B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4424/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen AHV; Einspracheentscheid
SAK vom 2. August 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende am ______ (Datum) 1945 geborene und
kosovarische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Beschwerdefüh-
rer) mit Datum vom 10. Juni 2010 zum Bezug einer Hinterlassenenrente
der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an-
gemeldet hat (Vorakten 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorin-
stanz) das Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2010 (Vorakten 7) abwies,
mit der Begründung, im Verhältnis zu Kosovo bestehe seit dem 31. März
2010 kein zwischen-staatliches Abkommen mehr, weshalb mangels
Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe, je-
doch könnten im Ausland wohnhafte Angehörige von Nichtvertragsstaa-
ten die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2010 um Rückvergütung der
AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 9),
dass die SAK mit Verfügung vom 2. März 2011 (Vorakten 19), das Ge-
such um Rückvergütung der AHV-Beiträge abwies, mit der Begründung,
der Beschwerdeführer besitze sowohl die kosovarische als auch die ser-
bische Staatsangehörigkeit, eine Rückvergütung sei jedoch nur für Ver-
tragsausländer möglich, was auf Bürger von Serbien nicht zutreffe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2011 (Vorakten
20) mitteilte, er besitze ausschliesslich die kosovarische Staatsangehö-
rigkeit,
dass die SAK mit Einspracheeintscheid vom 2. August 2013 (Vorakten
33) die Einsprache des Beschwerdeführers guthiess und die Rückvergü-
tung von AHV-Beiträgen in Höhe von Fr. 3'546.85 verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2013 (Datum
Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Ausrich-
tung einer monatlichen Altersrente beantragte (act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (Datum
Poststempel), eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angab (act. 4),
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 (act. 6)
festhielt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, im Eintretensfalle sei
die Beschwerde abzuweisen,
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dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) ergibt,
dass die SAK eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb
grundsätzlich darauf einzutreten ist (vgl. allerdings hiernach),
dass betreffend Ausrichtung einer AHV-Rente kein Streitgegenstand vor-
liegt und somit auf diesen Punkt nicht einzutreten ist und somit im Fol-
genden nur zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 2. August 2013 recht-
mässig ist,
dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29.
November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR
831.131.12) Ausländern die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit de-
ren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die be-
zahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gesamt-
haft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und
keinen Rentenanspruch begründen,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV diese Beiträge zurückgefordert wer-
den können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der
Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehe-
frau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr
in der Schweiz wohnen,
dass ein Rückvergütungsanspruch zunächst voraussetzt, dass zwischen
der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein staatli-
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ches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-
AHV besteht,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht wei-
ter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,
dass der Beschwerdeführer selber vorbrachte, er sei einzig Staatsange-
höriger von Kosovo (Vorakten 20) und dies mittels Passkopie (Vorakten
21), Wohnsitzbestätigung (Vorakten 11) und Staatsbürgerschaftsbeschei-
nigung (Vorakten 21) belegte,
dass somit vorliegend die Voraussetzungen für die Rückvergütung der
AHV-Beiträge zweifelsohne erfüllt sind,
dass die Berechnungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind und
somit zurecht von einem Rückvergütungsbetrag von Fr. 3'546.85 ausge-
gangen wurde,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vo-
rinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und dass
weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vor-
instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorin-
stanz vom 18. Oktober 2013 zugestellt wird.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz vom 2. August 2013 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde; Beilage in Kopie:
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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