B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-44/2014
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV/Rentenanspruch - Beitragszeiten.
C-44/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, heute in seiner Heimat Kroatien wohnhafte
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von
September 1989 bis April 1992 in der Schweiz erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 4). Zuletzt übte er in Kroatien bis
zum 27. April 2009 (letzter effektiver Arbeitstag) eine Erwerbstätigkeit als
Schiffsschweisser aus (IVSTA-act. 78).
B.
Der Versicherte meldete sich mit Anmeldeformular der Eidgenössischen
IV, datiert und unterzeichnet am 23. April 2012 (versehen mit dem Ver-
merk "Datum der Anmeldung 27.1.2010", eingegangen am 17. April 2013)
unter Hinweis auf eine seit 2009 bestehende Herzkrankheit über den kro-
atischen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IVSTA-
act. 11). Nachdem die IVSTA die Beitragszeiten des Versicherten abge-
klärt (IVSTA-act. 4-8, 12) und die medizinischen Akten des kroatischen
Versicherungsträgers beigezogen hatte (IVSTA-act. 16), stellte sie mit
Vorbescheid vom 3. Mai 2013 die Abweisung des Leistungsgesuchs we-
gen Nichterfüllens der dreijährigen Mindestbeitragsdauer in Aussicht
(IVSTA-act. 17). Daraufhin machte der Versicherte am 4. Juni 2013 ein-
wandweise geltend, dass die Invalidität vor dem Inkrafttreten der 5. IV-
Revision am 1. Januar 2008 eingetreten und daher für die Begründung
eines Rentenanspruchs nur ein Beitragsjahr nötig sei (IVSTA-act. 18).
Auf Aufforderung der IVSTA vom 14. Juni 2013 hin (IVSTA-act. 19) reichte
der Versicherte die Fragebögen für den Versicherten, für die im Haushalt
tätigen Versicherten (IVSTA-act. 21) und für den Arbeitgeber (IVSTA-
act. 78) sowie ärztliche Berichte aus Kroatien ein (IVSTA-act. 22-49). In
der Folge holte die IVSTA bei Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztli-
chen Dienst (nachfolgend: RAD) Rhone eine Aktenbeurteilung vom
27. September 2013 ein (IVSTA-act. 80). Gestützt auf diese Einschätzung
führte die IVSTA einen Einkommensvergleich durch, ermittelte einen Inva-
liditätsgrad von 100 % ab 27. April 2009 und von 28 % ab 1. Januar 2010
(IVSTA-act. 81) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
21. November 2013 ab (IVSTA-act. 82). Zur Begründung hielt sie fest,
dass der Versicherungsfall nicht vor dem 31. Dezember 2007 eingetreten
sei und der Versicherte daher drei volle Beitragsjahre aufweisen müsste,
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was jedoch nicht der Fall sei. Im Übrigen würde sich auch aus dem Inva-
liditätsgrad von 28 % kein Rentenanspruch ergeben.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. De-
zember 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zusprache einer Invalidenrente (BVGer-act. 1).
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 eingeforderten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 4) leistete der Be-
schwerdeführer am 6. Februar 2014 (BVGer-act. 6).
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen neu beigezogenen Rechtsvertreter ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege stellen (BVGer-act. 8).
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt
Dr. iur. Kreso Glavas als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerde-
führers ernannt (BVGer-act. 19).
H.
Mit Replik vom 22. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer seine Anträge
dahingehend präzisieren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihm eine ganze Rente zu gewähren sei; eventualiter sei die Vorin-
stanz zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und
daraufhin neu zu entscheiden (BVGer-act. 21).
I.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 8. August 2014 am Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest (BVGer-act. 23), worauf der Schriftenwechsel
mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2014 abgeschlossen
wurde (BVGer-act. 24).
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Seite 4
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde vom 24. Dezember 2013 einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
die Verfügung vom 21. November 2013, mit der die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, weil dieser die
Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht erfülle und ohnehin auch kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe. Aufgrund der Parteibegeh-
ren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist in einem ers-
ten Schritt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine Invaliden-
rente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat. Falls die
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist, wäre in einem zweiten
Schritt der materielle Rentenanspruch zu prüfen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger (IVSTA-
act. 2) mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU
ist. Mangels Unterzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatz-
protokolls (Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht an-
wendbar. Es ist daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Si-
cherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen,
SR 0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 dessel-
ben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen
des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den
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Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung
über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsange-
hörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmun-
gen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach beantwortet
sich die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen Recht.
3.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgese-
henen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumula-
tiv gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Art 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmt, dass bei Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
worden sein müssen. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 5. IV-
Revision unter anderem dahingehend geändert, dass die Mindestbei-
tragszeit erhöht wurde (AS 2007 5129; vgl. auch ULRICH MEYER, Bundes-
gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2010, Art. 36 S. 415).
In der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG
voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen)
Jahren Beiträge geleistet worden sind.
4.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
(IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m.
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Seite 6
Art. 30 Abs. 1ter AHVG [SR 831.10]). Diese Konten sind für die Bestim-
mung der Beitragszeiten und Beitragshöhe grundsätzlich verbindlich, so-
fern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV
[SR 831.101]) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der
Einträge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Hier ist nicht
strittig, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus seinem in-
dividuellen Konto in den Jahren 1989 bis 1992 während insgesamt 32
Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (IVSTA-act. 4). Damit erfüllt er
lediglich die altrechtliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr, nicht je-
doch die neurechtliche von drei Jahren.
4.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage,
welche Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG Anwendung findet, der Grund-
satz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5). Da die Schlussbestimmungen
zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) keine für den
vorliegenden Fall massgebende übergangsrechtliche Sonderregelung
enthalten, kommen die allgemeinen Kriterien des intertemporalen Rechts
zur Anwendung (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Nach der Rechtsprechung ist der Zeit-
punkt des Eintritts des Versicherungsfalls massgebend. Ist der Versiche-
rungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten, so gilt das alte Recht mit
einer Mindestbeitragszeit von einem Jahr; trat er am 1. Januar 2008 oder
später ein, so ist das neue Recht mit einer dreijährigen Mindestbeitrags-
zeit anwendbar (vgl. Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012
E. 3; Urteil des BVGer C-6508/2010 vom 23. September 2013 E. 3.3).
Nach der Rechtsprechung gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invali-
denrente der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität als Versiche-
rungsfall (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4). Der Zeitpunkt der Beitragsleis-
tung ist somit für die Bestimmung des zeitlich anwendbaren Rechts ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von Belang.
5.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass beim Be-
schwerdeführer vor dem 1. Januar 2008 keine rentenbegründende Invali-
dität (Versicherungsfall) eingetreten ist.
5.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität beur-
teilt sich ab 1. Januar 2008 nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene
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Seite 7
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ge-
wesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er-
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Meldet sich eine
versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorange-
henden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung).
5.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf ei-
ne ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch Art. 5 Abs. 2 des
Sozialversicherungsabkommens). Vorbehältlich einer – hier nicht vorlie-
genden – abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versi-
cherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad
nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264
E. 5 und 6; BGE 130 V 253).
5.3 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine
deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheb-
lich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des BGer
9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Die Wartezeit wird unter-
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brochen, wenn der Versicherte an mindestens dreissig aufeinanderfol-
genden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV [SR 831.201]). Tritt
nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von
mindestens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit – unter Vorbehalt des hier
nicht massgebenden Art. 29bis IVV – neu zu laufen, ohne Anrechnung der
bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von
Arbeitsunfähigkeit (MEYER, a.a.O., Art. 28 S. 283). Unter relevanter Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der ab 1. Janu-
ar 2008 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
(in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist eine Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung
treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst
hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest-
stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus
dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit ande-
ren Worten muss die Leistungseinbusse in aller Regel dem seinerzeitigen
Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festge-
legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge-
kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden
Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gese-
hen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regel-
mässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung,
die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht übli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder
medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden
(Urteil des BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2 mit Hinwei-
sen).
5.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der
Versicherungsfall am 27. April 2009 eingetreten sei. Aus dem gesamten
Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass damit eigentlich der Beginn der
Wartezeit gemeint sein muss, da die Vorinstanz davon ausgeht, dass die
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schiffsschweis-
ser ab dem 27. April 2009 100 % und in einer dem Gesundheitszustand
angepassten Tätigkeit wie Museumswächter, Verkäufer im Allgemeinen
oder Kurier- und Botendienste ab 14. Dezember 2009 0 % beträgt. In der
Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, dass der
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Beschwerdeführer am 27. April 2009 einen Myokardinfarkt erlitten und
gleichzeitig seine Arbeit als Schweisser aufgegeben habe. Es lägen keine
medizinischen Akten vor, die auf ein rentenbegründendes Leiden vor In-
krafttreten der 5. IV-Revision hinweisen würden. Die Vorinstanz stützt sich
auf eine Aktenbeurteilung des RAD vom 27. September 2013 (IVSTA-
act. 80) und damit auf eine Stellungnahme eines versicherungsinternen
Arztes. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen
kann dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGE
135 V 465 E. 4.6).
5.5 Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2013 als
Hauptdiagnose eine chronische ischämische Herzkrankheit (I25 ICD-10)
fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestamm-
ten Tätigkeit seit 27. April 2009 sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für adap-
tierte Tätigkeiten seit 2010 (drei Monate nach der Bypass-Operation)
(IVSTA-act. 80). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt
der RAD einen Bluthochdruck (HTA), eine cervikale Spondylarthrose, be-
stehend seit 20 Jahren, eine Bandscheibenprotrusion C4-C5 (bekannt sei
1998), ein chronisches lumbo-sakrales Syndrom (bekannt seit 1997), ei-
nen ängstlich depressiven Zustand sowie einen früheren Tabakkonsum
fest. Der RAD-Arzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. April
2009 einen Myokardinfarkt erlitten habe und er sich in der Folge im Mai
2009 einer perkutanen transluminalen Koronarangioplastie (PCTA) mit
Implantation von vier Stents habe unterziehen müssen. Im Juli 2009 habe
er sodann einen Nicht-ST-Hebungsinfarkt erlitten, worauf er sich am 14.
September 2009 einer Bypass-Operation habe unterziehen müssen. Der
Verlauf sei günstig und komplikationslos. Nach der Rehabilitation nach
der Bypass-Operation sei ihm eine Tätigkeit ohne körperliche Anstren-
gung wieder voll möglich. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge des
Herzinfarktes, das heisse seit 27. April 2009, sei es gerechtfertigt, eine
Arbeitsunfähigkeit als Schweisser anzunehmen. In einer leichten und sit-
zenden Tätigkeit sei er jedoch voll arbeitsfähig.
5.6 Die Einschätzung des RAD bezüglich der Einschätzung des Beginns
einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit steht in Übereinstimmung mit den
sich in den Vorakten befindenden echtzeitlichen Berichten der behan-
delnden Fachärzte aus Kroatien, insbesondere den Austrittsberichten der
Klinik C._______ vom 27. Mai 2009 (IVSTA-act. 53), vom 17. Juli 2009
(IVSTA-act. 54), vom 13. August 2009 (IVSTA-act. 55), vom 22. Septem-
ber 2009 (IVSTA-act. 56) und vom 7. Januar 2010 (IVSTA-act. 57), wo
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Seite 10
der Beschwerdeführer nach dem Herzinfarkt vom 27. April 2009 mehr-
mals hospitalisiert war und operiert wurde. Weiter deckt sich die Ein-
schätzung des RAD auch mit den Angaben des letzten Arbeitgebers, der
im entsprechenden Fragebogen angab, dass der Beschwerdeführer vom
13. September 2000 bis 29. Juli 2010 als Schiffschweisser bei einem wö-
chentlichen Arbeitspensum von 40 Stunden tätig gewesen sei, wobei er
am 27. April 2009 zuletzt effektiv gearbeitet habe (IVSTA-act. 78).
5.7 Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Versicherungsfall
bereits vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei, findet dagegen in den
vorliegenden Akten keine Stütze. Gemäss den Angaben des letzten Ar-
beitgebers übte der Beschwerdeführer wie erwähnt noch bis zum Herzin-
farkt am 27. April 2009 die körperlich schwere Tätigkeit als Schiffs-
schweisser aus. Der letzte Arbeitgeber hat zwar berichtet, dass der Be-
schwerdeführer seine Arbeit vom 5. März bis 6. Juli 2007, von 10. April
bis 31. Oktober 2008, vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2008 sowie
vom 27. April 2009 bis 29. Juli 2010 krankheitshalber habe unterbrechen
müssen (IVSTA-act. 78), womit insgesamt gehäufte gesundheitlich be-
dingte Arbeitsausfälle vorliegen. Im hier interessenden Zeitraum vor dem
1. Januar 2008 ist aber nur ein längerer Arbeitsausfall angegeben, ohne
dass ein Versicherungsfall gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 5.1) einge-
treten wäre. Dieser krankheitsbedingten Abwesenheit folgte zudem eine
längere Arbeitsperiode. Zudem hat der Arbeitgeber die Frage, ob dem
Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung leichtere Arbeiten hätten
zugeteilt werde müssen, verneint. Insgesamt ist daher kein arbeitsrechtli-
cher Anhaltspunkt für eine bereits vor dem 1. Januar 2008 bestehende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer eines Jahres
ersichtlich.
5.8 Darüber hinaus findet sich in den Akten keine echtzeitliche ärztliche
Einschätzung, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers bestätigen
würde. Zwar ergibt sich aus dem Bericht des RAD und verschiedenen
(nicht echtzeitlichen) Berichten aus Kroatien (siehe beispielsweise IVSTA-
act. 54 und 59), dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit an
verschiedenen gesundheitlichen Problemen, wie an Beschwerden der
Lenden- und Halswirbelsäule, an Darmdivertikeln sowie an Leistenbe-
schwerden, leidet. Diese Leiden hat der RAD bei seiner Beurteilung je-
doch berücksichtigt. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die-
se Leiden zu einer massgebenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers geführt haben, zumal er wie bereits erwähnt auch
noch bis zum 27. April 2009 in der Lage war, die körperlich schwere Ar-
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Seite 11
beit als Schiffschweisser auszuüben. Auch aus dem Bericht von Dr. med.
D._______ vom 8. Juli 2013 (IVSTA-act. 48), welche weitere Kranken-
stände des Beschwerdeführers auflistet, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass keiner der
aufgelisteten Perioden ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch erfasst,
vermag eine lediglich mit einer Diagnose versehene Auflistung ohne An-
gaben zu den funktionellen Einschränkungen eine echtzeitliche ärztliche
Einschätzung nicht zu ersetzen, zumal eine Diagnose allein noch nichts
über allfällige Arbeitsunfähigkeit aussagt (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I
687/06 E. 5.2).
5.9 Insgesamt liegen somit keine echtzeitlichen medizinischen Dokumen-
te und arbeitsrechtlich relevanten Auffälligkeiten vor, mit welchen eine er-
hebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor dem 1. Januar 2008
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewie-
sen werden kann. Da sich aus den Akten keine Indizien entnehmen las-
sen, die gegen die Zuverlässigkeit der zeitlichen Festsetzung des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit spricht, kommt der Einschätzung des RAD in die-
ser Hinsicht grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/ee). Es bestehen schliesslich auch keine konkreten Hinweise dar-
auf, dass die medizinische Aktenlage unvollständig ist und entsprechende
Echtzeitzeugnisse vorhanden wären, die noch zu den Akten genommen
werden könnten. Dies gilt nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 14. Juni 2013 von der Vorinstanz aufgefordert wurde, alle
sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen (Arztberichte, Spitalberich-
te, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.) einzureichen
(IVSTA-act. 19). Von weiteren Abklärungen kann in antizipierter Beweis-
würdigung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse in
Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 zu erwarten sind. Der
Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit kann daher erst ab April 2009
als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen gelten. Die Vorins-
tanz geht daher zu Recht davon aus, dass beim Beschwerdeführer vor
dem 1. Januar 2008 keine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wartejahr am 1. April 2009
eröffnet wurde und ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers
damit frühestens am 1. April 2010 entstehen konnte (Eintritt des Versiche-
rungsfalls). Damit ist aufgrund der dargelegten intertemporalrechtlichen
Grundsätze Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung anwendbar, der voraussetzt, dass bei Eintritt der Invalidität während
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mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. Diese
Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht, da er in der Schweiz
nur 32 Beitragsmonate aufweist. Daher hat er unabhängig vom Invalidi-
tätsgrad keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung. Daran vermag auch der Umstand, dass er eige-
nen Angaben zufolge in Kroatien als vollinvalid erklärt wurde, nichts zu
ändern. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2013 erweist
sich damit als rechtmässig und angemessen, weshalb die dagegen erho-
bene Beschwerde vom 24. Dezember 2013 abzuweisen ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwer-
deführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
4. Juli 2014 stattgegeben wurde (BVGer-act. 19). Der geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsie-
gende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse. Er hat eine Kostennote eingereicht und macht für
die Vertretung des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt
Fr. 2'042.55 (9.82 Stunden à Fr. 200.– zuzüglich 4 % Barauslagen) gel-
tend, was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens angemessen erscheint. Daher wird
das aus der Gerichtskasse zu leistende amtliche Honorar auf Fr. 2'042.55
(inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des
BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festgesetzt. Beizufügen bleibt, dass der Be-
schwerdeführer verpflichtet ist, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar
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und Kosten des amtlich bestellten Rechtsvertreters zu vergüten, wenn er
später zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine
Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsan-
walt Dr. iur. Kreso Glavas, (…), zu Lasten der Gerichtskasse eine amtli-
che Entschädigung von Fr. 2'042.55 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteu-
er) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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