Abtei lung II I
C-4428/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
H._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4428/2007
Sachverhalt:
A.
Am 24. April 2007 beantragte H._______ (geb. [...] 1976, Kuba) bei der
Schweizerbotschaft in Havanna die Erteilung eines Einreisevisums für
die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab
er an, die im Kanton Aargau wohnhafte Schweizerbürgerin S._______
(Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen, die er wenige Monate
zuvor kennen gelernt hatte. Nach formloser Verweigerung übermittelte
die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 2. Juni
2007 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Re-
gion, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten,
ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtli-
cher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätli-
chen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwin-
gende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im
Wesentlichen vor, sie und ihr Freund unterhielten eine partnerschaftli-
che Beziehung, die den Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers
bekannt sei. Im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft sei es wichtig,
dass der Eingeladene auch ihr Lebensumfeld kennen lerne. Nach sei-
nem Besuchsaufenthalt in der Schweiz werde er anstandslos und frist-
gerecht zu seiner Familie, namentlich zu seiner Mutter und seinen bei-
den Kindern, nach Kuba zurückkehren.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007 spricht sich die Vorin-
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stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Hin-
weis auf die Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Kuba durch
die Schweizervertretung in Havanna für die Abweisung der Beschwer-
de aus.
E.
In ihrer Replik vom 19. September 2007 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und be-
tont erneut die Verbundenheit ihres Freundes mit seiner Familie in
Kuba, welche für eine fristgerecht Wiederausreise spreche. Im Weitern
bezeichnet die Rekurrentin die schweizerische Visumspolitik gegen-
über kubanischen Staatsangehörigen als diskriminierend.
Nebst Aktenkopien aus dem Gesuchs- bzw. Beschwerdeverfahren wur-
den weitere Unterlagen zu den Akten gereicht (Schreiben des Gesuch-
stellers, Geburtsurkunden der Söhne, Arbeitsbestätigung, Strafregis-
terauszug, usw.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
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nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom
4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
4.
4.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
4.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
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vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/Mün-
chen 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Fal-
le der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen
als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrau-
ensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich
für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. be-
suchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei
sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
5.1 Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen
(vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern le-
diglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Die aktuelle Lage in Kuba ist – neben den noch immer bestehenden
Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunisti-
sche Regime – insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten
Krieges anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeich-
net. Eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft sind die
ungenügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung. Sie
wird überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen
Landeswährung, bezahlt (Durchschnittseinkommen umgerechnet ca.
14 Euro im Monat), mit der der Lebensunterhalt nur zum kleineren Teil
bestritten werden kann. Viele, auch elementare Produkte und Dienst-
leistungen sind nur für den "peso convertible" (CUC) erhältlich – zu
Preisen, die oft den europäischen entsprechen oder sogar noch höher
liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Familie wird heute weit-
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gehend durch den Zugang zu konvertibler Währung (rund 40% der Be-
völkerung erhalten Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Ver-
wandten) und andere Einkommensquellen bestimmt (Quelle:
, Länder- und Reiseinformationen >
Kuba > Wirtschaft [Stand März 2007, besucht am 7. Februar 2008]).
Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in
einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende
von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa
Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner su-
chen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht.
Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass ku-
banische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland
aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimat-
land zurückkehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige gera-
dezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so
weit hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den
Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion, die in zahlrei-
chen Fällen gemachten negativen Erfahrungen aufgrund der allgemei-
nen wirtschaftlichen Lage sowie der Hinweis auf die eingeschränkte
Rückkehrmöglichkeit nach Kuba führe dazu, dass kubanischen Staats-
angehörigen die Einreise in die Schweiz generell verweigert werde,
was einer Diskriminierung gleichkomme. Dazu ist klarzustellen, dass
es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können
jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwande-
rungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wie-
derausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände
ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So können ins-
besondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Inter-
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essenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeit-
lich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3
ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstelle-
rin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
So besteht denn auch für kubanische Staatsangehörige die Möglich-
keit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Ver-
hältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen
lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine
der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhal-
tens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
6.
6.1 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen knapp 32-jährigen,
geschiedenen Mann, welcher zurzeit keiner geregelten Erwerbstätig-
keit nachgeht und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist
(vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches vom 24. April
2007 sowie den von der Rekurrentin ausgefüllten kantonalen Aus-
kunftsbogen). Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das in-
takte familiäre Umfeld des eingeladenen Freundes in Kuba und bringt
diesbezüglich vor, als einziger Sohn habe dieser familiäre Verpflichtun-
gen gegenüber seiner verwitweten Mutter und als Vater in Bezug auf
seine beiden minderjährigen Söhne wahrzunehmen. Dieses Argument
vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb
nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige
Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen
lässt, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Fami-
lie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszuge-
hen, die von ihm geleistete Unterstützung und Betreuung könne durch-
aus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. In-
sofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland
besondere Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emi-
gration abzuhalten vermöchten, zumal er mit der Rekurrentin, die er
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anlässlich der Gesuchseinreichung als "novia" (Verlobte) bezeichnete,
bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
6.2 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage in Kuba, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten
des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbe-
tracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Ab-
sicherung und des Lohnniveaus könnte nämlich selbst eine feste Ar-
beitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten,
aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familien-
angehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der
Hoffnung getragen sein, die in Kuba lebenden Angehörigen aus dem
Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hin-
tergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genü-
gend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden sei-
en, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte
auch die Schweizerische Vertretung in Havanna, welche mit den sozia-
len, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat
des Gesuchstellers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild
des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der an-
standslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebe-
willigung.
6.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Rekurrentin die rechtzeitige Rück-
kehr ihres Freundes zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz bes-
ter und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durch-
setzbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom
7. August 2007 E. 6). Insofern erübrigt es sich, Auskünfte bezüglich
der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei der im Rekurs ge-
nannten Kontaktperson einzuholen. Wie bereits mehrfach betont, ist
bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die per-
sönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der
Gastgeber – abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der
Beschwerdeführerin, ihrem Freund das Lebensumfeld in der Schweiz
zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Wie die
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Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, steht ihr
als Schweizerbürgerin weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchstel-
ler in dessen Heimatland zu besuchen.
7.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Eingeladenen die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: 2 Fotos)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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