Abtei lung II I
C-4400/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Beat Weber (Vorsitz),
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, (Mazedonien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente AHV/IV; Verfügung der SAK
vom 16. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4400/2007
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Ver-
sicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1932, war vom
August 1977 bis Dezember 1977 und vom August 1978 bis Dezember
1978 je mit Saisonbewilligung A in der Schweiz wohnhaft und erwerbs-
tätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinter-
lassenversicherung (act. SAK/15 – 19, 25, 26).
B.
Am 18. Oktober 2006 stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (SAK oder Vorinstanz; Eingang am 6. November 2006) ein
Gesuch um die Ausrichtung einer Altersrente (act. SAK/1 – 5).
C.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Renten-
gesuch ab, da die einjährige Mindestbeitragsdauer mit vorliegend elf
Beitragsmonaten nicht erfüllt sei. Sie teilte weiter mit, die einbezahlten
AHV/IV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (act. SAK/41 –
42).
D.
Mit undatierter Einsprache (Eingang bei der SAK am 20. April 2007)
machte der Versicherte geltend, während seines einjährigen Aufent-
halts in der Schweiz hätte er noch einen Monat Ferienanspruch gehabt
und bat sinngemäss um eine kleine Entschädigung, auch wenn er
keinen Rentenanspruch habe (act. SAK/42).
Am 16. Mai 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache mit Einsprache-
verfügung ab (act. SAK/45 – 47).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 19. Juni 2007
(Poststempel: 20. Juni 2007) mit Eingabe je bei der SAK und beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Rücker-
stattung seiner Beiträge oder eine einmalige Abfindung.
Die SAK begründete dem Beschwerdeführer die Abweisung vom
16. Mai 2007 nochmals mit Schreiben vom 3. Juli 2007 (act. SAK/50,
51).
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F.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 4. Juli 2007
den Parteien den Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden keine
geltend gemacht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. 3).
H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer am
23. Juli 2007 Frist für allfällige Schlussbemerkungen und schloss den
Schriftenwechsel per Ende Oktober 2007 ab (act. 4). Der Beschwerde-
führer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
I.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Eingang: 6. März 2008) erkundigte
sich der Beschwerdeführer nach dem Stand der im Juli 2007 (recte:
19. Juni 2007) eingereichten Beschwerde (act. 6).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Parteien den Wechsel im Spruchkörper mit.
Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34
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VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG
Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im
Ausland (Art. 62 AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, so-
weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht und – unter Be-
achtung der Dauer der Postzustellung nach Mazedonien – fristgerecht
eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf ein-
zutreten ist.
2.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK
dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht ver-
weigert hat.
2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol-
les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1
AHVG). Diese Regelung gilt gestützt auf Art. 16 Ziff. 1 des Abkom-
mens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit
(nachfolgend: Abkommen Mazedonien, SR 0.831.109.520.1) in Verbin-
dung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG auch für mazedonische Staatsangehöri-
ge, welche nicht in der Schweiz wohnen.
2.2 Haben mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene,
die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teil-
rente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen
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Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige
Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt (Art. 16
Ziff. 2 Satz 1 Abkommen Mazedonien).
2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12)
können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nach-
stehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamt-
haft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen.
3.
3.1 Aus dem individuellen Konto und aus den Angaben des Beschwer-
deführers geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz le-
diglich eine Versicherungszeit von elf Monaten vorweisen kann, wes-
halb er mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit (Art. 29 Abs. 1
AHVG) unbestrittenermassen keinen Anspruch auf die Ausrichtung
einer Altersrente hat. Die Akten enthalten keinen Nachweis, dass für
den in der Einsprache geltend gemachten Ferienmonat ein (nicht
abgerechneter) Beitragsmonat bestanden hätte, was im Übrigen auch
nicht behauptet wird (vgl. act. SAK/6, wo das Feriengeld in der
Monatslohnabrechnung enthalten ist).
3.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 Satz 1 Abkommen Mazedonien setzt die
Ausrichtung einer Abfindung voraus, dass ein Anspruch auf eine or-
dentliche Teilrente besteht. Dieser besteht vorliegend nicht, da die Min-
destbeitragszeit nicht erfüllt ist, weshalb die Ausrichtung einer Abfin-
dung auch nicht möglich ist.
3.3 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV kann vorliegend nicht zur Anwendung kom-
men, da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers ein Abkommen
besteht und die Bestimmung nur angewendet werden könnte, wenn
kein solches vorhanden wäre. Im Übrigen wäre eine Rückvergütung
gestützt auf diese Bestimmung auch deshalb nicht möglich, da auch
diese die Erfüllung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr voraus-
setzt, was beim Beschwerdeführer – wie erwähnt – nicht der Fall ist.
3.4 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die SAK
die Rückvergütung zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher
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im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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