B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4426/2009
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
K._______,
vertreten durch
lic. iur. Jürg Tanner,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C-4426/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der indische Staatsangehörige K._______, (nachfolgend: Beschwerde-
führer), stellte am 15. Juli 2001 unter falscher Identität ein Asylgesuch,
welches mit Verfügung vom 14. Mai 2003 vom Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute BFM) abgewiesen wurde.
B.
Am 17. März 2004 heiratete er unter seinem richtigen Namen eine
Schweizer Bürgerin, worauf ihm gestützt auf diese Ehe eine Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Schaffhausen erteilt wurde. Seine gegen den Asyl-
entscheid eingereichte Beschwerde zog er daraufhin zurück.
C.
Am 22. Dezember 2004 erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers
eine Anzeige wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeit. Mit
Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen
vom 6. September 2005 wurde das Verfahren eingestellt. Am 28. Mai
2008 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut bei der
Schaffhauser Polizei wegen häuslicher Gewalt. Am 29. Mai 2008 kam es
zu einem tätlichen Streit zwischen den Eheleuten. Aufgrund dieser Vorfäl-
le verfügte die Schaffhauser Polizei am 29. Mai 2008 die Wegweisung
und ein Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt gegen den Beschwerde-
führer.
D.
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbarten die Eheleute am
17. Juli 2008 vor dem Kantonsgericht Schaffhausen die Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts auf unbestimmte Zeit. Es wurde vorgemerkt,
dass die Parteien seit 1. Juni 2008 getrennt lebten. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde zudem – unter Strafandrohung – ein Verbot auferlegt, seine
Ehefrau per Telefon oder SMS zu kontaktieren oder sich ihr weniger als
20 Meter zu nähern.
E.
Mit Strafbefehl vom 30. September 2008 wurde der Beschwerdeführer
wegen mehrfacher Drohung sowie der einfachen Körperverletzung vom
Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie einer Busse von
Fr. 300.- verurteilt. Am 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer
vom Ausländeramt des Kantons Schaffhausen schriftlich verwarnt.
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Seite 3
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich künftig in jeder Beziehung absolut
klaglos zu verhalten, ansonsten seine Ausweisung aus der Schweiz ge-
prüft werde. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 versucht
hatte, sich – trotz Hausverbot – mit einer fremden Identitätskarte Zutritt
zum Casino Schaffhausen zu verschaffen, wurde er mit Strafbefehl des
Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar
2009 wegen Fälschung von Ausweisen sowie Nichtbewährung während
der Probezeit zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu
Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit gleichentags erfolg-
ter Verfügung wurde das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs beim Ca-
sino eingestellt. Am 31. August 2008 verstarb die Ehefrau des Be-
schwerdeführers.
F.
Am 24. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer beim kantonalen Aus-
länderamt Schaffhausen ein Gesuch um eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Behörde unterbreitete die Angele-
genheit dem BFM.
G.
Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern
und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es
ihm hierzu mit Schreiben vom 23. März 2009 das rechtliche Gehör. In
diesem Rahmen verlangte der Beschwerdeführer am 27. April 2009 voll-
ständige Akteneinsicht. Er machte geltend, dass ihm das kantonale Aus-
länderamt lediglich einen Teil der Akten zugestellt habe und gewisse Ak-
ten zurückbehalten worden seien. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 hielt
die Vorinstanz fest, dass nach Einsicht in die kantonalen Akten keinerlei
Hinweise auf Mitteilungen Dritter im Sinne einer Anschwärzung bestehen
würden. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 verlangte der Beschwerdeführer
erneut, dass ihm alle bisher nicht zugestellten Akten zur Kenntnis ge-
bracht werden. Gleichzeitig führte er aus, seine Ehe sei nicht von Anfang
an zerrüttet gewesen. Die verstorbene Ehefrau sei erst einige Wochen
vor ihrem Tod aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die bisheri-
gen strafrechtlichen "Beurteilungen" würden überdies hauptsächlich im
Bagatellbereich liegen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die
Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm eine Aus-
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Seite 4
reisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die gelebte Ehe-
gemeinschaft habe zwar rund vier Jahre bestanden. Nebst der dreijähri-
gen Dauer der Ehegemeinschaft fordere Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) auch eine erfolgreiche Integration, damit ein An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstehen könne. Der
Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt mit den hiesigen Geset-
zen und Verhaltensregeln in Konflikt geraten. Auch eine am 27. Oktober
2008 vom Kanton Schaffhausen ausgesprochene Verwarnung habe ihn
nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Dabei handle es sich um
Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und
der körperlichen Unversehrtheit, womit nicht davon ausgegangen werden
könne, es würden lediglich Bagatelldelikte vorliegen. Der Beschwerdefüh-
rer neige zudem zu übermässigem Alkoholkonsum verbunden mit gewalt-
tätigen Aggressionen und zu Spielsucht. Auch sei erwiesen, dass er sich
in der Schweiz weder gesellschaftlich noch beruflich habe integrieren
können. Der Vollzug der Wegweisung sei in seinem Fall auch möglich,
zulässig und zumutbar.
I.
Der Beschwerdeführer gelangte am 9. Juli 2009 (Poststempel) rechtsmit-
telweise an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2009 und sinngemäss die
Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er le-
be nun seit acht Jahren in der Schweiz und dürfe als gut integriert be-
zeichnet werden. Er habe verschiedene Deutschkurse besucht, verstehe
den hiesigen Dialekt und spreche fliessend Hochdeutsch. Seit seiner Hei-
rat sei er ununterbrochen arbeitstätig, er habe nie Sozialhilfe bezogen
und verfüge über keine Einträge im Betreibungsregister. Seine Ehefrau
sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, da sie seit Ende 2007
in Kreisen verkehrt habe, in denen regelmässig Drogen konsumiert wur-
den. Die Streitigkeiten mit seiner Ehefrau ab 2008 hätten sehr direkt mit
dieser Wandlung der Ehefrau zusammengehängt. Sie sei am 31. August
2008 vermutlich an den Folgen einer Überdosis verstorben. Nach dem
Auszug seiner Ehefrau habe er seine heutige Partnerin – eine deutsche
Staatsangehörige – kennengelernt. Im Jahr 2009 sei der gemeinsame
Sohn in Schaffhausen zur Welt gekommen. Da die Ehe unbestrittener-
massen mehr als drei Jahre gedauert habe, sei die erfolgreiche Integrati-
C-4426/2009
Seite 5
on des Beschwerdeführers in die Schweiz zu prüfen. Der Beschwerdefüh-
rer habe zwar keinen ungetrübten strafrechtlichen Leumund. Mit einer
Ausnahme seien jedoch sämtliche Delikte im Zusammenhang mit den
ehelichen Streitigkeiten zu sehen. Bezüglich des Strafbefehls vom
17. Februar 2009 sei darauf hinzuweisen, dass er versucht habe, mit ei-
ner Identitätskarte eines Kollegen ins Spielcasino Schaffhausen zu ge-
langen. Bereits seit Jahren habe er sich dort allerdings einem Spielverbot
unterzogen. Da er aber nicht beabsichtigt habe, irgendwelche Dritte zu
schädigen, könne nicht von einem gravierenden Regelverstoss ausge-
gangen werden. Es sei falsch, dass er zu übermässigem Alkoholkonsum
mit gewalttätigen Aggressionen und zur Spielsucht neige. Er habe seit
mehr als fünf Jahren nicht ein einziges Mal gespielt. Zwar habe er an-
fangs 2008 – wegen der gravierenden Eheprobleme – damit begonnen,
am Abend regelmässig Alkohol zu konsumieren. Allerdings trinke er –
seitdem er seine neue Partnerin Mitte 2008 kennengelernt habe – nur
noch selten Alkohol; seit der Geburt seines Sohnes praktisch nie mehr.
Während der gesamten Zeit in der Schweiz sei er nur drei Monate ar-
beitslos gewesen. Im Falle einer Nichtverlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung, würde der Kontakt zu seinem Sohn unterbunden werden.
Auch könnte er ihn nicht mehr finanziell unterstützen.
J.
In Ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich dem Vorbringen, dass der Be-
schwerdeführer am 9. April 2009 Vater geworden sei, weist sie darauf hin,
Abklärungen bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde in X._______
(SH) hätten ergeben, dass die Mutter des Kindes über das alleinige Sor-
gerecht verfüge. Die Eltern würden an verschiedenen Wohnorten leben.
Der Vater sehe sein Kind jede zweite Woche einen Tag. Damit könne
nicht von einer besonders engen Beziehung gesprochen werden und aus
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) könne kein Anwe-
senheitsrecht hergeleitet werden. Der Beschwerdeführer könne auch
nicht als integriert angesehen werden. Integration bedeute nicht nur das
Beherrschen der deutschen Sprache und die Erwerbstätigkeit sondern
auch die Respektierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ver-
trete zudem die Ansicht, Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter des Le-
bens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit seien weniger
gravierend, wenn sich diese im Bereich der Ehe ereignen würden. Das
Gesetz mache aber diesbezüglich keinen Unterschied.
C-4426/2009
Seite 6
K.
In der darauffolgenden Replik vom 22. September 2009 hält der Be-
schwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.
L.
Zur Aktualisierung seines Rechtsmittels aufgefordert, gelangte der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2012 an das Bundesver-
waltungsgericht.
Dem Schreiben beigelegt wurden ein Zwischenzeugnis des Arbeitsge-
bers, eine Bestätigung des Sozialamts Schaffhausen, ein Betreibungsre-
gisterauszug sowie diverse persönliche Stellungnahmen von Freunden
und Bekannten.
M.
Auf Aufforderung hin machte der Beschwerdeführer am 11. April 2012
schriftliche Angaben bezüglich der Vater-Kind-Beziehung. Beigelegt war
dem Schreiben auch eine Erklärung der Kindsmutter vom 26. März 2012.
N.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen
Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen Berücksichti-
gung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufent-
haltsbewilligung und die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art.
83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Seite 7
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Als Beweismassnahme wird in der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2009
und der Replik vom 22. September 2009 die Einvernahme der (ehemali-
gen) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers Z._______ als Zeugin be-
antragt.
3.1. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss
Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkun-
den, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse
von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht.
Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt
(PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann / Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit Verweis
auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsver-
fahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen
Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur
ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3
S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom
5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Aus-
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Seite 8
kunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER,
a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die
Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzu-
nehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt
zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsa-
che sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann
sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese anti-
zipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
3.2. Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Die
(ehemalige) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hat sich bislang
zweimal zur Angelegenheit geäussert (vgl. die im Verlaufe des Beschwer-
deverfahrens eingereichten Stellungnahmen vom 12. September 2009
bzw. 26. März 2012). Angesichts dessen kann nicht erwartet werden,
dass die erwähnte Person als Zeugin wesentlich neue Erkenntnisse zu
vermitteln vermöchte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihre
Schilderungen über das bereits Bekannte hinausgehen und geeignet wä-
ren, ein anderes Licht auf die hier interessierenden Fragen zu werfen.
Von der beantragten Beweisvorkehr kann somit in antizipierter Beweis-
würdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht
wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländerge-
setzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob
das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
4.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 24. Februar 2009 die
Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Ver-
fahren neues Recht anwendbar.
5.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs.1 Bst. a VZAE. Letzt-
genannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im
Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abruf-
bar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen
> Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und
Zuständigkeiten). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten
oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls
die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der
EFTA oder der EG stammt. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden,
wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).
6.
6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei-
zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und –
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
6.2. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft
weniger als fünf Jahre bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat daher
keinen von der Ehe unabhängigen (selbständigen) Rechtsanspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlas-
sungsbewilligung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 AuG erworben.
C-4426/2009
Seite 10
7.
7.1. Zu prüfen ist hingegen, ob der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG
nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Ehe aufgrund von
Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht.
7.2. Fraglos erfüllt der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, hat doch die eheliche Gemeinschaft zwi-
schen ihm und seiner damaligen Ehefrau mehr als drei Jahre gedauert.
7.3. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft
kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn
er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristab-
lauf und Integration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsan-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II
113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände,
mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw.
glaubhaft zu machen versucht, genügen.
7.4. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver-
wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesen-
den Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, so-
zialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134
II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integra-
tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die aus-
ländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bun-
desverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirt-
schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes-
sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati-
on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die
Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden
Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ-
ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel-
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Seite 11
falles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. No-
vember 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.5. Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen-
dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er-
folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses,
das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent-
scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vorn-
herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung ei-
ner restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich
als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule-
genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen
Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die
denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen
will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei-
chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in
Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn
die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche
Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und
die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann
verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden
vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die er-
langte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3
mit Hinweisen).
7.6. In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit führt der Beschwer-
deführer aus, er sei seit seiner Heirat ununterbrochen arbeitstätig gewe-
sen, habe nie Sozialhilfe bezogen und verfüge über keinerlei Einträge im
Betreibungsregister. Während der gesamten Zeit sei er nur drei Monate
arbeitslos gewesen (vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2009). Aus den Akten
und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich dennoch
gewisse Zweifel an seiner beruflichen Integration. Gemäss einer Ausweis-
Verlustmeldung bei der Schaffhauser Polizei vom 14. Oktober 2004 arbei-
tete der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht. Auch in einem Rapport
C-4426/2009
Seite 12
der Schaffhauser Polizei vom 11. Januar 2005 wurde vermerkt, dass er
zur Zeit ohne Arbeitsstelle sei. Gemäss Angaben im Gesuch "Ausländer-
bewilligung" vom 6. Mai 2005 arbeitete der Beschwerdeführer anschlies-
send per 1. Juni 2005 als Teilzeit-Mitarbeiter (20 Stunden pro Woche) in
der Produktion bei S. Auch am 27. Februar 2006 arbeitete er dort noch in
Teilzeitanstellung (32.8 Stunden pro Woche; vgl. Verlängerungsgesuch
Ausweis B vom 27. Februar 2006). Vom 14. Februar 2008 bis 27. April
2008 war er bei der Stiftung Impuls tätig. Seit dem 18. Juli 2008 ist er –
bis heute – im Restaurant L. als Verkaufsaushilfe angestellt (vgl. Zwi-
schenzeugnis der L. AG vom 26. Januar 2012). Aus welchem Grund er
über eine längere Zeit ein Teilzeitpensum inne hatte, ist aus den Akten
nicht ersichtlich. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, wie er
zeitweise mit einem Bruttolohn von Fr. 17.70 und einem Wochenarbeits-
pensum von 20 Stunden selber für seine Bedürfnisse aufkommen konnte.
Einem Schreiben der Stadt Schaffhausen vom 26. Januar 2012 ist zu
entnehmen, dass er seit dem 1. Januar 2002 bis heute keine Sozialhilfe
bezogen hat. Zudem sind im Betreibungsregisterauszug vom 10. Februar
2012 keinerlei Einträge vermerkt.
7.7. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach mit dem Gesetz in Kon-
flikt geraten. Ein Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher
Tätlichkeiten, begangen in der Zeit von April 2004 bis zum 22. Dezember
2004 zum Nachteil seiner – inzwischen verstorbenen – Ehefrau, wurde
zwar mit Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kan-
tons Schaffhausen am 6. September 2005 eingestellt. Am 28. Mai 2008
musste hingegen erneut die Polizei wegen häuslicher Gewalt ausrücken
(vgl. Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 4. Juni 2008). Auf-
grund dieses Vorfalls wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegwei-
sung und ein Rückkehrverbot wegen häuslicher Gewalt verfügt (vgl. Ver-
fügung vom 29. Mai 2008). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts vom 30. September 2008 we-
gen mehrfacher Drohung und einfacher Körperverletzung zu einer be-
dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von
Fr. 300.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2009 erfolgte eine
Verurteilung zu einer weiteren bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen
zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen Fälschung von Auswei-
sen sowie Nichtbewährung während der Probezeit. Ein gleichzeitig einge-
leitetes Verfahren wegen Hausfriedensbruch wurde mit Verfügung vom
17. Februar 2009 eingestellt. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht
davon ausgegangen werden, es handle sich lediglich um strafrechtliche
Verurteilungen, die hauptsächlich im Bagatellbereich liegen würden. Im-
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merhin zeigt sich durch die wiederholte Straffälligkeit, dass der Be-
schwerdeführer nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu
respektieren. Selbst eine schriftliche Verwarnung des Ausländeramts des
Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2008 – in der festgehalten wur-
de, er habe sich in jeder Beziehung absolut klaglos zu verhalten, ansons-
ten seine Ausweisung aus der Schweiz geprüft werde – zeigte keine Wir-
kung und konnte ihn nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren. Unbe-
helflich ist, dass es sich dabei – mit einer Ausnahme – um Delikte im Zu-
sammenhang mit den ehelichen Streitigkeiten handelt, wie beschwerde-
weise geltend gemacht wird. Gesamthaft betrachtet kann somit nicht da-
von ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe gegenüber der
rechtsstaatlichen Ordnung den zu erwarteten Respekt. Davon zeugt auch
der Umstand, dass er sich selbst gegenüber Polizeifunktionären äusserst
unkooperativ verhielt und diese beschimpfte, wie aus einem Tatbestands-
rapport der Schaffhauser Polizei vom 4. Juni 2008 hervorgeht (vgl. S. 4).
Zu erwähnen gilt es auch, dass der Beschwerdeführer im Casino Schaff-
hausen mit einem Hausverbot belegt ist, welches er am 15. Januar 2003
– noch während des laufenden Asylverfahrens und unter falscher Identität
– selber beantragte (sog. Selbstausschluss). Dass aufgrund dieses Um-
stands auf eine übermässige Neigung zum Glückspiel geschlossen wird
(vgl. Vernehmlassung vom 11. Juni 2009), liegt demnach auf der Hand.
Immerhin wollte sich der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 erneut Zu-
tritt zum Casino Schaffhausen verschaffen, was zur obgenannten Verur-
teilung wegen Fälschung von Ausweisen sowie Nichtbewährung während
der Probezeit führte.
7.8. In sprachlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
vom 22. Oktober 2007 bis zum 14. Dezember 2007 einen Deutschkurs
besuchte (vgl. Kursbestätigung Sprachschule vom 13. Dezember 2007).
Diverse Referenzschreiben – vor allem von Personen aus dem berufli-
chen Umfeld – bestätigen, dass er über gewisse soziale Kontakte verfügt.
Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen Le-
ben in der Schweiz teilzunehmen, sind aus den Akten nicht ersichtlich und
werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zwar sind
beim Beschwerdeführer aufgrund des Ausgeführten durchaus gewisse
positive Integrationsleistungen vorhanden. Allerdings kann aufgrund sei-
nes Verhaltens (vgl. E. 6.7) nicht von einer erfolgreichen Integration des
Beschwerdeführers die Rede sein, muss doch davon ausgegangen wer-
den, dass er sich in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die
hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann.
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7.9. Im Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderun-
gen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt, ist doch das kumulativ er-
forderliche Kriterium der erfolgreichen Integration nicht gegeben.
8.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich –
so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige,
im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar-
aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist
oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spe-
scha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50
AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genann-
ten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines
sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137
II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).
8.1. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Trennung von ihrem
Ehemann – am 31. August 2008 – verstorben ist, stellt dieser Umstand
keinen persönlichen Grund im obgenannten Sinne mehr dar. Beschwer-
deweise wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei 2009
Vater eines Sohnes geworden. Die Mutter sei eine in der Schweiz wohn-
hafte deutsche Staatsangehörige. Die Nichtverlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung würde demnach bedeuten, dass der Kontakt zu seinem
Sohn unterbunden würde. Er könnte ihn auch nicht mehr finanziell unter-
stützen, da er mit allergrösster Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsstelle fin-
den würde. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz soll die Mutter über das
alleinige Sorgerecht verfügen (vgl. Vernehmlassung vom 25. August
2009). Neueren Informationen zufolge ist die Kindsmutter in der Zwi-
schenzeit nach Deutschland zurückgekehrt. Von der zuständigen deut-
schen Vormundschaftsbehörde sei der Beschwerdeführer telefonisch da-
zu aufgefordert worden, monatlich EURO 290 an die Kindsmutter zu
überweisen. Diesen Betrag zahle er seither regelmässig und er unterstüt-
ze sie auch sonst bei grösseren Anschaffungen (vgl. Schreiben vom
11. April 2012). Amtliche Dokumente über die Regelung des Sorgerechts
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Seite 15
und des Unterhalts liegen nicht vor. Aus einer dem Schreiben beigelegten
Erklärung der Ex-Partnerin vom 26. März 2012 geht lediglich hervor, dass
der Beschwerdeführer seinen Sohn ein bis zwei Mal pro Monat sehe und
er sich in dieser Zeit vorbildlich und zuverlässig um ihn kümmere.
8.2. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den As-
pekt der Achtung des Familienlebens hinweist (vgl. Schreiben vom
11. April 2012), so gilt es auszuführen, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK zwar das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Dieses
Recht kann verletzt werden, wenn einem Ausländer, dessen Familienan-
gehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familien-
leben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss
jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall
ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungs-
bewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE
130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). In casu erübrigt sich somit eine weitere Über-
prüfung, handelt es sich doch beim Sohn des Beschwerdeführers um ei-
nen deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Mutter in Deutschland
lebt und somit über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl.
Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2012).
8.3. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies-
sende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Entscheidend ist
hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die
Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche
Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen
Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.).
Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die
Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (sie-
he CARONI, a.a.O., Art. 50 N. 23 f.).
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8.4. Im Hinblick auf die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d VZAE genannten
Kriterien ist auf die bisherigen Erwägungen hinzuweisen. Auch in Anbe-
tracht der weiteren Aspekte (Bst. e – g) kann nicht der Schluss gezogen
werden, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Härtefallsituation,
welche die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würde.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2001 – als damals 24jähriger –
in der Schweiz ein Asylgesuch, welches am 14. Mai 2003 abgewiesen
wurde. Angesichts seines Alters ist die Aufenthaltsdauer in der Schweiz
nicht als sehr lang anzusehen. In beruflicher und wirtschaftlicher sowie in
sprachlicher Hinsicht weist die Eingliederung des Beschwerdeführers auf
eine normale zeitliche Entwicklung, welche jedoch nicht einer besonderen
Integrationsleistung entspricht. Der Beschwerdeführer hat denn auch den
grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und hat mithin die
persönlichkeitsbildenden Jahre dort verlebt. Er ist zudem mit den heimat-
lichen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Es
kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale
Anknüpfungspunkte haben wird, welche die Reintegration erleichtern
dürften. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen
Wiedereingliederung von Nutzen sein. Nicht ausschlaggebend ist es zu-
dem, wenn in seinem Heimatland die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw.
Verdienstmöglichkeiten nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Da
der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen Prob-
leme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine wichtigen
Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung seines
Aufenthalts erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur
dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann,
wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.2.3 mit Hinweisen). In der konkreten Situation des Beschwerdeführers
liegt keine – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderli-
che – erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Famili-
enleben begründet, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden ist.
9.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
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die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom
15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
10.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
10.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
10.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut-
bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009
vom 24. Oktober 2011 E. 10.2).
10.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht dar-
auf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohen-
den Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als
zumutbar zu erachten.
C-4426/2009
Seite 18
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen (Akten retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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