Abtei lung II I
C-4405/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______, handelnd durch B._______,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Suspendierung von Bewilligungen für das Inverkehr-
bringen von Pflanzenschutzmitteln.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4405/2009
Sachverhalt:
A.
A._______, handelnd durch B._______, ist eine Einzelunternehmung,
welche zum Zweck den An- und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
und Dünger hat. Die A._______ reichte beim Bundesamt für Land-
wirtschaft (BLW) am 20. Dezember 2007 für die Produkte Minerol und
Cypex, am 24. Dezember 2007 für Veto und Radar Vini, am 4. Juli
2008 für Ziram und Ziram Tabs, am 23. Dezember 2008 für Dimethoat
C._______, Ipon und Vinipur spezial fluid sowie Microperl und am
22. Juni 2009 für Oleo-Endosulfan Vorschläge zur Einstufung und
Kennzeichnung ein.
B.
Da die eingereichten Vorschläge noch beim BLW in Bearbeitung und
für weitere Produkte noch keine Vorschläge eingereicht waren, ver-
fügte das BLW am 9. Juni 2009 die Suspendierung der Bewilligungen
der folgenden Produkte ab 1. August 2009: Dimethoat C._______,
Kupfer 50, Folpet C._______, Captan C._______, Ziram, Triherbin,
Oleofen, Kupferkalkbrühe, Dinocap, Minerol, Fonex, Propineb-
C._______, Remacid, Ipon, Vinipur spezial fluid, Bordofix, Oleo-
Endosulfan, Cypex, Kocide 101, Veto, Captan fluid, Radar Vini, Bilto,
Betavel WG, Ziram Tabs, Microperl und Ipon WG (Ziff. 1). Die
Suspendierung daure bis zu deren Aufhebung, jedoch längstens bis
zum ordentlichen Erlöschen der Bewilligungen (Ziff. 2). Eine allfällige
Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung (Ziff. 3).
C.
Am 6. Juli 2009 (Poststempel) erhob A._______, handelnd durch
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BLW vom 9. Juni
2009 und beantragte "die Aufhebung der Suspendierung einiger Be-
willigungen des Beschwerdeführers. Übernahme geschäfts-
schädigender Auswirkungen und Übernahme sämtlicher Kosten durch
die Beschwerdegegnerin". Zur Begründung führte der Beschwerde-
führer aus, für den relevanten Teil der aufgeführten Produkte habe er
im Jahr 2007 und 2008 Vorschläge zur Kennzeichnung und Einstufung
eingereicht. Die Suspendierung werde damit begründet, dass die Be-
hörde diese noch in Bearbeitung habe. Es sei nicht rechtens, dass
aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Behörde der Bewilligungs-
inhaber sein Verkaufsrecht zwischenzeitlich verliere.
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C-4405/2009
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte einen
Kostenvorschuss von CHF 4'500.-, welchen der Beschwerdeführer am
22. August 2009 einzahlte.
E.
Das BLW (nachfolgend: Vorinstanz) liess sich am 2. Oktober 2009 zur
Beschwerde vernehmen (act. 5) und beantragte, die Beschwerde
gegen die Suspendierung der Bewilligungen betreffend Ziram, Ziram
Tabs und Oleo-Endosulfan sei als gegenstandslos zu erklären und das
entsprechende Verfahren sei abzuschreiben. Eventualiter sei auf die
Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Be-
schwerde abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde-
führers.
Die Vorinstanz hielt fest, sie gehe aufgrund des Rechtsbegehrens und
der Begründung der Beschwerde davon aus, dass einzig die
Suspendierung der Bewilligungen, für welche Vorschläge zur Ein-
stufung und Kennzeichnung eingereicht worden seien, angefochten
sei. Es handle sich dabei um die Bewilligungen von Dimethoat
C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Oleo-Endo-
sulfan, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl. Die
Suspendierung der Bewilligungen betreffend Ziram und Ziram Tabs sei
am 30. September 2009 gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) aufgehoben worden (act. 9). Die Bewilligung betreffend
Oleo-Endosulfan sei am 3. August 2009 widerrufen worden, weil der
darin enthaltene Wirkstoff (Endosulfan) per 1. Juli 2009 aus der Wirk-
stoffliste gestrichen worden sei. Aus diesen Gründen sei die Be-
schwerde gegen die Suspendierung dieser Produkte als gegenstands-
los zu erklären bzw. das entsprechende Verfahren abzuschreiben.
Eventualiter sei auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
Die Vorinstanz machte insbesondere geltend, gemäss Art. 71 Abs. 2
der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV;
SR 916.161) seien Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der
Zulassungsstelle bis zum 1. März 2007 einzureichen gewesen. Der
Beschwerdeführer habe die erforderlichen Einstufungs- und Kenn-
zeichnungsvorschläge erst nach dem 1. März 2007 und damit ver-
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spätet eingereicht, dies trotz der Publikation von Art. 71 Abs. 2 PSMV
am 8. November 2006 (AS 2006 4851) und des Schreibens des BLW
vom 4. Dezember 2006. Da die Pflanzenschutzmittel, welche nach
altem Recht gekennzeichnet seien, seit dem 1. August 2009 nicht
mehr hätten in Verkehr gebracht werden dürfen, hätte das BLW die
Bewilligung der betroffenen Pflanzenschutzmittel widerrufen müssen.
Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer beim BLW
ein neues Gesuch nach Art. 11 PSMV und sämtliche Gesuchsunter-
lagen nach Anhang 3 wieder hätte einreichen müssen, wenn er die
Produkte weiterhin hätte in Verkehr bringen wollen. Zu Gunsten des
Beschwerdeführers sei die Suspendierung gewählt worden. Die auf-
schiebende Wirkung sei entzogen worden, um den Zweck von Art. 71
Abs. 1 PSMV zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse des Konsu-
menten- bzw. Gesundheitsschutzes überwiege das private Interesse
des Beschwerdeführers, seine nach altem Recht eingestuften und ge-
kennzeichneten Produkte bis auf unbestimmte Zeit in Verkehr zu
bringen. Hätte der Beschwerdeführer die Vorschläge zur Einstufung
und Kennzeichnung vor dem 1. März 2007 eingereicht, hätte das BLW
vor dem 1. August 2009 die entsprechenden Einstufungs- und Kenn-
zeichnungsverfügungen erlassen. Die Produkte wären in diesem Fall
spätestens am 1. August 2009 nach der PSMV bzw. der Verordnung
vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zu-
bereitungen (ChemV, SR 813.11) eingestuft und gekennzeichnet ge-
wesen, und eine Suspendierung wäre nicht notwendig gewesen.
F.
Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte die Vorinstanz mit, dass
sie mit Verfügungen vom 17. November 2009 die Suspendierung der
Bewilligungen für die Pflanzenschutzmittel Dimethoat C._______ (W-
1425), Folpet C._______ (W-1493), Ipon (W-2548), Vinipur spezial
fluid (W-2577), Veto (W-4071), Radar Vini (W-5068) und Microperl (W-
5412) aufgehoben habe. Beim Pflanzenschutzmittel Ziram Tabs (W-
5405) sei die Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügung vom
17. September 2008 durch diejenige vom 17. November 2009 ersetzt
worden (act. 9).
G.
Mit Replik vom 30. November 2009 (act. 11) beantragte der Be-
schwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Fürsprecher Thomas
Marfurt, die Beschwerde vom 3. Juli 2009 sei gutzuheissen. Zur Be-
gründung machte er geltend, in der Beschwerde werde lediglich die
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Aufhebung der Suspendierung der folgenden Produkte, für welche er
zwischen dem 20. Dezember 2007 und 23. Dezember 2008
Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht habe,
beantragt: Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial
fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl. Der Vorschlag
für das Produkt Oleo-Endosulfat sei erst am 22. Juni 2009 und somit
nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht worden. Es sei
unverständlich, wieso es der Vorinstanz nicht möglich gewesen sein
solle, die genannten Produkte innerhalb von sechs respektive
achtzehn Monaten und somit vor Erlass der angefochtenen
Suspendierungsverfügung vom 9. Juni 2009 zu prüfen respektive zu
bewilligen. Es handle sich immerhin um Produkte, welche grösstenteils
bereits seit vielen Jahren im Handel seien. Dem Beschwerdeführer sei
mündlich von der Vorinstanz kundgetan worden, dass die Verzögerung
aufgrund von mangelnden Personalressourcen entstanden sei. Dieser
Umstand könne jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
Nach der Aufhebung der Suspendierung von einzelnen Produkten
durch die Vorinstanz seien nur noch die Produkte Minerol und Cypex
von der angefochtenen Suspendierungsverfügung betroffen. Es sei
dabei festzuhalten, dass für diese beiden Produkte bereits am
20. Dezember 2007 ein Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung
eingereicht worden sei. Dass die später eingereichten Vorschläge für
die übrigen Produkte zwischenzeitlich durch die Vorinstanz hätten
bearbeitet werden können, zeige das als mindestens rechtsverzögernd
zu bezeichnende Bewilligungsverfahren der Vorinstanz. Die
Beschwerde sei als „Laienbeschwerde“ zu betrachten und als
Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde zu
verstehen. Die entstandene Gegenstandslosigkeit eines Grossteils des
Verfahrens sei von der Vorinstanz verursacht und könne nicht dem
Beschwerdeführer angelastet werden. Die Kosten für diesen Teil des
Verfahrens und mindestens diesen Teil der Parteikosten des
Beschwerdeführers habe die Vorinstanz zu tragen. Im Weiteren sei die
Beschwerde in Bezug auf die Produkte Minerol und Cypex
gutzuheissen und die dadurch entstehenden Kosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 forderte die Instruktions-
richterin die Vorinstanz auf, in einer allfälligen Duplik insbesondere
auch zur Frage Stellung zu nehmen, wann der Beschwerdeführer Vor-
schläge zur Kennzeichnung und Einstufung der Pflanzenschutzmittel
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Ziram, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl eingereicht
habe, unter Beilage der einschlägigen Beweismittel.
I.
Mit Duplik vom 22. Januar 2010 (act. 13) beantragte die Vorinstanz,
die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 3. Juli 2009 betreffend
Dimethoat C._______, Ziram, Ipon, Vinipur spezial fluid, Veto, Radar
Vini, Ziram Tabs und Microperl, sei als gegenstandslos zu erklären
bzw. die entsprechenden Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Im
Übrigen sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Minerol
und Cypex abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers. Die Vorinstanz führte den Sachverhalt zum
jeweiligen Verfahren der Produkte Dimethoat C._______, Ziram,
Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram
Tabs und Microperl nach Datum auf. Die Vorinstanz hielt fest, dem
Sachverhalt könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
bereits am 16. September 2005 mit Rundschreiben des BLW über die
bevorstehende neue Einstufung und Kennzeichnung unter Angabe der
terminlichen Vorgaben informiert worden sei. Bereits damals und
nochmals am 4. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer auf-
gefordert worden, Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung ein-
zureichen. Trotz der Informationen habe der Beschwerdeführer alle
Vorschläge nach dem Termin eingereicht. Bei den anbegehrten Ein-
stufungs- und Kennzeichnungsverfügungen von Cypex und Minerol
habe der Beschwerdeführer trotz mehrerer Aufforderungen des BLW
die für deren Einstufung und Kennzeichnung nötigen Informationen
und Dokumente noch nicht eingereicht. Somit sei die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte „überlange“ Verfahrensdauer von
Cypex und Minerol auf sein Verhalten zurückzuführen. Der Sachverhalt
zeige weiter auf, dass die Verfahren, bei denen der Beschwerdeführer
die nötigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig geliefert habe,
innerhalb von ca. einem Jahr hätten durchgeführt werden können
(siehe Ziram und Ziram Tabs). Diese Verfahrensdauer könne ange-
sichts der durchzuführenden Abklärungen bei den involvierten Be-
urteilungsstellen (BAG, BAFU und Seco) als angemessen beurteilt
werden. Die längeren Verfahren seien massgebend durch den Be-
schwerdeführer verursacht worden, indem er die nötigen Informationen
und Dokumente nicht rechtzeitig oder gar nicht geliefert habe. Die Vor-
instanz bestreitet, behauptet zu haben, die Verfahrensdauer sei auf
personelle Überlastung zurückzuführen. Im Weiteren sei festzuhalten,
dass nicht die Suspendierungsverfügung vom 9. Juni 2009 An-
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fechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde sei, sondern die
noch nicht erlassenen Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen
betreffend Cypex und Minerol. Das BLW könne jedoch diese Ver-
fügungen nicht erlassen, solange der Beschwerdeführer dem BLW
nicht das Sicherheitsdatenblatt von Naphta (Cypex) gemäss Schreiben
vom 25. Februar 2008 und 7. April 2009 zuschicke und die Frage vom
5. August 2008 und 11. November 2009 (Minerol) beantworte, weshalb
er für dieses Pflanzenschutzmittel den Risikosatz „R 65“ vor-
geschlagen habe. Die Gegenstandslosigkeit der übrigen Verfahren sei
auf die in der Zwischenzeit ergangenen Einstufungs- und Kenn-
zeichnungsverfügungen zurückzuführen. Die „überlangen Verfahren“
seien auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Von
einem unrechtmässigen Verzögern dieser Verfahren seitens BLW
könne demnach nicht die Rede sein. Die Weiterführung dieser Be-
schwerdeverfahren hätte somit zur Abweisung der Rechtsver-
zögerungsbeschwerde geführt. Der Beschwerdeführer habe demnach
auch die Kosten dieser Beschwerdeverfahren zu tragen.
J.
Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 27. November 2010.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2009 stellt
eine Verfügung nach Art. 5 des VwVG dar. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vor-
instanzen gemäss Art. 33 VGG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
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gehören jene des BLW in Anwendung des Bundesgesetzes vom
29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und dessen
Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der
Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166
Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 6. Juli
2009 "die Aufhebung der Suspendierung einiger Bewilligungen des
Beschwerdeführers. Übernahme geschäftsschädigender Auswirkungen
und Übernahme sämtlicher Kosten durch die Beschwerdegegnerin"
verlangt und dazu ausgeführt, er habe für den relevanten Teil der auf-
gelisteten Produkte in den Jahren 2007 und 2008 den Vorschlag zur
Kennzeichnung und Einstufung eingereicht. Es sei nicht rechtens, dass
der Bewilligungsinhaber sein Verkaufsrecht zwischenzeitlich verliere,
nur weil die Behörde die Bearbeitung nicht abgeschlossen habe. In der
Replik vom 30. November 2009 machte der Beschwerdeführer, nun-
mehr anwaltlich vertreten, geltend, seine Laienbeschwerde sei als
Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zu
verstehen.
1.2.2 Die Beschwerde beinhaltete einen Antrag auf Aufhebung der
Suspendierungsverfügung und sinngemäss auf ein weiterhin gültiges
Verkaufsrecht, solange die Behörde das Einstufungs- und Kenn-
zeichnungsverfahren nicht abgeschlossen habe. Die Beschwerde ist
verständlich formuliert und erfüllt die formellen Voraussetzungen ge-
mäss Art. 52 VwVG an eine Beschwerde. Die mit Replik vorgebrachte
Änderung des Rechtsbegehrens, wonach die Beschwerde vom 3. Juli
2009 als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungs-
beschwerde zu verstehen sei, stellt nicht nur eine unzulässige
Änderung des Streitgegenstandes, sondern auch eine Änderung des
Anfechtungsobjekts dar. Denn damit wäre nicht mehr die Verfügung
vom 9. Juli 2009 Anfechtungsobjekt, sondern das Nichterlassen der
Kennzeichnungsverfügung nach neuem Recht. Aus der Beschwerde ist
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsver-
weigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen
wollte. Es handelt sich daher um eine unzulässige Änderung des
Rechtsbegehrens, auf die nicht einzutreten ist.
Seite 8
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1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren sinn-
gemäss Schadenersatzforderungen für geschäftsschädigende Aus-
wirkungen stellt, liegt das Begehren ausserhalb des Anfechtungs-
gegenstandes und wurde überdies nicht begründet, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Streitig ist gemäss Beschwerdeantrag die Sistierung der Produkte,
für welche der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung (9. Juni 2009) einen Vorschlag zur Einstufung und Kenn-
zeichnung eingereicht hat, d. h. die Suspendierung der Bewilligungen
für die Produkte Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur
spezial fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl.
3.2 Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht erteilte die Vorinstanz die Bewilligungen für die den
Streitgegenstand betreffenden Produkte Dimethoat C._______, Ipon,
Vinipur spezial fluid, Veto, Radar Vini und Microperl. Die
Suspendierungsverfügungen für diese Produkte konnten daher auf-
gehoben werden, womit das Beschwerdeverfahren diesbezüglich
gegenstandslos geworden ist.
3.3 Für die Produkte Ziram und Ziram Tabs hat die Vorinstanz die Ver-
fügung betreffend Kennzeichnung und Einstufung bereits am
17. September 2008 erlassen. Die Verfügung vom 9. Juni 2009 führt
somit irrtümlicherweise die Sistierung der Bewilligungen für diese zwei
Produkte auf. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. September
2009 die Sistierung für die Produkte Ziram und Ziram Tabs wieder
aufgehoben hat, hat sie dieses Versehen korrigiert. Das Beschwerde-
verfahren ist demnach für diese zwei Produkte gegenstandslos ge-
worden.
3.4 Die Suspendierung der Bewilligungen für die Produkte Kupfer 50,
Folpet C._______, Captan C._______, Triherbin, Oleofen, Kupferkalk-
brühe, Dinocap, Fonex, Propineb-C._______, Remacid, Bordofix,
Oleo-Endosulfin, Kocide 101, Captan fluid, Bilto, Betavel WG und Ipon
WG sind hingegen nicht Streitgegenstand, da der Beschwerdeführer
im Verfügungszeitpunkt für diese Produkte noch keine Vorschläge zur
Kennzeichnung und Einstufung eingereicht hatte; mit Replik vom
30. November 2009 hat er überdies bestätigt, dass die Suspendierung
der Bewilligungen dieser Produkte nicht angefochten sei.
Seite 10
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3.5 Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach lediglich noch, ob
die Bewilligungen für die Produkte Minerol und Cypex zu Recht
suspendiert worden sind.
4.
4.1 Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer be-
hördlichen Zulassung (Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zu-
bereitungen [Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1]).
Die Zulassung wird erteilt, wenn ein derartiges Produkt bei der vor-
gesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Neben-
wirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und
Haustieren hat (Art. 11 Abs. 1 ChemG). Im Weiteren wird in Art. 159
Abs. 1 LwG geregelt, dass Pflanzenschutzmittel nur eingeführt oder in
Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie sich zur vorgesehenen
Verwendung eignen (Bst. a), bei vorschriftsgemässer Verwendung
keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben (Bst. b) und Gewähr
dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der
Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Bst. c).
4.2 Gemäss Art. 42 ChemG sind die Vollzugsbehörden befugt, zur
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des ChemG Stoffe,
Zubereitungen und Gegenstände nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b zu prüfen
sowie den Umgang mit diesen zu kontrollieren (Abs. 1). Sie sind be-
rechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen
Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend solche
Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände zu beseitigen. Insbesondere
sind sie befugt: a) den weiteren Umgang zu verbieten; b) den Rückruf
oder die Rückgabe anzuordnen; c) die Unschädlichmachung oder
Vernichtung anzuordnen; d) die Beschlagnahme zu verfügen (Abs. 2).
Die Zulassungsstelle widerruft eine Bewilligung von sich aus oder auf
Antrag einer Beurteilungsstelle, wenn die Bewilligungsinhaberin das
Pflanzenschutzmittel nicht wie vorgeschrieben gekennzeichnet hat
oder trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder
irreführende Angaben verbreitet (Art. 23 Abs. 1 Bst. f PSMV).
Eine Sistierung kommt praxisgemäss nur dann in Frage, wenn innert
nützlicher Frist mit der Behebung der Mängel zu rechnen ist und zu-
dem schwerwiegende Folgen aufgrund der Mängel ausgeschlossen
Seite 11
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werden können, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist (vgl. Urteil
vom 12. November 2004 der Eidg. Rekurskommission für Heilmittel,
HM 04.070).
4.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 PSMV müssen Pflanzenschutzmittel, die
gefährliche Zubereitungen oder Wirkstoffe sind oder gefährliche Wirk-
stoffe enthalten, sinngemäss nach den Artikeln 8-14 ChemV eingestuft
sein.
Sämtliche Pflanzenschutzmittel müssen gemäss Art. 40 Abs. 2 PSMV
nach den Artikeln 39, 40 und 43-49 ChemV sowie nach den Be-
stimmungen der Anhänge 4 und 5 PSMV gekennzeichnet sein. Die
Angaben gemäss Art. 40 Abs. 3 PSMV Bst. a-v müssen deutlich und
dauerhaft auf jeder Verpackung angebracht sein.
4.4 Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist das BLW (Art. 54
Abs. 1 PSMV).
Beurteilungsstellen sind das BLW, das BAG, das BAFU und das SECO
(Art. 55 Abs. 1 PSMV).
Das BLW stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel a) zur vor-
gesehenen Verwendung hinreichend geeignet ist und bei vorschrifts-
gemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf
Nutzpflanzen und Erntegüter zur Folge hat und b) bei vorschrifts -
gemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf
Mensch, Tier und Umwelt hat (Art. 55 Abs. 2 PSMV).
Das BAG stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vorschrifts-
gemässer Verwendung den Menschen sowie Nutz- und Haustiere nicht
gefährdet (a). Es stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vor-
schriftsgemässer Verwendung und im Hinblick auf mögliche Rück-
stände in oder auf Lebensmitteln keine unannehmbaren Neben-
wirkungen hat (b). Es bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines
Pflanzenschutzmittels hinsichtlich des Gesundheitsschutzes (c). Die
aus der Risikobeurteilung abgeleitete Kennzeichnung erfolgt im Ein-
vernehmen mit dem SECO (Art. 55 Abs. 3 PSMV).
Das BAFU bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines Pflanzen-
schutzmittels bezüglich Umweltgefährlichkeit (Art. 55 Abs. 4 PSMV).
Seite 12
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Das SECO beurteilt die Pflanzenschutzmittel in Bezug auf Gesundheit
und Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender, sofern die
Pflanzenschutzmittel beruflich oder gewerblich verwendet werden
(Art. 55 Abs. 7 PSMV).
4.5 Gemäss Art. 54 Abs. 2 ChemG dürfen Stoffe und Zubereitungen
– und damit auch Pflanzenschutzmittel (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c
ChemG) –, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet
sind, nach Inkrafttreten des ChemG am 1. Januar 2005 von der
Herstellerin noch während eines Jahres im Inland in Verkehr gebracht
und während zwei Jahren an die Endverbraucherin oder den Endver-
braucher abgegeben werden. Für diese Stoffe und Zubereitungen
richtet sich die Bereitstellung und Abgabe von Sicherheitsdaten-
blättern nach dem bisherigen Recht.
Der Bundesrat legt gemäss Art. 54 Abs. 3 ChemG für anmelde- oder
zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen, die beim Inkrafttreten
des ChemG bereits im Verkehr sind, ein erleichtertes Anmelde- oder
Zulassungsverfahren fest. Gleichzeitig sieht er für diese Fälle eine
angemessene Verlängerung der Fristen nach Abs. 2 vor.
Nach Art. 70 Abs. 1 PSMV (Fassung vom 18. Mai 2005, in Kraft seit
1. August 2005) bleiben Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der
PSMV erteilt worden sind, gültig. Sie erlöschen jedoch spätestens am
31. Juli 2015, es sei denn, sie werden nach Art. 24 PSMV erneuert.
Für Bewilligungen, die vor dem 1. August 2005 erteilt worden sind und
deren Geltungsdauer vor dem 1. August 2007 endet, verlängert sich
die Geltungsdauer bis zum 31. Juli 2008.
Gemäss Art. 71 Abs. 1 PSMV (Fassung vom 8. Januar 2006, in Kraft
seit 1. Januar 2007) dürfen Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem
Recht gekennzeichnet und verpackt sind, nur noch bis zum 31. Juli
2008 in Verkehr gebracht werden (Bst. a), bis zum 31. Juli 2009 an
Endverbraucher und Endverbraucherinnen abgegeben werden (Bst. b)
und bis zum 31. Juli 2011 verwendet werden (Bst. c). Vorschläge zur
Einstufung und Kennzeichnung sind der Zulassungsstelle gemäss
Art. 71 Abs. 2 PSMV bis zum 1. März 2007 einzureichen.
5.
5.1 Trotz öffentlicher Publikation von Art. 71 Abs. 2 PSMV und ein-
schlägiger Rundschreiben des BLW vom 16. September 2005 und
4. Dezember 2006 hat Beschwerdeführer seine Vorschläge zur Ein-
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stufung und Kennzeichnung der Produkte Minerol und Cypex erst
mehrere Monate nach dem Einsendeschluss vom 1. März 2007 und
somit verspätet eingereicht.
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 2007 einen Vor-
schlag zur Einstufung und Kennzeichnung des Produkts Minerol bei
der Vorinstanz eingereicht. Die Vorinstanz bat den Beschwerdeführer
am 5. Juni 2008 und am 4. Mai 2009 um weitere Auskünfte, welche
der Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 und 14. Mai 2009 be-
antwortet hat. Die Vorinstanz forderte am 11. November 2009 den Be-
schwerdeführer auf, eine weitere Erklärung abzugeben. Der Be-
schwerdeführer ist dieser Aufforderung bis zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung nicht nachgekommen.
5.1.2 Betreffend das Produkt Cypex hat der Beschwerdeführer am
20. Dezember 2007 das Sicherheitsdatenblatt sowie einen Vorschlag
für die Einstufung und Kennzeichnung bei der Vorinstanz eingereicht.
Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 25. Februar 2008 (act. 540305) gab
der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 (act. 550307) ein
falsches Sicherheitsdatenblatt zu den Akten. Am 7./8. April 2009 be-
stätigte die Vorinstanz per Schreiben und E-Mail, dass sie das
Sicherheitsdatenblatt zu dem im Produkt Cypex enthaltenen
Lösungsmittel Naphta benötige (act. 670331/680333). Kurz vor Ablauf
der Übergangsfrist stellte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 in
Aussicht, das Sicherheitsdatenblatt für das Produkt Naphta zu
korrigieren (act. 570311). Er hat jedoch weder das korrigierte Sicher-
heitsdatenblatt für Naphta noch für Cypex bis zum Zeitpunkt der Ver-
fügung (noch bis heute) zu den Akten gegeben (BVGer act. 13
Ziff. 2.3.6).
5.1.3 Der Beschwerdeführer hat somit weder seine Vorschläge zur
Einstufung und Kennzeichnung der Produkte Minerol und Cypex ge-
mäss Art. 38 und 40 PSMV rechtzeitig vor dem Einsendeschluss vom
1. März 2007 eingereicht noch die offenen Fragen bis zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung (9. Juni 2009) vollständig beantwortet.
Daher konnten die entsprechenden Einstufungen und Kenn-
zeichnungen nicht vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 71 Abs. 1
Bst. b PSMV (31. Juli 2009) vorgenommen werden.
Indem der Verordnungsgeber in Art. 71 PSMV geregelt hat, dass Vor-
schläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Zulassungsstelle
bereits bis zum 1. März 2007 einzureichen seien, war klar ersichtlich,
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dass das Verfahren nicht nur wenige Monate dauern würde. Wie die
Vorinstanz zu Recht geltend gemacht hat, ist die Verfahrensdauer von
einem Jahr unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung und der
Pflicht zur Einholung diverser Stellungnahmen von Dritten nicht zu
beanstanden.
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz gehalten, die erforder-
lichen gesetzlichen Massnahmen wie Widerruf oder Sistierung der
Bewilligungen anzuordnen. Die Sistierung stellt eine mildere Mass-
nahme im Verhältnis zum Widerruf der Bewilligung dar. Das gewählte
Vorgehen der Vorinstanz war daher angesichts der genannten gesetz-
lichen Grundlagen und des Sachverhalts eine angemessene Mass-
nahme. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demnach un-
begründet.
Die Vorinstanz hat somit die Bewilligungen für die Produkte Minerol
und Cypex zu Recht ab 1. August 2009 suspendiert. Die Beschwerde
ist daher bezüglich der Produkte Minerol und Cypex abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten und sie im Laufe des Beschwerde-
verfahrens nicht gegenstandslos geworden ist.
7.
Es bleibt noch, über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung
zu entscheiden.
7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt
diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden
und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen.
7.1.1 Betreffend die Produkte Minerol und Cypex ist der Beschwerde-
führer mit seinem Beschwerdeantrag nicht durchgedrungen (vgl. E. 5),
weshalb er die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen hat.
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7.1.2 Das Beschwerdeverfahren ist bezüglich der Produkte Dimethoat
C._______, Ipon, Vinipur spezial fluid, Veto, Radar Vini und Microperl
gegenstandslos geworden, da die Bewilligungen während des Be-
schwerdeverfahrens erteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat die
Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung dieser Produkte erst
am 20. Dezember 2007 (Veto, Radar Vini) bzw. am 23. Dezember 2008
(Dimethoat C._______, Ipon, Vinipur spezial fluid, Microperl) ein-
gereicht. Er hat somit die Einreichungsfrist gemäss Art. 71 Abs. 2
PSMV (1. März 2007) nicht eingehalten, weshalb er die Verzögerung
im Bewilligungsverfahren zu verantworten hat und die Beschwerde
somit – wäre sie nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen wäre.
7.1.3 Weiter ist das Verfahren hinsichtlich der Produkte Ziram und
Ziram Tabs im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos ge-
worden. Da die Vorinstanz die bereits erteilten Bewilligungen für diese
Produkte mit der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise ebenfalls
suspendiert hat, hat sie die Gegenstandslosigkeit in diesem Punkt zu
verantworten.
7.1.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
nach Massgabe des Obsiegens die um einen Fünftel
reduzierten Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Sie werden auf gesamthaft CHF 4'500.-
festgesetzt und dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 3'600.-
zur Bezahlung auferlegt. Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvor-
schuss von CHF 4'500.- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Differenz von CHF 900.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7ff. VGKE nach Massgabe des Obsiegens eine Parteient-
schädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei. Sie wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
oder der Vertreterin bemessen; der Stundenansatz für Anwältinnen
und Anwälte beträgt mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.-
(exkl. Mehrwertsteuer).
7.2.1 Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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7.2.2 Entsprechend seinem Obsiegen hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf Ersatz eines Fünftels der Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer liess sich erst mit Einreichen der Replik
anwaltlich vertreten, und auf den replikweise gestellten Antrag kann
nicht eingetreten werden. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote
eingereicht. Das Anwaltshonorar wird daher pauschal auf CHF 1'500.-,
inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festgelegt. Entsprechend dem
Obsiegen des Beschwerdeführers wird die von der Vorinstanz zu
leistende Parteientschädigung auf einen Fünftel und damit auf
CHF 300.- festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 4'500.- verrechnet. Der Betrag von CHF 900.- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 300.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W 1592; P 2064; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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