B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4415/2016
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Monaco),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Leistungsanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 29. Juni 2016.
C-4415/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Antragsteller, Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) ist am (…) 1992 geboren und Schweizer Staatsangehöriger. Er wuchs
in Y._______ (Kanton W._______) auf. Am 31. Dezember 2008 übersie-
delte er mit seiner Familie nach Monaco (Akten der Vorinstanz [IV] 2). Er
beendete in Monaco seine Schulausbildung und nahm im September 2012
ein Studium an der European Business School X._______, Grossbritan-
nien, auf (IV 6.3, 10.1-3, 17.3).
B.
B.a Mit Beitrittserklärung vom 12. Juni 2009 meldete sich der Versicherte
bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung an
(IV 1). Die Aufnahme wurde am 25. Juni 2009 von der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) bestätigt. Die SAK informierte gleich-
zeitig über die Beitragssätze für die AHV/IV 2009, den Verwaltungskosten-
beitrag und die Zahlungsadressen (IV 4 f.).
B.b Mit Schreiben vom 23. Mai 2011, 3. Oktober 2012 und vom 7. August
2013 teilte die SAK nach der jeweiligen Einreichung der „Erklärung über
Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Jahre
2010-2012“ (IV 6, 13, 17) mit, dass A.________ als nichterwerbstätiger
Versicherter bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem er sein 20.
Lebensjahr vollende, von der Beitragspflicht befreit sei (IV 8, 15, 18).
B.c Mit Mahnung vom 11. März 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit,
sie habe die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2013
noch nicht erhalten, und forderte ihn auf, die Unterlagen innerhalb von 30
Tagen einzureichen (IV 19). Mit per Einschreiben verschickter zweiter Mah-
nung vom 15. Mai 2014 forderte die SAK den Versicherten auf, die Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2013 innert einer letzten Frist von 30 Ta-
gen einzureichen. Sie verwies darauf, dass alle angeschlossenen Perso-
nen, die noch nie Beiträge an die freiwillige AHV/IV geleistet hätten oder im
vorherigen Jahr von der Beitragspflicht befreit worden seien, bei Nicht-Bei-
bringen der Dokumente rückwirkend aus der freiwilligen Versicherung aus-
geschlossen würden. Dem Mahnschreiben waren die Gesetzes- und Ver-
ordnungsbestimmungen, die den Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung bei Nichterteilen der notwendigen Auskünfte oder nicht fristgerechter
Bezahlung der Beiträge regeln, beigelegt (IV 20).
C-4415/2016
Seite 3
B.d Mit (per Einschreiben) verschickter Ausschlussverfügung vom 13. Ja-
nuar 2015 teilte die SAK dem Versicherten den Ausschluss aus der freiwil-
ligen Versicherung mit (IV 21).
B.e Am 30. Januar 2015 ging bei der SAK die teilweise ausgefüllte (weder
datierte noch unterzeichnete) Einkommens- und Vermögenserklärung zur
Berechnung der Beiträge 2014 von A._______ ein. Gemäss der ausgefüll-
ten Ziffer 2 des Teils A (Nichterwerbstätige) war unter anderem zu schlies-
sen, dass er keine AHV- oder eine andere Rente beziehe und bis voraus-
sichtlich im Juni 2017 studiere (Ziel: Bachelor Business/Economics). Der
Eingabe war die Kopie eines Studentenausweises, geltend bis 10. Januar
2017, beigelegt (IV 22).
B.f Mit Schreiben vom 24. März 2015 bestätigte die SAK den Eingang vom
30. Januar 2015 und teilte mit, aufgrund des Ausschlusses vom 13. Januar
2015 würden die eigereichten Unterlagen nicht weiter bearbeitet (IV 23).
C.
C.a Mit undatierter Eingabe (Eingang am 30. März 2016) meldete sich der
Antragsteller bei der IV-Stelle W._______ zur beruflichen Integration und/
oder Rente an. Er machte als gesundheitliche Beeinträchtigung ein Asper-
ger-Syndrom sowie ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom ohne Hyperakti-
vität, seit Geburt, in Behandlung seit 1. Februar 2016, geltend. Am 31. März
2016 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt W.________, IV-Stelle,
die Anmeldung zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; IV 24-26).
C.b Mit Schreiben vom 18. April 2016 forderte die IVSTA den Antragsteller
auf, weitere Angaben zu einer allfälligen Arbeitstätigkeit und dem Aufent-
halt zu Studienzwecken einzureichen (IV 27). Das ausgefüllte Formular
E 207 CH ging am 29. April 2016 bei der IVSTA ein (IV 28).
C.c Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2016 stellte die IVSTA dem Antragsteller
in Aussicht, das Leistungsgesuch abzuweisen, da er keinen Anspruch auf
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung habe. Den fehlen-
den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen begründete sie
im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller seit seinem Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2013 nicht mehr AHV/IV-versi-
chert sei, zumal er mit Wohnsitz in Monaco auch nicht der obligatorischen
AHV/IV unterstellt sei. Zu einem allfälligen Anspruch auf eine ordentliche
C-4415/2016
Seite 4
Invalidenrente führte sie aus, die versicherungsmässigen Voraussetzun-
gen seien nicht erfüllt, da der Antragsteller keine Beiträge bezahlt habe.
Sie ergänzte, es bestehe angesichts des fehlenden Schweizer Wohnsitzes
auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (IV 34).
C.d Der Antragsteller erhob am 22. Juni 2016 gegen diesen Bescheid eine
Einwendung und beanstandete im Wesentlichen, es sei nur die juristische
Seite des Antrags geprüft und sein Krankheitsbild sei ausser Acht gelassen
worden. Er sei bis zu 70 % eingeschränkt und deshalb nicht arbeitsfähig.
Die Voraussetzungen für eine IV-Rente seien deshalb gegeben. Er führte
weiter aus, er habe keine Beiträge in die AHV/IV zahlen können, da er zu-
nächst Schüler und danach Student gewesen sei und nicht arbeiten konnte
und könne (IV 35).
C.e Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Leistungs-
gesuch wie angekündigt ab. Zur Einwendung führte sie aus, dass zuerst
die versicherungsmässigen Voraussetzungen geprüft würden, bevor medi-
zinische Abklärungen vorgenommen werden könnten. Da er vorliegend die
Voraussetzungen der Versicherungsdeckung nicht erfülle, könnten keine
Leistungen zugesprochen und deshalb auch keine Abklärungen im medizi-
nischen Bereich getätigt werden. Sie empfahl deshalb dem Antragsteller,
sich mit der Sozialversicherung seines Wohnsitzlandes in Verbindung zu
setzen (IV 36).
D.
D.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er begründete diese sinnge-
mäss damit, dass er nicht in die freiwillige AHV/IV habe einzahlen können,
weil er Student gewesen und immer noch sei. Gleichzeitig beantragte er
die sorgfältige Prüfung der medizinischen Gutachten und bat um wohlwol-
lende Prüfung der Angelegenheit (Beschwerdeakte [B-act.] 1).
Am 28. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer seine Zustelladresse in der
Schweiz bekannt (B-act. 4). Am 30. August 2016 ging aufforderungsge-
mäss ein Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Gerichtskasse ein
(B-act. 7).
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2016 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Sie verwies auf ihre ausführliche Begründung in der Ver-
fügung und führte aus, sie könne den medizinischen Sachverhalt jeweils
C-4415/2016
Seite 5
erst abklären, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt
seien, was hier nicht der Fall sei. Sie ergänzte, dass vorliegend auch die
Konstellation eines nicht erwerbstätigen Studierenden, der seinen Wohn-
sitz in der Schweiz aufgebe, um im Ausland einer Ausbildung nachzuge-
hen, nicht erfüllt sei, und sich deshalb auch daraus kein Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung ergeben könne. Sie
verwies ausserdem darauf, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und dem Fürstentum Monaco kein Sozialversicherungsabkom-
men bestehe, und erklärte, dass der (mittlerweile rechtskräftige) Aus-
schluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung erfolgt
sei, weil er die entsprechenden Unterlagen trotz mehrmaliger Mahnung
nicht eingereicht habe (B-act. 9).
D.c In seiner Replik vom 22. November 2016 beantragte der Beschwerde-
führer weiterhin, die eingereichten medizinischen Akten sowie seinen Leis-
tungsanspruch wegen der aus heutiger Sicht bleibenden Arbeitsunfähigkeit
zu prüfen und verwies auf die in der Schweiz bezahlten Kranken- und Un-
fallversicherungsprämien bis März 2009 sowie die Kranken- und Unfallver-
sicherungsdeckung in Monaco seit dem Umzug der Familie nach Monaco
(B-act. 11).
D.d Duplikweise hielt die Vorinstanz am 12. Dezember 2016 an ihren in der
Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 13).
D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2016 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (B-act. 14).
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-4415/2016
Seite 6
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in
Monaco. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Fürstentum
Monaco kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ist seine
Anspruchsberechtigung auf Schweizer IV-Leistungen allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Nach ständiger Praxis
wird auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsak-
tes (hier: Verfügung vom 29. Juni 2016) eingetretenen Sachverhalt abge-
stellt (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Bei den materiellen Bestimmungen ist demnach auf jene Bestimmungen
des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) so-
wie des AHVG (SR 831.10) und der AHVV (SR 831.101) abzustellen, die
im massgebenden Zeitpunkt relevant waren und in Kraft standen und in
der Folge zitiert werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-4415/2016
Seite 7
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-
dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
C-4415/2016
Seite 8
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
4.
Vorliegend umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung hat.
Vorab ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen allfälligen Anspruch
auf Leistungen auf die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bei
der schweizerischen Invalidenversicherung einzugehen.
4.1 Gemäss Art. 1b IVG sind nach Massgabe des IVG Personen versichert,
die gemäss den Artikeln 1a und 2 des AHVG obligatorisch oder freiwillig
versichert sind.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Per-
sonen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Aus-
serdem obligatorisch versichert sind Schweizer Bürger, die (1.) im Dienste
der Eidgenossenschaft, (2.) im Dienste der internationalen Organisationen,
mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als
Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten sowie (3.) im Dienste privater,
vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des
Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs-
zusammenarbeit und humanitäre Hilfe versichert sind (Bst. c).
4.2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger (…), die nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi-
schen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitre-
ten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander fol-
genden Jahren obligatorisch versichert waren.
Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge
nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung aus-
geschlossen (Art. 2 Abs. 2 und 3 AHVG).
4.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz seit 31. Dezember 2008
ausserhalb der Schweiz und wohnt in Monaco (IV 2). Aufgrund der Akten
C-4415/2016
Seite 9
ist auch keine Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b oder
c AHVG ersichtlich, weshalb er seit seiner Abmeldung aus der Schweiz
nicht mehr obligatorisch AHV/IV versichert ist.
4.4 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ja-
nuar 2009 bei der freiwilligen Versicherung angemeldet und versichert war
(IV 4). Allerdings wurde er – nachdem er für das Beitragsjahr 2013 trotz
durchgeführtem Mahnverfahren seine Einkommens- und Vermögenserklä-
rung 2013 nicht frist- und formgerecht eingereicht und in der Folge für das
Jahr 2013 keine Beiträge geleistet hatte – per 31. Dezember 2012 (Ende
der Beitragspflichtbefreiung) ausgeschlossen (vgl. IV 21 und 31). Da der
Versicherte den Ausschluss gestützt auf die Akten nicht ersichtlich ange-
fochten hat, ist der Ausschluss des Versicherten aus der freiwilligen Versi-
cherung per 31. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen und war der
Versicherte demnach seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr freiwillig AHV/IV-
versichert.
Der Vollständigkeit halber bleibt zum Ausschluss aus der freiwilligen Versi-
cherung anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung seines
20. Altersjahres im Jahr 2013 auch ohne ausgeübte Tätigkeit AHV/IV-bei-
tragspflichtig war und auch ohne vorhandenes Einkommen und Vermögen
zumindest den Mindestbeitrag als Nichterwerbstätiger hätte leisten müs-
sen (vgl. Art. 2 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG sowie IV 5 S. 2). Sein
diesbezügliches Vorbringen, er habe als Student nicht in die AHV/IV einbe-
zahlen können, erweist sich demnach als unbegründet.
4.5 Ergänzend ist mit der Vorinstanz zur Versicherteneigenschaft des Be-
schwerdeführers festzuhalten, dass bei ihm auch nicht von einer Weiter-
führung der AHV als nicht erwerbstätiger Studierender im Sinne von Art. 1a
Abs. 3 Bst. b AHVG ausgegangen werden kann, da er seinen Wohnsitz in
der Schweiz bereits per Ende 2008 aufgab, als er mit der Familie nach
Monaco umzog, und bei der Aufnahme seines Studiums seinen Wohnsitz
schon ausserhalb der Schweiz hatte. Im Übrigen findet sich in den Akten
auch kein Hinweis auf einen (sinngemässen) Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Weiterführung der AHV gemäss Art. 1a Abs. 3 bst. b AHVG.
4.6 Es ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer bis am 31. De-
zember 2008 obligatorisch und vom 1. Januar 2009 – 31. Dezember 2012
freiwillig AHV/IV-versichert war. Seit 1. Januar 2013 ist er weder obligato-
risch noch freiwillig AHV/IV-versichert.
C-4415/2016
Seite 10
5.
Zu prüfen bleiben somit die beantragten Leistungsansprüche des Be-
schwerdeführers nach dem schweizerischen IVG.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Leistung von Eingliederungs-
massnahmen.
5.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern; und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwar-
tende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
5.1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatori-
sche oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende
der Versicherung. Weiter haben Personen, die der Versicherung nicht oder
nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig ver-
sichert ist oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland gemäss Artikel
1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG (siehe oben E. 4.2.1), gemäss Artikel 1a
Absatz 3 Buchstabe a AHVG (Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz
in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden […]),
oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch ver-
sichert ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 IVG).
5.1.3 Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anmeldung im März
2016 (vgl. IV 24) nicht der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung
unterstellt war (oben E. 4.6) und auch keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung mit Monaco besteht, hat er nach Art. 9 Abs. 1bis IVG keinen direkten
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Da
er bei seiner Anmeldung ausserdem sein 20. Altersjahr vollendet hatte, fällt
auch ein von einem seiner Elternteile abgeleiteter Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2
IVG ausser Betracht.
C-4415/2016
Seite 11
5.2 Weiter ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
prüfen.
5.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehe-
nen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ ge-
geben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere zu bejahen ist. In der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind
(vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
3. Aufl. 2014, Art. 36 Rz. 1-3).
5.2.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
(IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Ver-
bindung mit Art. 30ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]).
5.3 Es ist unbestritten und aus dem IK des Beschwerdeführers ersichtlich
(vgl. IV 31), dass er keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet
hat. Es ist somit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Beitrags-
zeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung
erwerben konnte.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch
auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat.
5.4.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer
Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestimmungen
des AHVG. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer
Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie
ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur
Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der
Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG).
C-4415/2016
Seite 12
Ausserordentliche Renten sind demnach für jene Personen bestimmt, wel-
che nicht erwerbsfähig waren und deshalb keine Pflichtbeiträge leisteten,
aber die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen (vgl.
auch Botschaft des Bundesrats zur Änderung des IVG [5. Revision] vom
22. Juni 2005 [BBl 2005 4536]: „Empfänger dieser Leistungen [ausseror-
dentliche Invalidenrente] sind ausschliesslich Geburts- und Frühinvalide,
deren Rentenanspruch vor dem 21. Altersjahr beginnt.“; vgl. hierzu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6297/2008 vom 15. Juli 2010 E. 4.1-2).
5.4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar
2009 in Monaco lebt. Er hatte somit bereits ein paar Jahre vor Einreichung
seines Leistungsbegehrens im März 2016 keinen Wohnsitz mehr in der
Schweiz, weshalb er als Bezüger einer ausserordentlichen Invalidenrente
mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr in Frage kommt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – mangels Erfüllung der versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen weder einen Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen noch auf eine ordentliche oder auf eine ausserordent-
liche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Seine Rüge,
die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
abgeklärt, da sie die eingereichten medizinischen Akten nicht geprüft habe,
zielt damit ins Leere, da eine Prüfung des medizinischen Tatbestands sich
unter diesen Voraussetzungen als obsolet erweist. Soweit der Beschwer-
deführer im Übrigen replikweise auf seine kranken- und unfallversiche-
rungsrechtliche Deckung in der Schweiz bis März 2009 und anschliessend
in Monaco verweist, hat diese keinen Einfluss auf die in Frage stehenden
Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung. Es ist dem Be-
schwerdeführer jedoch unbenommen – wie die Vorinstanz bereits empfoh-
len hat (IV 36) – seinen allfälligen IV-Versicherungsanspruch in seinem
Wohnsitzland abzuklären.
Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen als offensichtlich
unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG) abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-4415/2016
Seite 13
6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 800.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom un-
terliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus
dem am 30. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu
entnehmen.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-4415/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: