Abtei lung II I
C-4438/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Carlo Bertossa,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4438/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1972 im Kosovo, reiste 1991 in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde im Dezember 1993
abgelehnt. In der Folge wurde er jedoch (kollektiv) vorläufig auf -
genommen, da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt
nicht zumutbar war. Nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen Auf-
nahme per 30. April 1998 wurde A._______ eine Ausreisefrist bis zum
20. April 1999 gesetzt. Er heiratete zuvor, am 13. November 1998, die
1977 geborene Schweizer Bürgerin B._______ und erhielt in-
folgedessen eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
B.
Am 14. Februar 2002 stellte A._______ beim Bundesamt für Migration
(BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nach Durchführung
der üblichen Erhebungen unterzeichneten er und seine Ehefrau am 12.
Mai 2003 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass
die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 2. Juni 2003
wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht
der Gemeinde Selzach (SO).
C.
Am 26. Juli 2003 brachte C._______ im Kosovo ein uneheliches Kind –
die Tochter Beatrisa – zur Welt, deren Vaterschaft A._______ später
anerkannte.
D.
Am 1. Mai 2004 trennten sich die Ehegatten. Sie trafen am
15. September 2004 eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die sie am
24. September 2004 mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren
beim Richteramt Solothurn Lebern einreichten. In der darauffolgenden
Verhandlung vom 23. Dezember 2004 äusserte A._______, seine
Ehefrau habe eine Zeitlang in Italien gelebt, wonach die Beziehung
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nicht mehr gut gegangen sei. B._______ bestätigte dies insofern, als
sie angab, sie sei anderthalb Jahre – bis Mai 2004 – in Italien
gewesen; nach der Rückkehr sei die Trennung eigentlich klar gewesen.
Am 28. Februar 2005 wurde die Ehe geschieden.
E.
Am 8. Mai 2005 wurden A._______ und C._______ ein weiteres Mal
Eltern eines gemeinsamen Kindes. Beide heirateten am 4. November
2005, und A._______ stellte für seine Ehefrau und die Kinder am
4. April 2006 ein Gesuch um Familiennachzug.
F.
Am 26. März 2008 leitete das Bundesamt ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte
sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
17. April 2008, dem er ein Unterstützungsschreiben der schweize-
rischen Ex-Ehefrau beifügte. Aufgrund entsprechender Zustimmung
durch A._______ nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten
der Ehegatten und ersuchte das Amt für Gemeinden des Kantons
Solothurn, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennen-
lernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den
Umständen der Ehescheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte
am 14. Mai 2008 durch das Oberamt Region Solothurn; der Ex-Ehe-
mann und sein Vertreter nahmen daran nicht teil, obwohl sich das
Oberamt zuvor um die Einladung des Parteivertreters bemüht hatte
(vgl. Aktenstück 15 der Vorakten). Laut vorinstanzlichen Akten wurde
das Befragungsprotokoll mit Schreiben vom 21. Mai 2008 dem Rechts-
vertreter übersandt; dieser wurde im selben Schreiben – unter Hinweis
auf die am 2. Juni 2008 eintretende Verjährung – zur abschliessenden
Stellungnahme bis zum 29. Mai 2008 aufgefordert. Diese Stellung-
nahme unterblieb.
G.
Die schriftliche Zustimmung des Heimatkantons Solothurn zur be-
absichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von
A._______ erfolgte am 2. Juni 2008. Mit Verfügung vom gleichen Tag
erklärte das BFM dessen erleichterte Einbürgerung vom 2. Juni 2003
für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zur Schluss,
dass sich A._______ die Einbürgerung erschlichen habe. Sein un-
lauteres Verhalten sei insbesondere daraus ersichtlich, dass er noch
während des Einbürgerungsverfahrens ein Kind mit einer kosova-
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rischen Staatsangehörigen gezeugt, dies aber der Einbürgerungs-
behörde nicht mitgeteilt habe.
H.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Ad-
vokat Carlo Bertossa im Namen von A._______ am 2. Juli 2008 Be-
schwerde. Er beantragt weiterhin, es sei vorab die Verletzung von Ver-
fahrensrechten des Beschwerdeführers festzustellen; eventualiter sei
ihm Gelegenheit zur materiellen Beschwerdebegründung zu geben. Er
macht insbesondere geltend, ihm sei – trotz vorheriger gegenteiliger
Zusicherung durch die Vorinstanz – vor Erlass der vorinstanzlichen
Verfügung keine Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme
eingeräumt worden. Ihm sei auch nicht das Protokoll der am 14. Mai
2008 erfolgten Befragung seiner Ex-Ehefrau zur Kenntnis gebracht
worden, so dass er sich auch hierzu nicht habe äussern können. Die
fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten und die damit einhergehende
Verletzung des rechtlichen Gehörs müssten zur Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung führen. Da die gesetzliche Verwirkungsfrist am
3. Juni 2008 abgelaufen sei, komme auch keine Heilung der Rechts-
verletzung in Betracht.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerde-
führer habe – entgegen seiner Behauptung – vor Erlass der Verfügung
das rechtliche Gehör erhalten; das entsprechende Schreiben des BFM
vom 21. Mai 2008 trage den Ausgangstempel vom 22. Mai 2008.
Diesem Schreiben sei auch das Protokoll der Befragung seiner Ex-
Ehefrau beigefügt worden. In der Regel habe die Befragung von Ex-
Ehegatten bei Nichtigkeitsverfahren erhebliche Bedeutung; im vor-
liegenden Fall stehe aber im Vordergrund der Aspekt, dass A._______
mit seiner späteren Ehefrau C._______ zwei aussereheliche Kinder
gezeugt habe.
J.
In der darauffolgenden Eingabe vom 4. September 2008 hält der Be-
schwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und er-
gänzt diese Replik nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten
mit Eingabe vom 10. November 2008. Dort macht er geltend, er habe
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine Kenntnis von der
Schwangerschaft seiner späteren Ehefrau gehabt. Diese habe ihm die
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Schwangerschaft zunächst verheimlicht, so dass er von seinem Kind
erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren habe. Ein Erschleichen der
erleichterten Einbürgerung könne ihm aus diesem Grund gar nicht
vorgeworfen werden. Im Übrigen sei die Ehescheidung auf Betreiben
seiner schweizerischen Ehefrau hin erfolgt. Deren Aussagen sprächen
ohnehin zu seinen Gunsten.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31
ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessen-
heit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanz – trotz ent -
sprechender vorheriger Zusicherung – vor dem Verfügungserlass
keine Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme gegeben habe.
Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die
Vorinstanz bestreitet die Gehörsverletzung unter Hinweis darauf, dass
ihre Einladung zur abschliessenden Stellungnahme den Ausgangs-
stempel vom 22. Mai 2008 trage.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Recht-
sprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab-
leiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den
Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener ver-
fassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht
und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesent-
lichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hier-
zu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu
notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1
S. 477 f. mit Hinweisen).
3.2 Dafür, dass die Aufforderung zur abschliessenden Stellungnahme
verschickt und dem Empfänger zugestellt wurde, ist die Vorinstanz
beweispflichtig. Gelingt ihr der Beweis nicht, hat sie dementsprechend
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Wird die Tatsache oder der
Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschriebenen (also ohne Zu-
stellnachweis verschickten) Verfügung bzw. Sendung bestritten, so
kann diese nicht allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs
als erfolgt gelten. Insbesondere genügt nicht – so wie im vorliegenden
Fall – der Verweis auf einen amtsinternen Ausgangsstempel, zumal es
auch keine weiteren Indizien für die Zustellung des fraglichen Schrei-
bens gibt. Im Zweifel ist daher – aufgrund der Beweislastverteilung –
auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1
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mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Ein-
ladung der Vorinstanz zur abschliessenden Stellungnahme angeblich
nicht erhalten hat, ist von der Verletzung seines rechtlichen Gehörs
auszugehen.
3.3 Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller
Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt – ungeachtet der Erfolgs-
aussichten der Beschwerde in der Sache selbst – grundsätzlich zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2009/61 E. 4.1.3
S. 851 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN, JÜRG BICKEL, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N
28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger
Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich,
wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt, diese Instanz ist befugt
zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der
unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rück-
weisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrens-
ökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung
des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist un-
bestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzungen
von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine
Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrens-
mängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rück-
weisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung
zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390; vgl. auch WALDMANN, BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie
N 125 ff., LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, Zbl 1998
S. 116, kritisch PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus Müller/
Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21).
Schliesslich ist eine Gehörsverletzung vor der Beschwerdeinstanz
dann nicht heilbar, wenn die Vorinstanz ohne Missachtung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör nicht innert vorgegebener Frist – d.h.
innert der in Art. 41 Abs. 1 BüG genannten Frist von fünf Jahren –
hätte verfügen können (BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 6.2
und 6.3).
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4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung
aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzun-
gen für die (ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung ist somit
gegeben.
4.2 Voraussichtlich würde im vorliegenden Fall eine Rückweisung an
die Vorinstanz auch zu einem formalistischen Leerlauf führen, da von
dieser kein anderer Entscheid zu erwarten wäre. Verfahrensökono-
mische Gesichtspunkte wären allenfalls dann auszuklammern, wenn
die Erstinstanz in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen auf die
systematische nachträgliche Heilung der von ihr missachteten Ver-
fahrensrechte vertrauen würde (vgl. PATRICK SUTTER, a.a.O., Art. 29
Rz. 18; WALDMANN, BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 126; BGE 126 II 111 E. 6b/
aa S. 123 f. mit Hinweisen). Hierfür gibt es im Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerde-
führers jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass
die umstrittene Einladung zur abschliessenden Stellungnahme für den
Postversand vorbereitet wurde, dass diese Einladung ihren Empfänger
jedoch aus ungeklärten Gründen nicht erreicht hat. Für eine absicht -
liche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen keine
Hinweise vor. Der Vorinstanz kann höchstens der Vorwurf gemacht
werden, ihre Sendung nicht per Einschreiben verschickt und deshalb
keine Kontrolle über deren Zustellung zu haben. In dieser Unacht-
samkeit ist auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu sehen. Die
bisher dargelegten Umstände sprechen damit grundsätzlich für eine
Heilungsmöglichkeit der verletzten Parteirechte.
4.3 Allenfalls stellt sich hinsichtlich der Gehörsverletzung – und dem
damit einhergehenden Problem einer Heilung – die Frage, ob die dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz eingeräumte Frist zur ab-
schliessenden Stellungnahme derart kurz war, dass innerhalb dieses
Zeitraums keine Stellungnahme erwartet werden durfte. Die Dauer
einer solchen Frist lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen,
sondern hängt von den konkreten Umständen und der Interessenlage
ab. Dabei ist massgeblich, dass die Partei ihren Standpunkt effektiv,
d.h. fundiert und wirksam, zur Geltung bringen kann (vgl. WALDMANN,
BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 45).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Einladung zur abschliessenden
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Stellungnahme am 21. Mai 2008, eine Woche nach der rogatorischen
Einvernahme von B._______ am 14. Mai 2008. Dass das Oberamt
Region Solothurn diesen Termin in Abwesenheit des Parteivertreters
anberaumte, hat dieser zuvor nicht beanstandet – bzw. durch seine
Kanzlei eine anderweitige Terminplanung mitgeteilt – und es damit
genügen lassen, sich erst nachträglich zur Anhörung äussern zu
können. Dementsprechend wurde das Anhörungsprotokoll dem Schrei-
ben vom 21. Mai 2008 beigefügt; laut Ausgangsstempel des BFM
wurden beide Schriftstücke erst einen Tag später, an einem Donners-
tag, versendet. Als Fristablauf für die abschliessende Stellungnahme
wurde der 29. Mai 2008, ebenfalls ein Donnerstag, genannt. Diese
Frist, allenfalls noch erstreckbar bis 30. Mai 2008, erscheint als sehr
knapp. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. April 2008 auf die am
2. Juni 2008 ablaufende Verwirkungsfrist hingewiesen hat und dass
dieser mit Schreiben vom 17. April 2008 und unter Beilage eines
Unterstützungsschreibens der Ex-Ehefrau eine erste Stellungnahme
eingereicht hat. Dem Beschwerdeführer war klar, dass der Angelegen-
heit aus Sicht der Vorinstanz höchste Dringlichkeit zukam. Er hat auch
stillschweigend akzeptiert, dass ihm für eine abschliessende Stellung-
nahme nur eine äussert kurze Zeitspanne verbleiben würde; hätte er
doch ansonsten hiergegen bereits anlässlich der beabsichtigten Ein-
vernahme von B._______ Einwände erheben können.
4.4 Demnach ist festzustellen, dass die fehlende Möglichkeit des
Beschwerdeführers zur abschliessenden Stellungnahme zwar zur Ver-
letzung seines Gehörsanspruchs geführt hat, dass aus dargelegten
Gründe diese Verletzung jedoch im vorliegenden Rechtsmittelver-
fahren als geheilt betrachtet werden kann.
5.
Die Vorinstanz hat die erleichterte Einbürgerung innert der gesetz-
lichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantons
Solothurn für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer hat die Einhaltung
der Frist nicht bestritten, wohl aber die Frage aufgeworfen, ob dem
Heimatkanton genügend Zeit für eigene Abklärungen zur Verfügung
gestanden habe. Auf diesen Einwand, der nicht seine eigenen Rechte,
sondern das innerbehördliche Verfahren betrifft, ist jedoch nicht ein-
zugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. No-
vember 2009 E. 2.2). Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41
Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
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6.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484,
BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164
f. mit Hinweisen).
6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht -
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein-
bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
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Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien-
tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs-
voraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein
beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtig-
erklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be-
weislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Be-
hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich
sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen
bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er-
geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts-
abklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hin-
weisen).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Ein-
bürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den
Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen
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Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die
Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
8.
Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Ver-
mutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche
Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
8.1 Der unbestritten gebliebene Akteninhalt zeigt, dass der Beschwer-
deführer anfangs 1991 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte, dass
er hier vorläufig aufgenommen wurde und nach Beendigung der vor-
läufigen Aufnahme und vor Ablauf seiner Ausreisefrist die Schweizer
Bürgerin B._______ heiratete. Aufgrund der Eheschliessung am
13. November 1998 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aus den
Akten ergibt sich weiterhin, dass der Beschwerdeführer während
seiner Ehe eine Beziehung zu einer im Kosovo lebenden Landsmännin
einging und dass diese drei Wochen nach der am 2. Juni 2003
erfolgten Einbürgerung von A._______ eine uneheliche Tochter zur
Welt brachte. Unbestritten ist auch, dass sich die Ehegatten im Mai
2004 trennten und am 24. September 2004 ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren einrichten. Den von der Vorinstanz beigezogenen
Ehescheidungsakten – insbesondere dem Protokollauszug der Ver-
handlung vom 23. Dezember 2004 (Aktenstück 8 der Vorakten) – ist
zudem zu entnehmen, dass sich die Ehefrau während der Ehezeit
anderthalb Jahre in Italien aufgehalten hat und im Mai 2004 in die
Schweiz zurückgekehrt ist. B._______ hat diesen – angeblich durch
eine Drogentherapie bedingten – langen Auslandsaufenthalt auch bei
ihrer rogatorischen Einvernahme vom 14. Mai 2008 bestätigt, hierzu
allerdings angemerkt, sie sei regelmässig ca. jeden zweiten Monat
zum Ehemann zurückgekehrt (vgl. entsprechendes Befragungs-
protokoll unter Aktenstück 14 der Vorakten).
8.2 Die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände begründen
ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer
Seite 12
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bereits mit der Aufnahme der ausserehelichen Beziehung keinen auf-
richtigen Ehewillen mehr hatte und dass demnach die am 12. Mai
2003 von ihm und seiner Ehefrau unterschriftlich bestätigte stabile
eheliche Gemeinschaft nicht mehr der Wirklichkeit entsprach. Folglich
stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
9.
Die Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2008 enthält keine Ausführungen
zum Verlauf der Ehe, sondern thematisiert lediglich die Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Dabei stellt sich der Be-
schwerdeführer auf den Standpunkt, ihm müsse – sofern die Gehörs-
verletzung nicht von vornherein zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung führe – nach Einsicht in die Verfahrensakten Gelegenheit
zur ausführlichen materiellen Begründung der Beschwerde gegeben
werden.
Diese Rechtsauffassung trifft jedoch nur insoweit zu, als der Be-
schwerdeführer sich nicht zu dem ihm durch die Gehörsverletzung
vorenthaltenen Teil der Akten – hier dem Anhörungsprotokoll vom
14. Mai 2008 – hat äussern können. Ansonsten erfordert Art. 52 VwVG
eine vollständige Begründung der Beschwerde, d.h. eine Bezugnahme
auf alle relevanten Punkte der angefochtenen Verfügung (vgl. ANDRÉ
MOSER in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 7; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 5).
Lediglich die fehlende Klarheit der Begehren bzw. deren Begründung
(Art. 52 Abs. 2 VwVG) oder der aussergewöhnliche Umfang bzw. die
besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache (Art. 53) erlauben es
der Beschwerdeinstanz, eine Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergän-
zung der Beschwerde anzusetzen. Derartige Konstellationen bestan-
den im vorliegenden Fall jedoch nicht. Immerhin hat sich der Be-
schwerdeführer, nach Einsichtnahme in die Vorakten, in seiner Replik
kurz zu den materiellen Aspekten der angefochtenen Verfügung – der
Geburt des unehelichen Kindes und der rogatorischen Einvernahme
seiner Ex-Ehefrau – geäussert. Entscheidend ist, ob er damit die
behördliche Vermutung der erschlichenen erleichterten Einbürgerung
widerlegen kann.
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10.
Was die Geburt des unehelichen Kindes betrifft, so hat der Be-
schwerdeführer geltend gemacht, während des Einbürgerungsverfah-
rens sei ihm die Schwangerschaft der Kindesmutter nicht bekannt
gewesen, vielmehr habe er erst später von der Zeugung des Kindes
erfahren. Er unterstellt damit, dass die blosse Tatsache der ausser-
ehelichen Beziehung für seine Ehe keine Konsequenzen gehabt habe.
Diese Unterstellung steht jedoch ganz klar im Widerspruch zu den
Absichten des Gesetzgebers, der mit der Möglichkeit der erleichterten
Einbürgerung monogame Wertvorstellungen verbunden hat (vgl. oben
E. 6.2).
10.1 Die Aufnahme einer Parallelbeziehung ist nicht vereinbar mit dem
Gedanken, dass zur gleichen Zeit mit dem Ehegatten eine enge und
ernsthafte Lebensgemeinschaft geführt wird (vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3). Selbst wenn sich der
Beschwerdeführer auf eine unverbindliche Affäre beriefe – was schon
angesichts der späteren Familiengründung wenig glaubhaft wäre – so
liesse sich eine derartige Beziehung auch vor dem soziokulturellen
Hintergrund der Beteiligten kaum vorstellen. Er und C._______
stammen aus dem Kosovo, wo traditionelle Vorstellungen das gegen-
seitige Verhältnis der Geschlechter prägen und eine aussereheliche
Beziehung als schwerer und die Ehre der Frau verletzender Sittenver-
stoss gilt, insbesondere dann, wenn dieser durch die Geburt eines
Kindes offensichtlich wird (vgl. dazu etwa RAINER MATTERN, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition im heutigen
Kosovo, November 2004). Im vorliegenden Fall führt dies – abgesehen
von der gesetzgeberischen Wertung – zur Annahme, dass die ausser-
eheliche Beziehung für die beiden daran beteiligten Partner ernsthafte
Bedeutung hatte und dass A._______ diese Beziehung auch im vollen
Bewusstsein der möglichen Konsequenzen eingegangen ist.
10.2 Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf,
dass sich der Beschwerdeführer gar nicht zum Verlauf der Ehe mit
B._______ geschweige denn zu allfälligen Gemeinsamkeiten ge-
äussert hat. Ebensowenig nennt er Gründe für das Scheitern ihrer Be-
ziehung, sondern behauptet lapidar, die Scheidung sei auf Betreiben
der Ehefrau hin erfolgt. Dabei blendet er vollständig aus, dass diese
sich während des ganzen Jahres 2003 in Italien aufgehalten hat, d.h.
auch in dem Zeitraum, als die Ehegatten die Erklärung über die be-
stehende tatsächliche Lebensgemeinschaft unterzeichneten und der
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Beschwerdeführer eingebürgert wurde. Schon damit setzt er sich dem
Verdacht aus, das Zusammenleben an derselben Adresse wider bes-
seres Wissen zugesichert zu haben. B._______ hat bei ihrer Anhörung
am 14. Mai 2008 zwar zu Protokoll gegeben, sie sei während ihres
Auslandsaufenthalts ca. alle zwei Monate für zwei bis drei Wochen in
die Schweiz zurückgekehrt; gleichzeitig hat sie aber auch dargelegt,
dass die gemeinsame eheliche Wohnung Ende 2003 aufgegeben
worden sei und sie der Ehe anfangs 2004 keine Chance mehr
gegeben habe. Auch aus der Scheidungsverhandlung vom 23. De-
zember 2004 (vgl. Aktenstück 8 der Vorakten) geht hervor, dass nach
ihrer Rückkehr aus Italien für beide Ehegatten die Trennung feststand.
Dass, geographisch bedingt, rund anderthalb Jahre kein Ehealltag
gelebt wurde – der Ehemann währenddessen aber eine Parallel -
beziehung führte – und dass die Wiedervereinigung der Ehegatten auf
Schweizer Boden direkt auch in die offizielle Trennung einmündete,
führt dazu, dass den behaupteten zwischenzeitlichen Heimataufent-
halten der Ehefrau im Jahre 2003 keine Bedeutung beigemessen
werden kann. Ihre Einvernahme vom 14. Mai 2008 schildert keinen
Geschehensablauf, der auf eine stabile Ehe im Einbürgerungszeit-
punkt hindeutet und somit zugunsten des Beschwerdeführers gewertet
werden könnte. Dabei ist unerheblich, von wem der ursprüngliche
Wunsch zur Trennung und Scheidung ausgegangen ist.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der
bereits im Jahr 2002 eine aussereheliche Beziehung einging, ab die-
sem Zeitpunkt nicht mehr an einer zukunftsgerichteten Ehepartner-
schaft interessiert war. Dabei ist es ohne Belang, dass er angeblich
glaubte, seine Parallelbeziehung würde keine Folgen, sprich die Zeu-
gung eines Kindes, nach sich ziehen. Über die Frage der verheim-
lichten Schwangerschaft braucht daher nicht – wie vom Beschwerde-
führer angeboten – Beweis geführt zu werden. Dass zwischen ihm und
seiner Ehefrau während des Einbürgerungsverfahrens keine echte
Lebensgemeinschaft mehr bestand, verdeutlicht zudem der Umstand,
dass sich B._______ von Anfang 2003 bis Mai 2004 – zwar mit
Unterbrüchen – in Italien aufhielt und dass die Ehepartner unmittelbar
nach ihrer Rückkehr auch offiziell getrennte Wege einschlugen. Aus
dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ist darüber hinaus
auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die Ehegatten miteinander
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verbunden waren und gemeinsam in die Zukunft blickten. Dement-
sprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Erklärung vom 12. Mai 2003 bewusst falsche Angaben über den
Zustand seiner Ehe gemacht und sich seine erleichterte Einbürgerung
erschlichen hat.
12.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2008 ist somit im Ergebnis
als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und
die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 368 485)
- das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Zivilstand und
Bürgerrecht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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