B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4416/2015
Ur t e i l vom 1 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A.________,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 19. Juni 2015).
C-4416/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger, war ab
1975 in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. IV-BS-
act. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach ihm die IV-Stelle Basel-
Stadt bei einem Invaliditätsgrad von 64% eine halbe Rente (sowie akzesso-
risch eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente) ab 1. März
2001 zu (IV-BS-act. 47).
A.a Die Rentenzusprache erfolgte insbesondere auf folgenden medizini-
schen Beurteilungen (vgl. auch Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt):
Im Gutachten der medizinischen Universitäts-Poliklinik des B.________
vom 1. Juli 2002 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: Allergische
Rhino-Konjunktivitis auf Mehlstaub, Hausstaubmilben und Baumpollen,
Spinalkanalstenose L4/L5 mit chronischer Lumbago, Neurasthenie und
depressive Verstimmung. Weiter bestehe ein Verdacht auf zervikale Dis-
kopathie mit sensomotorischen Ausfällen. Als Nebendiagnosen wurden
eine chronische Gastritis und Innenohrschwerhörigkeit beidseits aufge-
führt. Im angestammten Beruf als Bäckergehilfe sei er nicht mehr arbeits-
fähig. Aktuell bestehe aufgrund der Lumbago bei Spinalkanalstenose und
bei unklaren sensomotorischen Defiziten der oberen und unteren Extremi-
täten zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-BS-act. 22).
Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag-
nostizierte in seinem psychiatrischen Untergutachten vom 23. Mai 2002
eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 50% seit etwa Mitte 2000 (IV-BS-act. 21).
Im neurologischen Gutachten der neurologisch-neurochirurgischen Poli-
klinik des B.________ vom 8. November 2002 (IV-BS-act. 27 und 34) wer-
den unter Diagnosen ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und – als
Differenzialdiagnose – ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine de-
pressive Verstimmung mit Verdacht auf Somatisierungstendenz aufge-
führt. Aus neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten. Für körperlich
leichte Arbeiten wird eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert (IV-BS-
act. 27 S. 9).
A.b Die Rente wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der
4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 22. Sep-
tember 2004; IV-BS-act. 55). Nach zwei von Amtes wegen durchgeführten
Rentenrevisionen bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt den unveränderten
Rentenanspruch am 1. September 2006 (IV-BS-act. 62) sowie am 29. Ok-
tober 2009 (IV-BS-act. 70). Im September 2011 kehrte A.________ in sein
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Seite 3
Heimatland zurück (IV-BS-act. 73), worauf die IV-Stelle Basel-Stadt die Ak-
ten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwies (IVSTA [IV-BS-
act. 77]).
B.
B.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte die IVSTA A.________ die
Eröffnung des Revisionsverfahrens mit und forderte ihn auf, medizinische
und erwerbliche Unterlagen einzureichen (IVSTA-act. 8). Mit Datum vom
1. März 2013 forderte sie beim türkischen Versicherungsträger neue ärztli-
che Unterlagen (psychiatrische und orthopädische Untersuchung) an (IV-
STA-act. 13). Nach erfolgter Mahnung vom 5. Juni 2013 (IVSTA-act. 14)
übermittelte der türkische Versicherungsträger ein medizinisches Formula-
rattest (vgl. IVSTA-act. 15). Der um seine Stellungnahme ersuchte Arzt des
medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. med. D.________, Facharzt für all-
gemeine und innere Medizin, hielt am 15. August 2013 unter anderem fest,
dass die früher diagnostizierte Neurasthenie und die Störungen des Bewe-
gungsapparates nicht mehr angegeben würden. Er warf die Frage auf, ob
hier nicht eine Überprüfung gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur
6. IV-Revision (erstes Massnahmepaket, vom 18. März 2011 [in Kraft ge-
treten am 1. Januar 2012] nachfolgend: SchlBest. IVG]) angezeigt wäre. In
diesem Fall wäre eine polydisziplinäre Untersuchung (Kardiologie, Psychi-
atrie, Orthopädie, ORL und innere Medizin) in der Schweiz indiziert (IVSTA-
act. 20). Mit Schreiben vom 3. September 2013 forderte die IVSTA beim
türkischen Versicherungsträger weitere Untersuchungsberichte (aktueller
Gesundheitszustand, kardiologische, psychiatrische, HNO und orthopädi-
sche Untersuchung) an. Für die Erstellung des Berichtes seien die „beilie-
genden medizinischen Fragebogen“ (nicht in den Akten) auszufüllen (IV-
STA-act. 24). Mit Mahnung vom 18. Dezember 2013 setzte die IVSTA dem
türkischen Versicherungsträger Frist bis zum 18. Februar 2014, um die an-
geforderten medizinischen Berichte einzureichen, ansonsten die Rente
aufgehoben würde. Eine Kopie der Mahnung ging an A.________ (IVSTA-
act. 27). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die IVSTA die Rentenzah-
lungen per 31. Juli 2014 ein (IVSTA-act. 30). A.________ reichte mit Ein-
gabe vom 3. Juni 2014 vier vom 21. Mai 2014 datierende Berichte (betref-
fend orthopädische, psychiatrische, HNO- und kardiologische Untersu-
chung) ein, welche er vom Versicherungsträger in Kopie erhalten habe, und
ersuchte die IVSTA, von einer Renteneinstellung abzusehen (IVSTA-
act. 31 und 32).
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Seite 4
B.b Am 27. August 2014 legte die Verwaltung das Dossier erneut ihrem
medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (IVSTA-act. 36). Dieser hielt in
seiner Stellungnahme vom 4. September 2014 fest, die eingereichten me-
dizinischen Dokumente – insbesondere betreffend psychiatrische Untersu-
chung – seien qualitativ mangelhaft. Aus somatischer Sicht bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit. Das Dossier sei einem Psychiater des medizinischen
Dienstes vorzulegen (IVSTA-act. 38). Dr. E.________, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Januar
2015 keine psychiatrische Diagnose auf und attestierte aus psychiatrischer
Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 (IVSTA-act. 46).
B.c Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2015 stellte die IVSTA A.________ in
Aussicht, die Rente mit Wirkung ab 1. September 2014 aufzuheben, da
sich der Gesundheitszustand spätestens ab dem 21. Mai 2014 verbessert
habe und die Arbeitsfähigkeit in einfachen Tätigkeiten weder aus somati-
scher noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei (IVSTA-act. 48).
Dieser erhob am 18. Februar und – nun vertreten durch lic. iur. Salman
Fesli – am 3. März 2015 Einwand und reichte einen psychiatrischen Kurz-
bericht von Dr. med. F.________ (ebenfalls vom 18. Februar 2015) ein (IV-
STA-act. 50-54). Nachdem die Verwaltung eine weitere Stellungnahme von
Dr. E.________ (vom 28. Mai 2015 [IVSTA-act. 59]) eingeholt hatte, hob
sie die IV-Rente mit Verfügung vom 19. Juni 2015 rückwirkend per 31. Au-
gust 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung (IVSTA-act. 62).
C.
Mit Fax-Eingabe vom 9. Juli 2015 an die Schweizerische Ausgleichskasse
erhob A.________ Widerspruch und machte geltend, aufgrund eines Be-
hinderungsgrades von 79% habe er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente
(IVSTA-act. 64). Die von der IVSTA an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitete Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen (act. 1)
und der Beschwerdeführer wurde nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils
aufgefordert, die Rechtsschrift zu unterschreiben (Zwischenverfügung vom
13. August 2015 [act. 5]).
D.
Mit Datum vom 24. August 2015 liess A.________ – nun wieder vertreten
durch lic. iur. Salman Fesli – eine Beschwerdeverbesserung und Be-
schwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel einreichen und die Wei-
terausrichtung der IV-Rente beantragen. Eventualiter sei ein Obergutach-
ten einzuholen (act. 7).
C-4416/2015
Seite 5
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Zur Begründung verwies sie namentlich auf die Beurteilungen
ihres medizinischen Dienstes in den Akten sowie eine weitere Stellung-
nahme von Dr. D.________ vom 14. Oktober 2015 (act. 11).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 auf CHF 400.- festge-
setzte Kostenvorschuss ging am 11. November 2015 bei der Gerichts-
kasse ein (act. 14).
G.
Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht (vgl. Art. 60 ATSG) eingereicht
und aufforderungsgemäss verbessert, so dass sie den formellen Anforde-
rungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG entspricht. Auch der Kostenvorschuss
wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
C-4416/2015
Seite 6
2.
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente. Zunächst sind die
für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in
der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.
763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet.
Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehö-
rigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Ge-
setzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1
Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichge-
stellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen
Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf
ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsab-
kommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für
Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsange-
hörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet wer-
den können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Wei-
tere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbe-
handlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der
dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.
109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin
Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer 8C_419/2009
vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE
130 V 445). Vorliegend sind insbesondere auch die am 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV-Revision 6a zu beachten.
C-4416/2015
Seite 7
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb.
E. 2.2.1 und 3.7.2).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir-
kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die
C-4416/2015
Seite 8
Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs-
verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ein-
getreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/
2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl.
SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
2.5.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2
IVV).
2.5.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats an. Rückwirkend ab Eintritt der
für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Auf-
hebung jedoch erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt
hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge-
kommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
2.6 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Per-
sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet
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Seite 9
wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezie-
hen (Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
2.8 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die zuständige IV-Stelle hat daher den rechtser-
heblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären,
und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376
E. 4.1.1). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.).
2.9 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG
hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen
zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun-
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Seite 10
gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund
der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be-
schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die
Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu-
räumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistun-
gen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (oder jenen
nach Art. 7 IVG) nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43
Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und
Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grund-
sätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. No-
vember 2013 E. 3; Urteil BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011
E. 5.1). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne ei-
nes allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversiche-
rung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versi-
cherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil BGer
9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3
und FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen
der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozi-
alversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1).
3.
In der Verfügung wird nicht begründet, weshalb die Vorinstanz vom Grund-
satz (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV) abweicht,
wonach die revisionsweise Aufhebung der Rente pro futuro erfolgt (vgl.
auch Urteile BGer 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.2 und
9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2). Es wird lediglich festgehalten,
dass sich der Gesundheitszustand spätestens ab dem 21. Mai 2014 ver-
bessert habe und auf Art. 88a Abs. 1 IVV verwiesen, wonach die an-
spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen sei, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe.
3.1 Liegt kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV (d.h.
wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach
Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist) vor, kann
eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung nicht rückwirkend verfügt, al-
lenfalls aber rückwirkend bestätigt werden (SVR 2011 IV Nr. 33
[8C_451/2010] E. 4.2.3; Urteil BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012
E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgende E. 4.5.1).
C-4416/2015
Seite 11
3.2 Die Vorinstanz hatte die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 23. Mai
2014 (IVSTA-act. 30) per 31. Juli 2014 eingestellt, weil der türkische Versi-
cherungsträger – trotz entsprechender Mahnung – die angeforderten me-
dizinischen Unterlagen nicht eingereicht hatte.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung kann die Zahlung von Versicherungsleis-
tungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens mittels Verfügung einge-
stellt werden, wenn der IV-Stelle – trotz Aufforderung unter Fristansetzung
und Androhung entsprechender Rechtsfolgen – die einverlangten Unterla-
gen nicht fristgerecht eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob
der Versicherte selbst oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versiche-
rungsträger) für den Verzug verantwortlich ist (BGE 107 V 28 E. 3; 111 V
219 E. 1; Urteil BGer I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2). Dies gilt im
Übrigen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – nicht nur im
staatsvertraglichen Bereich, sondern auch bei Streitigkeiten mit Versicher-
ten schweizerischer Nationalität (vgl. BGE 111 V 219 E. 1; Urteil I 632/06
E. 3.2). Zweck dieser Praxis ist es zu verhindern, dass der Versicherungs-
träger allein wegen fehlender Unterlagen die Rechtmässigkeit des Renten-
anspruchs nicht überprüfen und keine Revisionsverfügung erlassen kann
(vgl. BGE 111 V 219 E. 2). Eine Renteneinstellung zufolge Verletzung der
Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informa-
tionen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistun-
gen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich
und die vom Versicherten oder einem Dritten verweigerten Auskünfte für
die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl.
Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; BVGE 2010/36 E. 4.1;
Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 4.3).
3.2.2 Laut der mit BGE 107 V 24 begründeten und mit BGE 111 V 219
bestätigten Rechtsprechung ist die Verfügung, mit welcher die Rentenzah-
lung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, nicht als Zwi-
schenverfügung, sondern als resolutiv bedingte Endverfügung zu qualifi-
zieren (BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; 111 V 219 E. 1; BVGE 2010/36 E. 4.1).
Sodann kann eine rückwirkende Aufhebung der Rente in dem Sinne erfol-
gen, als die Renteneinstellung später, nach Eingang der für die Beurteilung
erforderlichen Unterlagen, bestätigt werden kann (BGE 111 V 219 E. 3
S. 225; vgl. auch Urteil EVG I 787/01 vom 24. Mai 2002 E. 4; MEYER/
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014,
Art. 30-31 Rz. 133). Es fragt sich indessen, ob diese Rechtsprechung nach
wie vor Gültigkeit hat.
C-4416/2015
Seite 12
3.2.3 Nach der neueren Rechtsprechung kann die Verletzung der Mitwir-
kungspflicht im Rentenrevisionsverfahren zu einer Umkehr der Beweislast
führen. Gemäss den allgemeinen Regeln zur Beweis(führungs)last obliegt
es grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder auf-
heben will (vgl. vorne E. 2.5 sowie SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2
m.w.H.). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die ver-
sicherte Person ihre zumutbare Mitwirkung verweigert und es dem Versi-
cherungsträger damit verunmöglicht, bei laufender Rentenleistung den
Sachverhalt festzustellen. In einem solchen Fall obliegt es der versicherten
Person nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere ent-
scheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflus-
senden Ausmass verändert haben (SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012]
E. 2; SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3.3; Urteil BGer
8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3 m.w.H.).
3.2.4 In BVGE 2010/36 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend
mit dem Zweck der Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht – auch in Abgrenzung zu den mit der 5. IV-Revision eingeführten
Sanktionsbestimmungen (E. 4.2) – befasst. Demnach ist die Rentenein-
stellung nicht als Sanktion, sondern als Druckmittel zu verstehen, mit wel-
chem die versicherte Person – in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Un-
terlassungsfalle – dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung
des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die
Unterlagen eingereicht werden, tritt die Resolutivbedingung ein (unabhän-
gig davon, ob später noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind) und
die Einstellungsverfügung fällt dahin (BVGE 2010/36 E. 4.3). Der Zweck
der Renteneinstellung ist damit erfüllt (Urteil BVGer C-8802/2010 vom
8. Februar 2013 E. 6.2.3; vgl. auch TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungs-
pflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 169 ff., insbes. S. 177 ff.). Der Versi-
cherungsträger hat das Revisionsverfahren fortzuführen und die Rente
wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 4.3 und 5.2; vgl. auch BGE 139 V
585 E. 6.3.7.5 bzw. nachfolgende E. 3.2.6).
3.2.5 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei einer gestützt
auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Gibt
die versicherte Person später ihre Verweigerungshaltung auf, kann sich
deshalb die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen,
während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5).
Sodann ist das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu be-
rücksichtigen (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3).
C-4416/2015
Seite 13
3.2.6 Gemäss BGE 139 V 585 (bzw. Urteil 8C_481/2013 = SVR 2014 UV
Nr. 7, soweit nicht in BGE publiziert) ist hinsichtlich Rechtsfolgen bei ver-
letzter Mitwirkungspflicht zu unterscheiden, ob der Versicherungsträger
eine das Rentenrevisionsverfahren abschliessende Endverfügung auf-
grund der Akten (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) erlassen hat oder die Renten-
leistungen zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen
einstellte (vgl. insbes. E. 5, 6.3.6 und 6.3.7.2 ff.). Entscheidet der Versiche-
rungsträger – unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr – aufgrund
der Akten und hebt die Rente auf, ist die spätere Bereitschaftserklärung zur
Erfüllung der Mitwirkungspflicht als Neuanmeldung zu qualifizieren (BGE
139 V 585 E. 6.3.7.4). Werden hingegen die Rentenleistungen – ohne ma-
terielle Prüfung des Leistungsanspruchs – zur Durchsetzung der erforder-
lichen Abklärungsmassnahmen eingestellt, fällt der Kausalzusammenhang
zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflicht-
verletzung dahin, sobald der Versicherungsträger von einer vorbehaltlos
erklärten Bereitschaft zur Mitwirkung Kenntnis genommen hat (BGE 139 V
585 E. 6.3.7.3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Revisionsverfahren fortzuset-
zen und sind die Rentenleistungen wieder auszurichten (BGE 139 V 585
E. 6.3.7.5-6.3.9).
3.3 Mit der Verfügung vom 23. Mai 2014, mit welcher die IVSTA die Ren-
tenzahlungen per 31. Juli 2014 einstellte, wurde keine materielle Beurtei-
lung vorgenommen und das Revisionsverfahren wurde nicht abgeschlos-
sen. Es handelt sich vielmehr um eine Einstellung der Rentenleistungen
zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen (d.h. um
eine vorsorgliche Massnahme). Nach Eingang der verlangten medizini-
schen Berichte am 11. Juni 2014 (vgl. IVSTA-act. 31 ff. sowie Aktenver-
zeichnis; die Übersetzungen gingen am 23. Juni 2014 ein [vgl. IVSTA-
act. 33]) setzte die Vorinstanz das Revisionsverfahren zwar fort und legte
die Akten am 27. August 2014 ihrem medizinischen Dienst vor (IVSTA-
act. 36). Die IV-Rente blieb jedoch – zu Unrecht – sistiert (vgl. Aktennotiz
vom 19. August 2014 [IVSTA-act. 35]). Nach der soeben dargelegten
Rechtsprechung ist der Einstellungsgrund dahingefallen, bevor die per
31. Juli 2014 verfügte Einstellung wirksam geworden ist. Die Rentenleis-
tungen wären demnach ununterbrochen auszurichten gewesen.
3.4 Da mit der Verfügung vom 23. Mai 2014 keine revisionsweise Aufhe-
bung der Rente erfolgte, kann diese auch nicht rückwirkend bestätigt wer-
den. Ein Anwendungsfall von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV (zu Unrecht er-
wirkte Leistung oder Meldepflichtverletzung) liegt nicht vor. Eine rückwir-
kende Rentenaufhebung war deshalb nicht zulässig.
C-4416/2015
Seite 14
4.
Die von der Vorinstanz über den türkischen Versicherungsträger eingehol-
ten medizinischen Unterlagen genügen für eine revisionsweise Aufhebung
der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zweifellos nicht.
4.1 Wie Dr. D.________ in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 zu-
treffend erkannte, wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 die
Rente aufgrund eines Beschwerdebildes (Neurasthenie, evtl. Schmerzsyn-
drom [vgl. Sachverhalt A.a]) zugesprochen, welches in den Anwendungs-
bereich von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG fällt (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).
Er erachtete deshalb eine polydisziplinäre Untersuchung (Kardiologie, Psy-
chiatrie, Orthopädie, ORL und innere Medizin) in der Schweiz als indiziert
(IVSTA-act. 20). Die Verwaltung stellte fest, dass eine Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgrund
des Alters des Beschwerdeführers (bei Inkrafttreten der Bestimmung hatte
er bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt) nicht möglich wäre (IVSTA-
act. 21). Daraufhin entschied sie – ohne Rücksprache mit dem medizini-
schen Dienst – auf eine Begutachtung in der Schweiz zu verzichten und
beim türkischen Versicherungsträger die entsprechenden Untersuchungs-
berichte einzuverlangen (vgl. IVSTA-act. 22). Weshalb vorliegend zwar für
eine revisionsweise Überprüfung der Rente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest.
IVG, nicht aber für das Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG ein polydis-
ziplinäres Gutachten erforderlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
4.2 Bereits in seiner Stellungnahme vom 4. September 2014 hatte
Dr. D.________ festgestellt, die eingereichten medizinischen Dokumente
– insbesondere betreffend psychiatrische Untersuchung – seien qualitativ
mangelhaft (IVSTA-act. 38). Der Psychiater des medizinischen Dienstes
Dr. E.________ attestierte in der Folge zwar eine uneingeschränkte Ar-
beitsfähigkeit ab Mai 2014 aus psychiatrischer Sicht. Danach führte er aber
aus, es sei nicht einfach, die Verbesserung zu erklären. „Das hat damit zu
tun, dass die einst diagnostizierte Neurasthenie seit der Revision 6a keine
AUF mehr begründet“ (Stellungnahme vom 5. Januar 2015 [IVSTA-
act. 46]). In seiner im Vorbescheidverfahren abgegebenen Stellungnahme
(vom 28. Mai 2015) hielt Dr. E.________ fest, der vom Rechtsvertreter be-
anstandete Satz, wonach sich aus den eingegangenen Unterlagen ergebe,
„dass sich der Gesundheitszustand seit dem 21.05.2014 (spätestens) ver-
bessert“ habe, stamme nicht aus seiner Feder. Betreffend eine „sorgfälti-
gere“ Begründung auf psychischer Ebene verwies er auf seine Stellung-
nahme vom 5. Januar 2015, wonach dies eben nicht einfach sei. Dies habe
C-4416/2015
Seite 15
damit zu tun, dass die psychiatrischen Angaben sehr dürftig seien. Zusam-
menfassend hielt er schliesslich fest: „Die einst diagnostizierte Neurasthe-
nie begründet keine AUF (mehr). Die nicht fachspezifischen Angaben zu
‚Depression‘ (depressive Verstimmung, depressive Entwicklung) waren nie
mit Befunden belegt, ebenso wenig die vermutete Somatisierungstendenz.
Die neuen psychiatrischen AZ (21.05.2014 und 18.02.2015) sind seitens
der dürftigen Befunde nicht in der Lage, eine auch nur leichtgradige de-
pressive Episode nachzuweisen und entsprechend auch nicht dazu ange-
tan, eine AUF medizinisch zu begründen“ (IVSTA-act. 59).
4.3 Dass die von Dr. E.________ erwähnten Berichte (vgl. IVSTA-act. 33
und 56) nicht genügen würden, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen,
steht ausser Frage. Sie genügen aber auch nicht, um eine wesentliche Ver-
besserung des Gesundheitszustandes – was vorliegend Beweisthema ist
– nachzuweisen, wie offenbar auch der IV-Stellenarzt bemerkte. Abgese-
hen davon, dass die türkischen Ärzte offensichtlich die Anforderungen der
schweizerischen Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise (vgl.
vorne E. 2.7) nicht kannten, verfügten sie auch nicht über die massgeben-
den Vorakten. Nach der Rechtsprechung hängt der Beweiswert eines
zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es
sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen
Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt
der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur ent-
scheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der
Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt (Urteil BGer 9C_418/2010
vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. auch ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert
medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS
2012 S. 183 ff.).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der
Rente sind demnach nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung auf-
zuheben ist.
4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und anschliessend über
den Leistungsanspruch neu entscheide.
C-4416/2015
Seite 16
4.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert der mit der re-
visionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbun-
dene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung – unter Vorbehalt einer allfällig miss-
bräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes
durch die Verwaltung – auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsver-
fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (SVR 2011 IV
Nr. 33 [8C_451/2010] E. 4.3; vgl. auch BGE 129 V 370). Dies wird einer-
seits damit begründet, dass sich der Anknüpfungszeitpunkt von Art. 88bis
Abs. 2 Bst. a IVV auf jene Verwaltungsverfügung bezieht, mit welcher die
Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde (SVR 2011 IV Nr. 33
[8C_451/2010] E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 V 18). Weiter bedeutet eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen
nicht zwingend, dass die in der Verfügung getroffenen Feststellungen
falsch sind, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand
nicht bestätigt werden können. Führen die ergänzenden Abklärungen zum
gleichen Ergebnis, kann die Rentenaufhebung rückwirkend bestätigt wer-
den (zum Ganzen: SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 4.2; Urteil BGer
8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.).
4.5.2 Eine rückwirkende Bestätigung der Rentenaufhebung wäre (selbst
bei Anpassung des Aufhebungszeitpunkts [vgl. vorne E. 3.4]) vorliegend
nicht möglich. Denn nach der Rechtsprechung können Personen, deren
Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgeho-
ben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie
das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg
der Selbsteingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/
2010] E. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnah-
men zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind,
das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial
mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Ur-
teile BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 und 9C_816/2013 vom
20. Februar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass im
revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsan-
spruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zu-
gestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge-
schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung
nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011
E. 3.3; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungs-
frage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente,
in: SZS 2012 S. 360 ff.). Die Festlegung der beiden Abgrenzungskriterien
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Seite 17
Alter 55 und Rentenbezug 15 Jahre erfolgte in Anlehnung an die Regelung
gemäss Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010]
E. 3.4). Massgebend ist die Bezugsdauer beziehungsweise das Alter im
Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder der darin verfügte Zeit-
punkt der Rentenaufhebung (BGE 141 V 5).
4.5.3 Zunächst hat die Vorinstanz zwar (betreffend Rentenrevision nach
Bst. a SchlBest. IVG) erkannt, dass der Beschwerdeführer bereits am
1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, und eine Rentenauf-
hebung aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich war. Den-
noch hat sie am 19. Juni 2015 die revisionsweise Aufhebung der Rente
verfügt, ohne dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers Rech-
nung zu tragen und zuvor die Eingliederungsfrage zu prüfen. Die angefoch-
tene Verfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als nicht rechtskonform
und eine spätere (rückwirkende) Bestätigung der Rentenaufhebung fällt
deshalb nicht in Betracht (vgl. auch Urteil BVGer C-5263/2014 vom 6. Juli
2016 E. 4.4).
4.5.4 Von einer Rückweisung ist daher abzusehen, zumal es der Vor-
instanz unbenommen ist, erneut ein Revisionsverfahren einzuleiten und
den Leistungsanspruch zu überprüfen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bun-
desrechtswidrig und daher aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat so-
mit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur Gutheis-
sung der Beschwerde.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem ob-
siegenden Beschwerdeführer ist daher der geleistete Kostenvorschuss
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
C-4416/2015
Seite 18
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist
eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.- angemessen (vgl.
Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
C-4416/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den
31. August 2014 hinaus weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 1'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-4416/2015
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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