Abtei lung II I
C-4433/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsange-
hörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer-
deführer) ist gelernter Maurer. Gemäss den Fragebogen Arbeitgeber
vom 18. September 2006 bzw. 21. August 2007 war er in der Schweiz
– erstmals 2003, das 2. Mal ab Mai 2004 – temporär als Bauarbeiter
beschäftigt. Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz 2003 und
2004 entrichtete er die obligatorischen Beiträge an die Unfallversiche-
rung (im Folgenden: UV) und die schweizerische Alters-, Hinterlassen-
en- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV bzw. IV). Nachdem
er anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 13. November 2003 ein
Schleudertrauma erlitten und die Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt (im Folgenden: Suva) die gesetzlichen Leistungen erbracht hat-
te (unter anderem Taggelder für die Zeit vom 16. November bis 14. De-
zember 2003), wurde ihm ärztlicherseits wegen Schmerzen im Brust-
korb- und Brustwirbelsäulenbereich ab 31. Juli bzw. 2. August 2004
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 10,
17, 32, 39, 66, 79 und 121; Suva-act. 2 und 6). In der Folge wurden
deshalb auch Leistungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung
beantragt (Suva-act. 75 und 79); die "O._______" Versicherungs-
Gesellschaft erbrachte daraufhin vom 12. August 2004 bis 30. Juni
2006 Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 78'437.--
(Suva-act. 17 bis 36). Auch wurde dem Versicherten am 7. Oktober
2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 wegen voller Erwerbsminderung
eine Rente der Deutschen Rentenversicherung auf Zeit zugesprochen;
diese Rente wurde nach mehreren Neuberechnungen mit Bescheid
vom 13. Juni 2008 in eine Dauerrente umgewandelt (act. 2, 3, 4, 37, 48
und 113).
B.
Am 28. August 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) zum Bezug von Leis-
tungen der IV in Form einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit an
(act. 1 und 6). Nach Überweisung der Akten am 17. Juli 2007 (act. 19)
wurde die IVSTA von der Deutschen Rentenversicherung – unter Bei-
lage der Formulare E 204 und 205 – am 26. September 2007 um die
Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens ersucht
(act. 39 bis 41). Nach Prüfung der medizinischen Akten aus dem In-
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und Ausland (act. 55 bis 100) gab Dr. med. B._______ vom Medizini-
schen Dienst der IVSTA am 14. März 2008 eine Stellungnahme ab
(act. 102). Darin wurden eine depressive Entwicklung mit Somatisie-
rungstendenzen und ein chronisches Lumboischialgiesyndrom bei de-
generativen Veränderungen der Lumbalwirbelsäule ohne neurologi-
sche Defizite diagnostiziert und festgehalten, dem Versicherten sei
zwar eine körperliche schwere Arbeit wie die des Maurers nicht mehr
zumutbar, jedoch seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten weiterhin
möglich. Gestützt auf diese Einschätzung nahm die IVSTA am
3. bzw. 4. April 2008 einen Einkommensvergleich vor (act. 103) und
stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2008 die Ab-
weisung seines Rentengesuchs in Aussicht (act. 104).
C.
Im Rahmen eines Telefonats vom 24. April 2008 teilte der Versicherte
der IVSTA mit, dass er mit dem ergangenen Vorbescheid vom 15. April
2008 nicht einverstanden sei und er neue ärztliche Unterlagen einrei-
chen werde; zur Zeit befinde er sich im Krankenhaus (act. 105). Die
entsprechenden Unterlagen – unter anderem auch ein Gutachten zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit und eine Kurzinformation über das
Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung einer Pflegebedürf-
tigkeit gemäss Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB) XI nach Pflege-
stufe I – gingen zusammen mit den schriftlich abgefassten Einwendun-
gen des Versicherten am 28. April 2008 bei der IVSTA ein (act. 106 bis
109). Nachdem Dr. med. B._______ am 13. Mai 2008 weiterhin die
Auffassung vertreten hatte, dass dem Versicherten eine leidensadap-
tierte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei (act. 111), erliess die IVSTA
am 13. Juni 2008 eine dem Vorbescheid vom 15. April 2008 im Ergeb-
nis entsprechende Verfügung (act. 112).
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 erhob der Versicherte Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 13. Juni
2008 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, die Verfahrensdauer der Vorinstanz sei eine
Zumutung gewesen und er wünsche umgehend eine Antwort. Er be-
ziehe in Deutschland eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung
und sei aufgrund seiner Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem
habe man seine Pflegebedürftigkeit anerkannt. Der behandelnde Arzt
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habe seine Bereitschaft zur Erstellung eines Gutachtens, das die Ar-
beitsunfähigkeit belegen würde, gezeigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer
vom Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 3). Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer fristgemäss nach (B-act. 5). Nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht der Vorinstanz eine zweimalige Fristerstreckung
zur Einreichung der Vernehmlassung gewährt hatte (B-act. 6 bis 10)
und Dr. med. C._______ vom Medizinischen Dienst der IVSTA eine
70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine
50%ige in einer Verweistätigkeit ab August 2004 postuliert hatte
(act. 116), reichte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 weitere
Dokumente nach und führte aus, er sei mit der zweiten Fristerstre-
ckung nicht einverstanden; auch habe sich sein Gesundheitszustand
weiter verschlechtert (B-act. 11). Diese Unterlagen stellte das Bundes-
verwaltungsgericht der Vorinstanz am 5. Februar 2009 zu (B-act. 12).
Nach Prüfung dieser Unterlagen hielt Dr. med. C._______ am 22. Feb-
ruar 2009 dafür, das beim Beschwerdeführer ab September 2008 eine
generelle Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 118).
F.
Aufgrund der neuen Erkenntnisse hob die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung wiedererwägungsweise auf (B-act. 13 bis 15, vgl. auch
act. 125) und erliess am 8. April 2009 zwei neue Verfügungen (B-
act. 123 und 124), mit welchen dem Beschwerdeführer gestützt auf
den neuen Einkommensvergleich vom 4. März 2009 (act. 119) mit Wir-
kung ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad: 65 %) und ab
1. Dezember 2008 eine ganze Rente (IV-Grad: 100 %) zugesprochen
wurde.
G.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2009 erneut Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen
vom 8. April 2009. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er
habe auf den Taggeldleistungen (12. August 2004 bis 30. Juni 2006)
Sozialabgaben geleistet und die Vorinstanz habe die Rente falsch be-
rechnet. Weiter seien Verzugszinsen geschuldet und er sei seit seiner
Operation im Jahre 2004 vollständig arbeitsunfähig (B-act. 16).
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H.
Nach einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2009
(B-act. 18), welche samt Beilagen an die Vorinstanz gesandt wurde (B-
act. 19), beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
18. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 20). Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, der damalige Arbeitgeber habe
dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2005 nie mehr AHV/IV-Bei-
träge abgezogen. Weiter sei die Nachzahlung der Rente vollumfänglich
an Dritte erfolgt, weshalb gemäss der massgeblichen Regelung von
Art. 26 Abs. 4 ATSG die rentenberechtigte Person keinen Anspruch auf
Verzugszinsen habe. Bezüglich der Beurteilung des Verlaufs der Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten Arbeit und in leichteren Verweis-
tätigkeiten sei auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes und be-
treffend die Bemessung der Invalidität auf die Einkommensvergleiche
zu verweisen. Es bestehe demnach ab August 2005 (Ablauf der einjäh-
rigen gesetzlichen Wartefrist) ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
und ab Dezember 2008 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
I.
In seiner Replik vom 2. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer (sinnge-
mäss) an seinen Rechtsbegehren fest und machte weitere Ausführun-
gen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. zu seinem Gesundheits-
zustand sowie zur Beweiskraft der Berichte von Dr. med. C._______.
Weiter führte er aus, es seien ihm auch während der gesamten Zeit, in
welcher er Lohnfortzahlungen erhalten habe, Sozialversicherungsbei-
träge abgezogen worden, was auf jedem einzelnen Lohnschein er-
sichtlich sei. Sollten dennoch keine Beiträge geleistet worden sein, ge-
reiche dies ihm nicht zum Verschulden. Weiter habe er nie Leistungen
vom Landkreis Fulda erhalten, weshalb die erfolgte Zahlung mangels
einer Anspruchsgrundlage rückgängig zu machen sei (act. 23).
J.
Nach Eingang einer von der Vorinstanz am 8. Juni 2009 weitergeleite-
ten Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2005, worin er die di-
rekte Überweisung von Geldern an ihn bzw. deren Rückforderung be-
antragte (B-act. 25), und der Duplik vom 12. Juni 2009, in welcher wei-
terhin die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (B-act. 26),
schloss der Instruktionsrichter – nach einer erneuten Eingabe des Ver-
sicherten vom 15. Juni 2009 (B-act. 27) – am 18. Juni 2009 den Schrif-
tenwechsel. In der Folge wurde eine weitere Eingabe des Beschwerde-
führers vom 29. Juni 2009 samt Beilagen an die Vorinstanz gesandt
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(B-act. 29 bis 30); letztere liess sich in der Folge nicht mehr verneh-
men.
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behör-
den. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der leis-
tungsverweigernden Verfügung ist der Beschwerdeführer davon be-
rührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde, sind sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Seite 6
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1.3
1.3.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ih-
ren ursprünglichen Entscheid pendente lite so lange in Wiedererwä-
gung ziehen, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung
nimmt. Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 53 Abs. 3 ATSG
stimmt inhaltlich mit Art. 58 VwVG überein, so dass die Recht-
sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (im Folgen-
den: EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) zu Art. 58 VwVG auch
bezüglich Art. 53 Abs. 3 ATSG angewendet werden kann. Nach dieser
Rechtsprechung beendet eine während des Beschwerdeverfahrens er-
lassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie den Begehren der
Beschwerde führenden Person entspricht (BGE 107 V 250).
Ursprüngliches Anfechtungsobjekt bildete die Verfügung der IVSTA
vom 13. Juni 2008, mit welcher der Anspruch auf eine Rente abgewie-
sen wurde (act. 112). Die Vorinstanz zog diesen Entscheid in Anwen-
dung von Art. 58 VwVG pendente lite in Wiedererwägung und erliess
am 8. April 2009 zwei Verfügungen, mit welchen dem Beschwerdefüh-
rer mit Wirkung ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente und ab 1. De-
zember 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (act. 123 und
124). Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 20. April 2009 Beschwerde (vgl. Bst. G. hiervor).
1.3.2 Nach dem oben Dargelegten beendeten die pendente lite erlas-
senen Verfügungen vom 8. April 2009 den Streit nur insoweit, als dass
dem Beschwerdeführer überhaupt Rentenleistungen zugesprochen
wurden; insofern ist das Beschwerdeverfahren als durch Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden abzuschreiben.
1.3.3 Durch den am 8. April 2009 erfolgten Verfügungserlass ergibt
sich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der ers-
ten Beschwerde vom 30. Juni 2008 – zumindest implizit – geltend ge-
machten Rechtsverzögerung eine Gegenstandslosigkeit. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn das Ver-
fahren diesbezüglich nicht gegenstandslos geworden wäre, der Vorins-
tanz vorliegend keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könnte.
Dies aus folgenden Gründen:
Seite 7
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Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen
einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesam-
ten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1;
119 Ib 311 E. 5), ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 29 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; vgl. dazu MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S. 840 ff.). Dabei kann eine verfassungswidrige Rechts-
verweigerung oder -verzögerung auch durch eine positive Anordnung
begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird,
dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde,
und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklä-
rungsmassnamen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen of-
fensichtlich überschritten hat (Urteil I 91/07 des Bundesgerichts vom
20. März 2007).
In Anbetracht des Umstands, dass sich der Versicherte Ende August
2006 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (act. 1 und
6) und die Vorinstanz am 13. Juni 2008 die ursprünglich angefochtene
Verfügung erlassen hatte (act. 112), lässt sich ohne weiteres von der
Hand weisen, dass das Verwaltungsverfahren unter diesen Umständen
ausserordentlich lange gedauert hat (zu einer langen Verfahrensdauer
vgl. BGE 125 V 373 E. 2a). Der Vorinstanz wäre deshalb keineswegs
ein fehlbares Verhalten vorzuwerfen gewesen, zumal die massgebli-
chen Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gerade
auch bei im Ausland wohnenden versicherten Personen eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen. Bei dieser Sachlage wäre der Beschwerde-
führer mit seiner – zumindest implizit – vorgetragenen Rechtsverzöge-
rungsrüge nicht durchgedrungen.
1.4 Weil in den neuen Verfügungen weiterhin Streitfragen ungelöst
blieben, besteht der Streit über die nicht erfüllten Begehren (Beginn
der Rente, Höhe des Invaliditätsgrades, Beitragsdauer bzw. die daraus
resultierende Rentenhöhe, Verzinsung der Nachzahlung und deren
Auszahlung an Dritte) weiter und ist die Behandlung der Beschwerden
fortzusetzen (Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 57 VwVG; vgl. zum Ganzen auch
BGE 127 V 228 E. 2b bb, 113 V 237; ZAK 1992 S. 117 E. 5a).
Seite 8
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1.5 Da die Parteien in beiden Verfahren die gleichen sind und auch die
Rechts- und Tatbestandsfragen im Wesentlichen übereinstimmen,
rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen die Erledigung
der beiden Beschwerden vom 30. Juni 2008 (vgl. Bst. D. hiervor) und
20. April 2009 (vgl. Bst. G. hiervor) in einem Urteil (BGE 128 V 126
E. 1 und 128 V 194 E. 1; vgl. auch ZAK 1991 S. 85 mit Hinweisen auf
BGE 110 V 148 E. 1, 108 V 192 E. 1 und 94 I 638 E. 2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb
auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Ver-
tragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An-
hang II des FZA).
Betreffend der Frage des anwendbaren Rechtes hat sich vorliegend
mit Inkrafttreten des FZA nichts geändert. Für die Beurteilung des gel-
tend gemachten Anspruches des Beschwerdeführers auf Leistungen
der Invalidenversicherung ist somit grundsätzlich internes schweizeri-
sches Recht, insbesondere das IVG sowie die IVV anwendbar. Die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels diesbe-
züglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leistungs-
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ansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwen-
den und sind in keiner Weise an Feststellungen eines ausländischen
Versicherungsträgers gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI Pra-
xis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Die Frage, in wel-
chem Ausmass der Beschwerdeführer invalid ist und daher Anspruch
auf eine schweizerische IV-Rente hat, beantwortet sich deshalb einzig
nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Entscheide der
deutscher Behörden, die in Anwendung deutschen bzw. europäischen
Rechts ergingen, können daher im vorliegenden Verfahren keinerlei
Bindungswirkung entfalten.
2.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch im Zeitpunkt der wie-
dererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 8. April 2009 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2008 (act. 112)
die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenan-
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spruchs und dessen Entstehung (Art. 28 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 29
Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung; vgl. Art. 28
Abs. 1 und 1ter IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [vgl. hierzu ergän-
zend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1]), die Bemessung des Invaliditäts-
grades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensver-
gleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. mit Art. 28a Abs. 1 IVG;
vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2004
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [vgl. hierzu ergän-
zend BGE 130 V 343 E. 3.4.2]) und die für die Beurteilung des Vorlie-
gens einer Erwerbsunfähigkeit massgeblichen Kriterien (Art. 7 Abs. 2
ATSG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) zutreffend darge-
legt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist was
folgt:
2.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Erwerbsun-
fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG in der ab 1. Januar 2004 gel-
tenden Fassung).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG in der ab
1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
2003 geltenden Fassung). Invalidität ist somit der durch einen Gesund-
heitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Ele-
mente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
Seite 11
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hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
3.1 Mit Blick auf die materielle Beurteilung des vorliegenden Falles ist
vorab festzustellen, dass die aus dem Unfallereignis vom 13. Novem-
ber 2003 resultierende vollständige Arbeitsfähigkeit aufgrund eines
Schleudertraumas (Taggeldleistungen vom 16. November bis 14. De-
zember 2003; vgl. Bst. C. hiervor) keine Eröffnung der Wartezeit nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung) auslöste. Da der Versicherte ab
Mai 2004 trotz Rücken-, Bandscheiben- und Ellbogengelenksbe-
schwerden (act. 56 und 57) wieder vollzeitlich bis zum 2. August 2004
als Bauarbeiter erwerbstätig war und während dieser Zeit keine krank-
heitsbedingten Arbeitsausfälle zu verzeichnen hatte (act. 32), kann mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ab
November 2003 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen
Seite 12
C-____/2008
während mindestens eines Jahres im Sinne von Art. 29ter IVV
(vgl. dazu BGE 130 V 97 Erw. 3.2 mit Hinweisen) bestanden hatte.
Dies geht auch aus dem Bericht vom Neurologen und Psychiater
Dr. med. D._______ vom 9. Dezember 2003 hervor, wonach die kör-
perlichen Beschwerden praktisch ausgeheilt waren (act. 55).
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit anfangs August 2004 keiner Er-
werbstätigkeit mehr nachgegangen (act. 11 und 14). Die Frage, ob bei
ihm eine allfällige rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit eingetreten
ist, ist somit allein aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen.
Den ins Recht gelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass am
15. September 2004 eine Tumorentfernung mittels Teilresektion der
11. Rippe links durchgeführt und durch die abschliessende histologi-
sche Aufarbeitung des Operationspräparates die Verdachtsdiagnose
einer fibrösen Dysplasie dieser Rippe bestätigt wurde (act. 58, 63 und
67). Weiter erwähnte der Orthopäde Dr. med. E._______ in seinem Be-
richt vom 2. März 2006 – nebst dem Zustand nach Tumorentfernung –
eine akute Lumbalgie mit Wurzelkompressionssymptomatik auf Höhe
S1 links sowie eine Knochenhautentzündung im oberen Sprunggelenk
(act. 77). Dr. med. L_______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
berichtete in seiner Expertise vom 4. Oktober 2007 unter anderem ex-
plizit von einer depressiven Entwicklung mit Somatisierungstendenzen
(ICD-10: F32.9G), einem chronischen Lumboischialgiesyndrom links
bei degenerativen LWS-Veränderungen mit polysegmentaler Neurofo-
ramen- und Spinalkanalstenose und Gleitwirbel (ICD-10: M54.16LG)
sowie von einer Intercostalneuralgie links (act. 96). Dr. med.
K._______, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in sei-
nem Gutachten vom 1. Dezember 2007 namentlich die Diagnosen ei-
ner Spondylose der Lendenwirbelsäule und einer Osteochondrose der
Brustwirbelsäule (act. 97).
3.3 Bei all diesen Leiden handelt es sich nach konstanter Rechtspre-
chung um labile pathologische Geschehen, d.h. um Leiden, die sich
verschlimmern oder verbessern können. Vorliegend gelangen dem-
nach die Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab 1. Januar 2008:
Art. 29 Abs. 4 IVG) zur Anwendung, wonach der Rentenanspruch frü-
hestens in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem der Versicherte wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Seite 13
C-____/2008
3.4 Hinsichtlich des Einflusses der vorstehend erwähnten Leiden auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kam bereits Dr. med.
J._______ in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 7. Dezember
2004 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der ausrei-
chenden Abheilung und körperlichen Stabilisierung wieder leichte Ar-
beiten während mindestens 15 Stunden pro Woche zumutbar seien
(act. 69). Diese Beurteilung steht im Wesentlichen im Einklang mit der-
jenigen des Sozialmediziners Dr. med. I._______ in dessen Gutachten
vom 18. Juli 2005, wonach dem Versicherten aufgrund seiner Schmer-
zen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der operierten Rippe die
angestammte Tätigkeit als Maurer keine 3 Stunden und eine leichte,
wechselbelastende Arbeit während 3 bis unter 6 Stunden täglich zu-
mutbar sei (act. 73). Dieses Leistungs- bzw. Zumutbarkeitsprofil bestä-
tigte Dr. med. I._______ nach Vorliegen des Berichts von Dr. med.
E._______ vom 2. März 2006 (act. 77) und der Resultate einer am
8. März 2006 durchgeführten Magnetresonanztomografie der Lenden-
wirbelsäule (act. 78) am 27. März 2006 (act. 79). Kein Widerspruch er-
gibt sich auch aufgrund der Ausführungen von Dr. med. L._______,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in dessen Expertise vom
4. Oktober 2007. Dieser Arzt hielt dafür, dass beim Versicherten im Be-
reich des angestammten und zuletzt ausgeübten Berufs des Maurers
eine Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden pro Tag bestehe; die Ver-
richtung einer leidensadaptierten Tätigkeit sei auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt während 3 bis unter 6 Stunden pro Tag zumutbar (act. 96).
Im Wesentlichen nichts Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Be-
richt von Dr. med. C._______ vom medizinischen Dienst der Vorins-
tanz. Dieser Facharzt führte in seiner Stellungnahme vom 30. Januar
2009 aus, dem Versicherten sei noch eine stundenweise Arbeitsfähig-
keit in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten zuzumuten; dieser sei ab Au-
gust 2004 in der angestammten Tätigkeit als Maurer zu 70 % und in ei-
ner leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (act. 116).
3.5 Nach dem Dargelegten kann zusammenfassend festgehalten wer-
den, dass die Berichte bzw. Gutachten der Dres. med. J._______,
I._______, L._______ und C._______ schlüssig, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind. Auch bestehen keine Indi-
zien, die ihre Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem-
nach lässt sich der gesamtheitliche Gesundheitszustand bzw. dessen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im vorliegenden
Verfahren grundsätzlich schlüssig und zuverlässig beurteilen und den
Berichten kommt vollen Beweiswert zu. Weitere medizinische Abklär-
Seite 14
C-____/2008
ungen sind auch mit Blick auf die weiteren medizinischen Akten nicht
geboten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b
mit Hinweisen). Da sich die von den ausländischen Fachärzten ange-
gebene Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer recht
grossen Bandbreite bewegt, lässt sich auch nicht beanstanden, dass
Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2009 die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf 30 % und in einer leidens-
angepassten Verweistätigkeit, welche geringere Anforderungen insbe-
sondere in körperlicher Hinsicht stellt, auf 50 % festgelegt hat.
3.5.1 Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung von
Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Versicherte seit September 2004 sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Restar-
beits- bzw. Leistungsfähigkeit mehr aufweist (act. 88).
3.5.2 Keine höhere als von den Dres. med. J._______, I._______,
L._______ und C._______ erwähnte Leistungsminderung ergibt sich
auch aus dem ärztlicherseits erwähnten Verdacht auf eine somatofor-
me Schmerzstörung (act. 70). Denn der Neurologe und Psychiater
Dr. med L._______ führte diesen Befund nicht auf seiner Diagnoselis-
te im Gutachten vom 4. Oktober 2007 auf (act. 96), was gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung Grundvoraussetzung für die An-
nahme einer somatoformen Schmerzstörung bildet (vgl. BGE 130 V
396 E. 5.3 und 6). Da gutachterlicherseits der Verdacht auf eine soma-
toforme Schmerzstörung nicht bestätigt werden konnte, sind vorlie-
gend die Fragen nach der Feststellung einer psychischen Komorbidität
bzw. der weiteren Faktoren und zur Unüberwindbarkeit bzw. der Invali-
disierung einer solchen gesundheitlichen Störung obsolet (vgl. zu so-
matoformen Schmerzstörungen BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen;
132 V 65).
3.5.3 Dem Gutachten von Dr. med. K._______, Spezialarzt Orthopädi-
sche Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 2007 (act. 97) kann hinsichtlich
der (vorbehältlichen) Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
deshalb nur beschränkte Beweiskraft zukommen, weil er die orthopädi-
sche Situation zu einem Zeitpunkt beurteilt hatte, bevor am 7. Januar
2008 eine Magnetresonanztomografie der Hals- und Brustwirbelsäule
durchgeführt worden war (act. 98 bis 99). Nach Würdigung der ent-
sprechenden Ergebnisse führte Dr. med. C._______ am 30. Januar
2009 nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Versicherte auf-
Seite 15
C-____/2008
grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Problematik im Zu-
sammenhang mit der Rippenresektion, erhebliche degenerative
Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, depressive
Symptomatik) eine Verweistätigkeit nicht ganztägig mit vollem
Leistungsvermögen, sondern bloss im Umfang von 50 % auszuüben
vermöge. Dass Dr. med. C._______ den Beginn dieser 50%igen
Restarbeitsfähigkeit retrospektive auf August 2004 datierte, stimmt im
Übrigen sowohl mit der Arbeitsaufgabe als auch mit den damals
ärztlicherseits ausgestellten Attesten überein (vgl. bspw. act. 66).
3.5.4 Mit Blick auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen
des Dr. med. C._______ vom 30. Januar 2009 (act. 116) und der
Dres. med. I._______ und L._______ vom 18. Juli 2005 (act. 73),
27. März 2006 (act. 79) und 4. Oktober 2007 (act. 96) kann schliesslich
auch nicht auf die Berichte des Dr. med. B._______ vom 14. März
2008 (act. 102) und 13. Mai 2008 (act. 111) und der Dres. med.
G._______ und E._______ vom 23. Mai 2006, wonach dem Versicher-
ten leidensadaptierte Tätigkeiten während sechs Stunden täglich und
mehr zumutbar seien (act. 82), abgestellt werden.
3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass der Versicherte ab August 2004 in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Maurer/Bauarbeiter zu 70 % und in einer lei-
densadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. Ergänzend ist zu
erwähnen, dass die am 4. Mai 2005 ambulant durchgeführte Arthroto-
mie (act. 72) sowie die vom 11. bis 19. April 2006 erfolgte stationäre
Behandlung in der H._______-Klinik im deutschen M._______
(act. 81) nicht zu einer vorübergehenden, länger andauernden höhe-
ren Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit geführt hatte. Damit kann es je-
doch vorliegend zufolge der nachfolgend dargelegten Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit nicht sein Bewenden haben:
3.7
3.7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf die Ergebnisse des Gut-
achtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäss SGB XI vom
23. November 2007 (act. 107) nicht abgestellt werden kann, da die
Voraussetzungen, um auf Erklärungen von Personen, die anonym blei-
ben wollen, abstützen zu können, vorliegend nicht erfüllt sind
(vgl. BGE 133 I 33).
Seite 16
C-____/2008
3.7.2 Nach Vorliegen des oben erwähnten Gutachtens und des MRT
der Brust- und Halswirbelsäule vom 7. Januar 2008 (act. 98 bis 99)
diagnostizierten die Dres. med. G._______, N._______ und
E._______ im Bericht vom 25. März 2008 eine hochakute Wurzelkom-
pressionssymptomatik in Höhe S1 links bei einer
Neuroforaminalstenose und Spinalkanalstenose in Höhe L5/S1, eine
akute Wurzelkompression C7 und C8 links, eine chronische Lumbalgie
bei fibröser Dysplasie des 11. und 12. Brustwirbelkörpers sowie chro-
nische Schmerzen bei einem Zustand nach Resektion der 11. Rippe
links. Weiter wurde berichtet, der Versicherte sei noch in der Lage, al-
lenfalls leichte Arbeiten während weniger als 3 Stunden täglich zu ver-
richten (act. 108).
Nachdem der Beschwerdeführer das (zweite) Gutachten zur Feststel-
lung der Pflegebedürftigkeit vom 30. September 2008 – worin eine
Pflegebedürftigkeit aufgrund der Pflegestufe II ab August 2008 ausge-
wiesen wurde – nachgereicht hatte (B-act. 11), war Dr. med.
C._______ am 22. Februar 2009 (act. 118) der Auffassung, dass der
Versicherte ab September 2008 – somit ab Datum der Erstellung des
Gutachtens – sowohl in der angestammten als auch in einer lei-
densadaptierten Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Auf-
grund der ab August 2008 gutachterlich ausgewiesenen Pflegebedürf-
tigkeit wäre der Beginn der Verschlechterung jedoch nicht auf das Da-
tum der Erstellung des Gutachtens im September 2008, sondern auf
August 2008 zu legen gewesen.
Zwar kam Dr. med. C._______ in seinem Bericht vom 22. Februar
2009 zum Schluss, dass der Versicherte anlässlich der Rehabilitation
im März 2008 noch nicht als pflegebedürftig gegolten habe und es den
Eindruck mache, dass er mit seinem chronischen Schmerzsyndrom re-
grediert habe. Mit Blick auf den Bericht der Dres. med. G._______,
N._______ und E._______ vom 25. März 2008 rechtfertigt es sich vor-
liegend jedoch, zu Gunsten des Versicherten davon auszugehen, dass
sich der Gesundheitszustand bereits ab dem Zeitpunkt der Berichter-
stattung dieser Fachärzte verschlechtert hatte. Demnach ist nicht erst
ab August 2008, sondern bereits ab März 2008 davon auszugehen,
dass dem Versicherten gemäss dem von diesen Fachärzten beschrie-
benen Leistungsvermögen nur noch eine Verweistätigkeit im Rahmen
von unter 15 Stunden pro Woche zumutbar gewesen war (vgl. E. 4.4
hiernach).
Seite 17
C-____/2008
3.8 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass der Versicherte ab Au-
gust 2004 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer/Bauarbeiter zu
70 % und in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig
ist. Ab März 2008 liegt die Zumutbarkeit der Ausübung einer lei-
densadaptierten Tätigkeit noch bei unter 15 Stunden die Woche. Die-
sen Umständen ist bei der nachfolgenden Bemessung der Invalidität
Rechnung zu tragen:
4.
4.1 Die Vorinstanz führte am 3. April 2008 bzw. 4. März 2009 (act. 103
und 119) einen Einkommensvergleich durch bzw. ermittelte die Invali-
dität richtigerweise nach der allgemeinen Methode des Einkommens-
vergleichs (vgl. hierzu BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Im Rahmen der Bemessung der Invalidität
ist diesbezüglich weiter was folgt festzustellen:
4.2
4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens (Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge-
worden wäre; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Per-
son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsäch-
lich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt tatsächlich er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
4.2.2 Nach dem Dargelegten besteht beim Versicherten ab August
2004 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine
50%ige in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Unter diesen Umständen
kann gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG ein allfälliger Rentenan-
spruch frühestens im August 2005 entstanden sein und der Einkom-
mensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 129
V 222).
4.2.3 Aufgrund der Akten war der Beschwerdeführer zuletzt als Bauar-
beiter tätig (act. 10 und 32). Aufgrund der Akten ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass er heute bei voller Gesundheit nicht mehr im
Baugewerbe tätig wäre. Da er überdies seit mehreren Jahren keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist das hypothetische
Seite 18
C-____/2008
Valideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der Tabellenlöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (im Folgenden: LSE) zu be-
stimmen. Aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahre
2005 kommen vorliegend die Werte der LSE 2004 zur Anwendung.
Gemäss LSE 2004, Tabelle TA1, belief sich der Wert für Männer im
Baugewerbe (privater Sektor), die wie der Beschwerdeführer Berufs-
und Fachkenntnisse besitzen (Anforderungsniveau 3), auf monatlich
brutto Fr. 5'358.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
und inkl. 13. Monatslohn (Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb >
Publikationen > LSE 2004, Tabelle TA1, Zeile 45 [Baugewerbe]). Unter
Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Baugewerbe im Jahr 2005 (Webseite
BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > de-
taillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebs-
übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche
1990-2008, Abschnitt F [Baugewerbe], Ziff. 45) und unter Berücksichti-
gung der Nominallohnentwicklung von 2004 auf 2005 (Abschnitt F
[Baugewerbe] 2004: 112.7; 2005: 114.0; Webseite BfS > Themen > Ar-
beit,Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schwei-
zerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Abschnitt F [Bauge-
werbe], Männer) resultiert demnach ein hypothetisches Validenein-
kommen von jährlich Fr. 67'802.--.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkom-
mens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen
werden. Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt
werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub-
jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22
E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a). Hat die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zu-
Seite 19
C-____/2008
mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezo-
gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999
U 343 S. 412 E. 4b aa).
4.3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der
Tabellenlöhne der LSE 2004 zu bestimmen. Das von der Vorinstanz er-
mittelte Durchschnittseinkommen aus drei Wirtschaftszweigen (verar-
beitendes Gewerbe/Industrie [Zeilen 15-37], Grosshandel/Handelsver-
mittlung [Zeile 51] und sonstige öffentliche und persönliche Dienstleis-
tungen [Zeilen 90-93]) lässt sich nur insofern beanstanden, als dass
die entsprechenden Werte auf der LSE 2006 basieren. Unter Verwen-
dung der LSE 2004 (Zeile 15-37: Fr. 4'854.--, Zeile 51: 4'672.--, Zeilen
90-93: Fr. 4'181.--; Durchschnitt: Fr. 4'569.--) und unter Berücksichti-
gung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005
(41.6 Stunden; Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Erwerbstä-
tigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsübli-
chen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitt
A-O [Total], Ziff. 01-93) sowie der Nominallohnentwicklung von 2004
auf 2005 (Totalwert 2004: 113.3, Totalwert 2005: 114.3; Webseite BfS
> Themen > Arbeit,Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte
Daten > schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Män-
ner, Totalwert) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypotheti-
sches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 57'524.--.
Da der Versicherte ab August 2004 in einer leidensadaptierten Ver-
weistätigkeit bloss noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweist,
reduziert sich das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 28'762.--
(Fr. 57'524.-- x 0.5). Der von der Vorinstanz vorgenommene leidensbe-
dingte Abzug in der Höhe von 20 % lässt sich insbesondere mit Blick
auf die bis zum Gesundheitsschaden ausgeübte schwere, grobmotori-
sche Erwerbstätigkeit nicht beanstanden, zumal das Bundesverwal-
tungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Vorinstanz setzen darf (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 6
S. 81). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs ist somit von einem jähr-
lichen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'010.-- auszuge-
hen.
4.3.3 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen Vali-
deneinkommens von Fr. 67'802.-- und eines hypothetischen Invaliden-
Seite 20
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einkommens von Fr. 23'010.-- pro Jahr resultiert bei einer Erwerbsein-
busse von Fr. 44'792.-- ein Invaliditätsgrad von 66 % (zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente ergibt. Der Beginn dieser Rente ist nach dem Dargelegten
bzw. wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt auf den 1. August
2005 zu legen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Wie bereits dargelegt
(vgl. E. 3.7.2 hiervor), hat sich der Gesundheitszustand ab März 2008
verschlechtert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Verschlechterung
einen rentenrelevanten Einfluss hat und in diesem Zusammenhang, ob
und gegebenenfalls ab wann die ab 1. August 2005 zugesprochene
Dreiviertelsrente zu erhöhen ist.
4.4 Ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 41.6 Stunden (vgl. E. 3.7.2 am Schluss hiervor) ergibt sich bei ei-
ner wöchentlich noch zumutbaren Verweistätigkeit von höchstens
knapp 15 Stunden pro Woche noch eine Arbeits- bzw. Leistungsfähig-
keit von 36 % (41.6 : 100 x 15). Daraus resultiert noch ein hypotheti-
sches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 16'567.-- (Fr. 57'524.--
x 0.36 x 0.8). Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährli-
chen Valideneinkommens von Fr. 67'802.-- und eines hypothetischen
Invalideneinkommens von Fr. 16'567.-- pro Jahr ergibt sich bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 51'235.-- ein Invaliditätsgrad von 76 % (zur
Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was Anspruch auf eine
ganze IV-Rente ergibt
Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfä-
higkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, so-
bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
Daraus folgt, dass die Erhöhung des Rentenanspruchs eine relevante
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten,
nicht aber eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des gleichen Um-
fangs während der gesetzlichen Wartezeit voraussetzt (BGE 121 V 264
E. 6 dd mit weiteren Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisions-
weisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann,
wenn gleichzeitig rückwirkend eine halbe und eine diese ablösende
ganze Rente zugesprochen wird (vgl. BGE 109 V 125 ff.; AHI 1998
S. 121 E. 1b ).
Zufolge der ab März 2008 eingetretenen Verschlechterung der Er-
werbsfähigkeit ist nach dem Dargelegten bzw. in Anwendung von
Art. 88a Abs. 2 IVV und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Seite 21
C-____/2008
Rechtsprechung die ab 1. August 2005 zugesprochene Dreiviertelsren-
te ab 1. Juni 2008 auf eine ganze IV-Rente zu erhöhen.
5.
5.1 Hinsichtlich der Rentenberechnung brachte der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe vom 20. April 2009 im Wesentlichen vor, er habe
vom 12. August 2004 bis 30. Juni 2006 "Krankengeld" erhalten, wovon
monatlich Sozialabgaben in Abzug gebracht worden seien. Dement-
sprechend habe er länger als von der Vorinstanz berücksichtigt in die
"Rentenkasse" einbezahlt. Als Nachweis reichte er diesbezüglich die
noch vorhandenen Abrechungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin so-
wie diejenigen des "Dienstleistungszentrums O._______" ein (B-
act. 16; vgl. auch Bst. G. hiervor). Betreffend dieser vom Beschwerde-
führer geltend gemachten längeren Beitragsdauer und der daraus re-
sultierenden höheren Rentenbetreffnisse ist was folgt festzustellen:
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10),
welcher laut der Verweisnorm von Art. 2 IVG für dessen Geltungsbe-
reich ebenfalls Anwendung findet, sind die Versicherten beitragspflich-
tig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Nicht zum Erwerbsein-
kommen gehören grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Unfall,
Krankheit oder Invalidität (Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV, SR 831.101]). Werden diese Leistungen von betriebsfremden
Versicherungen erbracht, gehören sie nach dem klaren Wortlaut von
Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen (BGE 128 V
176 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG I 834/02 vom
13. August 2003).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Berechnung sei-
ner Rente Einkommen bis und mit Dezember 2004 angerechnet
(act. 121 und 122). Entgegen seinen Ausführungen brachte die ehe-
malige Arbeitgeberin ab dem 1. Januar 2005 jedoch keinerlei AHV/IV-
Beiträge mehr in Abzug, was aus den im Recht liegenden Lohnabrech-
nungen ab diesem Zeitpunkt hervorgeht (Beilagen zu B-act. 16). Die
Art des Lohnes wurde denn auch mit "Krankentaggeld unpflichtig" be-
zeichnet. Da der krankheitsbedingte Lohnausfall von einer betriebs-
fremden Versicherung erbracht worden war, gehört er nach Art. 3
Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV korrekterwei-
se nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Ein Fehlverhalten
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der Beteiligten im Zusammenhang mit der Abrechnung von Sozialver-
sicherungsbeiträgen ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die ge-
genteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
6.
6.1 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der ins Ausland erfolgten Drittauszahlung ergibt sich
Folgendes:
Das Amt für Arbeit und Soziales des Landkreises Fulda teilte der Vor-
instanz mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 mit, dass der Beschwerde-
führer seit 19. April 2005 laufende Leistungen nach dem SGB erhalte
und diese Zahlungen im Falle einer Leistungsbewilligung einer Rente
möglicherweise einen Erstattungsanspruch begründen würden
(act. 38). Mit Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV"
liess der Landkreis Fulda die Vorinstanz wissen, dass er für die Zeit
vom 1. August 2005 bis 30. April 2009 einen Verrechnungsantrag stelle
(act. 127). Auch die P._______ Krankenkasse teilte der IVSTA mit,
dass sie das von ihr ausgerichtete Krankengeld zur Verrechnung brin-
ge (act. 126).
Mit Blick auf diese Umstände bzw. Art. 111 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11) lässt sich nicht beanstanden, dass
die Vorinstanz mit Abrechnung vom 14. Mai 2009 dem Landkreis Fulda
Fr. 2'401.40 und der P._______ Krankenkasse Fr. 42.60 ausbezahlt hat
(act. 128). Die vom Versicherten beschwerdeweise vorgebrachten Ein-
wände gegen den Bestand oder die Höhe der vom Landkreis Fulda ge-
stellten Verrechnungsforderung können nicht im vorliegenden Verfah-
ren geprüft werden. Die Fragen, ob die deutsche Behörde allenfalls
durch die Zahlung der Vorinstanz ungerechtfertigt bereichert und somit
gegenüber dem Versicherten rückerstattungspflichtig wäre, hat der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner deutschen, innerstaatlichen Rechts-
beziehung zu dieser Verwaltungseinheit eventuell gerichtlich klären zu
lassen.
6.2 Vorliegend wurde – wie oben dargelegt – die durch die Vorinstanz
vorgenommene Nachtragszahlung einer Behörde bzw. einem Versiche-
rungsträger in Deutschland ausgerichtet. Bei dieser Konstellation be-
steht in Anwendung von Art. 26 Abs. 4 Bst. a ATSG (in Kraft ab 1. Ja-
nuar 2008; vor diesem Zeitpunkt vgl. Art. 6 der Verordnung vom
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11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSV, SR 830.11]) kein Anspruch auf Verzugszinsen auf
den – den bevorschussenden Dritten – nachgezahlten Geldleistungen.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die ab Mai 2009 direkt an den Be-
schwerdeführer auszurichtenden Rentenbetreffnisse mangels Erfül-
lens der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG
nicht der Verzugszinspflicht unterliegen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Verfügun-
gen vom 8. April 2009 – welche die ursprünglich angefochtene Verfü-
gung vom 13. Juni 2008 ersetzten – insoweit abzuändern sind, als
dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine
ganze IV-Rente hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
8.2 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, 2, und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des teilweisen Obsiegens wer-
den die Verfahrenskosten um 3/4 auf Fr. 100.- reduziert und mit dem
bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss verrechnet (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG ). Die Restanz von Fr. 300.-- ist dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu-
rückzuerstatten.
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8.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen, teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführer sind keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, so dass keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
teilweise gutgeheissen. Soweit weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
In Abänderung der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen
vom 8. April 2009 wird die dem Beschwerdeführer ab 1. August 2005
zugesprochene Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2008 durch eine gan-
ze IV-Rente ersetzt.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, damit sie den
Nachzahlungsbetrag der ganzen Rente berechne und diesen dem
Beschwerdeführer ausrichte.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet. Die Restanz von Fr. 300.-- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
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- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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