B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-444/2010
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Kanada,
vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
C-444/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Landwirt und war bis Juli
1989 als Mitarbeiter bei der B._______ tätig; diese Tätigkeit gab er zufol-
ge einer Rückenoperation auf. Ende Oktober 1989 wanderte er nach Ka-
nada aus, wo er gemäss eigenen Angaben als "Hobbyfarmer" arbeitete.
Mit Gesuch vom Mai 1992 (Eingangsdatum: 22. Juni 1992) meldete er
sich wegen Rückenschmerzen zum Bezug einer IV-Rente an (Akten [im
Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 7, 12 bis 19, 32). Nach Vorliegen der für die Beur-
teilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizini-
scher Hinsicht (act. 21, 22 und 27) sowie des Einkommensvergleichs vom
15. Dezember 1993 (act. 28) wurde nach erfolgtem Vorbescheidverfahren
(act. 30 bis 32) am 28. Januar 1994 ein Beschluss erlassen, mit welchem
das Leistungsbegehren wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen
Voraussetzungen abgewiesen wurde (act. 33).
B.
Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren – das Urteil der Eidgenössi-
schen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung für die im Ausland wohnenden Personen datiert vom 14. Sep-
tember 1995 (act. 38) und dasjenige vom Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht (EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche
Abteilung [im Folgenden: BGer]) vom 10. März 1997 (act. 45) – erging
nach Vorliegen weiterer ärztlicher Dokumente (act. 49, 58 bis 60) am
6. Mai 1999 ein neuer Beschluss, mit welchem dem Versicherten zufolge
verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. September 1990 bei einem In-
validitätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 50 % eine halbe IV-
Rente gewährt wurde (act. 70); die entsprechenden Verfügungen datieren
vom 26. Mai 1999 (act. 71 bis 73) und erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Ab Mai 2001 führte die IVSTA eine Rentenrevision von Amtes wegen
durch (act. 74). Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse in medizini-
scher und beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 76, 78, 83 bis 87) wurde
dem Versicherten am 22. Januar 2002 mitgeteilt, dass die Überprüfung
des IV-Grades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe
(act. 89).
C-444/2010
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 informierte die IVSTA den Versicher-
ten über die Durchführung einer weiteren Revision der IV-Rente (act. 91).
Nachdem die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hat-
ten (act. 92, 95, 97 bis 100) und auf die Erstellung eines neuen Einkom-
mensvergleichs verzichtet worden war (act. 102), wurde der Versicherte
mit Mitteilung vom 30. Januar 2006 darüber orientiert, dass aufgrund un-
veränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die halbe IV-Rente be-
stehe; diese Mitteilung war mit dem Hinweis versehen, der Versicherte
könne eine einsprachefähige Verfügung verlangen (act. 103). Am 31. Ja-
nuar 2006 machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das
Schreiben der Vorinstanz vom 20. April 2005 (act. 93) geltend, er habe
bereits im Juni und August 2005 darauf hingewiesen, dass sich der Zu-
stand seines Rückens verschlechtert habe, und er beantrage rückwirkend
ab 1. Juni 2005 eine ganze IV-Rente (act. 105). Die IVSTA orientierte den
Versicherten am 15. März 2006 dahingehend, dass anlässlich der am
30. Januar 2006 abgeschlossenen Rentenrevision festgestellt worden sei,
dass sich sein Gesundheitszustand nicht in einer für den Anspruch erheb-
lichen Weise geändert habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe
Rente bestehe. Auch diese Mitteilung enthielt den Hinweis, der Be-
schwerdeführer könne innert 30 Tagen eine einsprachefähige Verfügung
verlangen (act. 106).
E.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 – bezeichnet als Einsprache gegen die
"Verfügung" vom 15. März 2006 – erklärte der Versicherte, sein Rücken-
problem habe sich seit Mai 2005 derart verschlechtert, dass es ihm un-
möglich sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen (act. 107). Am 5. Mai
2006 wurde der Versicherte um Zustellung von medizinischen Dokumen-
ten, welche die Veränderung des Gesundheitszustands belegten, gebe-
ten (act. 108). In Kenntnis weiterer medizinischer Akten aus Kanada
(act. 109 und 110) und der Stellungnahme von Dr. med. C._______,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-
gungsapparates, vom 30. September 2006 (act. 113) wurde dem Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 mitgeteilt, es könnte nach
wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt
werden; dabei seien mehr als 40 % desjenigen Einkommens zu erzielen,
welches heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge (act. 114).
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy
Fässler (act. 116), am 15. Februar 2007 fristgerecht seine Einwände vor-
bringen (act. 117 bis 120). Nach Vorliegen eines weiteren Berichts von
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Seite 4
Dr. med. C._______ vom 20. März 2007 (act. 122) setzte die Vorinstanz
den IV-Grad mit Beschluss vom 2. April 2007 auf 50 % fest (act. 123) und
wies die von ihr selbst als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe des
Versicherten vom 5. April 2006 (act. 107) mit Verfügung vom 2. April 2007
ab (act. 124).
F.
Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Be-
schwerde erheben. Mit Urteil vom 6. Mai 2008 wurde die Beschwerde
gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. April 2007 aufge-
hoben; die Sache wurde zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 129).
G.
In der Folge nahm Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, am 17. November 2008 Stellung (act. 135) und wurde am
14. Januar 2009 die E._______ mit einer medizinischen Abklärung beauf-
tragt (act. 137; vgl. auch act. 138 bis 145, 149 bis 152). Nach Vorliegen
des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. F._______ und des Gut-
achtens von Dr. med. G._______ vom 19. März 2009 betreffend das
rheumatologische Konsilium (act. 153 und 154) sowie des psychiatri-
schen Teilgutachtens von Dr. med. H._______ vom 23. März 2009
(act. 157) wurde am 25. Juni 2009 das Hauptgutachten erstellt (act. 158).
Nachdem Dr. med. D._______ am 26. Juli 2009 eine weitere Stellung-
nahme abgegeben hatte (act. 163) und am 28. August 2009 ein neuer
Einkommensvergleich erstellt worden war (act. 165), wurde dem Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 7. September 2009 mitgeteilt, er habe wei-
terhin Anspruch auf eine halbe Rente (act. 166). Nachdem dieser hierge-
gen durch seinen Rechtsvertreter am 12. Oktober 2009 seine Einwände
hatte vorbringen lassen (act. 169), nahm Dr. med. D._______ am 28. No-
vember 2009 erneut Stellung (act. 171) und erliess die IVSTA am 11. De-
zember 2009 einen dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechenden Be-
schluss (act. 172); die entsprechende Verfügung datiert ebenfalls vom
11. Dezember 2009 (act. 174).
H.
Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsan-
walt Marco Bivetti, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
25. Januar 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
vom 11. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-
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Seite 5
Rente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme wei-
terer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. im Beschwer-
deverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ab Oktober 2005,
spätestens aber ab April 2006 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine ganze Rente. Wie in der Zwischenzeit unbestritten sei, sei er in der
angestammten Tätigkeit als Landwirt vollumfänglich arbeitsunfähig. Hin-
gegen führe er seit 2005 eine dem Gesundheitszustand angepasste Tä-
tigkeit mit (erheblich) tieferem Einkommen aus; dies bei einer Arbeitsun-
fähigkeit von 30 % und einem "Einkommensverlust von 55 %". Damit ste-
he grundsätzlich fest, dass der Zeitpunkt der massgebenden Änderung
im Herbst 2005, wo er in eine angepasste Tätigkeit als Pferde-
/Hundezüchter gewechselt habe, anzusiedeln sei. Es hätten sich sowohl
wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands als auch Ände-
rungen in dem noch zumutbaren Aufgabenbereich ergeben. Der behan-
delnde Arzt Dr. med. I._______ bestätige, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der chronischen Rückenbeschwerden seit dem Jahr 2005 in
seiner angestammten (und jeder anderen) Tätigkeit als vollumfänglich ar-
beitsunfähig zu betrachten sei. Damit stehe fest, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit dem Vergleichsjahr 1999 (50 %
arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit) massiv verschlechtert ha-
be. Dies bestätige der Arzt der Vorinstanz indirekt, indem er dem Be-
schwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Landwirt attestiere
(Stellungnahme vom 26. Juli 2009). Weiter sei die Aufnahme einer un-
selbstständigen Haupterwerbstätigkeit unter den vorliegend gegebenen
Voraussetzungen nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sämtliche
Brücken in der Schweiz bereits vor Jahrzehnten abgebrochen und in sei-
ner neuen Heimat Kanada eine Existenz aufgebaut. Die Rinderfarm
(Landwirtschaftsbetrieb von 80 Hektaren) habe im Jahr 2005 aufgrund
der schweren gesundheitlichen Beschwerden (unbestritten 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit) aufgegeben werden müssen. Als Ersatz sei eine Art
Hobbyfarm gekauft worden. Die Familie des Beschwerdeführers halte
fünf Pferde, die 10 Hektaren Land beweiden würden. Weitere 10 Hekta-
ren seien verpachtet. Das Einkommen, das mit dieser Farm erwirtschaftet
werde, gehe gegen Null. Es sei demnach von einem IV-Grad von 100 %
auszugehen. Selbst wenn der Ansicht der Vorinstanz zu folgen wäre und
als Valideneinkommen der Lohn gemäss "TA01 Gartenbau, Niveau 3" he-
ranzuziehen wäre, müsste der Beschwerdeführer infolge der Einschrän-
kungen bzw. erheblichen Anforderungen an einen Arbeitsplatz bei einer
Tätigkeit im Gartenbau im Vergleich zu gesunden Kollegen erhebliche
C-444/2010
Seite 6
Lohneinschränkungen in Kauf nehmen. Es sei ihm deshalb ein leidens-
bedingter Abzug von 20 % zu gewähren. Das Invalideneinkommen käme
bei korrekter Anwendung auf Fr. 2'384.70 pro Monat zu liegen, woraus ein
IV-Grad von 67.7 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultier-
te. Zu diesem Schluss sei die Vorinstanz auch in der Evaluation vom
17. Oktober 2007 (act. 128) gekommen. Die von ihr als Variante "b" be-
zeichnete Möglichkeit, in einem angepassten Tätigkeitsbereich 100 % zu
arbeiten, hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz zu-
rückkehren und seine neue Heimat verlassen müsste; dies sei in Anbe-
tracht von Alter, Ausbildung und der konkreten Umstände eine schlicht
unzumutbare Variante.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 4).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, in Bezug auf den me-
dizinischen Sachverhalt sei auf das Gutachten der E._______ vom
25. Juni 2006 sowie auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes zu
verweisen. Die Begutachtung habe ergeben, dass der Versicherte zwar
als Landwirt mit schwerer Tätigkeit arbeitsunfähig sei, dass er jedoch in
der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Kleinbauer/Pferdezüchter, bei wel-
cher es sich gemäss seinen eigenen Angaben nicht um eine schwere Tä-
tigkeit handelt, nur zu 30 % arbeitsunfähig sei. In leichten Tätigkeiten in
wechselnder Körperhaltung wäre er vollschichtig arbeitsfähig. Diese Be-
urteilung habe auch vom ärztlichen Dienst bestätigt werden können. Wie
dieser im Übrigen ausdrücklich festhalte, sei es seit der Gewährung der
halben Rente (1999) nicht zu einer objektiven gesundheitlichen Ver-
schlechterung gekommen. Das beschwerdeweise vorgelegte Attest von
Dr. med. I._______ vom 11. Januar 2010 sei nicht geeignet, die gutach-
terlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Was die wirtschaftliche Beur-
teilung betreffe, sei auf den Einkommensvergleich vom 28. August 2009
zu verweisen. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer sowohl
bei der Ausübung einer leichten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Ausmass
C-444/2010
Seite 7
von 70 % wie auch bei vollschichtiger Ausübung einer leichten, wechsel-
belastenden Verweistätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, welches
nur Anspruch auf eine halbe Rente gebe. Die Verweisbarkeit in eine un-
selbstständige Tätigkeit sei vorliegend eindeutig gegeben. Der Be-
schwerdeführer bezeichne seine aktuelle Tätigkeit selbst ausdrücklich
immer wieder als "Hobby-Farm". Diese werfe denn auch gemäss seinen
Angaben kein relevantes Einkommen ab. Unter dem Gesichtspunkt des
Schadenminderungsgrundsatzes wäre es ihm deshalb eindeutig zumut-
bar, diese Hobbybeschäftigung aufzugeben und in eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit zu wechseln, bei welcher er ein relevantes Einkommen
erzielen könnte. Es bleibe weiter darauf hinzuweisen, dass eine leichte
Verweistätigkeit auch in Kanada ausgeübt werden könnte. Angesichts der
beruflichen Erfahrungen sei bei den leichten landwirtschaftlichen Tätigkei-
ten zu Recht kein Abzug vorgenommen worden. Wie im Einkommensver-
gleich festgehalten, könnte der Versicherte in einer anderweitigen leichten
Verweistätigkeit trotz eines Abzugs von 20 % ein Einkommen erzielen,
welches nur Anspruch auf eine halbe Rente gebe. Er müsse sich eine
solche Tätigkeit anrechnen lassen.
K.
In seiner Replik vom 16. August 2010 liess der Beschwerdeführer an sei-
nen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und weitere
Ausführungen machen (B-act. 10).
L.
In ihrer Duplik vom 24. August 2010 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und führte insbesondere aus, aus der
Replik vom 16. August 2010 ergäben sich weder im Hinblick auf die me-
dizinische Beurteilung noch auf die wirtschaftliche Invaliditätsbemessung
neue Aspekte, welche Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben
würden (B-act. 12).
M.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2010 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen weiter ein-
zugehen.
C-444/2010
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung vom 11. Dezember 2009 (act. 174) ist der Beschwerde-
führer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
C-444/2010
Seite 9
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. De-
zember 2009 (act. 174), mit welcher bei einem IV-Grad von 55 % die bis-
herige halbe IV-Rente bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die
Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbe-
sondere, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Rente hat
und ob der Sachverhalt von der Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt wurde.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur-
de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun-
C-444/2010
Seite 10
desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2009 in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei-
bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
C-444/2010
Seite 11
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c
in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist
vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG, seit 1. Januar 2007 Bundesgericht [BGer])
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
C-444/2010
Seite 12
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der
Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan-
spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des-
halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga-
benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117
V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen
(SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid
8C_751/2007 des BGer vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich
unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfer-
tigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum
Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
2.6. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu be-
C-444/2010
Seite 13
rücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtspre-
chung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch
hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71
E. 3.2.3).
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_46/2009 darauf hingewiesen, dass
eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von Amtes wegen durchge-
führten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnis-
se festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die bisherige Invalidenrente
daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin
keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver-
gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu-
stellen, wo ein neuer Einkommensvergleich nur durchgeführt werden
muss, wenn dieser mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsa-
chen notwendig erscheint. Diese Umschreibung zeigt, dass offensichtlich
unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei je-
der Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden
Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser
als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen
werden kann (Urteil des BGer 9C_771/2009 vom 10. September 2010
E. 2.2 mit Hinweisen).
2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-444/2010
Seite 14
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
C-444/2010
Seite 15
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorlie-
genden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen mate-
riellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 26. Mai 1999 (act. 73), mit welcher dem Versi-
cherten bei einem IV-Grad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1990
eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde, zu gelten (vgl. hierzu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3155/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.1 dritter
Absatz). Zu beurteilen im vorliegenden Verfahren ist daher, ob zwischen
der Verfügung vom 26. Mai 1999 und der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung vom 11. Dezember 2009 (act. 174) eine wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war
bzw. ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch in rentenrelevanter
Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5. hiervor).
4.
4.1. Im Rahmen der Verfügung vom 26. Mai 1999 (act. 72) stütze sich die
IVSTA in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht von
Dr. med. J._______ vom 25. März 1998, worin eine chronische Lumbo-
ischialgie links (Diskushernienoperation L4-5 1983 und 1989) diagnosti-
ziert und ab dem 25. Juli 1989 eine 70%ige und ab dem 1. März 1990 ei-
ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. 60). Die Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit stimmte mit derjenigen desselben Arztes in dessen
Bericht vom 30. September 1993 überein; damals beurteilte Dr. med.
J._______ überdies die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidens-
adaptierten Verweistätigkeit (ab 25. Juli 1989: 70%ige Arbeitsunfähigkeit,
C-444/2010
Seite 16
ab 1. März 1990: 50%ige Arbeitsunfähigkeit, ab 1. Dezember 1991:
20%ige Arbeitsunfähigkeit; act. 27).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Rückweisungsentscheid C-
3155/2007 vom 6. Mai 2008 (E. 6.2), dass aufgrund der Akten – insbe-
sondere der Berichte der Dres. med. I._______ (vom 12. bzw. 14. August
2006; act. 109 und 110), C._______ (vom 30. September 2006 und 20.
März 2007; act. 113 und 122) und D._______ (vom 21. September 2007;
act. 127) – kein Urteil darüber möglich sei, wann die Verschlechterung
des Gesundheitszustands eingetreten sei und zu welchem Grad der Er-
werbsfähigkeit sei geführt habe.
4.3. Als Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai
2008 tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht.
Nachfolgend sind die Berichte und Gutachten, welche der IVSTA im
Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember
2009 als Entscheidbasis dienten, zusammengefasst wiederzugeben und
einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen resp. es ist zu prüfen, ob
aufgrund dieser neuen medizinischen Unterlagen nun über den Zeitpunkt
der geltend gemachten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit rechts-
genüglich befunden werden kann.
4.3.1. Dr. med. D._______ berichtete am 17. November 2008, man könne
mit neuen Untersuchungen allenfalls den "aktuellen Ist-Zustand" feststel-
len und diesen noch genauer erörtern. Schwieriger dürfte es werden,
daraus auf die vergangenen zwei bis drei Jahre zu schliessen (act. 135).
4.3.2. Dr. med. F._______, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in
ihrem Teilgutachten vom 18./19. März 2009 mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit eine chronisch rezidivierende Lumbalgie und ein chronisch
rezidivierendes diskretes radikuläres sensibles Reizsyndrom sowie ein
residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei verschiedenen
Zuständen. Weiter führte diese Fachärztin aus, sie erachte den Versicher-
ten aus neurologischer Sicht für eine Tätigkeit als Landwirt in der Schweiz
als arbeitsunfähig. Gemäss Anamnese beinhalte die aktuelle Arbeit auf
der "Hobbyfarm" in Kanada vorwiegend leichte und gelegentlich mittel-
schwere körperliche Arbeiten, die problemlos, ohne Zunahme der Be-
schwerden, durchgeführt werden könnten. Soweit eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Farmer in Kanada
überhaupt möglich sei, schätze sie – Dr. med. F._______ – die Ein-
C-444/2010
Seite 17
schränkung der Arbeitsfähigkeit auf 30 %, da diese Tätigkeit gemäss den
Angaben des Versicherten kaum schwere körperliche Tätigkeiten beinhal-
te. Aus rein neurologischer Sicht sei eine leichte, nur gelegentlich mittel-
schwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung zu 100 % zumutbar
(act. 153).
4.3.3. Dr. med. G._______, Facharzt für physikalische Medizin und Re-
habilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem rheumatolo-
gischen Teilgutachten vom 19. März 2009 mit Einschränkung auf die Ar-
beitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syn-
droms (anamnestisch mit rezidivierender akuter Lumbago) bei verschie-
denen Zuständen. Weiter berichtete Dr. med. G._______, der Versicherte
habe spontan erwähnt, der Tätigkeitsbereich in der kanadischen Land-
wirtschaft sei nicht vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz; in Kana-
da werde alles maschinell verrichtet. Im Tätigkeitsbereich als Farmer dürf-
te unter diesen Umständen die Arbeitsfähigkeit bei 70 bis 80 % liegen.
Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die den genann-
ten Kautelen Rechnung trage, bestünden keine Einschränkungen. Die
Aussage im Physiotherapiebericht vom 20. April 2007, in Anbetracht der
Chronizität und der gegenwärtigen Befunde sei der Versicherte gänzlich
arbeitsunfähig, könne aufgrund der Anamneseerhebung, der klinischen
Untersuchung und der Röntgenbefunde nicht nachvollzogen werden
(act. 154).
4.3.4. Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. H._______ stellte
23. März 2009 keine psychiatrische Diagnose und erwähnte, aus psychi-
atrischer Sicht liege keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vor (act. 157).
4.3.5. Im Hauptgutachten vom 25. Juni 2009 wurde mit wesentlicher Ein-
schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospon-
dylogenes Syndrom mit rezidivierender akuter Lumbago bei diversen Zu-
ständen diagnostiziert und weiter ausgeführt, für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als "Hobbybauer" (eigener Ausdruck des Versicherten) werde
die Arbeitsfähigkeit auf 70 % der Norm geschätzt, mit folgenden Kautelen:
Kein häufiges Heben von mehr als 10 kg und seltenes Heben von mehr
als 20 kg, kein lang dauerndes Stehen in ergonomisch ungünstigen Kör-
perstellungen und kein repetitives Bücken. Für eine leichte, wechselbe-
lastende Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – unter Einhaltung dieser Vor-
aussetzungen – auf 100 % zu veranschlagen. Eine körperliche Schwer-
arbeit sei vornehmlich aus neurologischen Gründen nicht mehr zumutbar.
C-444/2010
Seite 18
Der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit datiere vom
5. Juni 2009 (Datum der Schlussbesprechung), wobei zuvor von ver-
schiedenen Ärzten verschiedene Arbeitsunfähigkeitsgrade attestiert wor-
den seien (act. 158).
4.3.6. Nach Würdigung der E._______-Expertise bzw. der entsprechen-
den Teilgutachten führte Dr. med. D._______ am 26. Juli 2009 aus, wie
bereits in seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 angetönt, wür-
den sich die Gutachter vor allem über den aktuellen Gesundheitszustand
und dessen Auswirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit äussern; etwas
anderes sei bei solchen chronischen Rückenbeschwerden gar nicht mög-
lich. Wenn das Gutachten mit der ganzen Vorgeschichte verglichen wer-
de, könne aber gefolgert werden, dass grundsätzlich keine objektivierbare
Verschlechterung in den letzten Jahren zu beweisen sei. Die von den
Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit dürfte demnach seit Jahren so
sein (zu 100 % arbeitsunfähig als Landwirt mit starker körperlicher Bean-
spruchung, insbesondere des Rückens). Hingegen bestehe eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit als Kleinbauer/Pferdezüchter. In Verweistätigkeiten mit
leichter Arbeit und in Wechselpositionen bestehe keine Einschränkung
(act. 163).
4.3.7. Zusätzlich berichtete Dr. med. D._______ am 28. November 2009,
die Resultate der E._______-Begutachtung seien eindeutig und es gäbe
keine Argumente dagegen, die Schlussfolgerung der Gutachter zu über-
nehmen. Wenn die Experten den Versicherten als zu 100 % arbeitsfähig
in Verweistätigkeiten hielten, sei dies bereits schon seit Jahren so der
Fall. Wäre bei der Rentengewährung 1990 und den beiden ersten Revisi-
onen bereits eine genaue Prüfung erfolgt, hätte wohl bereits früher das
gleiche Resultat resultiert. Tatsache sei, dass aufgrund des Gesundheits-
zustandes im März 2009 mit den in der E._______ erhobenen Befunden
der Versicherte für angepasste Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig sei.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der medizinische Dienst
der IV – basierend auf den aus Kanada übermittelten medizinischen Ak-
ten – früher eine 20 bis 30%ige Einschränkung in Verweistätigkeiten an-
genommen habe (act. 171).
4.4.
4.4.1. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. D._______ vom 17. Novem-
ber 2008, 26. Juli und 28. November 2009 handelt es sich um Berichte im
Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im Rahmen der
C-444/2010
Seite 19
5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.)
neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend
anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV
liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen An-
spruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen
können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizini-
schen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung
massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verant-
wortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten
zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung
(Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen
werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzu-
mutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begrün-
deten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionel-
len Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf
die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicher-
ten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Ur-
teil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen wei-
teren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche
Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie
entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. Sep-
tember 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom
15. Dezember 2006 E. 5).
4.4.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Dr. med. D._______ ist
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. Er verfügt somit zwar nicht über
die Facharzttitel unter anderem in den medizinischen Disziplinen der
Neurologie, der physikalischen Medizin und Rehabilitation (speziell
Rheumaerkrankungen) sowie der Psychiatrie und Psychotherapie wie die
Experten der E._______. Dennoch ist er als Sachverständiger grundsätz-
lich durchaus in der Lage, schlüssig und zuverlässig zu beurteilen, ob
sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert resp. sich
die medizinische Situation in einer für den Anspruch erheblichen Weise
verändert haben könnte, standen ihm doch Expertisen von diversen
Fachärzten zur Verfügung.
C-444/2010
Seite 20
4.4.3. Das E._______-Hauptgutachten und die – mit diesem überein-
stimmenden – Teilgutachten dieser Fachärzte erfüllen ohne weiteres die
an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Krite-
rien. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen
auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwer-
den und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie
sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. In
antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu etwa BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162; Entscheid des BGer 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008, E. 3.2.1)
kann somit auf weitere Abklärungen – insbesondere auf eine weitere Be-
gutachtung – verzichtet werden. Es ist nicht zu erwarten, dass solche Ab-
klärungen geeignet wären, neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinn
von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Tage zu fördern.
4.4.4. Der Gesundheitszustand des Versicherten hat sich im Vergleich zur
Berichterstattung von Dr. med. J._______ am 25. Juli 1989 und 30. Sep-
tember 1993 (vgl. E. 4.1. hiervor) insofern verschlechtert, als jenem ge-
mäss den schlüssigen Ausführungen der E._______-Gutachter die mit
starker körperlicher Beanspruchung verbundene Tätigkeit als Mitarbeiter
bei der B._______/Landwirt – gemäss der Beurteilung von Dr. med.
D._______ vom 21. September 2007 ab August 2006 (act. 127; vgl.
E. 4.2. hiervor) – nicht mehr zumutbar ist bzw. dass er in einer solchen
Tätigkeit ab August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich der mit-
telschweren Arbeit als "Hobbyfarmer/Kleinbauer/Pferdezüchter" ist mit
Blick auf die Beurteilungen im E._______-Gutachten und – gestützt dar-
auf – von Dr. med. D._______ vom 26. Juli 2009 von einer 30%igen Ein-
schränkung der Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit auszugehen; in einer
leichten, leidensadaptierten Verweistätigkeit besteht eine volle Arbeits-
und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Beurteilung von Dr. med. D._______
in dessen Bericht vom 26. Juli 2009, wonach die von den Experten attes-
tierte Arbeitsunfähigkeit seit Jahren in diesem Ausmass bestehen dürfte,
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sich der
Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- resp.
Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten, leichten Verweistätigkeit ab
dem Zeitpunkt der vom Versicherten geltend gemachten Verschlechte-
rung (Mai 2005; vgl. Bst. E. hiervor) in rentenrelevanter Art und Weise
zwischenzeitlich verschlechtert hatte. Dass auf die Beurteilungen der
Dres. med. C._______ und I._______ vom 12. bzw. 14. August (act. 109
und 110) und 30. September 2006 (act. 113) sowie vom 20. März 2007
C-444/2010
Seite 21
(act. 122) nicht abgestellt werden kann, wurde bereits im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008 erwogen (act. 129).
4.4.5. Betreffend die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers, wonach dieser aus gesundheitlichen Gründen die (grössere)
Farm habe verkaufen müssen, ist im Sinne einer Ergänzung festzustel-
len, dass der Versicherte bereits im am 21. Oktober 1992 unterzeichneten
Fragebogen für selbstständige Landwirte angab, nie selber den Betrieb
geführt und das Land vermietet zu haben (act. 19). Insofern erweisen sich
die später am 19. Oktober 2005 auf entsprechendem Formular gemach-
ten Angaben, wonach er den Betrieb von 1991 bis 2005 bis zum Verkauf
persönlich geführt habe (act. 97), und diejenigen gegenüber den Gutach-
tern, er habe eine Rinderfarm im grossen Stil aufgebaut (act. 158 S. 10),
als widersprüchlich. Dass der Versicherte die Farm verkauft hatte, hängt
unbestrittenermassen mit seinem tendenziell schlechter gewordenen Ge-
sundheitszustand resp. dessen Auswirkungen auf eine körperlich schwe-
re Tätigkeit zusammen. Jedoch spielte sicherlich auch der dabei erzielte
Verkaufserlös eine gewichtige Rolle, war dieser doch gemäss den eige-
nen Ausführungen des Beschwerdeführers dreimal höher als der Kauf-
preis (act. 158 S. 10).
4.4.6. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom Versicherten mit Brief
vom 31. Januar 2006 (act. 105) geltend gemachte rapide Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes – wie er selber ausführte – insbesondere
auf den Umzug und den damit verbundenen Stress zurückzuführen war
und daraus keine länger dauernde Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit resultier-
ten.
4.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
resp. die Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insofern
verschlechtert hat, als dass dem Versicherten eine körperlich schwere Tä-
tigkeit als Mitarbeiter bei der B._______/Landwirt ab August 2006 nicht
mehr, die mittelschwere Arbeit als "Hobbyfarmer/Kleinbauer/Tierzüchter"
(vgl. E. 4.4.4. hiervor) jedoch zu 70 % und eine leichte, leidensadaptierte
Verweistätigkeit vollständig zumutbar ist. Da dem Beschwerdeführer im
Lichte der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des vor-
liegenden Falles ein Berufswechsel ohne weiteres zumutbar wäre (zur
Zumutbarkeit vgl. bspw. Urteil des BGer 8C_460/2011 E. 4.4; ANDREAS
BRUNNER, Arbeitsunfähigkeit und Schadenminderungspflicht in: Case
C-444/2010
Seite 22
Management und Arbeitsunfähigkeit, GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Zü-
rich/Basel/Genf 2006, S. 83 ff. mit Hinweisen), ist bei der nachfolgenden
Bemessung der Invalidität von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer lei-
densadaptierten Verweistätigkeit auszugehen.
5.
5.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver-
lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Me-
thode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007
aArt. 28 Abs. 2bis IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die
leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick
auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten (aus-
serordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V
135 E. 2c S. 138).
5.2.
5.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224).
5.2.2. Da dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von Dr. med.
D._______ vom 21. September 2007 die mit starker körperlicher Bean-
spruchung verbundene Tätigkeit als Mitarbeiter bei der
B._______/Landwirt bereits seit August 2006 nicht mehr zumutbar ist (vgl.
E. 4.4.4. hiervor), ging die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich vom
28. August 2009 zu Recht von einem hypothetischen Valideneinkommen
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im Jahr 2006 von jährlich Fr. 88'318.66 resp. Fr. 7'359.89 pro Monat aus
(vgl. hierzu act. 28, 128 und 165), was im Übrigen auch von den Parteien
nicht bestritten wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Inde-
xierung auf das Jahr 2009 (Datum des Verfügungszeitpunks: 11. Dezem-
ber 2009) aufgrund des Umstands, dass sowohl das hypothetische Vali-
den- als auch das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben sind, zu keinem wesentlich anderen, rentenrelevantem Ergebnis
führen würde.
5.3.
5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37
S. 110 E. 4.1).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhe-
bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR
2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalidenein-
kommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt
des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht
anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch-
schnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeits-
platzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im
privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da
den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76).
5.3.2. Mit Blick auf das im schlüssigen, überzeugenden und voll beweis-
kräftigen E._______-Hauptgutachten erwähnte und von Dr. med.
D._______ in seinen Stellungnahmen vom 26. Juli und 28. November
2009 bestätigte Zumutbarkeitsprofil und des Umstands, dass der Versi-
cherte bis zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 11. Dezember
2009 keine leidensadaptierte Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das
hypothetische Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne ge-
mäss den LSE zu bestimmen. Die Vorinstanz ging – zu Gunsten des Ver-
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sicherten – in ihrem Einkommensvergleich vom 28. August 2009 (act.
165) vom Wert im Sektor 3, Dienstleistungen (Ziff. 50 bis 93), aus. Ge-
mäss LSE 2006, Tabelle TA1, belief sich dieser Wert für die mit einfachen
und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (An-
forderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'384.- bei einer wöchentli-
chen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (abrufbar unter
> Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen S. 3 > die
schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, Tabelle TA1, S. 25; zuletzt
besucht am 3. Mai 2012). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006
(abrufbar unter > > Themen > Arbeit, Erwerb > Er-
werbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebs-
üblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei-
lungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Sektor 3; zuletzt besucht am
3. Mai 2012) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches
Invalideneinkommen von jährlich Fr. 54'843.84. Da der Beschwerdeführer
in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit vollständig arbeits- bzw. leis-
tungsfähig ist, reduziert sich dieses hypothetische Invalideneinkommen
nicht weiter.
5.3.3. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; jenes muss sich auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermes-
sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126
V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom 19. April
2006, E. 1.2). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen des am 28. Au-
gust 2009 erstellten Einkommensvergleichs einen leidensbedingten Ab-
zug in der Höhe von 20 %. Aufgrund des in dieser Höhe ebenfalls zu
Gunsten des Versicherten ausgefallenen Abzugs vermindert sich das
hypothetische Invalideneinkommen auf jährlich Fr. 43'875.-.
5.3.4. Der Einkommensvergleich ergibt bei einem hypothetischen Validen-
einkommen von Fr. 88'318.66 pro Jahr und einem massgebenden hypo-
thetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'875.- pro Jahr bei einer Er-
werbseinbusse von 44'443.66 einen IV-Grad von 50 % (zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was weiterhin Anspruch auf eine hal-
be Rente der IV ergibt.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
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Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2009 als rechtens, weshalb
die dagegen mit Eingabe vom 25. Januar 2010 erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache sowie
insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2
sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist
entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Winterthur Versicherungen (Police-Nr. […]; Einschreiben)
– Fenaco Versicherungskasse VKPG (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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