B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
23.10.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_665/2017)
Abteilung III
C-4418/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______ AG,
Gesuchstellerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Gesuch um Fristwiederherstellung,
Urteil des BVGer C-3099/2017 vom 19. Juli 2017.
C-4418/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom
3. Mai 2017 die von der A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) ge-
gen den Wiedererwägungsentscheid vom 30. Januar 2017 erhobene Ein-
sprache vom 25. Februar 2017 abwies (vgl. Akten im Beschwerdeverfah-
ren C-3099/2017 [BVGer act.] 1 Beilage 3),
dass die Gesuchstellerin diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom
26. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer
act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3099/2017 vom 19. Juli
2017 zufolge nicht fristgemässen Bezahlens des Kostenvorschusses auf
die Beschwerde nicht eintrat (BVGer act. 6),
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. August 2017 samt Beilage,
welche dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesgericht mit
Schreiben vom 7. August 2017 zuständigkeitshalber überwiesen wurde,
sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses ersuchte (Akten im vorliegenden Verfahren um Fristwiederher-
stellung [act.] 1 f.),
dass mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2017 auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen
– verzichtet wurde und ferner der Gesuchstellerin zur Kenntnis gegeben
wurde, ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist würde nach Art. 24
Abs. 1 VwVG beurteilt werden (act. 3),
dass die Gesuchstellerin am 14. August 2017 telefonisch um Zustellung
eines Einzahlungsscheines für die Bezahlung des Kostenvorschusses er-
suchte (act. 5),
dass der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 16. August 2017 nochmals ein
Einzahlungsschein zugestellt wurde, dies unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1
VwVG betreffend die Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Frist sowie
auf den Umstand, dass die erneute Zustellung eines Einzahlungsscheines
keine neue Frist auslöse (act. 6),
dass der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss betreffend
das Beschwerdeverfahren C-3077/2017 am 18. August 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht einging (BVGer act. 10),
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dass Verfügungen der SUVA hinsichtlich der Zuteilung zu den Prämienta-
rifen und der Prämienbemessung vor Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar sind (Art. 31 ff. VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene
Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der
Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRI-
CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG),
dass somit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit
für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses zu befinden hat, und damit auch für die Behandlung
des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. Ur-
teile des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013
vom 17. März 2014 E. 1.4),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die
Gesuchstellerin oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten
wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachgeholt wird,
dass sich die Partei das Verhalten seiner Vertretung vollumfänglich zurech-
nen lassen muss (PATRICIA EGLI, a.a.O., N 16 zu Art. 24 VwVG),
dass von Seiten der Gesuchstellerin geltend gemacht wurde, aufgrund der
gesundheitlichen Verfassung ihres Geschäftsführers B._______ seien die
Unterlagen nicht an die interne Zahlstelle weitergeleitet worden und in der
Folge sei der Kostenvorschuss nicht geleistet worden (BVGer act. 1),
dass gemäss ärztlichem Attest von Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 1. Juli 2017 – welches an die Steuerbehörde ge-
richtet ist – B._______ sich seit April 2016 in ambulanter Behandlung und
seit 8. Juni 2017 in einer stationären Rehabilitationsbehandlung befinde
und es ihm aufgrund einer allgemeinen Überlastungsproblematik bislang
nicht möglich gewesen sei, fristgerecht die ausstehenden Jahresab-
schlüsse zu vervollständigen (Beilage zu act. 1),
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dass Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen kann, sofern sie
derart ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon ab-
hält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 86 Rz. 2.141),
dass nach der Rechtsprechung eine körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigung vorausgesetzt ist, welche jegliches auf die Fristwahrung
gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verun-
möglichte (vgl. Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1
m.H.),
dass eine Erkrankung aufhört, ein unverschuldetes Hindernis zu sein, so-
bald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die
Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare
Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2;
BGE 119 II 86 E. 2a),
dass eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer
schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten
oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen mas-
sive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und
daher während der gesamten Rechtmittelfrist weder fähig war, selber Be-
schwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jeman-
den mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255
E. 2a; Urteil 8C_767/2008 E. 5.3.1),
dass dagegen die Wiederherstellung in Fällen eines immobilisierten rech-
ten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte
dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Recht-
suchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht
zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu
betrauen, nicht gewährt wurde (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil 8C_767/2008
E. 5.3.1),
dass sich B._______, nachdem er bereits in ambulanter Behandlung ge-
wesen war, am 8. Juni 2017 in stationäre Behandlung begab,
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dass die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017, mit welcher die Gesuch-
stellerin zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 7. Juli 2017 auf-
gefordert wurde, ebenfalls am 8. Juni 2017 der Gesuchstellerin zugestellt
wurde (BVGer act. 4),
dass es B._______ als Geschäftsführer der Gesuchstellerin im Wissen um
das durch ihn am 26. Mai 2017 eingeleitete Beschwerdeverfahren oblegen
wäre, für die Zeit seiner Abwesenheit einen Dritten mit der Überwachung
allfälliger Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfah-
ren zu betrauen bzw. eine Vertretung zu organisieren,
dass sich aus den vorliegenden Akten keine derart schwerwiegende Krank-
heit ergibt, welche es B._______ verunmöglicht hätte, dies noch vor oder
während seines stationären Aufenthaltes zu tun,
dass überdies bezüglich der Gesuchstellerin im Handelsregister des Kan-
tons D._______ neben B._______ (Einzelunterschrift) E._______ (Kol-
lektivprokura zu zweien) als handlungsbefugte Person eingetragen ist
(act. 2),
dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die gesundheitliche Verfassung
von B._______ dazu geführt haben soll, dass die Unterlagen betreffend
den einverlangten Kostenvorschuss nicht an die interne Zahlstelle weiter-
geleitet wurden, zumal diese unbestrittenermassen und nachweislich der
Gesuchstellerin zugestellt worden waren,
dass es im vorliegenden Fall lediglich darum ging, eine einfache Einzah-
lung in die Gerichtskasse vorzunehmen, sei es durch einen Zahlungsauf-
trag oder durch Vorsprache am Bank- oder Postschalter,
dass die Vornahme einer einfachen Einzahlung nicht vergleichbar ist mit
dem Erstellen eines Jahresabschlusses,
dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hinder-
nisse gelten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.143),
dass im vorliegenden Fall die Überwachung des Post- und Zahlungsver-
kehrs durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin während der Abwe-
senheit des Geschäftsführers nicht funktioniert hat,
dass diese organisatorische Unzulänglichkeit nicht berücksichtigt werden
kann,
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dass damit keine Gründe vorliegen, die der Gesuchstellerin die rechtzeitige
Leistung des Kostenvorschusses in unverschuldeter Weise verunmöglicht
oder unzumutbar erschwert haben,
dass daher das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist, womit
eine Wiedererwägung des Urteils C-3099/2017 vom 19. Juli 2017 nicht in
Betracht kommt,
dass der am 18. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gene Kostenvorschuss betreffend das Beschwerdeverfahren C-3099/2017
der Gesuchstellerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten ist,
dass gestützt auf Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu er-
heben und keine Parteientschädigung zu gewähren ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August 2017 wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– betreffend das Be-
schwerdeverfahren C-3099/2017 wird der Gesuchstellerin nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un-
fallversicherung (Einschreiben)
Der Einzelrichterichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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