B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-441/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-441/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 29. Oktober 2014 beantragte der aus dem Kosovo stammende, 1996
geborene X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Neffe) bei der
Schweizerischen Botschaft in Pristina die Erteilung eines Schengenvisums
für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an,
Y._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1973, im Folgenden: Gastge-
ber), besuchen zu wollen.
B.
Die Schweizerische Botschaft wies den Visumsantrag am selben Tag ab.
Dagegen erhob der Gesuchsteller beim Bundesamt für Migration (BFM;
neu: SEM) am 15. Dezember 2014 Einsprache.
C.
Am 8. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest,
dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von dieser
Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Gesuchsteller über das üb-
liche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen,
was hier nicht der Fall sei. Beim Gesuchsteller handle es sich um eine un-
gebundene Person. Er sei jung, ledig, habe keine Kinder und gehe keiner
geregelten Erwerbstätigkeit nach.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 21. Januar 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt für seinen Neffen
die Erteilung eines Visums sowie sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Er führt im Wesentlichen aus, er habe in den letzten zehn
Jahren schon einige Verwandte und Bekannte aus dem Kosovo eingela-
den. Alle Personen seinen jeweils innert Frist ausgereist. Für die Wieder-
ausreise seines Neffen könne er garantieren. Er habe dies extra notariell
beglaubigen lassen. Ebenfalls sei er finanziell in der Lage, die Kosten für
den Aufenthalt des Gesuchstellers zu übernehmen. Er möchte sicherlich
nicht das Risiko eingehen, wegen eines unberechtigten Aufenthaltes eines
Familienangehörigen, mit den Behörden in der Schweiz Probleme zu be-
kommen. Er habe seine Besucher immer persönlich zum Flughafen ge-
bracht und werde dies auch in Zukunft tun. Sein Neffe lebe mit seiner Mut-
ter und seinem Bruder in einem vor zwei Jahren fertiggestellten Haus in
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Z.______. Der Vater sei bereits verstorben. Umso mehr werde der älteste
Sohn seine Mutter nicht im Stich lassen und in der Schweiz bleiben.
E.
Auf Aufforderung hin reichte der Gastgeber eine Vollmachtsurkunde nach,
um als Vertreter am Verfahren teilnehmen zu können.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass der Gastgeber
die anstandslose Widerausreise nach Ablauf des Visums garantiere und
seinen Neffen an den Flughafen begleiten möchte, biete für sich alleine
betrachtet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise.
G.
Der Gastgeber bemerkt dazu in seiner Replik vom 19. März 2015, er halte
an seinen Begehren fest, und führt weiter aus, wenn sein Neffe beabsich-
tigen würde in der Schweiz zu bleiben, dann hätte er wohl kaum ein Visum
beantragt, da die Einreise in die Schweiz aufgrund der offenen Grenze sehr
einfach sei. Zudem hätte er selbst sicherlich nicht den Aufwand betrieben,
welcher mit der Beantragung eines Visums einhergehe.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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1.3 Der vertretene Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
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einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personen-
kreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
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von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da der Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller
der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesent-
lichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Her-
kunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstel-
lung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Um-
stände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32
Visakodex i.V. Art. 12 VEV).
6.2 Zur allgemeinen Situation im Kosovo kann momentan folgendes fest-
gehalten werden: Obwohl der Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise
nicht in grösserem Umfang betroffen war, ist die wirtschaftliche Lage nach
wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über
30 %, eine Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu re-
lativieren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandpro-
dukt von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit der Kosovo nicht nur als
eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf
dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistun-
gen aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen – sie fliessen
vor allem in den privaten Konsum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkom-
mensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle:
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> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, m. H. auf weitere Quellen; Stand: März
2015, abgerufen im April 2015). Aufgrund der geschilderten Situation ist
der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Exis-
tenz zu sichern, stark verbreitet.
6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen
Migrationsdruck aus dem Kosovo ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
chern aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 19-jährigen ledi-
gen Mann ohne Erwerbsarbeit. Er lebt laut dem Gastgeber gemeinsam mit
seiner Mutter und seinem Bruder in einem neueren Haus. Der Vater sei
verstorben. Der Gastgeber hebt hervor, dass der Gesuchsteller als ältester
Sohn seine Mutter nicht im Stich lassen und in der Schweiz bleiben würde.
Auf den ersten Blick könnte dieser Umstand für eine gewisse Verwurzelung
des Eingeladenen sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zu-
rückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politi-
scher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies
etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter
zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Diese
Schlussfolgerung ist in casu insbesondere von Bedeutung, da der Gesuch-
steller keiner Erwerbsarbeit nachgeht und seine Familienmitglieder somit
nicht finanziell unterstützen kann. Dass der Zuwanderungsdruck von Per-
sonen aus dem Kosovo in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt.
6.4.2 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des
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Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erachten lassen.
6.4.3 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass der Gesuch-
steller die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig
verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen auch die ge-
genteiligen Zusicherungen des Gastgebers nichts zu ändern. Als solcher
kann er zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
seines Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 sowie
Urteil des BVGer C-3216/2013 vom 28. Februar 2014 E. 7.5). Aus dem
gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Gastgeber im
Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand be-
trieben hat. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis, schon früher
Gäste empfangen zu haben, welche dann rechtzeitig ausgereist seien,
noch der Umstand, der Mutter und dem jüngeren Bruder des Beschwerde-
führers seien die Visa nicht verweigert worden. Jedes Einreisegesuch ist
nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu be-
urteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist.
7.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 5.2) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und
ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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