B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4418/2016
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Australien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung,
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016.
C-4418/2016
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1944 geborene, australische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in Australien reichte am
14. Juli 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend:
Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der Schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ein (Akten der Vo-
rinstanz [act.] 6). Auf Ersuchen der Vorinstanz bescheinigte die zuständige
Verbindungstelle in Australien den Eingang des Gesuchs am 31. Juli 2015
und leitete diesen ordnungsgemäss an die Vorinstanz weiter (vgl. act. 12,
16).
B.
B.a Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer, ausgehend von einer gesamten Versicherungszeit von
1 Jahr und 11 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 36‘936.–, per 1. Juli 2010 eine einmalige Abfin-
dung in Höhe von Fr. 5‘700.– zu (act. 23).
B.b Der Beschwerdeführer bestätigte mit E-Mail vom 21. November 2015
den Erhalt der Verfügung am 19. November 2015 und bat sinngemäss um
Überprüfung der Berechnung (act. 27). In der Folge ersuchte die Vor-
instanz den Beschwerdeführer mit Brief vom 2. Februar 2016, innert 20 Ta-
gen ab Erhalt dieses Briefes seine Einsprache zu unterschreiben und per
Post einzureichen (act. 31). Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 26. Februar 2016 nach (act. 39 S. 4).
B.c Nach weiteren Abklärungen wies die Vorinstanz die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Entscheid vom 12. Juli 2016 ab (act. 60). In ihrer
Begründung legte sie die Berechnung der einmaligen Abfindung des Be-
schwerdeführers ausführlich dar. Die monatliche Altersrente von Fr. 37.–
berechnete sie dabei namentlich gestützt auf folgende Berechnungsgrund-
lagen: Beitragsdauer von 1 Jahr und 11 Monaten (Oktober 1970 bis August
1972); anrechenbares Gesamteinkommen von Fr. 37‘763.– (nach Einkom-
mensteilung zufolge Ehe); durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 24‘924.–; anrechenbare Übergangsgutschrift von Fr. 10‘706.–; Renten-
skala 01. Der Kapitalwert der Altersrente von Fr. 5‘700.– wurde sodann an-
hand der anwendbaren Barwerttabellen berechnet.
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C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Akten im Be-
schwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Er beantragte sinngemäss die Über-
prüfung der Berechnung der einmaligen Abfindung, da er diese nicht nach-
vollziehen könne. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mit ei-
ner Beitragszeit von lückenlosen 23 Monaten am Stück, weniger als die
Hälfte ausbezahlt erhalten habe als seine Ex-Ehefrau, die eine Beitragszeit
von 18 Monaten gehabt habe. Sein durchschnittliches Einkommen liege
bei Fr. 36‘936.–, das seiner Ex-Ehefrau bei Fr. 27‘630.–. Seine Ex-Ehefrau
habe Fr. 12‘986.– als einmalige Abfindung erhalten, er habe Fr. 5‘700.– er-
halten. Im Einzelnen stellte der Beschwerdeführer die Frage, weshalb
seine Beitragsdauer Lücken aufweise und als unvollständig gelte, zumal
die gegenseitig anerkannten Beitragsmonate von Oktober 1970 bis August
1972 lückenlos aneinander liegen würden. Ferner stellte der Beschwerde-
führer die Frage, weshalb bei der Formel zur Berechnung des Kapitalwerts
der Rente mit 12 und nicht mit 23 Beitragsmonaten multipliziert worden sei.
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 die
Abweisung der Beschwerde und wiederholte ihre Begründung gemäss Ein-
spracheentscheid vom 12. Juli 2016 (BVGer act. 3).
E.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. September 2016 an seiner
Beschwerde fest. Zudem reichte er die Verfügung vom 14. Oktober 2014
betreffend die einmalige Abfindung an seine Ex-Ehefrau C._______ sowie
deren Erklärung ein, wonach sie den grossen Unterschied der Auszahlung
an sie bzw. ihren Ex-Ehemann ebenfalls nicht nachvollziehen könne und
eine plausible Erklärung, falls nötig im offenen Vergleich, begrüsse. (BVGer
act. 7).
F.
Mit Duplik vom 14. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und nahm insbesondere zur Frage des Be-
schwerdeführers betreffend die Formel zur Berechnung der einmaligen Ab-
findung Stellung (BVGer act. 8, 9). Im Einzelnen führte sie aus, das Bun-
desamt für Sozialversicherungen (BSV) habe in Wahrnehmung seiner
Kompetenzen die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgestellt und
verbindliche Rententabellen aufgestellt (Art. 72 Abs. 1 AHVG [SR 831.10];
Art. 51bis Abs. 1, 52 Abs. 1bis und 53 Bst. a AHVV [SR 831.101). Weiter
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habe es die Barwerttafeln herausgegeben, mittels welcher die Rentenab-
findungen zu ermitteln seien. Die Altersrente von Fr. 37.– sei mit 12 multi-
pliziert worden, da die Jahresrente und nicht die Monatsrente kapitalisiert
werden müsse. Die 23 Monate Beitragszeit seien bereits bei der Berech-
nung der Altersrente von Fr. 37.– berücksichtigt worden. Schliesslich führte
die Vorinstanz an, dass die Rentenverfügung für C._______ nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilde und deshalb auch nicht überprüft
oder erläutert werden könne.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Schriftenwech-
sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 31. Oktober 2016
abgeschlossen (BVGer act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2016, mit welchem die am 20. Oktober
2015 verfügte einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 5‘700.– bestätigt
wurde. Die mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Oktober 2014 an
C._______ zugesprochene einmalige Abfindung bildet demnach nicht Ge-
genstand dieses Verfahrens.
1.2 Selbst wenn auf das Anliegen des Beschwerdeführers auf Beizug der
Abfindungsverfügung betreffend seine Ex-Ehefrau C._______ hätte einge-
treten werden können, würden daraus keine neuen Erkenntnisse zu seinen
Gunsten resultieren. Frauen erreichen bereits mit 64 Jahren das Renten-
alter. Dies führt zu einer anderen Gewichtung ihrer Beitragszeit zum Jahr-
gang und in der Folge zur Anwendbarkeit anderer Rentenskalen. Bei
Frauen mit einem anderen Jahrgang gelangt sodann eine andere Formel
für die Berechnung ihrer Abfindung zur Anwendung. Schliesslich haben
Männer und Frauen strak unterschiedliche Sterbewahrscheinlichkeiten,
woraus unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1
AHVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
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entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Die Beschwerde vom 17. Juli 2016 wurde frist- und formge-
recht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsangehöriger und wohnt ak-
tuell in Australien. Damit gelangt das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit vom
9. Oktober 2006 (SR 0.831.109.158.1; in Kraft getreten am 1. Januar 2008;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der An-
spruch auf Leistungen der AHV richtet sich dabei grundsätzlich nach
schweizerischem Recht.
4.
Australischen Staatsangehörigen, die nicht in der Schweiz wohnen und An-
spruch auf eine Rente der AHV haben, die höchstens 10 % der entspre-
chenden ordentlichen Vollrente beträgt, wird anstelle einer Teilrente eine
einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die
ihnen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles zustehen würde (vgl. Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversiche-
rungsabkommens). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die ein-
malige Abfindung im Betrag von Fr. 5‘700.– korrekt berechnet wurde. Da-
bei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der AHV hat. Für
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den Fall, dass der Rentenanspruch maximal 10 % der entsprechenden or-
dentlichen Vollrente beträgt, ist in einem zweiten Schritt die Höhe der ein-
maligen Abfindung zu ermitteln.
4.1 Der Beschwerdeführer ist am (…) 1944 geboren und hat am (…) 2009
das 65. Altersjahr vollendet. Entsprechend hat er Anspruch auf eine Alters-
rente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Dieser Anspruch entstand am ersten
Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt, mithin
am 1. Januar 2010 (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
4.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben sodann die rentenbe-
rechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
hat der Beschwerdeführer von Oktober 1970 bis August 1972, mithin wäh-
rend 23 Monaten, Beiträge an die Schweizerische Ausgleichskasse geleis-
tet (act. 22). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. BVGer act. 1
S. 1). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente.
4.3 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer bzw. als Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitrags-
dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss
Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet
hat (Bst. a), in welcher der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindes-
tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c).
Der Jahrgang des Beschwerdeführers (1944) weist bei einer vollständigen
Beitragsdauer 44 Beitragsjahre auf (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Mit einer
Beitragsdauer von 23 Monaten bzw. 1 Jahr und 11 Monaten weist der Be-
schwerdeführer eine unvollständige Beitragsdauer auf. Die vorinstanzliche
Feststellung auf S. 3 des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2016, wo-
nach die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken aufweise, bezieht
sich auf diese unvollständige Beitragsdauer. Mit anderen Worten ergeben
sich die Lücken in der Beitragsdauer des Beschwerdeführers aus dem Um-
stand, dass er lediglich während des Zeitraums von 1 Jahr und 11 Monaten
Beiträge geleistet hat und nicht seinem Jahrgang entsprechend während
des Zeitraums von 44 Jahren. Entsprechend hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Teilrente.
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4.4 Die Rente wird sodann nach Massgabe des durchschnittlichen Jahres-
einkommens berechnet (vgl. Art. 29quater AHVG).
4.4.1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksich-
tigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Der
Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
folgende Einkommen: 1970 Fr. 4‘850.–, 1971 Fr. 23‘850.– und 1972
Fr. 24‘670.– (act. 22).
4.4.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung
unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten
in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
Bst. b AHVG). Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers war von Ja-
nuar 1971 bis Juli 1972 ebenfalls bei der AHV versichert und erzielte in
diesen Jahren Einkommen von Fr. 10‘850.– und Fr. 6‘456.– (act. 20 S. 2).
Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der
gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des gan-
zen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 erster Satz AHVV). Entspre-
chend sind die Einkommen der Jahre 1971 und 1972 des Beschwerdefüh-
rers und seiner damaligen Ehefrau zu teilen und dem Beschwerdeführer je
zur Hälfte anzurechnen. Dabei resultiert für den Beschwerdeführer ein Er-
werbseinkommen von insgesamt Fr. 37‘763.– (Fr. 4‘850.– + Fr. 11‘925.– +
Fr. 5‘425.– + Fr. 12‘335.– + Fr. 3‘228.–; vgl. act. 20 S. 2, 22).
4.4.3 Die Summe der Erwerbseinkommen ist sodann mit dem Faktor 1.265
aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Rententabellen 2009 des Bundesam-
tes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2009 bis 31. De-
zember 2010, Tabelle 4: Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfakto-
ren, S. 15, AHV > Grundlagen
AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 21.02.2018). Das aufgewertete
Gesamteinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach Fr. 47‘770.–
(1.265 • Fr. 37‘763.–).
4.4.4 Gemäss Bst. c Abs. 2 der Schlussbestimmung der Änderung vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) wird bei der Berechnung der Alters-
renten von verwitweten und geschiedenen Personen die vor dem 1. Januar
1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen
nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgut-
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schriften angerechnet werden konnten. Der 1944 geborene Beschwerde-
führer ist geschieden und hatte in der Zeit, in der er bei der AHV versichert
war keine Kinder, weshalb ihm keine Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften angerechnet werden können. Demzufolge ist bei ihm eine Über-
gangsgutschrift zu berücksichtigen. Die Übergangsgutschrift entspricht der
Höhe der halben Erziehungsgutschrift (Bst. c Abs. 3 erster Satz der ge-
nannten Schlussbestimmung). Im Zeitpunkt der Entstehung des Renten-
anspruchs des Beschwerdeführers am 1. Januar 2010 betrug eine halbe
Erziehungsgutschrift Fr. 20‘520.– (Fr. 1‘140.– • 12 • 3 / 2; vgl. Art. 29sexies
Abs. 2 AHVG; Rententabellen 2009 des BSV, a.a.O., Rentenskala 44). Die
Übergangsgutschrift wird nach dem Alter der versicherten Person abge-
stuft. Für Personen mit Jahrgang 1945 und älter beträgt sie 16 Jahre, je-
doch höchstens die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Renten-
skala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3
der genannten Schlussbestimmung). Der Beschwerdeführer weist lediglich
ein volles Beitragsjahr auf, womit ihm eine Übergangsgutschrift für höchs-
tens 1 Jahr angerechnet werden kann (Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 Abs. 1
AHVV). Folglich ist ihm eine Übergangsgutschrift im Betrag von
Fr. 20‘520.– anzurechnen.
4.4.5 Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind das
auf eine Beitragsdauer von 23 Monate entfallende aufgewertete Erwerbs-
einkommen von Fr. 47‘770.– sowie die Übergangsgutschrift von
Fr. 20‘520.– auf 12 Monate umzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Im
Fall des Beschwerdeführers resultiert dabei ein durchschnittliches Jahres-
einkommen von Fr. 35‘630.– ([Fr. 47‘770.– + Fr. 20‘520.–] / 23 • 12).
4.4.6 Die Abstufung der Teilrenten bestimmt sich nach dem Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahr-
gangs in Prozenten (Art. 52 Abs. 1 AHVV). Im vorliegenden Fall beträgt
dieses Verhältnis 2.272 % (1 / 44 • 100) und damit weniger als 2.28 %. Bei
diesem Verhältnis macht die Teilrente 2.27 % der Vollrente aus bzw. ist an-
hand der Rentenskala 1 (Rententabellen 2009 des BSV, a.a.O., S. 104) zu
ermitteln. Für die Bestimmung der monatlichen Teilrente ist auf den nächst
höheren Jahreseinkommensgrenzwert von Fr. 36‘936.– abzustellen, womit
ab 1. Januar 2010 (rechnerisch) eine monatliche Teilrente von Fr. 37.– re-
sultiert.
4.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer auf-
grund seines Anspruchs auf eine monatliche Teilrente von Fr. 37.– eine ein-
malige Abfindung zu gewähren ist.
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4.5.1 Ausgehend vom vorliegend massgebenden durchschnittlichen Jah-
resgesamteinkommensgrenzwert von Fr. 36‘936.– würde die entspre-
chende monatliche Vollrente Fr. 1‘644.– betragen (Rententabellen 2009
des BSV, a.a.O., Rentenskala 44, S. 18). Die monatliche Teilrente von
Fr. 37.–, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat, entspricht 2.25 %
der entsprechenden monatlichen Vollrente. Sie beträgt demnach weniger
als 10 %, sodass gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkom-
mens eine einmalige Abfindung zu gewähren ist.
4.5.2 Die einmalige Abfindung ist gestützt auf die vom BSV herausgegebe-
nen Barwerttabellen zu ermitteln (Barwerttabellen, Abfindungen geschul-
deter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billig-
keitsklausel, gültig ab 1. Januar 1997, > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am
21.02.2018).
4.5.3 Für eine konstante Rente bis zum Ableben ist für Männer folgende
Formel anwendbar (Barwerttabellen S. 7, 10):
KW: = B1(x) • RH1 • 12
KW: Kapitalwert einer Rente
B1(x): Barwertfaktor einer lebenslänglichen Rente für Männer
RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt
4.5.4 Der Barwertfaktor B1(x) für eine sofort beginnende, lebenslängliche
Rente eines Mannes bestimmt sich anhand der Tabelle 2 der Barwertta-
bellen (S. 60). Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung des Barwertes ist
gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens der Eintritt des
Versicherungsfalles. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 65
Jahre alt. Der vorliegend anwendbare Barwertfaktor beträgt somit 13.273.
Der von der Vorinstanz eingesetzte Barwertfaktor von 12.836 bezieht sich
hingegen auf das Alter 66 und ist hier nicht anwendbar. Erläuternd kann
angemerkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlich-
keit berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche
Barwertfaktoren resultieren.
4.5.5 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt
RH1 beträgt monatlich Fr. 37.– (vgl. E. 4.4.6 vorstehend).
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Seite 10
4.5.6 Die Berechnung für die einmalige Abfindung, die dem Beschwerde-
führer anstelle der am 1. Januar 2010 beginnenden, lebenslänglichen or-
dentlichen Altersrente zusteht, lautet somit wie folgt:
13.273 • Fr. 37.– • 12 = Fr. 5‘893.–
4.6 Abschliessend ist bezüglich der Frage des Beschwerdeführers, wes-
halb bei der Formel zur Berechnung des Kapitalwerts mit 12 und nicht mit
23 multipliziert wurde, anzumerken, dass der Faktor 12 in dieser Formel
konstant und vollkommen unabhängig von der Beitragszeit ist. Der Grund
für die monatliche Teilrente von lediglich Fr. 37.–, welche letztlich auch die
Grundlage für die Berechnung der einmaligen Abfindung bildet, liegt im
Wesentlichen im Umstand, dass der Beschwerdeführer mit 23 Beitragsmo-
naten nur knapp nicht 2 volle Beitragsjahre erfüllt. Mit 24 Beitragsmonaten
bzw. 2 vollen Beitragsjahren wäre – bei gleichbleibendem Gesamteinkom-
men – das durchschnittliche Jahreseinkommen zwar etwas tiefer ausgefal-
len, doch hätte gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV die Teilrente 4.55 % der ent-
sprechenden Vollrente ausgemacht bzw. es wäre die Rentenskala 2 zur
Anwendung gekommen. Im Ergebnis hätte dies zu einer höheren Teilrente
geführt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die dem Beschwerde-
führer ab 1. Januar 2010 (rechnerisch) zustehende monatliche ordentliche
Teilaltersrente von Fr. 37.– korrekt berechnet hat. Da diese Rente weniger
als 10 % der entsprechenden Vollrente beträgt, ist gemäss Art. 14 Ziff. 1
des Sozialversicherungsabkommens dem Beschwerdeführer anstelle die-
ser monatlichen Rente eine einmalige Abfindung zu gewähren. Zur Ermitt-
lung des Kapitalwerts der Rente ist die Vorinstanz von der richtigen Formel
ausgegangen, hat aber bei der Bestimmung des Barwertfaktors den Wert
für 66-Jährige anstatt denjenigen für 65-Jährige eingesetzt. Nach Korrektur
des eingesetzten Barwertfaktors resultiert eine einmalige Abfindung von
Fr. 5‘893.–. Am 6. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Be-
trag von am Fr. 5‘700.– ausbezahlt (act. 26). Somit ist die Differenz von
Fr. 193.– noch ausstehend. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
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Seite 11
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer
vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage
auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 12. Juli 2016 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine einmalige Abfindung von Fr. 5‘893.– hat.
Der bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag von Fr. 5‘700.–
ist anzurechnen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: