Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4440/2008
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Peyrot,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
(Verfügung vom 27. Mai 2008).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss
Handelsregister insbesondere den Handel, den Kundendienst und die
Reparatur sowie die Montage von gleislosen Flurfördermitteln (act. 2).
A.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte die Suva der X._______ AG mit,
sie habe aufgrund einer Arbeitsplatzkontrolle bei der Firma Mreal
festgestellt, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Elektrostapler mit
Ballenklammer (Typ B._______ und X._______ ) vermutlich
Sicherheitsmängel aufwiesen, weil das Öffnen der Rollenklammer auch
ohne speziell darauf zielende Bedienung möglich sei. Es sei deshalb ein
nachträgliches Kontrollverfahren (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes
vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen
und Geräten [AS 1977 2370, AS 1995 2766, aufgehoben per 1. Januar
2010, AS 2010 2573; aSTEG] i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung vom
12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und
Geräten [AS 1995 2770, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583;
aSTEV]) eröffnet worden. Die X._______ AG wurde aufgefordert, bis zum
31. August 2007 die Konformitätserklärungen und technische Unterlagen
zu den geprüften Elektrostaplern, eine allfällige Kundenliste sowie eine
Stellungnahme zu den vermuteten Mängeln einzureichen (act. 27 Beilage
[B] 4).
A.b Die X._______ AG liess, vertreten durch DZA Dieter Zgraggen
Arbeitssicherheit, mit Datum vom 17. Dezember 2007 verschiedene
Unterlagen – insbesondere Konformitätserklärungen, Gefahrenanalysen
und Betriebsanleitungen – zu den beiden Staplern einreichen und nahm
zu den von der Suva vermuteten Mängeln Stellung. Sie kritisierte, das
eingeleitete Verfahren hinterlasse den Eindruck von unqualifiziertem
Vorgehen, weil die Suva einen Dieselstapler mit einem Elektrostapler
verwechselt, nicht zwischen Rollenklammer und Ballenklammer
unterschieden, sich zu wenig über den Stand der Technik informiert und
sich auf eine falsche Norm gestützt habe (act. 27 B 8).
A.c In ihrem Schreiben vom 15. Februar 2008 würdigte die Suva die
eingereichten Unterlagen und stellte der X._______ AG angesichts der
Gefährdungen, welche durch ein unbeabsichtigtes Betätigen der
Bedienteile entstünden, u.a. in Aussicht, für den Dieselstapler B._______
mit Ballenklammer sowie den Elektrostapler X._______ mit
Rollenklammern ein Verkaufsverbot zu erlassen. Weiter sollte die
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X._______ AG verpflichtet werden, die bereits in Verkehr gebrachten
Stapler nachzubessern, die Betriebsanleitungen zu ergänzen und
Konformitätserklärungen für die Gesamtgeräte zu erstellen. Die bisher
aufgelaufenen Gebühren wurden mit Fr. 1'600. angegeben (act. 7 B 2).
A.d Mit ihrer Stellungnahme vom 10. März 2008 reichte die X._______
AG Konformitätserklärungen für die beiden Stapler inkl. ihrer
Anbaugeräte sowie Betriebsanleitungen für die Anbaugeräte
(Ballenklammer und Rollenklammer) ein. Zur Gefahr eines
unbeabsichtigten Betätigens der Bedienteile führte sie u.a. aus, die
Anordnung der Bedienteile sei ergonomisch so gestaltet, dass das Risiko
einer Verwechslung minimiert sei. Beim DieselGabelstapler B._______
seien die Bedienhebel zudem mit klaren und verständlichen Symbolen
gekennzeichnet. Da sich im Gefahrenbereich eines Lastenabsturzes
keine Personen aufhalten dürften, würde aber auch ein unbeabsichtigtes
Lösen der Klammerfunktion nicht zu einer Gefährdung von Personen
führen (act. 27 B 10).
A.e Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 erliess die Suva folgende
Anordnung (act. 1 B 2):
1. Der Firma X._______ AG (A._______ ) wird verboten, Dieselstapler vom
Typ B._______ mit Ballenklammer sowie Elektrostapler vom Typ
X._______ mit Rollenklammern in Verkehr zu bringen, solange die
Geräte nicht mit einem ausreichenden technischen Schutz (z.B. zweite
zu betätigende Einrichtung) gegen unbeabsichtigtes Betätigen der
Bedienteile ausgerüstet und entsprechend überarbeitete
Betriebsanleitungen vorhanden sind.
2. Die Firma X._______ AG wird verpflichtet, die bereits in Verkehr
gebrachten ca. 10 Elektrostapler X._______ und 3 Dieselstapler
B._______ bis zum 30. November 2008 im Sinne von Ziff. 1
nachzubessern.
3. Die Firma X._______ AG wird verpflichtet, der Suva bis zum 31. August
2008 alle Betreiber (Kundenliste) der betroffenen Stapler zu melden.
4. Der Firma X._______ AG wird eine Gebühr im Sinne von Art. 13a STEV
auferlegt, welche sich auf Fr. 2'200. beläuft.
B.
Gegen diese Verfügung liess die X._______ AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Paul Peyrot, am 27. Juni 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und – unter Kosten und
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Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragen. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Erfüllung der
verfügten Massnahmen bis zum 30. November 2009 einzuräumen. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die angeordneten
Massnahmen beruhten nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage, seien unverhältnismässig und schafften ein unzulässiges
technisches Handelshemmnis (act. 1).
Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, die Vorinstanz habe sich zu
Unrecht auf Ziff. 1.2.2 in Anhang 1 der Richtlinie 98/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur
Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Maschinen (ABl. L 207 vom 23. Juli 1998, S. 1 [Maschinenrichtlinie],
nachfolgend: MRL 98/37) und den Entwurf der Norm „Sicherheit von
Flurförderfahrzeugen – kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher
Reichweite prEN ISO 36911:2005“ gestützt.
Weiter wird geltend gemacht, bei der Benutzung der beiden Stapler
bestehe keine rechtlich relevante Gefahr und es seien bereits genügende
technische Massnahmen zur Gefahrenprävention getroffen worden.
Deshalb sei Ziff. 1.2.2 Anhang I MRL 98/37, wonach Stellteile so
konzipiert oder geschützt sein müssen, dass die beabsichtigte Wirkung,
falls sie eine Gefahr hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen
eintreten kann (6. Spiegelstrich), nicht anwendbar. Das
Gefahrenpotenzial durch Lastabstürze sei gleich wie bei anderen
technischen Einrichtungen und Geräten (TEG), z.B. bei Hallenkranen,
Baukranen, Staplern, Schaufelbaggern, Magnetkranen, Schottkranen etc.
Bei diesen würde es genügen, dass sich keine Personen im
Gefahrenbereich des Lastabsturzes aufhalten dürften. Zudem müssten
Staplerfahrer ausgebildet sein und die einschlägigen Vorschriften
einhalten.
Die beanstandeten Stapler seien gemäss der gültigen (international
harmonisierten, vgl. Art. 4a aSTEG) Norm EN 17261 hergestellt worden.
Deshalb gelte gemäss Art. 4b Abs. 2 aSTEG die Vermutung, dass die
grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsanforderungen erfüllt seien.
Diese Vermutung hätte durch den Nachweis einer konkreten Gefährdung
umgestossen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei.
Bei der von der Suva herangezogenen prEN ISO 36911 handle es sich
um einen noch in der Vernehmlassung stehenden Entwurf einer Norm.
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Auch würde in Deutschland von den für die Arbeitssicherheit zuständigen
Gremien keine zusätzlichen Schalter zum Schutz vor einem
unbeabsichtigten Betätigen der Stellteile verlangt. Die Anordnung der
Suva führe dazu, dass Stapler für eine Einfuhr in die Schweiz eine
spezielle Anpassung benötigten, was weder mit der STEV noch mit dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen
Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) vereinbar sei.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 auf Fr. 3'000. festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 3) ging am 18. Juli 2008 bei der Gerichtskasse ein
(act. 5).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte die Suva
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Zur Begründung
führte sie u.a. aus, bei den harmonisierten europäischen Normen sei zu
berücksichtigen, dass das Verfahren lange daure und eine Norm bereits
vor der formellen Harmonisierung den Stand der Technik wiedergebe. Bei
einer prENNorm sei das NormProjekt bereits soweit fortgeschritten,
dass diese zur Ermittlung des Stands der Technik herangezogen werden
könne.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember
2007 noch erklärt, die Norm EN 17261 sei nicht angewendet worden.
Aber selbst wenn die Stapler nach dieser Norm hergestellt worden wären,
könnte sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Vermutung von Art. 4b
Abs. 2 aSTEG, dass die grundlegenden Sicherheits und
Gesundheitsanforderungen erfüllt seien, berufen, weil die Norm EN 1726
1 keine Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Anbaugeräte
selbst und deren Bedienung (sondern die sichere Befestigung) definiere.
Der Einsatz von Staplern mit Ballen oder Rollenklammern sei
erfahrungsgemäss mit erheblichen Unfallrisiken für die Arbeitnehmenden
verbunden. Bei den beanstandeten Staplern seien die Bedienelemente
direkt nebeneinander angeordnet und sähen gleich aus, weshalb eine
Verwechslungsgefahr bestehe. Beim ElektroGabelstapler X._______
gehörten zudem die auf den Hebeln anzubringenden Symbole für
Bewegungen der Anbaugeräte zur Sonderausstattung. Die von der
Beschwerdeführerin vorgesehenen organisatorischen Massnahmen seien
ungenügend und in der Praxis oft nicht durchsetzbar, weil die
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Verkehrswege der Stapler und des Betriebspersonals nebeneinander
lägen. Insbesondere bei in horizontaler Position transportierten
Papierrollen könne der Gefahrenbereich – in welchem sich keine
Personen aufhalten dürfen – vielfach gar nicht klar bestimmt werden.
Erforderlich seien sicherheitstechnische Massnahmen im Sinne von
Ziff. 1.2.2 Anhang I MRL 98/37, wonach Stellteile (Bedienelemente) so
konzipiert oder geschützt sein müssten, dass die beabsichtigte Wirkung
nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten könne. Auch der Norm
Entwurf prEN ISO 36911 (sowohl in der Fassung von 2005 als auch in
derjenigen von 2007) sehe vor, dass zum Lösen einer Last tragenden
Klammer eine weitere Betätigung ausgeführt werden müsse, um ein
unbeabsichtigtes Lösen der Last zu verhindern.
Die von der Suva angeordnete Massnahme sei nicht unverhältnismässig.
Dass eine sicherheitstechnische Lösung mit Zustimmung durchaus
machbar sei, zeige die Beschwerdeführerin selbst, da der Elektro
Gabelstapler X._______ als Sonderausstattung auch mit Joystick
ausgerüstet werden könne. Die Funktionsweise des Joysticks zum Öffnen
der Ballenklammer setze ein absichtliches Betätigen von zwei Elementen
voraus, womit die Sicherheitsanforderung gemäss Ziff. 1.2.2 Anhang I
MRL 98/37 erfüllt sein dürfte.
E.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 14. Januar 2009 zu den
Ausführungen der Vorinstanz Stellung (act. 15) und reichte am 28. Januar
2009 weitere Beweismittel ein (act. 17).
Sie machte insbesondere geltend, die beanstandeten Stapler erfüllten die
harmonisierte Norm EN 17261, weshalb die Vermutung von Art. 4b
Abs. 2 aSTEG gelte. Das Heranziehen eines NormEntwurfs wäre
allenfalls zulässig, wenn keine gültige Norm bestehen würde, was aber
vorliegend gerade nicht der Fall sei. Der NormEntwurf prEN ISO 36911
sei zudem sehr umstritten, weshalb nicht ohne Weiteres angenommen
werden dürfe, dieser wiederspiegle den anerkannten Stand der Technik.
Der aktuelle Entwurf von 2008 sehe vor, dass bei neu in Verkehr
gebrachten Geräten ein Zustimmschalter angebracht werden soll. Eine
Nachrüstung bereits in Verkehr gebrachter Geräte werde aber nicht
verlangt.
Die von der Vorinstanz erkannte Gefahr einer Verwechslung der Hebel
könne jedenfalls auf den Verkehrswegen nicht bestehen, weil die Stapler
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dort fahren und die Hydraulikhebel gar nicht betätigt würden. Zudem
dürften Papierrollen nicht in horizontaler Position transportiert werden.
Dass die Zustimmschalter durchaus machbar seien, treffe nicht zu. Der
Joystick und die hydraulischen Hebel seien zwei technisch völlig
verschiedene Systeme.
F.
Mit Duplik vom 25. Februar 2009 hielt die Suva an ihrer Beurteilung fest
und bestätigte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 19). Die
Norm EN 17261 könne zwar zur Konkretisierung der grundlegenden
Sicherheits und Gesundheitsanforderungen herangezogen werden, da
die Beschwerdeführerin in den nachgereichten Konformitätserklärungen
vom 6. März 2008 diese als angewendet erklärt habe. Die
Vermutungswirkung von Art. 4b Abs. 2 STEG könne jedoch nur insoweit
Wirkung entfalten, als die grundlegenden Sicherheits und
Gesundheitsanforderungen durch die angewendete Norm auch
tatsächlich abgedeckt würden. Die Norm EN 17261 behandle nur das
(zufällige) Loslassen der Stellteile, nicht aber deren unbeabsichtigte
Betätigung. Diesbezüglich könne die Vermutungswirkung der Norm EN
17261 nicht zum Tragen kommen, weil diese die Anforderung von
Ziff. 1.2.2 Anhang I MRL 98/37 nicht konkretisiere. In der Norm EN 1726
1 werde für weitere Gefährdungen ergänzend auf die
Sicherheitsgrundnorm (EN 2921:1991) verwiesen. Aufgrund des
Verweises in der Norm EN 2921 auf die Norm EN 2922 gelte bereits die
Vorschrift, dass Stellteile so konstruiert und geschützt sein müssten, dass
Funktionen mit gefahrbringenden Auswirkungen nur durch absichtliches
Betätigen ausgelöst werden könnten. Beim NormEntwurf prEN ISO
36911 handle es sich – entgegen den Darstellungen der
Beschwerdeführerin – nicht lediglich um eine Diskussionsgrundlage.
G.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 erklärte der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel als abgeschlossen (act. 20).
H.
Die Beschwerdeführerin präzisierte mit Eingabe vom 27. August 2010 ihr
Rechtsbegehren, da das in der Beschwerde vom 27. Juli 2008 gestellte
Eventualbegehren durch Zeitablauf dahingefallen sei. Sie beantragte neu,
eventualiter sei ihr eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des
Entscheids zur Erfüllung der verfügten Massnahmen einzuräumen.
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Zudem sei festzustellen, dass die Halter der betreffenden Fahrzeuge die
Kosten der verfügten Massnahmen zu tragen hätten (act. 21).
I.
In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2010 beantragte die Suva,
der Beschwerdeführerin sei zur Nachbesserung (gemäss Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung) eine Frist von maximal 6 Monaten ab
Rechtskraft des Gerichtsurteils einzuräumen. Die Frage, wer die Kosten
der angeordneten Nachrüstung zu tragen habe, sei offen zu lassen
(act. 23).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2010 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, die vollständigen technischen Normen
im Sinne von Art. 4a aSTEG einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde
die Vorinstanz zur Einreichung der vollständigen Akten und der von ihr für
anwendbar erklärten Normen aufgefordert (act. 25).
K.
Mit Datum vom 13. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführerin die
Norm SN EN 17261 und die Vorinstanz die Akten sowie die Normen SN
EN 17261, EN 2921 und EN 2922 ein (act. 26 und 27).
L.
Auf entsprechende Einladung des Instruktionsrichters (act. 28) nahm das
Staatssekretariat für Wirtschaft Seco am 21. Februar 2011 als
Aufsichtsbehörde Stellung (act. 31). Mit dem Hinweis, dass eine auch für
das Seco verbindliche materielle Beurteilung durch die Suva vorliege,
beschränkte sich die Aufsichtsbehörde indessen auf einige allgemeine
Ausführungen zu einzelnen Begriffen bzw. Grundsätzen des aSTEG.
M.
Am 11. März bzw. 12. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin die
Normen EN 17262 und EN 12895 ein (act. 33 und 36).
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich des aSTEG bzw. der
Produktesicherheit ergab sich bis Ende Juni 2010 aus Art. 12 Abs. 2
aSTEG, seit dem 1. Juli 2010 aus Art. 15 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).
Angefochten ist eine Verfügung der Suva, welche gestützt auf das
aSTEG erlassen wurde. Die Suva ist ein STEG bzw.
ProduktesicherheitsKontrollorgan (Art. 11 Abs. Bst. a 1 aSTEV, Art. 20
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die
Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111]) und Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 12 Abs. 1 STEG,
Art. 15 PrSG).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerechte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig bezahlt wurde, demnach einzutreten.
3.
Das neue PrSG hat per 1. Juli 2010 das STEG abgelöst, weshalb
zunächst zu prüfen ist, welches Recht anwendbar ist. Vorliegend erfolgte
die Rechtsänderung erst bei Rechtshängigkeit der Beschwerde.
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3.1. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller
Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat – soweit nicht
Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II
598 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht für
den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich
unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige
Anwendung des neuen Rechts (Urteil BVGer C5911/2008 vom
17. Dezember 2010 E. 6 mit Hinweisen).
3.2. Im Vergleich zum aSTEG ist der Anwendungsbereich des PrSG
weiter und das Schutzniveau höher (siehe HANSJOACHIM HESS,
Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Teil 1
Rz. 76 ff.). Gemäss Art. 21 Abs. 1 PrSG dürfen Produkte, welche die
Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen
nach neuem Recht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr
gebracht werden. Nach dessen Abs. 2 müssen Hersteller, Importeure
oder Händler bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen,
die zur Umsetzung von Art. 8 PrSG (Pflichten nach dem
Inverkehrbringen) notwendig sind. Aufgrund dieser
Übergangsbestimmung sind keine (zwingenden) Gründe für eine
sofortige Anwendung des neuen Rechts ersichtlich, weshalb die
vorliegende Beschwerde im Lichte der bis Ende Juni 2010 gültigen
Rechtslage zu beurteilen ist.
4.
Im Folgenden werden – soweit nicht anders vermerkt – die im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses (Mai 2008) gültigen Normen zitiert.
4.1. Das aSTEG bezweckt zunächst die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten (TEG) und weiter eine Vermeidung von
technischen Handelshemmnissen, wobei das schweizerische Recht
insbesondere auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt
werden soll (STEGKommentar des Staatssekretariats für Wirtschaft
[Seco], Ausgabe Januar 2004, S. 15). Eine behördliche Zulassung von
TEG ist – entsprechend dem "New approach" (vgl. HESS, a.a.O., Art. 4
Rz. 15 ff.) – nicht vorgesehen, sondern das System der nachträglichen
Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. Art. 6 aSTEG i.V.m. Art. 11 ff.
aSTEV; STEGKommentar, S. 13 f. und 24 ff.).
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4.1.1. TEG dürfen gemäss Art. 3 aSTEG nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung
Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Sie
müssen den grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsanforderungen
nach Art. 4 aSTEG entsprechen, oder, wenn keine solche Anforderungen
festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik
hergestellt worden sein.
4.1.2. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits und
Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das
entsprechende internationale Recht (Art. 4 aSTEG). Für Maschinen (im
Sinne von Art. 1 Abs. 1–3 MRL 98/37) gelten die grundlegenden
Sicherheits und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I MRL 98/37
(Art. 3 Abs. 1 aSTEV; zur Rechtslage ab 29. Dezember 2009 vgl.
Maschinenverordnung vom 2. April 2008 [MaschV, SR 819.14] sowie
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
[Neufassung], ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24 [nachfolgend: MRL
2006/42]).
4.1.3. Wer ein TEG in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass
dieses den grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsanforderungen
entspricht (Art. 4b Abs. 1 aSTEG). Werden TEG nach den vom
zuständigen Bundesamt bezeichneten technischen Normen (vgl. Art. 4a
aSTEG) hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden
Sicherheits und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (Art. 4b Abs. 2
aSTEG). Wer TEG, die den technischen Normen nach Art. 4a nicht
entsprechen, in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die
grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsanforderungen auf andere
Weise erfüllen (Art. 4b Abs. 3 aSTEG).
4.2. Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das
Inverkehrbringen von Maschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aSTEV
obliegt im betrieblichen Bereich der Suva (vgl. Art. 11 aSTEV in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang Bst. a Ziff. 1 der
ZuständigkeitenverordnungSTEG vom 23. August 2005 [AS 2005 4257;
aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583]).
4.2.1. Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 13
aSTEV geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane
stichprobenweise nachträgliche Kontrollen über die Einhaltung der
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Seite 12
Sicherheitsvorschriften für TEG durch. Sie verfolgen begründete
Hinweise, wonach TEG den Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche
nachträgliche Kontrolle umfasst die formelle Überprüfung, ob die
Konformitätserklärung (sofern gefordert) in Ordnung ist und die
technischen Unterlagen vollständig sind, eine Sicht und
Funktionskontrolle sowie eine weitere nachträgliche Kontrolle des
beanstandeten TEG (Abs. 2). Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle
sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der
Konformität von TEG erforderlichen Unterlagen und Informationen zu
verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie
während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten
(Abs. 3). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb
der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht
vollständig bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der
Inverkehrbringer trägt die Kosten (Abs. 4). Die Kontrollorgane können
eine Überprüfung auch verfügen, wenn aus der Konformitätserklärung
nach Art. 7 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein TEG den
Anforderungen entspricht, oder Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den
eingereichten Unterlagen übereinstimmt (Abs. 5). Ergibt die Überprüfung
nach Absatz 5, dass ein TEG den Anforderungen nicht entspricht, so trägt
der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung (Abs. 6).
4.2.2. Entspricht ein TEG den Vorschriften der aSTEV nicht, so informiert
das Kontrollorgan den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle
und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es
gegebenenfalls die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und
räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann
insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die
Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm
getroffenen Massnahmen veröffentlichen (Art. 13a Abs. 1 aSTEV). Für
die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht
den Vorschriften entspricht, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr
auferlegt. Auslagen werden zusätzlich berechnet (Art. 13a Abs. 2
aSTEV). Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung
des EVD über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte
vom 16. Juni 2006 (aGebVSTEG [AS 2006 2681; aufgehoben per 1. Juli
2010, AS 2010 2593]).
4.3. Die grundlegenden Anforderungen gemäss Anhang 1 MRL 98/37
werden durch zahlreiche international harmonisierte Normen (der
europäischen Normungsorganisation CEN) konkretisiert. Die Liste der
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harmonisierten Normen im Sinne der MRL 98/37 (bzw. seit Ende 2009
MRL 2006/42) wird periodisch im Amtsblatt der EU (ABl.) veröffentlicht.
Um eine weitgehende Übereinstimmung mit dem europäischen Recht zu
erreichen (vgl. STEGKommentar S. 10 f.), werden diese Normen vom
Seco gemäss Art. 4a aSTEG als technische Normen für Maschinen
bezeichnet; Titel und Fundstelle der Normen im Sinne von Art. 4a aSTEG
werden im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 8 aSTEG).
4.4. Im Bereich der Maschinensicherheit wurde eine strukturelle
Gliederung der Normen entwickelt. Danach werden die
sicherheitstechnischen Anforderungen, die auf alle Produkte des
betrachteten Bereichs zutreffen, in Grundnormen niedergelegt, die als
Typ ANormen bezeichnet werden. Normen des Typs B enthalten
Festlegungen für eine Maschinengattung und in den Typ CNormen sind
die spezifischen Festlegungen für bestimmte Maschinen oder eine
Gruppe vergleichbarer Maschinen angegeben. Ausschliesslich Typ C
Normen können die Konformitätsvermutung auslösen (STEG
Kommentar, S. 11).
5.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist insbesondere, ob sich die
Beschwerdeführerin auf die Vermutung, dass die grundlegenden
Sicherheits und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind, gemäss Art. 4b
Abs. 2 aSTEG berufen kann.
5.1. Die Konformitätsvermutung gemäss Art. 4b Abs. 2 aSTEG ist eine
Beweislastregel, welche die Rechtsstellung des Inverkehrbringers
erheblich verbessert. Dieser hat lediglich (aber immerhin) zu belegen,
dass das TEG nach den massgebenden (bezeichneten) Normen
hergestellt wurde. Erachtet das Kontrollorgan ein nach den Normen im
Sinne von Art. 4a aSTEG hergestelltes TEG als den grundlegenden
Anforderungen nicht entsprechend, obliegt ihm die subjektive und
objektive Beweislast (vgl. STEGKommentar, S. 11, HESS, a.a.O., Art. 5
Rz. 16).
5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beiden beanstandeten
Stapler seien gemäss der gültigen harmonisierten Norm EN 17261
hergestellt worden, weshalb die Konformität zu vermuten sei.
5.1.2. Demgegenüber vertritt die Suva die Ansicht, die Norm EN 17261
enthalte keine Anforderungen hinsichtlich Sicherheit der Anbaugeräte und
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deren Bedienung bzw. keine Konkretisierung von Ziff. 1.2.2 Anhang 1
MRL 98/37. Hinsichtlich einer unbeabsichtigten Betätigung der Stellteile
bewirke die Norm keine Konformitätsvermutung.
5.2. Die Norm EN 17261 (Sicherheit von Flurförderzeugen –
Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschliesslich 10'000 kg
Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20'000 N Zugkraft – Teil 1:
Allgemeine Anforderungen) wurde am 27. März 2001 als technische
Norm für Maschinen bezeichnet und mit folgendem Hinweis versehen:
Die Nutzer der Norm werden darauf hingewiesen, dass die Gefährdung
des Bedienpersonals durch Umstürzen des Flurförderzeuges von der
Norm nicht erfasst wird. In dieser Hinsicht ist die Einhaltung der Norm
nicht mit einer Konformitätsvermutung verbunden (BBl 2001 1311,
S. 1312).
5.2.1. Die Norm EN 17261 ist eine TypCNorm. Es ist unbestritten, dass
die in Frage stehenden Stapler in deren Anwendungsbereich (vgl. dazu
Ziff. 1 der Norm) fallen. Gemäss Ziff. 1.3 enthält die Norm die technischen
Anforderungen, die notwendig sind, um die speziellen Gefährdungen
(gemäss Auflistung in Ziff. 4), die bei bestimmungsgemässer Verwendung
und Wartung von Flurförderzeugen ausgehen, zu minimieren. Die Norm
wiederhole nicht alle technischen Regeln, die allgemeiner Stand der
Technik seien; hierfür erfolgten Hinweise auf EN 2922:1995.
5.2.2. Ziff. 4 enthält eine Liste der Gefährdungen und die entsprechenden
Anforderungen, welche definiert wurden, um das Risiko einzuschränken
oder die Gefahr in der jeweiligen Situation zu reduzieren. Unter
"mechanische Gefährdungen" werden bspw. Gefährdungen durch
Quetschen (Ziff. 4.1.1) oder durch Scheren (Ziff. 4.1.2) aufgeführt. Bei
den entsprechenden Anforderungen wird bei beiden
Gefährdungskategorien u.a. auf Ziff. 5.4 Stellteile verwiesen.
Gefährdungen durch Stoss, insbesondere durch instabile Lasten
(Ziff. 4.1.6, 2. Spiegelstrich) sollen u.a. durch Anforderungen an
Gabelzinken (Ziff. 5.6.5.2), Gabelträger (Ziff. 5.6.6) und Anbaugeräte
(Ziff. 5.6.7) vermindert werden. Zur Minderung von Gefährdungen durch
menschliches Fehlverhalten (Ziff. 4.8.6) werden Anforderungen an die
Kennzeichnung (Ziff. 5.4.7), Restgefahren (Ziff. 7.1), Betriebsanleitung
(Ziff. 7.2) und Warnsymbole (Ziff. 7.3.3.4) aufgeführt. Als weitere
Gefährdungen werden in Ziff. 4.14.4 unzulängliche Ausbildung und
Anordnung der Stellteile genannt. Die Abstände der Bedienelemente,
Verstellkräfte und Festigkeit der Stellkräfte werden von der Norm nicht
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erfasst. Hingegen gelten bspw. für Stellteile manuell angetriebener
Hubeinrichtungen und Stellteile für automatische Funktionen die
Anforderungen gemäss Ziff. 5.4.4.2 und 5.4.3.3 sowie für
Lenkungsrückschlag Ziff. 5.4.3.3. In Ziff. 4.15 werden weitere
mechanische Gefährdungen aufgeführt: Die Gefährdung ungeschützter
Personen infolge unkontrollierter Bewegung (Ziff. 4.15.1) soll durch die
Anforderungen an die Anordnung von Stellteilen (Ziff. 5.4.1.1), das
hydraulische Hubsystem (Ziff. 5.6.3.1) und das hydraulische Neigesystem
(Ziff. 5.6.3.4) gemindert werden. Für die Gefährdung infolge loser oder
herausgeschleuderter Teile oder durch Überrollen (Verformung) ist die
Norm EN 17261 nicht anwendbar (Ziff. 4.15.2 f.). Bei den zusätzlichen
Gefährdungen durch den Hebevorgang wird die Gefährdung durch
unkontrollierte Bewegung aufgeführt (Ziff. 4.16.4). Hier sind insbesondere
die Anforderungen an Stellteile (Ziff. 5.4.2, 5.4.4 ff.) und Anbaugeräte
(Ziff. 5.6.7.2) zu beachten.
5.2.3. Die Norm regelt ausführlich, für welche Gefährdungen sie
Anforderungen festlegt und für welche nicht. Es kann deshalb nicht ohne
Weiteres angenommen werden, eine bestimmte Anforderung ergebe sich
unmittelbar aus der MRL oder aus EN 2921 oder 2 (als TypANormen).
5.3. Anforderungen an Stellteile sind sowohl in Ziff. 1.2.2 Anhang 1 MRL
98/37 als auch in der Norm EN 17261 enthalten.
5.3.1. Nach Ziff. 1.2.2 Anhang 1 MRL 98/37 müssen Stellteile () deutlich
sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmässig gekennzeichnet
sein; () so angebracht sein, dass ein sicheres, unbedenkliches, schnelles
und eindeutiges Betätigen möglich ist; () so konzipiert sein, dass das
Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist; ()
ausserhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit
Ausnahme bestimmter Stellteile wie solcher von Notbefehlseinrichtungen
oder von Stellteilen auf Pulten zur Programmierung von Robotern; () so
liegen, dass ihr Betätigen nicht zusätzliche Gefahren hervorruft; () so
konzipiert oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Wirkung, falls sie
eine Gefahr hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen
eintreten kann; () so gefertigt werden, dass sie vorhersehbaren
Beanspruchungen standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von
Notbehelfseinrichtungen, die in hohem Mass beansprucht werden können
(Abs. 1). Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen konzipiert
und gebaut, d.h., ist seine Wirkung nicht eindeutig (zum Beispiel bei der
Verwendung von Tastaturen usw.), so muss die jeweilige Steuerwirkung
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unmissverständlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden
(Abs. 2). Abs. 36 legen weitere Anforderungen (bspw. betreffend
ergonomische Prinzipien, Anzeigevorrichtungen) fest.
5.3.2. Die Norm EN 17261 enthält u.a. folgende Anforderungen: Stellteile
müssen, wenn möglich, in ihrer Betätigungsrichtung mit der
Funktionsrichtung übereinstimmen und innerhalb der Fahrzeug und
Deichselkontur angeordnet sein (Ziff. 5.4.1.1). Die Wirkung des Stellteiles
für die Regelung der Geschwindigkeit muss so erfolgen, dass eine
Vergrösserung der Betätigungswirkung die Fahrgeschwindigkeit erhöht.
Beim Loslassen des Stellteiles muss seine Wirkung wieder auf neutral
zurückgehen (Ziff. 5.4.2). Ziff. 5.4.3 enthält Anforderungen an die
Stellteile für die Lenkung, Ziff. 5.4.4 Anforderungen für die Stellteile zum
Handhaben der Last. Gemäss Ziff. 5.4.4.1 müssen die Stellteile beim
Loslassen, auch beim zufälligen Loslassen, in die Neutralstellung
zurückgehen, wobei die entsprechende Lastbewegung gestoppt wird.
Ziff. 5.4.4.2 betrifft Stellteile manuell angetriebener Hubeinrichtungen,
welche prEN 17571 entsprechen müssen.
5.3.3. EN 17261 nimmt damit verschiedene Anforderungen von
Ziff. 1.2.2 Anhang 1 MRL 98/37 betreffend Stellteile auf und konkretisiert
diese für Flurförderzeuge. Nicht enthalten ist die Anforderung, dass
Stellteile so konzipiert oder geschützt sein müssen, dass die
beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefahr hervorrufen kann, nicht ohne
absichtliches Betätigen eintreten kann (Ziff. 1.2.2 Abs. 1,
6. Spiegelstrich). Dies kann zweierlei bedeuten: Entweder ist diese
Anforderung für Flurförderzeuge nicht wesentlich (bspw. weil die Gefahr
nicht erheblich erscheint), oder die Norm entspricht nicht dem
Sicherheitsstandard der MRL 98/37 und weist damit eine Lücke auf. Der
Argumentation der Suva kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als
sie einerseits das Erfordernis, ein Schutzklauselverfahren – welches
anwendbar ist, wenn die Kontrollbehörde geltend macht, eine
harmonisierte Norm entspreche nicht (oder nicht mehr) dem
Sicherheitsstandard einer EURichtlinie (vgl. STEGKommentar, S. 11 f.;
THOMAS KLINDT, GPSGKommentar, München 2007, § 4 Rz. 20) –
durchzuführen, explizite verneint (vgl. act. 19 S. 7), andererseits aber
geltend macht, die Norm EN 17261 konkretisiere Ziff. 1.2.2 Anhang 1
MRL 98/37 nicht und bewirke insofern keine Konformitätsvermutung (vgl.
act. 19 S. 3). Es trifft zwar zu, dass sich die Konformitätsvermutung
gemäss Art. 4b Abs. 2 aSTEG nur auf die grundlegenden Sicherheits
und Gesundheitsanforderungen erstrecken kann, welche von der
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massgebenden Norm tatsächlich geregelt werden (sollen). Eine in einer
Norm selber nicht vorgesehene, sondern durch Auslegung ermittelte
Einschränkung ihres Wirkungsbereichs, ist – im Interesse der
Rechtssicherheit und zur Vermeidung unterschiedlicher Anforderungen in
einzelnen Ländern – nicht nur für einen Einzelfall festzustellen, sondern
hat ein Schutzklauselverfahren zu Folge. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die EUKommission Normen, welche in
einzelnen Bereichen nicht dem Sicherheitsniveau der EURichtlinie,
welche sie konkretisieren, entsprechen, jeweils mit einem
entsprechenden Warnhinweis im Amtsblatt der EU veröffentlicht und die
Mitgliedstaaten anweist, dies ebenfalls zu tun (vgl. bspw. Entscheidung
der Kommission vom 11. März 2009 betreffend Norm EN 123129:2005,
ABl. L 67 vom 12. März 2009, S. 85). Bis im Jahre 2009 wurde die Norm
EN 17261 allein mit dem Hinweis, dass die Gefährdung des
Bedienpersonals durch Umstürzen des Flurförderzeugs von der Norm
nicht erfasst werde, im Amtsblatt der EU veröffentlicht (vgl. ABl. C 104
vom 8. Mai 2007, S. 1 ff., S. 7; ABl. C 74 vom 28. März 2009, S. 1 ff.,
S. 21).
5.3.4. Anzufügen bleibt, dass das soeben Ausgeführte auch für das
vorinstanzliche Argument gilt, wonach die Norm EN 17261 keine
Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Anbaugeräte selbst und
deren Bedienung (sondern lediglich die sichere Befestigung) definiere.
Gemäss Ziff. 1.4 EN 17261 sind integrierte Anbaugeräte Bestandteil des
Flurförderzeugs. Anbaugeräte, die an den Gabelträger oder die
Gabelzinken angebracht und durch den Benutzer abgenommen werden
können, sind nicht Bestandteil des Flurförderzeugs. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb sich die von der Vorinstanz erkannte Gefährdung
lediglich bei auswechselbaren Anbaugeräten verwirklichen sollte. Im
Übrigen spielt es – wie die Suva zu Recht anführt – keine Rolle, ob ein
Stapler mit Ballen oder Rollenklammer als Gesamtmaschine qualifiziert
wird, da die Stellteile zum Stapler (Flurförderzeug) gehören und die
Anforderungen an Stellteile für alle gemäss bestimmungsgemässem
Gebrauch zulässigen Anbaugeräte erfüllt sein müssen (act. 19 S. 4).
5.4. Der Argumentation der Vorinstanz kann demnach nicht gefolgt
werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Norm EN 17261 auch
Anforderungen an Stellteile festlegt und somit Ziff. 1.2.2 Anhang 1 MRL
98/37 für Flurförderzeuge konkretisiert. Es gilt daher die
Konformitätsvermutung gemäss Art. 4b Abs. 2 aSTEG, sofern die Stapler
nach den massgebenden Normen (insbesondere EN 17261) hergestellt
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wurden. Bei einer solchen Ausgangslage hätten der Vorinstanz, welche
ein Sicherheitsrisiko erkannt hat, grundsätzlich folgende Möglichkeiten
offen gestanden: Erstens hätte sie (gegebenenfalls) mit hinreichender
Begründung feststellen können, dass die Norm EN 17261 nicht (oder
nicht mehr) dem Sicherheitsniveau von Ziff. 1.2.2 Anhang 1 MRL 98/37
entspricht und diesbezüglich keine Konformitätsvermutung zu begründen
vermag. Zweitens hätte sie – sofern EN 17261 keine Schutzlücke
aufweist – prüfen können (bzw. müssen), ob die Stapler nach den
massgebenden Normen hergestellt wurden. Wäre dies zu bejahen, hätte
sie drittens die Konformitätsvermutung dadurch umstossen können, dass
sie eine Gefährdung aufgrund der fehlenden Zustimmeinrichtung mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hätte.
Nicht zulässig ist jedoch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, weil
es gegen Art. 4b Abs. 2 aSTEG verstösst.
5.5. Betreffend die drei möglichen Vorgehensvarianten bleibt Folgendes
anzufügen:
5.5.1. Es gibt durchaus Indizien dafür, dass die Norm EN 17261 nicht
dem Sicherheitsniveau der MRL 98/37 entspricht. So soll die Norm durch
die – noch in der Entwicklung stehenden – prEN ISO 36911 ersetzt
werden, welche voraussichtlich weitergehende Anforderungen festlegen
wird. Zudem wird EN 17261 von der Europäischen Kommission nicht
mehr als harmonisierte Norm im Sinne der (neuen) MRL 2006/42
aufgeführt (vgl. bspw. ABl. C 214 vom 8. September 2009, S. 1, ABl. C
110 vom 8. April 2011, S. 1). Für die Annahme einer Schutzlücke
genügen diese Indizien allein indessen nicht.
5.5.2. In ihrer Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, die
Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2007 noch
explizit erklärt, die Norm EN 17261 sei nicht angewendet worden (act. 7
Ziff. 5.4). Zur Frage, ob sie die Norm EN 17261 als eingehalten erachtet,
äusserte sie sich jedoch nicht.
5.5.2.1 Im erwähnten Schreiben vom 17. Dezember 2007 (act. 27 B 8)
wird unter Ziff. 5 zu Ziff. 5.6.7.1 EN 17261 Stellung genommen, wonach
Anbaugeräte sich nicht unbeabsichtigt aushängen und seitlich
verschieben lassen dürfen. Die Beschwerdeführerin liess dazu ausführen,
die Norm, die eine Sicherheitsnorm darstelle, habe hier eine Lücke. Es
fehle – gemäss Ziff. 1.2.2 Anhang 1 MRL 98/37 – der Hinweis, dass die
Aussage nur gelte, wenn eine Gefahr bestehe. Der Stand der Norm sei
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Seite 19
kein Sicherheitsstandard und deshalb sei die Norm hier auch nicht
angewendet worden. Das Schutzziel der Maschinenrichtlinie sei aber
erfüllt. Ob die Norm nur hinsichtlich Ziff. 5.6.7.1 oder generell nicht als
massgebender Sicherheitsstandard betrachtet wurde, geht aus den
Ausführungen nicht klar hervor. In der Konformitätserklärung der
X._______ GmbH (Hamburg) vom 12. November 2004 wird jedoch
lediglich bestätigt, der X._______ElektroGabelstapler (R 6030 I)
stimme mit der MRL 98/37 (in der letzten gültigen Fassung) "und der
EMVRichtlinie 89/336/EWG in der letzten gültigen Fassung, für
Flurförderzeuge umgesetzt in der harmonisierten Norm EN 12895,"
überein (act. 27 B 8). Der schwedische Hersteller B._______ führte in der
Konformitätserklärung vom 12. Juli 2005 aus, der Stapler _______sei
konform mit der MRL 98/37 sowie den Richtlinien 89/336 (mit
Änderungen) und 2000/14/EG (act. 27 B 8). Beide
Konformitätserklärungen bezogen sich nur auf die Gabelstapler, ohne
Anbaugeräte. Auf entsprechende Aufforderung der Suva reichte die
Beschwerdeführerin am 10. März 2008 Konformitätserklärungen für beide
Stapler mit den Anbaugeräten (Ballenklammer bzw. Rollenklammer) vom
6. März 2008 ein (act. 27 B 10). Betreffend B._______ Diesel
Gabelstapler mit Ballenklammer bestätigte die X._______ AG (als
Tochtergesellschaft der X._______ GmbH Hamburg), die
Übereinstimmung mit der MRL 98/37 sowie den Richtlinien 89/336/EWG
und 2000/14/EG und führte als angewendete harmonisierte Normen EN
17261 und EN 17262 an. Betreffend X._______ ElektroGabelstapler
mit Rollenklammer bestätigte sie die Übereinstimmung mit MRL 98/37
und der Richtlinie 89/336/EWG; weiter erklärte sie die harmonisierten
Normen EN 12895, EN 17261 und EN 17262 als angewendet.
5.5.2.2 Die Konformitätserklärung bescheinigt gemäss Art. 7 Abs. 1
aSTEV, dass das Produkt alle anwendbaren Vorschriften über sein
Inverkehrbringen erfüllt, insbesondere diejenigen über die grundlegenden
Sicherheits und Gesundheitsanforderungen sowie über die
Konformitätsbewertung (welche vorliegend nicht durch eine
Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen war, vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m.
Anhang 1 Bst. a aSTEV). Sie wird durch den Hersteller oder seinen in der
Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt und muss in einer der
Amtssprachen der Schweiz abgefasst sein. Wurden technische (bzw.
harmonisierte) Normen im Sinne von Art. 4a aSTEG angewandt, müssen
diese – mit entsprechender Fundstelle – in der Konformitätserklärung
aufgeführt werden (Anhang 2 Bst. A.b Ziff. 3 aSTEV; vgl. auch MRL 98/37
Anhang II Bst. A).
C4440/2008
Seite 20
5.5.2.3 Angesichts der in E. 5.5.2.1 zitierten Ausführungen der
Beschwerdeführerin kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Norm EN 17261 nur versehentlich in der ersten
Konformitätserklärung nicht aufgeführt wurde. Der Umstand, dass sich
die zunächst eingereichten Konformitätserklärungen lediglich auf die
Stapler (ohne Anbaugeräte) bezogen, ändert an der Anwendbarkeit der
Norm EN 17261 nichts. Unter diesen Umständen erscheint es nicht
sachgerecht, allein auf die später eingereichten Konformitätserklärungen
vom 6. März 2008 abzustellen. Bestehen trotz Konformitätserklärung
Zweifel, ob ein TEG den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann das
Kontrollorgan die technischen Unterlagen gemäss Art. 8 STEV verlangen
(vgl. auch Art. 13 Abs. 5 Bst. a aSTEV; STEGKommentar, S. 14).
Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch darauf verzichtet, die vollständigen
technischen Unterlagen für Maschinen gemäss Anhang 3 Bst. a aSTEV
anzufordern. Nicht eingeholt wurden namentlich die detaillierten und
vollständigen Pläne etc. für die Überprüfung der Übereinstimmung der
Maschine mit den grundlegenden Sicherheits und
Gesundheitsanforderungen gemäss Bst. b sowie eine Liste der
grundlegenden Anforderungen, der Normen und der anderen technischen
Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt
wurden (Bst. c).
5.5.2.4 Kommt die Vorinstanz bei einer erneuten Prüfung zum Schluss,
die Norm EN 17261 weise keine Sicherheitslücke auf, wird sie demnach
aufgrund der technischen Unterlagen zu prüfen haben, ob sich die
Beschwerdeführerin auf die Konformitätsvermutung gemäss Art. 4b
Abs. 2 aSTEG bzw. Art. 5 Abs. 2 PrSG berufen kann.
5.5.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz
geltend gemachte Gefährdung durch die beanstandeten Stapler zwar
glaubhaft erscheint. Eine Glaubhaftmachung würde indessen nicht
genügen, um eine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 4b Abs. 2
aSTEG umzustossen.
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz – angesichts der
möglichen Gefährdungen – grundsätzlich zu Recht ein nachträgliches
Kontrollverfahren eröffnet hat. Die angefochtene Verfügung verstösst
indessen gegen Art. 4b Abs. 2 aSTEG und ist deshalb aufzuheben. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
C4440/2008
Seite 21
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind
allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss
von Fr. 3'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
6.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz. Mangels Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der
Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine
Entschädigung von pauschal Fr. 4'500. (einschliesslich Mehrwertsteuer)
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.
zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
C4440/2008
Seite 22
– die Vorinstanz (RefNr. ________; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
– Kopie an: Seco, Ressort Produktesicherheit
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
C4440/2008
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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