Abtei lung II I
C-4434/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Alters- und Hinterlassenen-Versicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4434/2007
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete chinesische Staatsangehörige H._______, geboren
im Jahr 1965, war von August 2005 bis Ende Dezember 2006 in der
Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
entrichtet (Akt. 11/24 ff.). Per 16. Januar 2007 meldete er sich nach
China ab (Akt. 11/10) und stellte am 28. Januar 2007 bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung der
AHV-Beiträge (Eingang am 9. Februar 2007, Akt. 11/4). Mit Verfügung
vom 22. März 2007 sprach ihm die SAK einen Rückvergütungsbeitrag
von Fr. 4'177.- zu (Akt. 11/37). Die dagegen erhobene Einsprache, mit
welcher H._______ einen höheren Rückerstattungsbetrag geltend
machte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 ab
(Akt. 11/53).
B.
Mit Email vom 21. Juni 2007 an die SAK rügte H._______ erneut die
Berechnung der Rückvergütungsbeiträge. Die SAK leitete die Eingabe
am 26. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Akt. 1). Mit
Schreiben vom 23. Juli 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter
H._______ auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde
und das Erfordernis, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, hin
(Akt. 2). Mit Eingabe vom 1. August 2007 reichte H._______ eine
unterzeichnete und begründete Beschwerde ein, gab aber kein Zustell-
domizil bekannt (Akt. 3). Mit Verfügung vom 27. September 2007
(zugestellt über das Schweizerische Generalkonsulat in Shanghai am
14. Oktober 2007, Akt. 7) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, anson-
sten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts durch Publi-
kation im Bundesblatt eröffnet würden (Akt. 6).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 6. Juni 2007 zu bestätigen (Akt. 11).
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
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nehmen. Gleichzeitig wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass
das Urteil mangels Zustelldomizil amtlich publiziert werde (Akt. 12).
Der Beschwerdeführer reichte weder eine Replik ein, noch gab er ein
Zustelldomizil bekannt.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im
Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus-
drücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der SAK betreffend Rückvergütung der
AHV-Beiträge. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
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2.1 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der
Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde
wurde fristgerecht eingereicht und erfüllt – aufgrund der Beschwerde-
verbesserung – auch die formellen Anforderungen (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver-
fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu-
geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die
Post zuzustellen. Mit China besteht kein entsprechendes Abkommen.
Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung kein
Zustelldomizil in der Schweiz verzeigt hat, ist dieses Urteil – im
Dispositiv – gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im
Bundesblatt zu eröffnen.
3.
Streitig ist der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12)
können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachste-
henden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während
mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Ren-
tenanspruch begründen.
3.2 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person
aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden
ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und
ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen
(Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
3.3 Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Bar-
wert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenbe-
rechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV).
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Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Ver-
sicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer
Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an
der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer
Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge
hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in
gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden,
sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit
dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem
Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungs-
grundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala)
wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungs-
anspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung
in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden
(Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 [H 171/06] E. 3.3).
3.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen
Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat: Er hat während mehr
als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begrün-
den, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung. Ferner wohnt er seit dem 16. Januar 2007 nicht mehr in
der Schweiz und ist aus der Versicherung ausgeschieden. Seine Fami-
lienangehörigen (Frau und Kind) waren nie in der Schweiz wohnhaft.
3.5 Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz die Höhe der Rückver-
gütung, korrekt ermittelt hat.
3.5.1 Der Beschwerdeführer hat von August 2005 bis Dezember 2006
ein Gesamteinkommen von Fr. 116'350.- erzielt (Akt. 11/32). Darauf
wurden 8.4% (je 4.2% bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber) für die AHV-
Beiträge erhoben, insgesamt Fr. 9'773.40 (Akt. 11/33).
3.5.2 Die Altersrente wäre auf der Grundlage einer Beitragsdauer von
17 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen – welches unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften
ermittelt wurde – von Fr. 111'384.- (Akt. 11/35) zu berechnen. Weil der
Beschwerdeführer nur ein vollständiges Beitragsjahr aufweist, kommt
die Rentenskala 1 zur Anwendung (vgl. Art. 29bis ff. AHVG, insbes.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und Art. 52 AHVV, Rententabellen des
Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2007 [nach-
folgend: Rententabellen 2007]). Das massgebliche durchschnittliche
Jahreseinkommen liegt über dem noch rentenbildenden Maximalan-
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satz von Fr. 79'560.-, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine maximale Teilrente gemäss Skala 1 von monatlich Fr. 50.- hätte
(Rententabellen 2007, S. 104), was eine Jahresrente von Fr. 600.-
ergibt. Unter Anwendung des dem Alter des Beschwerdeführers ent-
sprechenden Kapitalisierungsfaktors von 6.961 (vgl. Barwerttabellen
des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 1997,
S. 71) ergibt sich somit ein Barwert von Fr. 4'177.- Dies entspricht dem
von der SAK errechneten Betrag.
3.5.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 4
Abs. 4 RV-AHV den Rückvergütungsbetrag auf den Barwert der
Rentenanwartschaft von Fr. 4'177.- beschränkt. Die Beschwerde ist
daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs
im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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