B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4425/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4425/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1981, ist mazedonischer Staatsangehö-
riger. Am 18. Januar 1993 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz ein, wo er in der Folge eine Niederlassungsbewilligung er-
hielt.
B.
Mit Entscheid vom 1. März 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Un-
tersuchungsrichteramt Mittelwallis wegen versuchten Diebstahls und
Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt,
bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren. Die damalige Dienststelle für
Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (heute: Dienststelle für Bevölke-
rung und Migration [DBM]) des Kantons Wallis sprach daraufhin am
29. Mai 2002 eine scharfe Verwarnung gegen ihn aus.
C.
Am 3. September 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Untersu-
chungsrichteramt Oberwallis wegen des Kaufs, Verkaufs und Konsums
von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs
Wochen und zur Zahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verur-
teilt. Gestützt auf diesen Entscheid sprach die damalige Dienststelle für
Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis am 11. April
2005 eine zweite scharfe Verwarnung gegen ihn aus.
D.
Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis verurteilte den Beschwerdefüh-
rer am 22. Februar 2005 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
und des Fahrens ohne im Besitz des dazu notwendigen Führerausweises
zu sein zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.--. Daraufhin
sprach die damalige Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkon-
trolle des Kantons Wallis gegen ihn am 30. Juni 2005 eine dritte scharfe
Verwarnung aus. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ein weiteres gro-
bes Fehlverhalten den Entzug der Bewilligung und die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge haben könnte.
E.
Mit Urteil vom 30. April 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirks-
gericht Visp der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz für schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
C-4425/2011
Seite 3
15 Monaten, mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von sechs Mona-
ten und einem aufgeschobenen Teil von neun Monaten mit vier Jahren
Probezeit, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
F.
Am 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrich-
teramt II Emmental-Oberaargau wegen Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
G.
Die DBM wiederrief dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 13. Januar
2010 die Niederlassungsbewilligung und räumte ihm eine Frist bis zum
28. Februar 2010 ein, um die Schweiz zu verlassen. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
H.
Am 16. Juli 2010 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer mit sofortiger Wirkung ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damali-
gen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung, Ver-
kehrsregelverletzungen und Fahrens ohne Führerausweises liege ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und der Be-
schwerdeführer gefährde diese. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung aus-
geschrieben. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
4. August 2011 im Gefängnis Bellechasse in Sugiez eröffnet. Der Be-
schwerdeführer weigerte sich, den Empfang der Verfügung mit seiner Un-
terschrift zu bestätigen.
I.
Mit Rechtsmittel vom 5. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots,
eventualiter die Begrenzung desselben auf ein bestimmtes Datum. Des
Weiteren ersucht er darum, nicht nach Mazedonien ausgeschafft zu wer-
den, da seine Niederlassungsbewilligung noch gültig sei. In prozessualer
Hinsicht stellte er ein Gesuch um Begutachtung durch den Anstaltspsy-
chiater von Bellechasse sowie um Einholung eines Führungsberichts
beim Anstaltsdirektor von Bellechasse. Er bringt im Wesentlichen vor, am
C-4425/2011
Seite 4
16. Juli 2010 habe die Vorinstanz mit sofortiger Wirkung und auf unbe-
stimmte Zeit gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürs-
tentum Liechtenstein erlassen. Ein Jahr später, am 16. Juli 2011, sei das
Einreiseverbot auf den Schengen-Raum ausgeweitet worden. Beide Ver-
fügungen habe er am 4. August 2011 lediglich in Kopie erhalten. Im
Sommer 2010 sei er gereist und habe am Schweizer Zoll keine Probleme
gehabt, obwohl schon damals ein Einreiseverbot bestanden habe. Er sei
keine gewalttätige Person, wie die Vorinstanz behaupte. Der Strafregis-
terauszug würde dies bezeugen. Zudem werde er dem Gericht ein Gut-
achten des Anstaltspsychiaters von Bellechasse zusenden. Er besuche
freiwillig eine Therapie und wolle sich ändern sowie sein Leben in den
Griff bekommen. Was das Betäubungsmitteldelikt betreffe, so habe er le-
diglich Kokain konsumiert und sei zu Unrecht mit 15 Monaten Gefängnis
bestraft worden. Des weiteren habe er lediglich einen versuchten Dieb-
stahl begangen und beim Fahren ohne Führerausweis keinen Unfall ver-
ursacht und niemanden behindert. Er habe beinahe sein ganzes Leben in
der Schweiz verbracht. Seine Familie und Kollegen würden in der
Schweiz leben. Zu seinem Heimatland habe er keine näheren Verbindun-
gen.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011
auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Oktober 2011 an den An-
trägen und den Ausführungen der Beschwerde fest und führt weiter aus,
es sei übertrieben, wenn das BFM vorbringe, er würde die Sicherheit der
Schweiz gefährden. Seine Verfehlungen seien nicht genügend schwer,
um ihn aus der Schweiz auszuschaffen. In Mazedonien kenne er nieman-
den. Des weiteren habe er in Mazedonien keinen Militärdienst geleistet.
Sein Grossvater sei in der kommunistischen Partei gewesen. Die Nach-
barn hätten ihn in der Ferien jeweils gefragt, wo er gewesen sei, als Krieg
geherrscht habe. Zudem müsse der Schutz vor Ausschaffung gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beachtet werden.
L.
Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons
Wallis vom 20. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer am 2. Janu-
ar 2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf
C-4425/2011
Seite 5
ein Jahr festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kan-
tonsgericht des Kantons Wallis mit Verfügung vom 30. Dezember 2011
ab, soweit es darauf eintrat.
M.
Am 2. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft
versetzt. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zum Vollzug und
zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt. Der Beschwerdeführer gab
zu Letzterem keine Stellungnahme ab und verweigerte die Unterschrift.
Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Januar 2012 wurde die
Ausschaffungshaft bestätigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesgericht. Am 24. Januar 2012 wurde er nach Ma-
zedonien ausgeschafft. Infolgedessen schrieb das Bundesgericht die Be-
schwerde als gegenstandslos geworden ab.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
Seine Begehren im Zusammenhang mit der Ausschaffung nach Mazedo-
C-4425/2011
Seite 6
nien sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf
nicht einzutreten ist, kann doch Streitgegenstand nur sein, was vom An-
fechtungsgegenstand erfasst wird.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme bean-
tragten Begutachtung durch den Anstaltspsychiater von Bellechasse so-
wie der Einholung eines Führungsberichts beim Anstaltsdirektor von Bel-
lechasse ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich
die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Par-
teien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise
verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der BV zu verletzen (vgl.
zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).
3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der
beantragten Begutachtung durch den Anstaltspsychiater und der Einho-
C-4425/2011
Seite 7
lung eines Führungsberichts des Anstaltsdirektors kann daher in antizi-
pierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör abgesehen werden. Der Beschwerdeführer konnte sich zu den re-
levanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern. Dem Antrag auf
Begutachtung sowie Einholung eines Führungsberichts ist deshalb nicht
stattzugeben.
4.
Vor einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist in formeller Hin-
sicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, da dem Be-
schwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zum
Einreiseverbot zu äussern.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz gegenüber dem Be-
schwerdeführer am 16. Juli 2010 mit sofortiger Wirkung ein Einreisever-
bot auf unbestimmte Zeit verfügte. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Demzufolge wurde die SIS Eintragung nicht erst am
16. Juli 2011 vorgenommen, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die
Fernhaltemassnahme wurde dem Beschwerdeführer sodann am
4. August 2011 im Gefängnis Bellechasse in Sugiez eröffnet. Am
2. Januar 2012, als er sich in Ausschaffungshaft befand, erhielt er die Ge-
legenheit, zu einem allfälligen Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Davon
machte er jedoch keinen Gebrauch.
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die unterblie-
bene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene An-
hörung bzw. deren Kenntnisnahme, Akteneinsicht oder Begründung) in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdein-
stanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In-
stanz. Die Heilung ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich
um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt;
zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Hei-
lung soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff. mit
Hinweisen; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2; BVGE 2009/61
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Seite 8
E. 4.1.3. S. 851; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710
f.). Die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung sind
im vorliegenden Fall erfüllt, denn das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz hat volle Kognition. Dem Beschwerdeführer wurde keine
Möglichkeit eingeräumt, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern,
weil sein Aufenthaltsort in der fraglichen Zeitspanne nicht bekannt war.
Hingegen konnte sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleinga-
be ausführlich und vollumfänglich äussern. Von der Gelegenheit, zum
Einreiseverbot nachträglich Stellung zu nehmen, hat er sodann willentlich
keinen Gebrauch gemacht. Hätte sich der Beschwerdeführer dennoch
zum Einreiseverbot geäussert, hätte die Vorinstanz - gegebenenfalls im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels - genügend Zeit gehabt, die
Verfügung nachträglich dementsprechend anzupassen, denn der Be-
schwerdeführer wurde erst rund drei Wochen nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs in sein Heimatland ausgeschafft. Die Vorinstanz konn-
te sich in casu an Hand der Verurteilungen des Beschwerdeführers ein
klares Bild der Sachlage machen bevor sie verfügte. Unter diesen Um-
ständen würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung eines Vorbescheidverfahrens einen prozessualen Leerlauf dar-
stellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs
im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Es ist daher vorlie-
gend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und die Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfah-
ren als geheilt zu betrachten.
5.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfügung lediglich in Kopie
erhalten zu haben, läuft aufgrund der ohnehin nicht vorhandenen Unter-
schrift auf der Verfügung ins Leere (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1346/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Es bleibt hinzuzufügen, dass es keinen Unterschied macht, ob die unter-
schriftslose Verfügung ausgedruckt oder kopiert wurde.
6.
6.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
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Seite 9
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei-
bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom
BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere
Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe
beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots ge-
mäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner an-
deren Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit
auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung
im SIS erfolgte daher zu Recht.
7.
7.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (vgl. zum Ganzen
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
C-4425/2011
Seite 10
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBI 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-943/2012 vom 26. November 2012 E. 4.1 in fi-
ne mit Hinweis).
7.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der al-
ten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der ob-
jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings
C-4425/2011
Seite 11
nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störun-
gen (vgl. BBl 2002 3813).
7.3 Der Beschwerdeführer ist seit seinem 20. Lebensjahr mehrmals straf-
fällig geworden. Neben strafbaren Handlungen gegen das Vermögen
(Diebstahl und Sachbeschädigung) und Strassenverkehrsdelikten wurde
er bereits im Jahr 2004 wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt (vgl.
Bst. B. – D.). Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Visp vom
30. April 2009 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz für schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
15 Monaten, mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von sechs Mona-
ten und einem aufgeschobenen Teil von neun Monaten mit vier Jahren
Probezeit, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die Vorausset-
zungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der
Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fas-
sung vom 1. Januar 2011 sind zweifelsohne erfüllt.
Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer
gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren
Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen-
gewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der
Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis
zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei
durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch
anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl.
BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Verurtei-
lungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach
altem Recht regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (sie-
he Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2944/2009 vom 11. Januar
2012 E.4.4 mit Hinweisen).
8.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genom-
men und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüglich
Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl.
Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67
Abs. 1 Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 und Art. 67 Abs. 2
C-4425/2011
Seite 12
Bst. c AuG). Bei massgeblichem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Urteilsfäl-
lung (vgl. E. 2 in fine) ist diese Ergänzung der vorinstanzlichen Begrün-
dung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zulässig
(vgl. Bst. M. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7511/2010
vom 20. November 2012 E. 3.3).
9.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
9.1 In casu besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war zwar ledig-
lich Kleindealer, doch laut Urteil des Bezirksgerichts Visp war sein Tun
überwiegend egoistisch motiviert und nicht einzusehen, warum es ihm
besonders schwer gefallen sein könnte, seine kriminellen Handlungen zu
unterlassen. Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Be-
lang erscheint, dass das Gericht sein Verschulden als insgesamt schwer
qualifiziert und er aus rein egoistischen Motiven bereit war, durch Dro-
genhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Ge-
fahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht
selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge eines
Hinweises auf belastende Aussagen von Drittpersonen anlässlich der
zweiten untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Überdies kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer kurz nach der Entlassung aus der ersten Un-
tersuchungshaft erneut mit Drogen handelte (vgl. Urteil des Bezirksge-
richts Visp vom 30. April 2009 S. 20). Sein Fehlverhalten wiegt aus prä-
ventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des
Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich
ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von
mehr als fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). Bleibt
hinzuzufügen, dass die aktenkundige Regelmässigkeit, mit welcher der
Beschwerdeführer delinquiert hat, auf eine Unbelehrbarkeit bzw. eine of-
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fenkundig fehlende Bereitschaft seinerseits hinweist, sich an die hierzu-
lande geltende Rechtsordnung zu halten. So liess er sich weder durch
Strafermittlungen, Verurteilungen, Strafvollzug, Probezeiten oder auslän-
derrechtliche Verwarnungen von diesem Lebenswandel abbringen.
9.2 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Seine Familie und
Kollegen würden in der Schweiz leben. Zu seinem Heimatland habe er
keine näheren Verbindungen.
Die Wirkung des Einreiseverbots besteht jedoch nicht darin, dass dem
Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte
bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt
wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün-
den mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fern-
haltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension
wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom
6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Der Kontakt zwischen ihm und seiner
Familie in der Schweiz kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch
Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Telefonate, Video-
telefonie oder Gegenbesuche im Ausland). Das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers steht häufigeren persönlichen
Kontakten mit seiner Familie in der Schweiz bereits entgegen.
9.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete
Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar-
stellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Mass-
nahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf
Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen
etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE
2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose,
wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen
ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom
Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst weiterhin während gerau-
mer Zeit im Ausland zu bewähren.
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis […])
– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
(Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: