen, weil sich seine Eltern wegen der Heirat mit einer Europäerin von ihm
abgewendet hätten. Seine Freunde aus der Schulzeit seien in alle Winde
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zerstreut. Es sei daher unrealistisch anzunehmen, dass er bei seiner
Rückkehr nach Tunesien noch ein Beziehungsnetz vorfinden würde.
H.
Der weitere Akteninhalt wird – soweit entscheidungserheblich – in den
Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit er
damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, nicht aber,
soweit er damit die – in die kantonale Zuständigkeit fallende – Erteilung
bzw. Verlängerung seiner Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erreichen
möchte.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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Seite 6
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
Ausländergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter
anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs-
rechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.1 Dem Beschwerdeführer sind zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) Aufenthaltsbewilligungen auf-
grund seiner beiden Eheschliessungen mit einer Schweizerin erteilt wor-
den; da es jedoch im vorliegenden Fall um die Verlängerung der ihm
letztmals bis zum 20. Juni 2011 erteilen Bewilligung geht, ist neues Recht
anwendbar.
3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM sowie dessen Zuständigkeit betreffend Abweichun-
gen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. Das Zu-
stimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG
i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzi-
siert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung
vom 16. Juli 2012 ( > Dokumentation > Rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfah-
ren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der eheli-
chen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehe-
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gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten
ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat
der EFTA oder der EG stammt.
3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Massgeblicher
Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Ge-
meinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Eine
Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss
Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. BGE
138 II 229 E. 2 mit Hinweis).
3.4 Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Voraus-
setzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe ei-
nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
4.
Die erste, unmittelbar nach seiner Einreise in Schweiz geschlossene Ehe
des Beschwerdeführers fällt bei der Prüfung der Voraussetzungen ge-
mäss Art. 50 Absatz 1 Bst. a AuG ausser Betracht. Mit seiner zweiten
Ehefrau lebte der Beschwerdeführer zwei Jahre und acht Monate lang im
selben Haushalt. Dass die eheliche Gemeinschaft länger gedauert habe,
wird von ihm nicht behauptet. Dementsprechend fällt ein auf Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat sich denn
auch nur auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen und den Standpunkt ver-
treten, in seinem Fall müsse die Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen
persönlichen Gründen verlängert werden.
4.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
können – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – dann vorliegen, wenn der betref-
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fende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wieder-
eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedin-
gungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5). Weitere
wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe können sich
auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner ge-
storben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. BGE 138 II 229
E. 3.1; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrati-
onsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA CARONI
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 23 f.).
4.2 Vergleichbare Umstände bestehen im vorliegenden Fall nicht. Insbe-
sondere ist nicht ersichtlich, dass gerade die Trennung und Scheidung
von der zweiten Ehefrau die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
in seinem Heimatland erheblich gefährden könnte. Dieser hat zwar be-
hauptet, seine Eltern hätten sich wegen der Heirat mit einer Europäerin
von ihm abgewendet; dieser Umstand kann für sich allein betrachtet je-
doch nicht dazu führen, dass ihm die Rückkehr nach Tunesien nicht zu-
zumuten wäre. Gleiches gilt für den Grund, sprich Fremdbeziehung der
zweiten Ehefrau, der angeblich zur Trennung des Ehepaares geführt hat.
Auf beide Aspekte wird allerdings noch in einem weiter gefassten Zu-
sammenhang eingegangen werden (siehe E. 5.3 und 5.4).
4.3 Demzufolge gibt es keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren
Auflösung beruhenden Gründe, die dem Beschwerdeführer einen An-
spruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten: Seine
eheliche Beziehung war kurz und blieb kinderlos; allein hieraus lässt sich
keine besondere Bindung zur Schweiz oder aber eine Beeinträchtigung
der Wiedereingliederungschancen im Heimatland ableiten.
5.
Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies-
sende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE
genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung
eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit wei-
teren Hinweisen). Ausdrücklich werden dort aufgeführt: die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienver-
hältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilha-
be am Wirtschaftleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer
der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Mög-
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Seite 9
lichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Entschei-
dend für die Bejahung eines Härtefalls ist, ob die persönliche, berufliche
und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person
stark gefährdet erscheint, und nicht, ob diese ein Leben in der Schweiz –
aus welchen Gründen auch immer – vorziehen würde (vgl. BGE 137 II
345 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2012 vom 23. August
2012 E. 2.2).
5.1 Zweifelsohne hat sich der Beschwerdeführer in privater und berufli-
cher Hinsicht in der Schweiz integrieren können. Seine Sprachkenntnisse
und Kommunikationsmöglichkeiten sind offensichtlich gut, er hat einen
einwandfreien strafrechtlichen Leumund, keine Schulden und bestreitet
seinen Lebensunterhalt selbst. Dass er auf einen Kreis namentlich be-
zeichneter Freunde verweist, spricht dafür, dass er sich während seines
bisherigen Aufenthalts ein der Dauer entsprechendes Beziehungsnetz hat
aufbauen können. In beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer
ebenfalls integrieren können.
5.2 Demgegenüber sieht sich der Beschwerdeführer selbst als über-
durchschnittlich integriert und beruflich qualifiziert, woraus er eine enge
Verbundenheit mit der Schweiz ableitet. Für eine solche Annahme rei-
chen die von ihm beschriebenen sozialen Kontakte – hierzu gehören ein
Sport- sowie frühere und derzeitige Arbeitskollegen – jedoch auch unter
Berücksichtigung der ihm entgegengebrachten beruflichen Wertschät-
zung nicht aus. Dass seine Arbeitgeberfirma in ihm einen unentbehrlich
gewordenen Mitarbeiter sähe, geht zudem aus den von ihm eingereichten
Schriftstücken, mit denen der Beschwerdeführer diese Behauptung un-
termauern möchte (vgl. Beilagen 5 und 11), gar nicht hervor. Obwohl
durchaus wohlwollend, können diese Bescheinigungen nicht darüber hin-
wegtäuschen, dass der Beschwerdeführer bisher lediglich angelernte und
durch learning by doing weiter zu entwickelnde Tätigkeiten ausübt, die
schon von daher nicht über das übliche Mass beruflicher Integration hin-
ausgehen.
5.3 Da der Beschwerdeführer erst knapp 32 Jahre alt ist und keine ge-
sundheitlichen Probleme hat, kann von ihm schon aufgrund dessen er-
wartet werden, dass er sich in seinem Herkunftsland reintegriert. Mittler-
weile hält er sich zwar fast zehn Jahre in der Schweiz auf; die blosse Auf-
enthaltsdauer ist jedoch kein Kriterium, das für sich allein genommen ei-
nen nachehelichen Härtefall begründen könnte, kann diese doch – ohne
dass hierdurch zwangsläufig ein Aufenthaltsrecht entsteht – durch das
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Seite 10
Verhalten des Betroffenen beeinflusst werden (vgl. zitiertes Urteil des
Bundesgerichts 2C_406/2012 E. 3.3). Im Falle des Beschwerdeführers ist
festzustellen, dass schon dessen an seine erste Ehe geknüpfte Aufent-
haltsbewilligung aufgrund der damaligen Trennung nicht mehr über den
16. Januar 2006 hinaus verlängert wurde, dass er aber trotzdem rund
weitere anderthalb Jahre in der Schweiz blieb, bevor er aufgrund seiner
zweiten Eheschliessung einen erneuten Aufenthaltsanspruch erwarb.
Nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau war ihm daher zwangs-
läufig bewusst, dass sein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz
fraglich war. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die aus seiner Sicht
unverschuldete Beendigung seiner zweiten Ehe und die hierdurch zunich-
te gewordenen Hoffnungen auf ein an diese Ehe geknüpftes Aufenthalts-
recht beruft, können diese Umstände nicht als wichtige persönliche Grün-
de für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz betrachtet werden. Viel-
mehr ist die Konstellation einer – auf welche Weise auch immer – aufge-
lösten Ehe Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AuG.
5.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm die
Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei, weil er dort kein Bezie-
hungsnetz mehr vorfände. Hierzu hat er sich allerdings zuerst, in seiner
Rechtsmitteleingabe, nur allgemein geäussert. Erst nachdem die vor-
instanzliche Vernehmlassung seine fehlenden Angaben zu etwaigen Fa-
milienangehörigen beanstandet hatte, führte der Beschwerdeführer zum
einen aus, er habe die Kontakte zu seine Familie abbrechen müssen,
zum anderen, seine Eltern hätten sich wegen der Heirat mit einer Euro-
päerin von ihm abgewendet. Ob letztere Behauptung geglaubt werden
kann, sei dahingestellt. Zumindest lassen die auch in seiner Replik wenig
konkreten Ausführungen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
in seinem Heimatland über ein familiäres Umfeld verfügt, welches über
die Beziehung zu seinen Eltern hinausgeht. Warum er diese weiteren fa-
miliären Kontakte nicht mehr sollte in Anspruch nehmen können, ist nicht
ersichtlich. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz als animateur touristique beschäftigt war
(vgl. sein Visumgesuch um 29. Oktober 2002). Von daher kann ohne Wei-
teres davon ausgegangen werden, dass er, nicht zuletzt aufgrund der hier
erworbenen Deutschkenntnisse, nochmals im Tourismussektor beruflich
Fuss fassen kann. Dass der Beschwerdeführer demgegenüber ein Leben
in der Schweiz vorziehen würde, ist nicht entscheidend.
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Seite 11
5.5 Vor dem dargelegten Hintergrund ist eine Härtefallsituation des Be-
schwerdeführers nicht erkennbar. Vielmehr kann entgegen dessen eige-
ner Darstellung davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen
wird. Wichtige Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlän-
gerung seines Aufenthalts erfordern würden, liegen daher nicht vor.
6.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom
15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
7.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM ge-
stützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
7.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
7.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine kon-
krete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchst-
wahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, bei-
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Seite 12
spielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut,
Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe.
7.3 Die Sicherheitslage in Tunesien hat sich weitestgehend stabilisiert. In
Reisehinweisen für dieses Land wird dazu geraten, Menschenansamm-
lungen und Demonstrationen, insbesondere auch solche im zeitlichen
Umfeld zum Freitagsgebet zu meiden. Touristen werden ebenfalls auf die
Gefahren bei Reisen in die Sahara im Grenzgebiet zwischen Tunesien,
Algerien und Libyen und vor allem auf das dort bestehende Risiko von
Entführungen hingewiesen (Quellen: > Reisehinweise >
Reisehinweise Tunesien [Stand: 25. November 2011] sowie http://www.
auswärtiges > Reise & Sicherheit > Übersicht > Tunesien > Reise-
und Sicherheitshinweise [Stand: 25. November 2011]). Hieraus ergibt sich
nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Herkunfts-
land einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Eine Situation all-
gemeiner Gewalt, der nicht ausgewichen werden könnte, besteht nicht.
Aus welchen Gründen die Wegweisung für den Beschwerdeführer zu ei-
ner existenzbedrohenden Situation führen könnte, ist auch ansonsten
nicht erkennbar. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar
zu erachten.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-4399/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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