Abtei lung II I
C-4411/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
M._______, Frankreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung (Erlass Rückforderung); Verfügung
der IVSTA vom 24. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4411/2008
Sachverhalt:
A.
Mit zwei Verfügungen vom 22. September 2003 gewährte die IV-Stelle
Basel-Stadt (kantonale IV-Stelle) M._______ mit Wirkung ab dem 1.
Februar 2003 eine halbe Invalidenrente und eine Kinderrente (IV 28
und 29). Infolge Verlegung des Wohnsitzes von Münchenstein nach
Frankreich im November 2003 übertrug die kantonale IV-Stelle die
Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz),
welche die Ausrichtung einer ordentlichen halben Invalidenrente mit
Verfügung vom 11. November 2003 bestätigte (IV 33). Ab dem 1.
Januar 2004 wurde die halbe Rente infolge des Inkrafttretens der 4. IV-
Revision auf eine Dreiviertelsrente heraufgesetzt (vgl. Verfügung der
IVSTA vom 13. Februar 2006 [IV 46]).
B.
Mit Verfügungen vom 20. März 2006 (IV 51) und 9. Mai 2006 (IV 55)
stellte die IVSTA revisionsweise die bisher ausgerichtete Rente rück-
wirkend per 30. Juni 2004 ein, da sich der Gesundheitszustand und
die Erwerbsfähigkeit gebessert hatten und M._______ seit dem 1.
April 2004 wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachging. Eine Rück-
forderung von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wurde in einer
separaten Verfügung in Aussicht gestellt (IV 51). Diese erging am 9.
Mai 2006, bei der die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 14'136.- für un-
rechtmässig bezogene Renten vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar
2006 rückforderungsweise festlegte (IV 54). Eine dagegen von
M._______ am 16. Juni 2006 erhobene Einsprache hiess die IVSTA in
ihren Einspracheentscheiden vom 1. April 2008 (IV 71) und vom 3.
April 2008 (IV 72) teilweise gut, reduzierte den Rückforderungsbetrag
unter Verrechnung mit einer Nachzahlung auf Fr. 7'464.- und wies auf
die Möglichkeit hin, ein Erlassgesuch zu stellen. Dagegen erhob
M._______ kein Rechtsmittel.
C.
Mit Schreiben vom 23. April 2008 ersuchte M._______ um Erlass der
Rückforderung und reichte das Formular „Ergänzungsblatt 3 (Zur Ab-
klärung, ob dem Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung
stattgegeben werden kann)“ ein (IV 75 und 76). Dieses wies die IVSTA
mit Verfügung vom 24. Juni 2008 ab und entzog die aufschiebende
Wirkung einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde (IV 77).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Gesuchsteller könne der Gute
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Glaube nicht zugebilligt werden, nachdem er seine Mitwirkungs-
pflichten verletzt habe. Ausserdem liege aufgrund der finanziellen
Verhältnisse keine grosse Härte vor. Weiter erklärte sich die Vorinstanz
bereit, einen allfälligen Vorschlag betreffend die Rückzahlung zu
prüfen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob M._______ (Beschwerdeführer) am 1.
Juli 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss den Erlass des zurückgeforderten Betrags
von Fr. 7'464.- (act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
er habe seine Arbeitsaufnahme rechtzeitig der kantonalen IV-Stelle
mehrmals telefonisch gemeldet. Zudem sei er ohne Arbeit und
gesundheitlich angeschlagen, weshalb er den Betrag nicht innert 30
Tagen zurückzahlen könne.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (act. 5) . Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens könne nur noch die Erlassfrage sein, weil über
die Rückforderung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die
Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung seien nicht ge-
geben. Über die Rückzahlungsmodalitäten würde aber, wie in der an-
gefochtenen Verfügung erwähnt, Verhandlungsspielraum bestehen,
wenn der Beschwerdeführer dies wünsche.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist
liess er sich nicht mehr vernehmen, worauf der Schriftenwechsel am 5.
Februar 2009 (act. 10) geschlossen wurde.
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2009 auferlegten Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009
einbezahlt (act. 9).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver-
sicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss
bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 24. Juni 2008
mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rückforderung
von zu Unrecht ausgerichteten IV-Renten abgewiesen hat. Nicht zum
Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, BGE
125 V 412 E. 1a) gehört hingegen die Frage des Rentenanspruchs.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2006 (IV 51), mit welcher
diese die Rente rückwirkend per 30. Juni 2004 aufhob und die Rück-
forderung der zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in einer
separaten Verfügung in Aussicht stellte, ist unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen.
2.2 Vorliegend bestritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen zum Erlass der Rück-
forderung gegeben sind.
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3.
3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten.
Als lex specialis ist im Bereich der Invalidenversicherung - sofern eine
Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen er-
gibt, dass eine Leistung aufgehoben werden muss - die Änderung
grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst von dem der neuen Ver-
fügung folgenden Monat an vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine rückwirkende Korrektur einer Rentenleistung ist jedoch
dann vorzunehmen, wenn der Rentenbezüger eine ihm zumutbare
Meldepflicht schuldhaft verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Dieser
zweite Fall präzisiert somit hinsichtlich der invaliditätsmässigen An-
spruchsvoraussetzungen Art. 25 Abs. 1 ATSG.
3.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Einstellung der In -
validenrente rückwirkend auf den 30. Juni 2004 verfügt, weil der Be-
schwerdeführer seiner Meldepflicht hinsichtlich der Aufnahme seiner
ganztätigen Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Firma
D._______ per 1. April 2004 nicht nachgekommen sei, und dabei
festgestellt, dass diesem unter den gegebenen Umständen eine
ordnungsgemässe Meldung der Arbeitsaufnahme zumutbar gewesen
wäre und sein Verhalten daher unentschuldbar sei (vgl. Verfügung der
IVSTA vom 30. März 2006, S. 2, [IV 51] sowie Einspracheentscheid
vom 3. April 2008, E. 4 – 5 [IV 72]). Dass der Beschwerdeführer in
schuldhafter Weise gegen die Meldepflicht verstossen hat, steht somit,
da die genannten Verfügungen der Vorinstanz unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sind, rechtsverbindlich fest. Daher ist der be-
schwerdeweise vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers,
welchen er im Übrigen bereits in seiner Einsprache vom 16. Juni 2006
vorgebracht hatte, wonach er seine Meldepflicht eingehalten habe,
vorliegend nicht zu hören.
4.
4.1 Unter der doppelten Voraussetzung, dass die Leistungen in gutem
Glauben empfangen wurden und überdies eine grosse Härte vorliegt,
wird nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) auf schriftliches und
begründetes Gesuch hin von der Rückerstattung abgesehen.
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4.2 Ein gutgläubiger Bezug der Leistung liegt vor, wenn das
Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern
dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret
gegebenen Umständen entschuldbar ist.
4.3 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Un-
recht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungs-
empfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner
groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde-
oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich
die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen,
wenn ihr fehlerhaftes Verhalten - beispielsweise die Meldepflichtver-
letzung - nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c;
AHI 2003 161 E. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich
die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch
das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus-
geblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05;
Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, 9C_14/2007, E. 4.1).
4.4 Im vorliegenden Fall steht wie erwähnt (vgl. vorne E. 3.2) fest,
dass der Tatbestand der Meldepflichtverletzung gegeben ist. Bleibt
nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer, welcher sich auf
den guten Glauben beruft, eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Aus den Akten geht hervor und wird selbst vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, dass er unmittelbar bei der Aufnahme der neuen
Erwerbstätigkeit seiner Meldepflicht und den Folgen für den weiteren
Rentenanspruch bewusst war. Insbesondere war ihm bewusst, dass er
mit hoher Wahrscheinlichkeit unrechtmässig Leistungen beziehen
werde, welche er rückerstatten müsste. Dennoch hat er während gut
eineinhalb Jahren nichts unternommen, bis die IV-Stelle von sich aus
wegen der neuen Erwerbstätigkeit die Rente eingestellt hat. Der Ein-
wand des Beschwerdeführers, wonach er unmittelbar mit der
kantonalen IV-Stelle Kontakt aufgenommen habe, diese die Meldung
entgegen genommen und eine Rentenrevision in Aussicht gestellt
habe, ist aktenkundig nicht belegt, was bereits die Vorinstanz im
Rahmen der besagten Einstellungs- und Rückforderungsverfügung
festgestellt hat. Diesen Einwand vermag der Beschwerdeführer auch
im vorliegenden Verfahren nicht darzutun. Zumindest hätte der Be-
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schwerdeführer, als er nach angemessener Zeit keine Reaktion der
kantonale IV-Stelle festgestellt hatte, sich bei dieser vergewissern
müssen. Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer
eine grobe Verletzung seiner nach objektiven Massstäben gebotenen
Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen. Dementsprechend kann sein Ver-
halten nicht als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden.
Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, die
Rente in gutem Glauben bezogen zu haben.
4.5 Da der Beschwerdeführer die erste der beiden kumulativen Be-
dingungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt, kann auf die
Prüfung des weiteren Erfordernisses der grossen Härte verzichtet
werden.
4.6 Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
und ist daher in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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5.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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