Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4404/2009
Urteil vom 5. Juli 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C-4404/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am NN geborene, verheiratete, in ihrer Heimat wohnhafte
deutsche Staatsangehörige X._______, die seit November 2003 in
Kreuzlingen als Alterspflegerin gearbeitet und obligatorische Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am 4. September 2007 bei der für
sie als Grenzgängerin zuständigen IV-Stelle Thurgau (nachfolgend IV-
Stelle TG) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Im
Anmeldeformular wurden als Behinderung eine posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung mit
einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (F 33.1), ein chronisches
multilokuläres Schmerzsyndrom (R 52.2), Migränen (G 43.1) und ein
Restless-Legs-Syndrom (G25.8) aufgelistet. Dem Anmeldeformular war
unter Anderem der Arbeitsvertrag von X._______ beigelegt (act. 1 IV-
Stelle TG).
A.b In der Folge zog die IV-Stelle TG verschiedene Unterlagen
wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen am 27. September 2007 vom Arbeits- und Krankenheim
A._______ ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende, aus welchem
hervorgeht, dass die Versicherte dort ab 1. November 2003 zu 81% (34
Wochenstunden) gearbeitet und am 19. Mai 2006 ihren letzten effektiven
Arbeitstag hatte, und seither ein Krankentaggeld bezog (act. 6 IV-Stelle
TG);
- die Akten der Kollektiv-Krankenversicherung Allianz (vgl. act. 5 IV-Stelle
TG), worunter mehrere ärztliche Berichte, nämlich:
-- a) zwei Arztberichte der Abteilung für Anästhesie und Schmerztherapie
des Krankenhauses S._______ (Dr. med. B._______ und Dr. med.
C._______) vom 19. Juli und vom 18. Oktober 2006, wonach bei der
Versicherten Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation, eine chronische
Lumboischialgie, Myogelosen, schmerzhafte Triggerpunkte im Schulter-
und Nackenbereich, ein Restless-Legs-Syndrom und Migränen
diagnostiziert wurden und bei ihr im Zeitpunkt der Begutachtung eine
volle Arbeitsunfähigkeit bestehe;
C-4404/2009
Seite 3
-- b) mehrere ärztliche Zeugnisse von Dr. med. K._______ in S._______
vom 23. August 2006, 4. Dezember 2006 und 14. Februar 2007, wonach
bei der Versicherten ein Mischbild aus einer Fibromyalgie und einer
reaktiven Depression bestehe und sie wegen der entsprechenden
persistierenden Schmerzen und der raschen Erschöpfung nach wie vor
zu 100% arbeitsunfähig sei;
-- c) einen Entlassungsbericht des Zentrums für Schmerzbehandlung in
Z._______ vom 15. Februar 2007 nach einem zweiwöchigen stationären
Aufenthalt, mit welchem die bereits erwähnten Diagnosen
(Schmerzsyndrom und Restless-Legs-Syndrom) bestätigt wurden und
nach welchem Befund die somatischen Beschwerden nicht gegen eine
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sprechen würden;
-- d) einen ausführlichen Entlassungsbericht der Y._______-Klinik vom
13. August 2007, wonach X._______ nach einem dreimonatigen
stationären Klinikaufenthalt zum Zeitpunkt der Entlassung wegen einer
massiven psychischen Symptomatik (Ein- und Durchschlafstörungen,
Alpträume, Flashbacks, intrusive Gedanken, ausgeprägte innere Unruhe
und starke Stimmungsschwankungen) sowie wegen einer
Schmerzsymptomatik – wenn überhaupt – nur deutlich unter 3 Stunden
am Tag arbeiten könne und sie eine regelmässige ambulante
Psychotherapie und eine psychiatrische Behandlung beginnen müsse;
- einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 29. September 2007,
wonach die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten (rezidivierende mittelgradige Depression, multilokuläres
Schmerzsyndrom, Restless-Leg-Syndrom) nach wie vor eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit herbeiführen würden, da die Versicherte weder
körperlich noch psychisch belastbar sei und auch reduziert als
Altenpflegerin oder in einer Verweisungstätigkeit nicht arbeiten könne
(act. 7 IV-Stelle TG);
- einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 15. November 2007,
welcher die bisher festgestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bestätigte und das psychische Leiden der Versicherten
als posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Störungen
umschrieb, wobei er der Versicherten zumutete, zwei bis max. vier
Stunden in der bisherigen oder in einer leichteren körperlichen Tätigkeit,
oder dann weniger als 50% als Hausfrau zu arbeiten (act. 8 IV-Stelle TG);
C-4404/2009
Seite 4
- einen Arztbericht der Y._______-Klinik vom 24. Januar 2008, wonach
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten eingeschränkt sei (seit Mai 2006 zu
100% bis auf Weiteres), und aber eine stufenweise Eingliederung in den
Arbeitsprozess, beginnend mit 4 Stunden, unbedingt erforderlich sei mit
der Perspektive, eine leichte Tätigkeit unter bestimmten Einschränkungen
innerhalb eines Zeitraumes von 12 Wochen wieder voll ausüben zu
können (act. 12 IV-Stelle TG);
- einen Bericht des Psychiaters E._______ vom 26. Juni 2008, wonach
die Versicherte keine Tätigkeiten ausüben könne, da sich die Symptome
wieder verstärken würden (act. 17 IV-Stelle TG).
A.c In der Folge liess die IV-Stelle TG ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag geben. Am 20. Januar 2009 stellte Dr. med. T._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen
Gutachterzentrums St. Gallen ein ausführliches Gutachten aus, in
welchem er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch
die rezidivierende, gegenwärtig remittierte depressive Störung erwähnte,
die möglicherweise in Zusammenhang mit einer derzeit klinisch nicht
manifesten posttraumatischen Belastungsstörung stehe; dagegen
beurteilte der Facharzt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und
das Restless-legs-Syndrom („Syndrom der unruhigen Beine“) mit dem
chronischen Mischkopfschmerz und der chronischen Meralgia
paraesthetica rechts als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit; aus gutachterlicher Sicht des Facharztes wäre nämlich
die somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung
und dank einer medikamentösen Schmerztherapie und einer ambulanten
Psychotherapie überwindbar; insgesamt sei die bisherige Tätigkeit als
Altenpflegerin – vermehrt in organisatorischen statt in pflegerischen
Tätigkeiten – aus psychiatrisch-neurologischer Sicht noch im Umfange
von 4 Stunden pro Tag ohne verminderte Leistungsfähigkeit oder 8
Stunden pro Tag mit verminderter Leistungsfähigkeit von 40% seit Mai
2006 zumutbar, da eine schwere depressive Episode mit einer 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit bisher nie aufgetreten sei; in einer angepassten
Tätigkeit wäre eine tägliche 8-stündige Arbeit mit einer verminderten
Leistungsfähigkeit von 20% zumutbar (act. 22 IV-Stelle TG).
A.d Ebenso liess die IV-Stelle TG durch die Fachperson R._______ eine
Haushaltsabklärung durchführen. In ihrem Bericht vom 19. März 2009
kommt diese zum Schluss, dass die Versicherte zu 81% im Erwerb und
zu 19% im Haushalt einzustufen sei und im Haushalt insgesamt zu rund
C-4404/2009
Seite 5
17% behindert sei (rund 12% in der Küchenarbeit resp. beim Kochen, 4%
in der Wohnungspflege und 1% in sonstigen Haushaltsarbeiten [act. 27
IV-Stelle TG]).
A.e Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle TG der Versicherten
mit Vorbescheid vom 22. April 2009 mit, dass sie keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente habe, denn die Abklärungen hätten ergeben, dass sie
in ihrer angestammten Tätigkeit als Altenpflegerin sei dem 1. Mai 2006 zu
50% arbeitsunfähig, hingegen in einer angepassten Tätigkeit zu 80%
arbeitsfähig sei, wobei sie 81% im Erwerb und 19% als Hausfrau
eingestuft worden sei.
Ohne Behinderung sei es ihr möglich gewesen, ein jährliches
Valideneinkommen von Fr. 52'525.-- (Durchschnitt aus den Eintragungen
im Individuellen Konto der Jahre 2004 und 2005) zu erzielen. Bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf Tabellenlöhne gemäss
den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik
abgestellt worden. Dabei sei praxisgemäss der Zentralwert der
standardisierten monatlichen Bruttolöhne verwendet und auf die
betriebsübliche Wochenarbeitszeit hochgerechnet worden. Im
vorliegenden Fall entspreche das mittlere Einkommen der LSE-Tabelle
TA1 des Jahres 2006, Anforderungsniveau 4, Fr. 4'019.-- pro Monat, was
hochgerechnet ein Jahreseinkommen von Fr. 51'082.-- für eine 100%-
Tätigkeit ergebe. Unter Berücksichtigung der Einstufung im Erwerb (81%)
und der attestierten Leistungseinbusse von 20% käme man auf ein
Invalideneinkommen von 33'101.--. Die Erwerbseinbusse betrage somit
Fr. 19'423.-- (Fr. 52'525.-- minus Fr. 33'101.--) oder rund 37% (für eine
Tätigkeit zu 81%). Mit der Einschränkung von rund 17% im Haushalt (für
eine Tätigkeit zu 19%) ergebe dies einen Invaliditätsgrad von insgesamt
rund 33%. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe damit kein
Rentenanspruch (act. 32 IV-Stelle TG).
A.f In der Folge meldete sich der Ehemann der Versicherten am 8. Mai
2009 telefonisch bei der IV-Stelle TG und teilte dieser mit, dass seine
Frau Einsprache gegen den Vorbescheid vom 22. April 2009 erhebe.
Gleichzeitig bat er sie, das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
T._______ dem Hausarzt Dr. med. K._______ zu schicken, was sie
gleichentags erledigte (act. 35 IV-Stelle TG).
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 bestätigte die IVSTA ihren Vorbescheid
C-4404/2009
Seite 6
vom 22. April 2009 in allen Teilen und wies das Gesuch von X._______
vom 4. September 2007 um Zusprechung einer Invalidenrente im
Wesentlichen mit der im Vorbescheid enthaltenen Begründung ab (act.
39 IV-Stelle TG).
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 erhob X._______ (nachfolgend die
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung der IV-Stelle TG vom 10. Juni 2009 und beantragte, dass
der Invaliditätsgrad nach Einholung aktueller Berichte ihrer Ärzte und
Therapeuten überprüft und neu festgelegt werde (act. 1).
Dabei erachtete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den durch den
begutachtenden Psychiater, Dr. med. T._______, festgestellten
Invaliditätsgrad als absolut unrealistisch. Sie befand, dass der Gutachter
sich auf veraltete Unterlagen gestützt habe. Zeitnahe medizinische
Befunde über ihren aktuellen Gesundheitszustand würden fehlen. Seit
dem 18. Mai 2006 leide sie an Schmerzen und sei seither nie
beschwerdefrei gewesen. An schlechten Tagen könne sie nicht einmal 15
min. lang stehen, laufen, sitzen oder liegen. Mitunter müsse sie sich
übergeben und erleide einen Kreislaufzusammenbruch. Ihr depressiver
Zustand habe sich in den letzten Monaten dermassen verschlechtert,
dass ihr Hausarzt sie zur ambulanten psychiatrischen Behandlung
überwiesen habe. Im Übrigen wies in formeller Hinsicht darauf hin, dass
sie vom Gutachten von Dr. T._______ erst am 9. Juni 2009 bei ihrem
Hausarzt Kenntnis habe nehmen können, so dass es ihr nicht möglich
gewesen sei, aktuelle Arztberichte vorzulegen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2009 (vgl. act. 3) beantragte die
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend die Vorinstanz) gestützt
auf die Stellungnahme der IV-Stelle TG vom 26. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung vom 10. Juni 2009. Die IV-Stelle TG hielt daran fest, dass das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. T._______ vom 20. Januar 2009
umfassend, vollständig, nachvollziehbar und damit vollumfänglich
beweiskräftig sei. Für den Gutachter sei zu Recht die objektivierbare
Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht unter
Ausklammerung der IV-fremden Faktoren und nicht die subjektive
Selbsteinschätzung der Versicherten im Vordergrund gestanden. Im
Übrigen sei eine Kopie des Gutachtens am 8. Mai 2009 dem Hausarzt
C-4404/2009
Seite 7
der Versicherten zugeleitet worden, so dass diese genügend Zeit gehabt
hätte, noch vor dem Erlass der Verfügung eine Stellungnahme
einzureichen, womit keine Gehörsverletzung vorliege.
E.
Mit Replik vom 9. Dezember 2009 (vgl. act. 14) beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-
Stelle TG und die Neufestsetzung ihres Invaliditätsgrades, dies im
Wesentlichen gestützt auf ein ausführliches privates Gutachten vom 20.
November 2009 von Dr. med. D._______, Facharzt für Neurochirurgie,
Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, der zum Schluss
kam, dass die Beschwerdeführerin in der derzeitigen Verfassung
keinesfalls in die Tätigkeit als Altenpflegerin zurückkehren könne. Der
Beginn der Beeinträchtigung lasse sich kalendarisch am 13. Dezember
2005 festlegen, als der Neurologe Dr. N._______ das restless-legs-
Syndrom diagnostiziert habe. Allein die neurodermitischen
Erscheinungen und die depressive Stimmungsstörung mit einer zentralen
Schmerzverarbeitungsstörung würden aktuell und auf längere Sicht eine
Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf verbieten. Auch die
generalisierte Muskelschwäche, die Dysfunktion im Kreuz- und
Darmbeinbereich und das Krankheitsbild der unruhigen Beine seien mit
den Erfordernissen des Pflegeberufs (z.B. Lagerung von
Schwerstbehinderten, entspannende Ruhephasen zwischen den
Arbeitszeiten) nicht vereinbar. Zum andern reichte die
Beschwerdeführerin einen kurzen psychiatrischen Befund vom 23.
November 2009 von Dr. med. B._______, Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie, ein, welche bestätige, dass die Beschwerdeführerin seit dem
9. Juli 2009 bei ihr in Behandlung sei und an einer schweren
somatoformen Schmerzstörung, einer depressiven Episode und
vermutlich auch einer Borderline Persönlichkeitsstörung leide. Seit
Beginn der Behandlung habe sich ihr Zustand trotz Einnahme von
Antidepressiva eher verschlechtert. Aufgrund der Schwere der
Symptomatik bestehe derzeit sicherlich keine Arbeitsfähigkeit. Sie sei
nicht in der Lage, in ihrem Beruf zu arbeiten. Eine erneute stationäre
Behandlung könnte angezeigt sein, werde aber zur Zeit von der Patientin
abgelehnt.
F.
Mit Duplik vom 16. Februar 2010 (vgl. act. 19) bestätigte die Vorinstanz
ihre Anträge gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle TG vom 11.
Februar 2010, wonach im vorliegenden Fall die von den beigezogenen
C-4404/2009
Seite 8
Gutachtern aufgeworfene Frage der Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit offen gelassen werden könne, denn für die
Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin sei die
Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten massgebend, zu welcher sich
keiner der beiden Gutachter geäussert hätten. Daher könnten sie die
Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. T.______ vom 20.
Januar 2009 bezüglich des medizinischen Sachverhalts und der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht umstossen.
G.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 (vgl. act. 21) übermittelte die
Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Deutschen
Rentenversicherung vom 12. August 2010, wonach der
Beschwerdeführerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
1. November 2009 und befristet bis am 30. Juni 2010 zugesprochen
wurde.
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 vom zuständigen
Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-
hat die Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen (act. 15, 17).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art.
3 Bst. dbis VwVG).
C-4404/2009
Seite 9
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der auch für Grenzgänger zuständigen IV-Stelle vom 10. Juni
2009. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG)
Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
einbezahlt worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II,
der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt,
anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
C-4404/2009
Seite 10
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 10. Juni 2009)
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E.
1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004
in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in der Fassung vom
21. März 2003 (AS 2003 3837) sowie, für die Zeit ab dem 1. Januar 2008,
diejenigen der 5. IV-Revision in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS
2007 5129) anwendbar. Ebenso finden die ab dem 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der ATSV Anwendung.
4.2. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art.
16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
5.
5.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
C-4404/2009
Seite 11
5.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs.
1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige
auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter
dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen
Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E.
2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Bei Versicherten, die wie vorliegend nur
zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt und für den anderen Teil ohne Erwerbstätigkeit darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
(hier: Haushalt) zu betätigen (gemischte Methode des
Einkommensvergleichs; Art. 28a Abs. 3 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist,
vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden
verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen
(Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
C-4404/2009
Seite 12
5.4. Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus
folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275
E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu
ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig
und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und
im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40%
arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Gemäss
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
C-4404/2009
Seite 13
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a
IVG und Art. 29 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende
Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im
Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in
rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ
stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann
betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise
geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit
werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V
102 E. 4a mit Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so
ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der
Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von
einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der
Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und
Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in
erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall
aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein
wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs.
1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30
aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
5.6. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist
es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus
medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen
kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen.
C-4404/2009
Seite 14
5.7. Zusammenfassend ist somit im Folgenden vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin
zwischen dem 4. September 2006 (ein Jahr vor Antragstellung) und dem
10. Juni 2009 (Datum der angefochtenen Verfügung) ein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestand oder ein solcher in diesem Zeitraum
entstanden ist.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt bis im Mai 2006 als Altenpflegerin
gearbeitet und ist seither krankgeschrieben. Den Akten ist zu entnehmen,
dass sie im Wesentlichen an einer rezidivierenden depressiven Störung
(ICD-10: 33.4), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F
43.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F
45.4), einem Restless legs-Syndrom (ICD-10: G 25.8), einem
chronischen Mischkopfschmerz (ICD-10: R 51) und einer chronischen
Meralgia paraesthetica rechts (ICD-10: G 57.1) leidet. In diesen
Diagnosen, bei welchen es sich insgesamt um labiles pathologisches
Geschehen vorab psychischer Natur handelt, so dass ein allfälliger
Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr
entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassung), besteht zwischen den Fachärzten
weitgehend Einigkeit.
6.2. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens, so etwa auch der
rezidivierenden depressiven Störung, setzen zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. im Zusammenhang mit
der Fibromyalgie BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6),
was in casu vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche
von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren
herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu
umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind
C-4404/2009
Seite 15
unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann
(Entscheid EVG I 232/04 vom 10. Januar 2005, E. 5).
6.3. Nicht einig sind sich die Ärzte allerdings im vorliegenden Fall in der
Auswirkung der ausgewiesenen psychischen Leiden auf die Rest-
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
6.3.1. So kam der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med.
T._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die
Beschwerdeführerin am 8. Januar 2009 begutachtete, zum Schluss, dass
die rezidivierende depressive Störung, zum Zeitpunkt der Untersuchung
remittiert, und die posttraumatische Belastungsstörung, zum Zeitpunkt
der Untersuchung klinisch nicht manifest, insoweit eine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit hätten, als dass der Beschwerdeführerin die bisherige
Tätigkeit als Altenpflegerin aus psychiatrisch-neurologischer Sicht im
Umfang von 4 Stunden pro Tag ohne verminderte Leistungsfähigkeit, auf
Grund des klinischen Längsverlaufs bei einem Umfang von 8 Stunden pro
Tag mit verminderter Leistungsfähigkeit von 40% noch zumutbar sei.
Diese gutachterliche Einschätzung bestehe seit Mai 2006, wobei eine
schwere depressive Episode, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
zur Folge gehabt hätte, nie bestanden habe. Demgegenüber könne ein
neuerliches Auftreten der zwei geschilderten Leiden mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Hingegen sei die
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche für die
Beschwerdeführerin subjektiv im Vordergrund stehe, mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar. Zusätzlich zu den physikalischen
Behandlungen und der medikamentösen Schmerztherapie sei ihr dabei
eine ambulante Psychotherapie zu empfehlen. Die übrigen drei Leiden
(Mischkopfschmerz, Meralgia paraesthetica und Restless-legs-Syndrom)
seien zwar chronifiziert, würden aber die Arbeitsfähigkeit bislang nicht
einschränken. Bei ihrer bisherigen Tätigkeit müsse darauf geachtet
werden, die Beschwerdeführerin mehr für organisatorische Tätigkeiten
denn pflegerische Leistungen einzusetzen. Eine angepasste
Verweisungstätigkeit (ohne Stresssituationen und nach Möglichkeit ohne
direkten Körperkontakt) wäre der Beschwerdeführerin gar im Umfang von
8 Stunden täglich mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20%
zumutbar (act. 22 IV-Stelle TG).
6.3.2. Die Vorinstanz stützt sich - neben dem Gutachten von Dr.
T._______ – auch auf den Abklärungsbericht eines am 10. März 2009
durchgeführten Haushaltsbesuchs von R._______, zumal die
C-4404/2009
Seite 16
Beschwerdeführerin zu 81% einer Erwerbstätigkeit nachging und zu 19%
den Haushalt führte. Die Berichterstatterin kommt zum Schluss, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen im Haushalt
glaubhaft seien, die insgesamt rund 17% ausmachen würden. Es sei ihr
zumutbar, Reinigungsarbeiten auf Tage zu verteilen, an welchen sie
weniger Beschwerden hätte. Beim täglichen Kochen sei die
Einschränkung höher zu gewichten. Die Beschwerdeführerin könne ihre
Krankheit besser akzeptieren, sei jedoch deprimiert, dass die Gutachter
von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgingen (act. 27 IV-Stelle TG).
6.3.3. Demgegenüber äusserten sich vorab deutsche Ärzte, welche die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Sommer 2006 bis Sommer 2008
medizinisch begleitet und begutachtet hatten, über den Einfluss der
psychischen Leiden der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit wie
folgt:
- Dr. med. K._______, Hausarzt der Beschwerdeführerin, berichtete am
23. August 2006, dass seine Patientin seit 18. Mai 2006 bei ihm wegen
einer Mischung von Fibromyalgie und reaktiver Depression in
Behandlung sei und aufgrund dieser anhaltenden Beschwerden seit dem
18. Mai 2006 und weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei (act. 5/26 und
5/27 IV-Stelle TG). Am 4. Dezember 2006 und 14. Februar 2007
bestätigte dieser Arzt, dass die Beschwerdeführerin u.a. wegen
persistierenden Schmerzen und rascher Erschöpfung nach wie vor
arbeitsunfähig sei, und zwar sowohl als Altenpflegerin als auch in einer
geeigneten, leichteren Tätigkeit zu 100% (act. 5/25 und 5/16 IV-Stelle
TG);
- Dr. med. C._______ der Abteilung für Anästhesie und Schmerztherapie
des Krankenhauses S._______ berichtete am 18. Oktober 2006, dass die
Beschwerdeführerin seit April 2005 in seiner Behandlung sei und bislang
u.a. wegen den zentral nervösen Nebenwirkungen der medikamentösen
Schmerztherapie nicht arbeitsfähig gewesen sei, aber nach einer
gewissen Anpassung eine Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein könnte.
Eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung (im Sinne des
deutschen Rechts) liege derzeit allerdings nicht vor (act. 5/20 f. IV-Stelle
TG);
- Dr. med. G._______, Facharzt FMH für innere Medizin und beratender
Arzt der Krankenversicherung befand am 12. Dezember 2006, dass die
Beschwerdeführerin in der jetzigen beruflichen Tätigkeit arbeitsunfähig
C-4404/2009
Seite 17
sei und dies durch ihre Leiden ausreichend begründet sei, und die Frage
der Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Verweisungstätigkeit noch nicht
beantwortet werden könne (act. 5/17 ff. IV-Stelle TG);
- die Ärzte des Zentrums für Schmerzbehandlung in Z._______, welche
am 15. Februar 2007 nach einem zweiwöchigen stationären Aufenthalt
der Beschwerdeführerin festhielten, dass sie dieser bis am 18. Februar
2007 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen konnten, ihr die Aufnahme
einer ambulanten psychologischen Behandlung empfehlen und ihre
somatischen Beschwerden (Schmerzsyndrom und Restless-Legs-
Syndrom) aus ihrer Sicht nicht gegen die Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit sprechen würden (act. 5/11 ff. IV-Stelle TG);
- Dr. H.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie
J._______, Psychologin, beide von der Y.______-Klinik, die mit
Entlassungsbericht vom 13. August 2007 nach einem dreimonatigen
stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin festhielten, dass
diese zum Zeitpunkt der Entlassung nicht arbeitsfähig sei und es aus
medizinisch-therapeutischer Sicht nicht absehbar sei, wann die
Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne, dass die fehlende
Arbeitsfähigkeit auf die erwähnten Diagnosen zurückzuführen seien und
dass – nach einer während einer Woche durchgeführten Belastungsprobe
zu urteilen - sie im Augenblick nur deutlich unter 3 Stunden täglich
arbeiten könne (act. 5/7 ff. IV-Stelle TG);
- der die Beschwerdeführerin weiterhin betreuende Dr. med. K._______
bestätigte sodann mit Arztbericht vom 29. September 2007 erneut, dass
die mittelgradige Depression, das multilokuläre Schmerzsyndrom und das
Restless-Leg-Syndrom bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit herbeiführen würden, da sie weder
körperlich noch psychisch belastbar sei und auch reduziert als
Altenpflegerin oder in einer Verweisungstätigkeit nicht arbeiten könne
(act. 7 IV-Stelle TG);
- der Schmerztherapeut Dr. med. C._______ beurteilte die Sachlage am
15. November 2007 kaum optimistischer, sondern befand, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich eher verschlechtert
hatte und er ihr nur zumutete, zwei bis max. vier Stunden in der
bisherigen oder in einer leichteren körperlichen Tätigkeit, oder dann
weniger als 50% als Hausfrau zu arbeiten (act. 8 IV-Stelle TG);
C-4404/2009
Seite 18
- Dr. med. D.______, Nervenarzt, untersuchte die Beschwerdeführerin
am 11. Dezember 2007 für die deutsche Rentenversicherung und
bestätigte die Diagnose einer Fibromyalgie, da 8 von 14 Schmerzpunkten
druckschmerzhaft seien; im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin
seinem Befund nach innerhalb einer Jahresfrist durch ambulante
physikalisch-balneologische Massnahmen in Kombination mit
schmerzlindernden Medikamenten eine Belastbarkeit von mehr als 4
Stunden im alten Berufsbild, aber in leichten Tätigkeiten erreichen (act.
13 IV-Stelle TG);
- der leitende Oberarzt der Y._______-Klinik, Dr. H._______, befand in
seinem Bericht vom 24. Januar 2008, dass die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin wegen der mehrfach genannten psychischen
Symptomatik und der Schmerzsymptomatik stark beeinträchtigt sei, aber
eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, beginnend
mit 4 Stunden einer leichteren Tätigkeit, unbedingt erforderlich sei (act.
12 IV-Stelle TG);
- der Psychiater E._______ kam in seinem Arztbericht vom 26. Juni 2008
zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin weder ihre bisherige noch
andere Tätigkeiten zumutbar sein könnten, da sich ansonsten die
diagnostizierten Symptome verstärken würden; die Beschwerdeführerin
sei insbesondere in der Beweglichkeit und Stresstoleranz eingeschränkt
(act. 17 IV-Stelle TG).
6.3.4. Zusammenfassend ergibt sich für das Gericht in einer vorläufigen
Zwischenanalyse dieser medizinischen Berichte, dass die Aussage des
von der Vorinstanz zugezogenen Gutachters Dr. med. T. Seifert, wonach
die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2006 – und nicht erst zum
Zeitpunkt der Untersuchung am 8. Januar 2009 – in der bisherigen
Tätigkeit als Altenpflegerin 4 Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse
und 8 Stunden pro Tag mit einer Leistungseinbusse von 40%, bzw. von
20% in einer angepassten Tätigkeit hätte arbeiten können, sich faktisch
mit keinem aktenkundigen, fachärztlichen Gutachten aus Deutschland
aus den Jahren 2006 bis 2008 deckt, welche von einer deutlich
niedrigeren Arbeitsfähigkeit (zumindest in einer ersten Phase im Umfange
von nicht mehr als 4 Stunden in einer angepassten Tätigkeit) ausgehen.
7.
C-4404/2009
Seite 19
7.1. Für die Beurteilung, ob die erwähnten psychischen Beschwerden die
Beschwerdeführerin dauerhaft hindern, ihre Tätigkeit als Altenpflegerin
oder in einer leichteren Verweisungstätigkeit (zu 81%) und als Hausfrau
(zu 19%) auszuüben, ist das Gericht - wie bereits ausgeführt wurde (vgl.
E. 5.4) - auf die ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen. Bezüglich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. Bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten darf das Gericht den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2
vom 26. Januar 2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung
erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E.
3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind
aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006).
7.2. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbstätigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, Arbeit in ausreichendem Ausmass zu verrichten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (oder einer Fibromyalgie) setzen
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V
49 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Sodann besteht eine Vermutung,
dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer
C-4404/2009
Seite 20
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Diese Vermutung
kann jedoch widerlegt werden, etwa durch die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer, oder durch andere Faktoren, etwa chronische körperliche
Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf
mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde
Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung, oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten
Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr
diese Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechende
Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 253 E.2 mit Hinweisen).
7.3. Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad
übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer
Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten
Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
7.4. Im vorliegenden Fall stützt sich die Vorinstanz ausschliesslich auf
das ärztliche Gutachten von Dr. med. T._______, welches im Sinne der
Rechtsprechung für die streitigen Belange zwar durchaus umfassend ist,
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation weitgehend einleuchtet. In zweierlei Hinsicht
erreichen für das Gericht die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens den
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedoch nicht.
Einerseits gilt dies für den Umstand, dass die von Dr. med. T._______
anfangs 2009 gemachten Beobachtungen über den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin ungeachtet der anderen medizinischen Akten
bereits seit Mai 2006 gelten sollen. In der Tat geben die verschiedenen
Arztberichte – nicht nur des Hausarztes Dr. med. K._______, dessen
C-4404/2009
Seite 21
Beurteilung gemäss Rechtsprechung ein Stück weit mit Vorbehalt zu
berücksichtigen ist – für die Zeit zwischen dem 4. September 2006 und
mindestens dem 26. Juni 2008 ein anderes Bild. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere der Entlassungsbericht der Y._______-
Klinik vom 13. August 2007 hervorzuheben, wonach eine einwöchige
Belastungsprobe in einem Altenheim durchgeführt worden ist mit dem
Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als 3 Stunden
belastbar war und den Test vorzeitig abbrach, obwohl sie ihren Beruf
gerne ausübt. In dieser Klinik ist auch die posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert und vom Gutachter Dr. med. T._______
später auch nicht in Frage gestellt worden. Diese gesellt(e) sich zur
somatoformen Schmerzstörung hinzu. Wenn der besagte Gutachter zum
Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung (8. Januar 2009)
die rezidivierende depressive Störung remittiert und die posttraumatische
Belastungsstörung klinisch nicht manifest sei, könnte dies im Lichte der
übrigen medizinischen Akten darauf hindeuten, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Sommer 2008
unter Umständen verbessert haben könnte. Die Frage eines
möglicherweise höheren Invaliditätsgrades für die Zeit ab September
2006 jedenfalls bis Juni 2008 bleibt für das Gericht insgesamt noch
ungenügend geklärt. Jedenfalls erscheint es nach der gesamten
Aktenlage noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für die gesamte
massgebende Zeit ein Invaliditätsgrad von nur 33% anzunehmen ist.
Andererseits meint Dr. med. T._______ lapidar, die Schmerzstörung sei
aus gutachterlicher Sicht mit zumutbarer Willensanstrengung
überwindbar, ohne diese Aussage näher auszuführen oder zu begründen.
Zwar trifft es gemäss aufgezeigter Rechtsprechung ohne Zweifel zu, dass
dies bei somatoformen Schmerzstörungen in der Regel vermutet werden
muss. Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden, nicht nur
durch eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer, welche in casu nicht vorzuliegen scheint,
sondern auch durch andere Faktoren, etwa einem mehrjährigen
chronifizierten Krankheitsverlauf. Diese Zusämmenhänge, insbesondere
mit der Schmerzsymptomatik und dem Restless-Legs-Symptomatik,
wurden nicht in dem Masse schlüssig und umfassend aufgezeigt, um
dem Gericht zu ermöglichen, die Überwindbarkeit der Schmerzstörung
mit dem Beweisgrad der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
annehmen zu können.
8.
C-4404/2009
Seite 22
8.1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a).
Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz
noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders
verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung
einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme
(beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein
Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen
geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn
die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig
bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden.
8.2. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2009 aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die IV-
Stelle zurückzuweisen ist. Die IV-Stelle wird angewiesen, ein
ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten (durch einen
Schmerzspezialisten und durch einen Psychiater) insbesondere über den
Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für die
massgebende Zeit (September 2006 bis Juni 2009) und über die Frage
der konkreten Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstellen zu lassen.
Anschliessend ist eine neue Verfügung zu erlassen.
9.
9.1. Ausgangsgemäss sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 VwVG) und der von der Beschwerdeführerin
eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird ihr zurückerstattet.
Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-4404/2009
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägung
8 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.1391.6272.12; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
C-4404/2009
Seite 24
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: