Abtei lung II I
C-4414/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4414/2008
Sachverhalt:
A.
B._______ (philippinische Staatsangehörige, geboren 1974;
nachfolgend Gesuchstellerin) reiste 2005 erstmals mit einem
Touristenvisum für drei Monate in die Schweiz ein. Die Dauer des
Visums wurde von der kantonalen Migrationsbehörde um einen Monat
verlängert, damit sie ihre Schwester nach der Geburt ihres Kindes
unterstützen konnte. In den Jahren 2006 und 2007 hielt sich die
Gesuchstellerin wiederum je drei Monate in der Schweiz auf. Als
Gastgeber und Garanten traten die Schwester und deren Ehemann
sowie der Schweizer Freund der Gesuchstellerin auf.
Am 9. November 2007, zwei Monate nach ihrer Rückkehr auf die
Philippinen, stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Bewilligung
eines einjährigen Aufenthaltes in der Schweiz. In dieser Zeit wollte sie
einen Deutschkurs (neun Monate) sowie Verwandte und Freunde
besuchen. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde wies das
Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 ab.
B.
Am 6. Mai 2008 beantragte die Gesuchstellerin bei der schweize-
rischen Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester, der Beschwerdeführerin. Für
die Kosten werde ihre Schwester aufkommen. Nach formloser Verwei-
gerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
C.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde am 23. Mai 2008 die Em-
pfehlung, das Visumsgesuch abzulehnen, abgegeben hatte, wies die
Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom
4. Juni 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
Wiederausreise der Gesuchstellerin könne aufgrund der wirtschaft-
lichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen
der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert
angesehen werden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2008 beantragt die Beschwerde-
führerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
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C-4414/2008
sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Die Gesuch-
stellerin, die bereits in den Jahren 2005, 2006 und 2007 in der
Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht wieder ausgereist sei,
möchte wiederum ihre Schwester und deren Familie in der Schweiz
besuchen. An der Situation der Gesuchstellerin im Heimatland habe
sich seither nichts verändert. Schon damals seien deren drei Kinder
von Verwandten und einer Hausangestellten betreut worden. Dies solle
auch dieses Mal wieder so gehandhabt werden. Auch am Aufent-
haltszweck habe sich nichts geändert. Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann würden für die fristgerechte Wiederausreise garantieren.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 27. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin
eingeladen, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von
dieser Möglichkeit machte sie mit Eingabe vom 23. September 2008
Gebrauch.
G.
Am 2. Juli 2009 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um ein Visum.
Dieses Gesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. September
2009, unter anderem mit Hinweis auf das hängige Beschwerdeverfah-
ren, abgewiesen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
Am 16. Juni 2010 wies die schwedische Botschaft in Manila ein
Visumsgesuch der Gesuchstellerin ab, da Zweifel am Aufenthalts-
zweck bestünden.
H.
Am 23. Juli 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die die Gesuch-
stellerin betreffenden Akten des Kantons Aargau bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
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Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 S. 3 f.).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
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5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevo-
raussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Die Philippinen sind in diesem Anhang aufgeführt,
weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Gesuch-
stellerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich auf mehrere Umstände: die
schwierige Situation im Herkunftsstaat, die fehlenden persönlichen
Verpflichtungen im Heimatland und auf die Umstände im Zusammen-
hang mit früheren Gesuchen (insbesondere jenes für einen Sprach-
aufenthalt 2007). Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass des-
halb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesi -
chert sei und erhebliche Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein
zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine
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gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich
durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungün-
stigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.2.1 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Wiederkehrende politische Turbulenzen und die hohe Staats-
und Auslandverschuldung haben das Land in der Entwicklung im Ver-
gleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In den letzten Jahren
befand es sich zwar auf einem stabilen Wachstumspfad mit
Wachstumsraten von durchschnittlich 6 %. Dennoch ist es der Regie-
rung nicht gelungen, die Armut zu reduzieren. Nach Angaben der Welt-
bank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung
im Gegenteil sogar von 30 % im Jahr 2003 auf 33 % im Jahr 2006
angestiegen, und dies gegen den Trend in der Region Südostasien, in
der die Armut allgemein rückläufig ist. Es ist überdies davon auszu-
gehen, dass der Anteil der von Armut Betroffener aufgrund im Zuge
der globalen Finanzkrise und Krisen in diversen Wirtschaftszweigen,
u.a. infolge der Naturkatastrophen, in den letzten beiden Jahren noch
weiter angestiegen ist. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes
Problem. Im Jahr 2008 ist die Arbeitslosenrate zwar weitgehend stabil
geblieben (7,4 %; geschätzt); zu den offiziellen Arbeitslosen kommen
jedoch etwa 21 % Unterbeschäftigte. Entsprechend hoch ist der Anteil
jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um
dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
aufbauen zu können. Mittlerweile verlässt über eine Million Menschen
jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen. Sogar die
Regierung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins Aus-
land; einerseits, um den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten,
andererseits auch, um Devisen zu erwirtschaften und den Inland-
konsum anzukurbeln, der durch ansehnliche Überweisungen aus dem
Ausland getragen wird und zu einem erheblichen Teil für das Wirt -
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schaftswachstum verantwortlich ist (Quellen: Deutsches Auswärtiges
Amt: > Länder, Reisen und Sicherheit >
Philippinen > Wirtschaft, Stand März 2010; US Aussenministerium:
> Under Secretary for Public Diplomacy and Public
Affairs > Bureau of Public Affairs: Electronic Information and Public-
ations Office > Background Notes, Stand 19. April 2010; beide Seiten
besucht am 23. Juli 2010)
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei
jüngeren Menschen – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei
gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähi-
gen Alter, welche auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben
hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz
(Verwandte, Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nichts
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.2.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch-
steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch-
stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein-
geschätzt werden. Zudem ist bei Gesuchstellerinnen und Gesuch-
stellern, die sich bereits früher in der Schweiz aufgehalten haben, das
damals gezeigte Verhalten in die Beurteilung miteinzubeziehen.
7.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige Mutter
dreier Kinder (geb. 1997, 1999 und 2000). Sie lebt von ihrem Ehemann
getrennt. Gemäss den Angaben im Visumsgesuch von 2008 ist sie
Hausfrau und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Laut dem Visums-
gesuch von 2009 ist sie als "Independent Senior Consultant" für eine
Kosmetikfirma tätig. Diese spärlichen Informationen lassen jedoch
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keine Rückschlüsse auf die konkrete wirtschaftliche Situation der
Gesuchstellerin zu. Allerdings ist dem Gesuchsformular für das Visum
von 2009 zu entnehmen, dass die Gastgeber für die Kosten der Reise
und des Aufenthaltes aufkommen und die wirtschaftliche Situation der
Gesuchstellerin nach wie vor angespannt ist.
Die geschilderte Familiensituation deutet auf Verpflichtungen hin, die
grundsätzlich als Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise herbei-
gezogen werden können. Da die Gesuchstellerin schon mehrere Male
in der Schweiz war, kommt jedoch auch den früheren Gesuchen und
ihrem damaligen Verhalten bei der Beurteilung, ob die Wiederausreise
gesichert sei, einige Bedeutung zu. Soweit aus den Akten ersichtlich,
ist sie ihrer Ausreiseverpflichtung jeweils nachgekommen, im Jahre
2005 nach einer Verlängerung des Visums um einen Monat. Anderer-
seits hat die Gesuchstellerin, als sie im Jahre 2007 ein Gesuch für
einen längeren Sprachaufenthalt in der Schweiz stellte, eine Emigra-
tion in die Schweiz in Erwägung gezogen, sollte sich die Arbeitsmarkt -
situation auf den Philippinen nicht bessern; zudem erklärte der Freund
der Gesuchstellerin damals, dass Deutschkenntnisse die Chancen auf
dem philippinischen Arbeitsmarkt nicht verbessern würden. Da sich die
Situation auf dem philippinischen Arbeitsmarkt allgemein nicht ver-
bessert hat und angesichts des bestehenden Wohlstandsgefälles
zwischen der Schweiz und den Philippinen, ist davon auszugehen,
dass sie nach wie vor Interesse daran hat, sich in der Schweiz nieder -
zulassen, auch wenn sie in der Zwischenzeit offenbar ein Einkommen
erzielt. Dazu kommt noch, dass sie in der Schweiz einen festen Freund
(boyfriend) hat, den sie gemäss Angaben auf dem Visumsgesuch sehr
vermisst. Aufgrund der Erfahrungen in ähnlichen Konstellationen ist
eine Heirat in der Schweiz mit anschliessender dauernder Nieder-
lassung entgegen der Beteuerungen der Gesuchstellerin, wieder
ausreisen zu wollen, nicht auszuschliessen. Dass der Wille, in den
Schengen-Raum zu kommen, bei der Gesuchstellerin sehr stark ist,
zeigt sich auch an zwei weiteren Gesuchen aus den Jahren 2009
(Schweizer Botschaft) und 2010 (Schwedische Botschaft), obwohl das
vorliegende Verfahren noch hängig war.
7.4.1 Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung von
Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen kann die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert angesehen
werden.
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7.5 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung ver-
mögen auch die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Zusiche-
rungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und
wären faktisch auch nicht durchsetzbar, da es nicht um finanzielle
Risiken geht, sondern um ein bestimmtes Verhalten des Gesuch-
stellerin (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Ebenso unbehelflich ist in diesem
Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin auf andere
Personen, die sie zu Besuch hatte. Jeder Antrag muss individuell
geprüft werden, wobei im Zentrum immer die gesuchstellende Person
und ihre Situation im Herkunftsstaat bzw. ihr Verhalten bei früheren
Aufenthalten in der Schweiz steht.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 28. Juli 2008 einbezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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