B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
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Abteilung III
C-4423/2014
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch Christian Kühteubl, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente,
Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle B._______ – mit tele-
fonischer Zustimmung des mit Beschluss des Bezirksgerichts C._______
vom 11. Mai 2012 einstweilig eingesetzten Sachwalters Rechtsanwalt Mag.
Christian Kühteubl – der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK oder Vorinstanz) am 8. April 2014 den Antrag um einjährigen Vorbe-
zug der Altersrente der AHV der am (…) März 1951 geborenen, in Öster-
reich wohnhaften, österreichischen Staatsangehörigen A._______ (nach-
folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) übermittelte (vgl. act. 55,
56-1 ff., 57-1 f., 58-1 ff.),
dass die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2014 ba-
sierend auf einer Versicherungszeit von 37 Jahren und 5 Monaten (und
somit insgesamt 449 Beitragsmonaten) und einem durchschnittlichen mas-
sgebenden Jahreseinkommen von Fr. 50'544.- eine um ein Jahr vorbezo-
genene Altersrente in der Höhe von Fr. 1'562.- monatlich zusprach (act. 66-
1 ff., 69),
dass die Verfügung vom 13. Mai 2014 auch dem Sachverwalter der Be-
schwerdeführerin zugestellt wurde (act. 68),
dass die Vorinstanz die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der
Versicherten vom 27. Mai 2014 mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014
abwies (act. 70-1 ff., act. 72-1 ff.),
dass die Vorinstanz die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Be-
schwerde vom 29. Juli 2014 (Poststempel) am 5. August 2014 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1,
Beilagen),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte (BVGer act. 3),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. September 2014 singe-
mäss an ihren Anträgen und deren Begründung festhielt (BVGer act. 5) und
die Vorinstanz am 25. September 2014 auf die Einreichung einer Duplik
verzichtete (BVGer act. 7),
dass – der in der Zwischenzeit als ständiger Sachwalter bestellte – Rechts-
anwalt Mag. Christian Kühteubl (BVGer act. 13, Beilage) am 8. September
2015 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtete (BVGer
act. 16),
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dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass daher das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG),
dass die Beschwerdeführerin zunächst ohne Mitwirkung bzw. Vertretung
des Sachwalters an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, die Frage ih-
rer Prozessfähigkeit jedoch offengelassen werden kann, nachdem der
Sachwalter die Beschwerdeerhebung – und damit auch die Einspracheer-
hebung – nachträglich implizit genehmigt hat,
dass der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und
die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet und über
diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise ent-
schieden wurden, das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht
urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts daher einzig auf die Frage
der Rechtmässigkeit der Zusprache der um ein Jahr vorbezogenen Alters-
rente der schweizerischen AHV beschränkt,
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwer-
deführerin Umstände ausserhalb dieses Streitgegenstands – wie unter an-
derem die Ausrichtung der Altersrente der österreichischen Pensionsversi-
cherungsanstalt bzw. eine allfällige Verfügungsbeschränkung über ihre
Rentenbetreffnisse aufgrund der Sachwalterschaft – geltend macht,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rentenzusprache der AHV –
soweit ersichtlich – im Wesentlichen die Höhe der Altersrente bemängelt
und zudem die Überweisung der Rente in Schweizer Franken auf ihr ös-
terreichisches "CHF-Konto" sowie eine "Ausgleichszahlung" für den Fall
eines sinkenden Frankenkurses beantragt (BVGer act. 1 und 5),
dass unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vor-
gaben die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung
der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts ist (vgl.
BGE 131 V 209 E. 5.3),
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dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)
berücksichtigt werden (Art. 29bisAbs. 1 AHVG),
dass als Beitragsjahre Zeiten gelten: a) in welchen eine Person Beiträge
geleistet hat; b) in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG
mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c) für die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art.29ter-
Abs. 2 AHVG),
dass die Altersrenten nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung gelangen,
dass die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente entspricht (Art. 38 Abs. 1
AHVG), wobei für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG),
dass die Beitragsdauer als vollständig gilt, wenn die rentenberechtigte Per-
son zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
dass die vorstehende Berechnungsmethode der Altersrente der AHV
grundsätzlich gleichermassen für Schweizer- als auch für Unionsbürger zur
Anwendung gelangt,
dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (IK) ge-
führt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30terAHVG),
dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder
das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintra-
gungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalls nur ver-
langt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
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dass damit eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
eingeführt wird, indem der volle Beweis verlangt wird, was allerdings nicht
heissen soll, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicher-
te selbst diesen Beweis zu erbringen hat, sondern dass der Versicherte
insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutba-
re unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Be-
schaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E.3b
und 3d),
dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit der Vorinstanz bzw.
des aufgrund des individuellen Kontos zusammengestellten Versiche-
rungsverlaufs (vgl. act. 62-1 ff. und 63-1 ff.), von einer Beitragszeit in der
Schweiz von 37 Jahren und 5 Monaten (und somit insgesamt 449 Beitrags-
monaten) ausgeht (vgl. BVGer act. 1 und 5),
dass vorliegend die österreichischen Beitragszeiten und Erwerbseinkom-
men für die Rentenberechnung der schweizerischen AHV nicht zu berück-
sichtigen sind,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unvollständigen Beitragsdauer
in der Schweiz Anspruch auf eine Teilrente hat,
dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel im vorstehend erwähnten
Sinn hat beibringen können, welche die Höhe der Eintragungen der mass-
geblichen Erwerbseinkommen im individuellen Konto in Zweifel zu ziehen
vermöchten,
dass die Rentenberechnung im Übrigen nicht beanstandet wird und die
weiteren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala 39, Aufwertungsfaktor
1.153 und die Kürzung von 6.8 % wegen Vorbezug um ein Jahr) sich nach
einer summarischen Prüfung als korrekt erweisen (vgl. auch die massge-
blichen Rententabellen 2013 und 2015 des Bundesamt für Sozialversiche-
rungen [BSV]; abrufbar unter > Praxis > Vollzug > AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen Renten),
dass die Vorinstanz die Altersrente an die Beschwerdeführerin als im Aus-
land wohnhafte Anspruchsberechtigte nach höchstrichterlicher Rechtspre-
chung direkt in der Währung des Wohnsitzstaates Österreich – mithin in
Euro – ausrichten darf (BGE 141 V 246 E. 3.1, BGE 137 V 282 E. 3.9 und
3.10),
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dass – ebenso wenig wie ein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs
(BGE 141 V 246 E. 6.2) – kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung infolge
eines allenfalls sinkenden Frankenkurses besteht, mithin Kursschwankun-
gen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich hinzunehmen
sind,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutre-
ten ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder der unterliegenden Beschwer-
deführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– den Sachwalter (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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