B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4446/2014
Ur t e i l vom 1 5 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision;
Verfügung vom 4. Juli 2014.
C-4446/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1960 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) ist portugiesischer Staatsangehöriger und lebt heute in Portugal. Er
war in den Jahren 1987 bis 1999 in der Schweiz als Bauarbeiter / Maurer
tätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVAI-Akt. 138 ff.).
A.b Am 17. Juni 1999 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Ap-
penzell Innerrhoden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IVSTA-Akt. 1). Er brachte dabei vor, er habe im November 1997 einen
Unfall gehabt (Sturz aus grosser Höhe) und seither Schmerzen im Ober-
schenkel rechts, in den Hüften und im Rücken (Wirbelsäule).
A.c Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (unter
anderem der Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom
8. Dezember 2003) sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell Innerrho-
den dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
ab dem 1. Januar 2000 mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 eine ganze
Rente der IV zu (IVSTA-Akt 2).
B.
Am 8. August 2007 überwies die IV-Stelle Appenzell Innerrhoden die
IV-Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA;
IVAI-Akt. 1).
C.
Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens teilte die IVSTA dem Be-
schwerdeführer am 14. April 2008 mit, die Überprüfung seines Invaliditäts-
grades habe keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben. Auf-
grund der unveränderten Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die
entsprechenden Geldleistungen (IVSTA-Akt. 37). Die IVSTA stützte sich
dabei auf ein psychiatrisches Gutachten der portugiesischen Sozialversi-
cherungsanstalt vom 12. November 2007 (IVSTA-Akt. 29), auf die Einträge
in das Formular E 213 vom 8. Januar 2008 (IVSTA-Akt. 28) und auf die
Stellungnahme eines Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 5. April 2008 (IVSTA-Akt. 36).
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Seite 3
D.
D.a Am 2. April 2012 leitete die IVSTA erneut ein Revisionsverfahren ein
(IVSTA-Akt. 43). In dessen Rahmen nahm sie einen vom Beschwerdefüh-
rer ausgefüllten „Fragebogen für die IV-Rentenrevision“ (IVSTA-Akt. 46),
einen Bericht des Psychiaters B._______ vom 14. Juni 2012
(IVSTA-Akt. 49) und ein Formular E 213 (IVSTA-Akt. 50) zu den Akten. Auf
Empfehlung eines RAD-Arztes (IVSTA-Akt. 53) gab die IVSTA zudem eine
bidisziplinäre (rheumatologisch/psychiatrische) Begutachtung in Auftrag,
welche von Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, und Dr. med. D._______, Spezialarzt FMH für Rheumatolo-
gie, am 18. Juni 2013 erstattet wurde (nachfolgend: bidisziplinäres Gutach-
ten; IVSTA-Akt. 60 ff.). Schliesslich holte sie zwei Stellungnahmen zum
Gutachten ihres medizinischen Dienstes vom 20. Oktober 2013 und 8. No-
vember 2013 ein (IVSTA-Akt. 70 und 72).
D.b Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 stellte die IVSTA dem Be-
schwerdeführer die Aufhebung seiner Rente in Aussicht (IVSTA-Akt. 74),
dies auf Grund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und eines
Invaliditätsgrades von 33 %.
D.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 Einwand
und reichte einen Bericht des Neurologen E._______ vom 7. Januar 2014
ein (IVSTA-Akt. 76).
D.d Nach Einholung von zwei weiteren Stellungnahme ihres medizinischen
Dienstes vom 3. Februar 2014 (IVSTA-Akt. 80) und vom 25. Mai 2014
(IVSTA-Akt. 82) hob die IVSTA die bisher ausgerichtete ganze Invaliden-
rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juli 2014 ab dem
1. September 2014 entsprechend dem Vorbescheid auf (IVSTA-Akt. 84).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2014 Beschwerde (Akt. 1) und
beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung seiner Invalidenrente. Der
Beschwerde legte er einen weiteren Bericht des Neurologen E._______
vom 6. August 2014 mit einem Bericht eines neurophysiologischen Labors
bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens
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Seite 4
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– einzu-
zahlen. Der Beschwerdeführer bezahlte fristgerecht Fr. 386.– und wurde in
der Folge mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 auf-
gefordert, den Differenzbetrag von Fr. 14.– zu begleichen, worauf er
Fr. 25.– einzahlte, insgesamt also Fr. 411.–.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2014 schloss die IVSTA auf
Abweisung der Beschwerde (Akt. 14). Am 3. Dezember 2014 stellte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu
und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik an (Akt. 15). Da der Be-
schwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, schloss das Bundes-
verwaltungsgericht am 2. Februar 2015 den Schriftenwechsel ab (Akt. 17).
H.
Mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2015 reichte
der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Kopie seiner Beschwerdeschrift
vom 7. August 2014 ein, zusammen mit einer Knochendichte-Untersu-
chung vom 9. Juli 2013 und weiteren, bereits bei den Akten liegenden ärzt-
lichen Berichten (Akt. 18).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60
ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl.
BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Juli 2014, mit der die
Vorinstanz die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufhob. Streitig und zu prüfen
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ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und
wohnt heute in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG)
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April
2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, die am 1. April 2012
die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb die Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 4. Juli 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
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Seite 6
[IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls frü-
her entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen (Viertelsrenten), nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Entgegen dieser Bestimmung sind im Anwendungs-
bereich des FZA Viertelsrenten exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3).
4.3
4.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbeson-
dere, aber nicht nur, bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Eine Veränderung der gesund-
heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor,
wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom 11.
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Seite 7
Mai 2009 E. 1.2 m.w.H.). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur-
teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V
372 E. 2b). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grund-
satz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil
des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1 m.w.H.).
4.3.2 Nach Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: Schl-
Best. IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund-
lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten die-
ser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht
erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die
Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
4.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, die
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsscha-
dens – Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) beruht
(BGE 133 V 108). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung
(Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevi-
sion als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches nichts
und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf
Art. 74ter Bst. f IVV (SR 831.201) auf dem Weg der blossen Mitteilung
(Art. 51 ATSG), kann als zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt in
einem darauf folgenden Revisionsverfahren auch derjenige genügen, wel-
cher dieser Mitteilung zugrunde gelegen hat. Voraussetzung dafür ist ein-
zig, dass eine umfassende Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und – wo nötig – Einkommensvergleich auch
tatsächlich stattgefunden hat (Urteil des BGer 8C_162/2015 vom 30. Sep-
tember 2015 E. 2.1).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
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Seite 8
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 m.w.H.).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 139 V 349 E. 5.4; 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. in-
nere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unver-
einbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der Rente in der angefoch-
tenen Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers seit Januar 2012 verbessert habe und stützte sich dabei auf das
bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C._______ und D._______. Aus
somatischer Sicht bestehe eine eher unveränderte Situation mit einer leich-
ten Verbesserung. Die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätig-
keit sei weiterhin möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine klare Ver-
besserung des Gesundheitszustandes. Die rezidivierende depressive Stö-
rung sei seit Januar 2012 remittiert und die soziale Integration sei voll er-
halten geblieben. Demzufolge gebe es seither keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr. Diese Feststellungen lies-
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sen darauf schliessen, dass noch eine Gesundheitsbeeinträchtigung be-
stehe, die zu den folgenden Funktionseinschränkungen führe: jede Tätig-
keit mit wechselnder Arbeitsposition (stehend/sitzend), ohne das Heben
von Lasten von mehr als 10 kg, ohne schwere Arbeiten oder Überforderung
der Wirbelsäule und vor Kälte, Hitze, Feuchtigkeit und schlechtem Wetter
geschützt. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Maurer betrage weiterhin 100 %, jene in der Ausübung einer den Funkti-
onseinschränkungen angepassten Tätigkeit 0 % mit einer Verminderung
der Erwerbsfähigkeit von 33 %.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete auf Beschwerdeebene, sein nervli-
cher und psychischer Zustand verschlechtere sich. Er sei nicht in der Lage,
leichte oder mässige Tätigkeiten auszuüben und daher vom gesellschaftli-
chen Leben ausgeschlossen. Aufgrund seiner depressiven Störungen sei
er beim Neurologen Dr. E._______ in Behandlung. Er reichte einen Bericht
dieses Arztes vom 6. August 2014 sowie einen Elektromyographie-Befund
von Dr. F._______ vom 24. Juli 2014 ein.
5.3 Die Vorinstanz stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt,
sie habe den Sachverhalt gründlich abklären lassen. Die beiden IV-Ärzte
hätten sich ein zweifelsfreies und nachvollziehbares Bild der aktuellen Lei-
den des Beschwerdeführers bilden können und hätten sich den Erkennt-
nissen der beiden Gutachter vorbehaltlos angeschlossen. Die im Rahmen
des Anhörungs- wie auch des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arzt-
berichte vermöchten an ihrer Einschätzung nichts zu ändern.
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte die Rentenrevision und die Aufhebung der Rente
des Beschwerdeführers auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, nicht auf Bst. a Abs. 1
SchlBest. IVG, da die Rente ursprünglich theoretisch aufgrund eines
Codes 645 „Psychopathie“ gewährt worden sei (IVSTA-Akt. 55). Sind die
Voraussetzungen für die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt,
ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, auch wenn aus ärztlicher Sicht
(heute) tatsächlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und da-
mit ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromalen Beschwerdebil-
der ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8
E. 2.2.1.3) im Vordergrund steht (so implizit BGE 141 V 385 E. 4).
6.2 Der ursprünglichen, rentengewährenden Verfügung vom 16. Dezem-
ber 2003 lagen die medizinischen Erkenntnisse des Gutachtens der
MEDAS (…) (Innere Medizin und Rheumatologie sowie Psychiatrie) vom
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Seite 10
8. Dezember 2003 (IVAI-Akt. 182 ff.) zugrunde. In diesem Gutachten wur-
den die folgenden Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits-
fähigkeit gestellt:
– Hypochondrische Entwicklung, einhergehend mit einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und Spannungskopf-
schmerzen DD schwere depressive Episode
– Chronifizierendes thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts
– Skoliose, thorakale Hyperkyphose
– Osteochondrose/Spondylose der mittleren und distalen BWS,
Chondrose L5/S1
– Muskuläre Dysbalance
– Osteopenie
– Malgaigne-Fraktur 26.11.97
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
wurden genannt: Hypakusis links nach chronischer Otitis media (Hörgerät
links) und Nikotinabusus.
Aus psychiatrischer Sicht wurde sowohl in der angestammten Tätigkeit als
Maurer als auch in sämtlichen übrigen Berufstätigkeiten eine Arbeitsunfä-
higkeit von 100 % attestiert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Ar-
beitsunfähigkeit als Maurer seit dem Unfallereignis vom 26. November
1997, jedoch sei eine volle Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden, körper-
lich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Vermeidung von Lasten-
heben über 15 kg (von Boden auf Taillenhöhe) beziehungsweise 2.5 kg
(von der Taille bis Kopfhöhe) sowie von Heben von Lasten horizontal über
20 kg, des Weiteren Vermeidung von Tätigkeiten in ergonomisch ungüns-
tigen Wirbelsäulenhaltungen realisierbar.
6.3 Als massgebender Vergleichszeitpunkt ist die Mitteilung vom 14. April
2008 zu betrachten, mit der die IVSTA den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf eine ganze Invalidenrente bestätigte. Diese basierte auf einer um-
fassenden Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse mit Blick auf die
Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und ist damit
der letzte Rechtsakt, der aus einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs resultierte.
Der in dieser Mitteilung bestätigte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
beruht auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl im angestammten
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Seite 11
Beruf als auch in einer Verweistätigkeit. Die IVSTA stützte sich dabei auf
die folgenden ärztlichen Einschätzungen:
6.3.1 Der Psychiater B._______ stellte in seinem medizinischen Gutachten
vom 12. November 2007 (IVSTA-Akt. 29) die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Störung (F45.4). Der Beschwerdeführer habe erklärt, er
habe den Psychiater nicht mehr aufgesucht, da der Hausarzt ihn betreue.
Er sei depressiv gestimmt.
6.3.2 Im vom portugiesischen Versicherungsträger eingeholten, auf eige-
nen Untersuchungen beruhenden ärztlichen Formulargutachten E 213 der
Ärztin G._______ vom 8. Januar 2008 (IVSTA-Akt. 28) wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe ein Wirbelsäulentrauma erlitten. Als Diagno-
sen wurden ein Lumbago-Ischias-Syndrom rechts, Bandscheibenvorfall
L4-L5 und eine anhaltende somatoforme Störung ausgewiesen. In den
Schlussfolgerungen wurden zudem chronische und anhaltende Schmer-
zen sowie Angstzustände und wiederkehrende Depressionen festgehalten.
Die Ärztin ging von einem hundertprozentigen Invaliditätsgrad sowohl für
die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit aus.
6.3.3 Der Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA Dr. med. H._______
ging in seiner Stellungnahme vom 5. April 2008 (IVSTA-Akt. 36) aufgrund
der beiden genannten Dokumente davon aus, dass sich beim Beschwer-
deführer weder in somatischer noch in psychologischer Hinsicht etwas ver-
ändert habe und dieser deshalb weiterhin unverändert bezüglich jeglicher
beruflicher Tätigkeiten arbeitsunfähig sei.
6.4 Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausging, dass aufgrund der Akten eine zur Einstellung der Rentenleistun-
gen führende Veränderung des Gesundheitszustands im Zeitraum vom
14. April 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli
2014 ausgewiesen ist.
7.
7.1 Für die Beurteilung der anspruchsrelevanten Veränderung des Ge-
sundheitszustandes und für die Feststellung des aktuellen gesundheitli-
chen Befundes und dessen funktioneller Auswirkungen stellt die IVSTA in
der angefochtenen Verfügung auf die folgenden ärztlichen Einschätzungen
ab:
C-4446/2014
Seite 12
7.1.1 Im von der IVSTA in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachten
(IVSTA-Akt. 60 ff.) stellte Dr. med. D._______ keine Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit. Er stellt jedoch die folgenden Diagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Chronisches lumbo-sakrales Schmerzsyndrom (seit Unfall vom 27. No-
vember 1997)
– Konsolidierte rechtsseitige Beckenringfraktur vom 27. November
1997
– Klinisch leichte Fehlhaltung thorakolumbal, minime Bewegungs-
einschränkung der LWS, Druckdolenz L3 bis S2, normal tonisierte
Lumbalmuskulatur, keine Hinweise auf ein radikuläres Gesche-
hen. Thorakale Hyperkyphose.
– Radiologisch minime Diskopathie L5/S1 und leichte distale Spon-
dylarthrose
– Dekonditionierung
Bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, es müsse
trotz Fehlens einer relevanten Pathologie aufgrund der Vorgeschichte und
der subjektiven Klagen das Vorhandensein von gewissen Rückenschmer-
zen angenommen werden. Zusammen mit der Dekonditionierung dürfe
deshalb die Zumutbarkeit von Rückenschwerarbeit – und damit die Arbeit
auf dem Bau – verneint werden. Soweit ein Vergleich mit den Akten über-
haupt möglich sei, habe sich die Situation seit der Rentenzusprache res-
pektive seit dem 14. April 2008 leicht verbessert.
Dr. med. C._______ stellte die folgenden Diagnosen:
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
– Rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 remittiert (F33.4)
Er führte dazu aus, die Schmerzproblematik finde sich beim Beschwerde-
führer bis heute, er fühle sich vor allem wegen Kopf- und Rückenschmer-
zen unwohl beziehungsweise arbeitsunfähig. Neuerdings gebe er zusätz-
lich heftige Schmerzen in den Händen und Füssen an. Aus psychiatrischer
Sicht könne von einer psychosomatischen Überlagerung im Rahmen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden, da der
Versicherte die folgenden Symptome zeige: Er sei auf Schmerzen fixiert,
äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdeh-
nung. Auffallend sei zudem, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung
der Schmerzen führen würden. Nach seiner Rückkehr nach Portugal habe
sich die Situation zunehmend verbessert. Die günstige Lebenssituation mit
C-4446/2014
Seite 13
einer neuen Lebenspartnerin, Wohnsituation bei den Eltern und Verwurze-
lung in der örtlichen Kultur führe dazu, dass sich die rezidivierende depres-
sive Störung stark zurückgebildet habe. Gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers bestünden seit Anfang 2012 kaum mehr psychische Ver-
stimmungen. Zudem sei der Befund zum Zeitpunkt der Untersuchung weit-
gehend unauffällig. Der Beschwerdeführer habe eine regelmässige Tages-
gestaltung, gehe intensiv seinem Hobby, dem Malen nach, gehe oft spa-
zieren und treffe sich mit seinen Kollegen. Es sei also von einer Remission
der rezidivierenden Störung auszugehen. Es gebe allerdings ungünstige
psychosoziale Faktoren: lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, fehlende Mo-
tivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, Zufriedenheit mit dem jet-
zigen Lebensstil. Der Gutachter hält die psychosomatischen Beschwerden
für überwindbar. Es bestehe kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr an-
gehbarer innerseelischer Verlauf. Es liege kein primärer Krankheitsgewinn
vor. Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen seien in den letzten
Jahren nicht durchgeführt worden. Es könne deshalb nicht vom Scheitern
von Behandlungen gesprochen werden. Die Ressourcen seien gemäss
Ansicht des Beschwerdeführers stark eingeschränkt, was psychiatrisch
nicht nachvollziehbar sei.
In ihrer interdisziplinären Besprechung vom 18. Juni 2013 kamen die bei-
den Gutachter zum Schluss, eine Rückenschwerarbeit sei dem Beschwer-
deführer nicht zumutbar. Bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit sei
der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 voll arbeitsfähig.
7.1.2 Der Psychiater B._______ stellte in seinem Bericht vom 14. Juni
2012 (IVSTA-Akt. 49) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (F 45.4) und wiederkehrender Depressionen, derzeit nur
leicht (F 33.0).
7.1.3 Im Formular E 213 (IVSTA-Akt. 50), datiert vom 29. Juni 2012, führte
die Ärztin I._______ chronische Schmerzen als Folge eines Beckenbruchs
und einen unveränderten Zustand an. Sie hält zudem eine wiederkehrende
Depression fest.
7.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. J._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie) stellte in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2013
(IVSTA-Akt. 70) fest, die affektive Begleiterkrankung in Form einer Depres-
sion sei vollkommen remittiert, so dass heute nur noch eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bestehe, ohne Komorbidität und ohne sozi-
C-4446/2014
Seite 14
alen Rückzug. Es sei damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszu-
standes in dem Sinne gekommen, dass keine psychiatrische Komorbidität
mehr bestehe.
7.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. K._______ (Fachärztin FMH für Allgemeine
Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation) stellte
in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2013 fest, es bestehe eine Dis-
krepanz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer-
den und den ärztlichen Beobachtungen. Die ursprünglich festgestellte hun-
dertprozentige Invalidität habe auf den psychiatrischen Problemen beruht,
bei denen es nun eine Verbesserung gegeben habe. Bezüglich Arbeitsfä-
higkeit folge sie deshalb den Ausführungen von Dr. J._______.
7.2 Massgebende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustan-
des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den medizini-
schen Dienst ist sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Sicht
das bidisziplinäre Gutachten der Ärzte D._______ und C._______ (vgl.
E. 7.1.1). In diesem wird im Wesentlichen aus rheumatologischer Sicht
eine unveränderte gesundheitliche Situation, aus psychologischer Sicht je-
doch eine Verbesserung insofern festgestellt, als die depressive Störung
seit Anfang 2012 remittiert sei. Letzteres führe dazu, dass dem Beschwer-
deführer nun auch aus psychiatrischer Sicht die Aufnahme einer leichten
bis mittelschweren Arbeit zumutbar sei, da die psychosomatischen Be-
schwerden (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) überwindbar
seien.
Das genannte Gutachten basiert auf einer umfassenden rheumatologi-
schen respektive psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der
und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die begutach-
tenden Fachärzte haben detailliert die Anamnese sowie die Befunde erho-
ben, nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den vom Beschwer-
deführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die
medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuch-
tend dargelegt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenrechtlich relevanten Ge-
sundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwer-
deführers aufgezeigt. Schliesslich äusserten sich die Gutachter auch zum
revisionsspezifischen Beweisthema aus medizinischer Sicht (vgl. Urteil des
BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
C-4446/2014
Seite 15
Im Hinblick auf die Beurteilung einer revisionsrelevanten Veränderung des
Gesundheitszustandes und des aktuellen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ge-
nügen die Gutachten somit grundsätzlich den an den Beweiswert ärztlicher
Berichte gestellten Anforderungen und sind soweit voll beweiskräftig.
8.
Die Gutachten wurden allerdings vor dem 3. Juni 2015 und damit vor Er-
gehen des Bundesgerichtsurteils BGE 141 V 281 erstellt. Sie beruhen da-
mit noch auf der mit diesem Urteil aufgegebenen Rechtsprechung bezüg-
lich anhaltender somatoformer Schmerzstörungen.
8.1 Gemäss dieser früheren Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken. Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Un-
zumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vor-
liegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von er-
heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor-
handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz er-
füllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen
und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)
oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse-
quent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedli-
chem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnah-
men bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten
Person voraus. Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset-
zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(vgl. BGE 141 V 281 E. 3.2 f. m.w.H.).
8.2 Diese Rechtsprechung wurde in BGE 141 V 281 überdacht und teil-
weise geändert. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht darin, dass
die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als
bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen
C-4446/2014
Seite 16
Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeein-
trächtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon
in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Das bishe-
rige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfah-
ren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessli-
che Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren-
tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch
nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender so-
matoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Lei-
den) würden im Regelfall zu beachtende Standardindikatoren treten. Diese
liessen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionel-
len Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewin-
nes und auf die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität sei zu ver-
zichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirk-
ten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei de-
ren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Die Aner-
kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig,
wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge-
sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-
katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen
der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte
Person zu tragen (E. 6).
In intertemporaler Hinsicht hielt das Bundesgericht zudem in E. 8 fest, dass
gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren
Beweiswert verlören. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung
des Einzelfalls entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor-
handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte. Es sei in jedem
Fall zu prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigengutachten – gege-
benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüs-
sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubten oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte könne zudem unter Umständen
eine punktuelle Ergänzung genügen.
8.3 Im vorliegenden Fall erlaubt das bidisziplinäre Gutachten eine schlüs-
sige Beurteilung der Auswirkungen der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung des Beschwerdeführers im Lichte der gemäss
BGE 141 V 281 massgeblichen Indikatoren. Diese führt zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer die Überwindung der Folgen seiner anhaltenden
C-4446/2014
Seite 17
somatoformen Schmerzstörung und damit die Aufnahme einer leichten o-
der mittelschweren Arbeit zumutbar ist, wie im Folgenden zu zeigen ist:
8.3.1 In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist als erster Komplex
die Gesundheitsschädigung zu betrachten. In diesem Komplex enthalten
sind die Indikatoren „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“, „Be-
handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ und „Komorbiditä-
ten“. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor allem
über Kopf- und Rückenschmerzen klagt sowie seit kurzer Zeit über
Schmerzen in den Händen und Füssen. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen
Untersuchung (rheumatologisches Gutachten vom 29. Mai 2013) klagte
der Beschwerdeführer über konstante Kreuzschmerzen bis zum lumbo-
thorakalen Übergang, Nacken- und Kopfschmerzen zwei- bis dreimal mo-
natlich, morgendliche Fusssohlenschmerzen sowie ein- bis zweimal mo-
natlich Schmerzen und Kraftlosigkeit beider Hände und Einschlafen der
Hände und aller Finger. Der Rheumatologe stellte fest, klinisch hielten sich
die Befunde in Grenzen. Zusammenfassend geht der Rheumatologe ledig-
lich von „gewissen Rückenschmerzen“ aus. Der psychiatrische Gutachter
stellt weder Bewusstseins- noch Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen oder formale Denkstörungen fest. Der Beschwerde-
führer ordnet die Schmerzen auf der Stufe 6 bis 7 auf der Schmerzskala
ein. Von einem besonders schweren Krankheitsgeschehen ist damit nicht
auszugehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausprägung der psy-
chosomatischen Störungen des Beschwerdeführers stark von psychosozi-
alen und soziokulturellen Faktoren abhängt: Die psychische Situation des
Beschwerdeführers verbesserte sich nämlich zunehmend, nachdem er
sich in Portugal etabliert und eine neue Lebenspartnerin gefunden hatte.
Zudem wirken sich gemäss Gutachten die folgenden Umständen ungüns-
tig aus, obwohl sie die nicht direkt auf die gesundheitliche Beeinträchtigung
zurückzuführen sind: die lange Phase der Arbeitsuntätigkeit, die fehlende
Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und die Zufriedenheit
mit dem momentanen Lebensstil als psychosoziale Faktoren.
Bezüglich Behandlungserfolg oder -resistenz ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer keine gezielten Therapien gemacht und die Psychothera-
pie nach seiner Übersiedlung nach Portugal abgebrochen hat. Bezüglich
dem Indikator „Komorbiditäten“ ist von Belang, dass die ursprünglich diag-
nostizierte, mittelschwere depressive Episode gemäss psychiatrischem
Gutachten seit Anfang 2012 remittiert ist. Die psychische Situation des Be-
schwerdeführers habe sich nach anfänglichen Schwierigkeiten aufgrund
C-4446/2014
Seite 18
des Umzugs nach Portugal zunehmend verbessert. Die günstige Lebens-
situation habe dazu geführt, dass sich die rezidivierende depressive Stö-
rung stark zurückgebildet habe. Der Befund sei weitgehend unauffällig: Der
Beschwerdeführer sei stimmungsmässig ausgeglichen und an sich guter
Dinge. Seit Anfang 2012 kommt es nach Angaben des Beschwerdeführers
kaum mehr zu psychischen Verstimmungen. Er sei nicht mehr in psychiat-
rischer Behandlung und einen Teil der verschriebenen Medikamente benö-
tige er seit längerer Zeit nicht mehr, da es ihm psychisch recht gut gehe.
Im Übrigen liegen weder andere psychische noch somatische Komorbidi-
täten vor.
8.3.2 Bezüglich des Komplexes der „Persönlichkeit“ hält das psychiatri-
sche Gutachten fest, dass die prämorbide Persönlichkeitsstruktur nicht auf-
fällig sei und keine Persönlichkeitsstörungen vorlägen.
8.3.3 Bezüglich des Komplexes „Sozialer Kontext“ wirkt sich im Hinblick
auf verfügbare Ressourcen günstig aus, dass der Beschwerdeführer in
Portugal auf die Unterstützung eines intakten sozialen Netzwerkes zählen
kann: Er wohnt bei seinen Eltern, zusammen mit seiner Lebenspartnerin
und trifft sich regelmässig mit Freunden. Das Leben in einem kleinen Dorf
erleichtert ihm nach eigener Aussage die mitmenschlichen Kontakte. Auch
die Beziehung zu seinen Kindern sei intakt, diese würden ihn oft in Portugal
besuchen und er sei auch schon öfters in die Schweiz gereist. Das psychi-
atrische Gutachten gibt an, die soziale Integration sei voll erhalten geblie-
ben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem sozialen Umfeld mobilisierbare Ressourcen findet, die sich positiv auf
sein funktionelles Leistungsvermögen auswirken.
8.3.4 In die Kategorie „Konsistenzprüfung“ fallen die Indikatoren „Gleich-
mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus“ und „Ausgewiesener Lei-
densdruck“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zwar angibt, es bereite ihm Mühe, im Haushalt zu helfen, er aber einen
doch geregelten Tagesablauf nachgeht, der regelmässige Spaziergänge,
gelegentliche Mithilfe auf dem Rebgut der Eltern und „oft“ Treffen mit
Freunden beinhaltet. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, er male sehr
gerne Bilder, da er sich so entspannen könne. Schliesslich lassen die Tat-
sachen, dass der Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung be-
reits vor einiger Zeit abbrach und auch die verschriebenen Medikamente
nur teilweise einnimmt, eher nicht auf einen besonders hohen Leidens-
druck schliessen.
C-4446/2014
Seite 19
Insgesamt sind damit beim Beschwerdeführer keine leistungshindernden
äussere Belastungsfaktoren auszumachen, insbesondere liegen keine be-
sonders schwere Ausprägung seines Krankheitsgeschehens und keine
Komorbiditäten vor. Gleichzeitig bestehen insofern mobilisierbare Res-
sourcen, als er auf ein ihn unterstützendes soziales Netzwerk zurückgrei-
fen kann. Auch hält der psychiatrische Gutachter die Ansicht des Be-
schwerdeführers, seine Ressourcen seien stark eingeschränkt, für psychi-
atrisch nicht nachvollziehbar. Darauf, dass sein Leistungsvermögen auf-
grund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
nicht vermindert ist, weist auch der Umstand hin, dass er in seiner Freizeit
intensiv ein Hobby pflegt und oft Freunde trifft. Es ist ihm deshalb insge-
samt zumutbar, seine Arbeitsfähigkeit in einer leichten oder mittelschweren
Verweistätigkeit zu 100 % auszuschöpfen. Die vorliegenden ärztlichen
Gutachten ermöglichen damit eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281. Auf weitere medizinische
Abklärungen kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer-
den, da davon keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse erwartet wer-
den können.
8.4 An dieser Feststellung vermögen auch die vier ärztlichen Berichte aus
Portugal nichts zu ändern.
8.4.1 Der Bericht des Psychiaters B._______ vom 14. Juni 2012 stellt eine
„anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4“ und eine „wiederkeh-
rende Depression, derzeit nur leicht F33.0“ fest. Der Bericht lag den Gut-
achtern bei ihrer Begutachtung vor. Der psychiatrische Gutachter kommt
zum Schluss, der Befund einer leichtgradigen depressiven Episode dürfte
damals zugetroffen haben und widerspreche den im Gutachten gemachten
Diagnosen und Schlüssen nicht. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal die
Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode Mitte 2012 nicht im Wi-
derspruch zur Aussage des psychiatrischen Gutachters steht, der Be-
schwerdeführer sei seit ca. Anfang 2012 in seiner früheren Tätigkeit aus
psychiatrischer Sicht nicht mehr eingeschränkt.
8.4.2 In einem Gutachten vom 7. Januar 2014 führt der Neurologe
E._______ unter anderem aus, zusätzlich zum depressiven Krankheitsbild
leide der Beschwerdeführer unter kognitiver Amnesie. Zudem leide er ver-
mehrt unter Nervenstörungen in den Händen, die aus einem Karpaltunnel-
syndrom resultieren könnten.
C-4446/2014
Seite 20
In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 führte die RAD-Ärztin Dr. med.
K._______ aus, der rheumatologische Gutachter habe keine Symptome
oder Anzeichen für ein Karpaltunnelsyndrom gefunden. Dieses könnte sich
aber auch erst nach der Begutachtung entwickelt haben. In den meisten
Fällen ergebe sich aus einem Karpaltunnelsyndrom keine relevante, dau-
ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb der Bericht aus soma-
tischer Sicht die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel ziehe.
Schliesslich stellte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 24. Novem-
ber 2014 fest, die Eletroneuromyographie des Beschwerdeführers vom
24. Juli 2014 (siehe dazu sogleich, E. 8.4.3) habe keinerlei Hinweise auf
ein Karpaltunnelsyndrom ergeben.
Der RAD-Arzt Dr. med. J._______ stellt in seiner Stellungnahme vom
25. Mai 2014 fest, als Neurologe sei der portugiesische Arzt nicht dazu be-
rufen, eine Depression zu postulieren und damit kognitive Einschränkun-
gen zu begründen.
8.4.3 In einem weiteren Bericht datiert vom 6. August 2014 stellte der Neu-
rologe E._______ fest, die reaktive und chronische Depression des Be-
schwerdeführers halte bis zum heutigen Tag an und habe sich verschlech-
tert. Zudem habe sich in einer Elektromyographie eine mässige bis
schwere chronische Radikulopathie L5-S gezeigt. Die RAD-Ärztin Dr. med.
K._______ führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2014
aus, die radikuläre Schädigung sei bisher nicht bekannt gewesen. Es
handle sich jedoch um eine chronische Schädigung, die nicht neu sei, und
das rheumatologische Gutachten nenne weder klinische noch funktionelle,
objektivierbare Auswirkungen, die darauf zurückgeführt werden könnten.
Sie verweist auch darauf, dass dem Bericht keinerlei klinische Untersu-
chungen zugrunde lägen. Deshalb ergäbe sich zusammenfassend keine
Notwendigkeit, ihre ursprüngliche Stellungnahme anzupassen.
8.4.4 Dem Bericht des neurophysiologischen Labors, Dr. med. F._______,
vom 24. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer
Elektroneurographie und einer Elektromyographie unterzogen wurde. Als
abschliessendes Ergebnis hält der Bericht eine mittelschwere bis schwere
und chronische Kompression der Nervenwurzel L5-S1 rechts fest. Die
RAD-Ärztin Dr. med. K._______ führte dazu in ihrer Stellungnahme vom
24. November 2014 aus, es handle sich um eine chronische Schädigung
ohne Anzeichen für eine aktive Denervierung.
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Seite 21
8.5 Diesen Berichten können damit keine Hinweise entnommen werden,
die gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens sprechen und
dessen Beweiskraft in Frage stellen würden. Auf das Gutachten kann damit
als voll beweiskräftig abgestellt werden. Zudem können den Berichten
auch keine seit der Begutachtung neuen oder in relevanter Weise verän-
derten Diagnosen oder veränderten Auswirkungen bereits bekannter Diag-
nosen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit entnommen werden.
9.
Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest, dass sich die Gesundheit des Beschwerdeführers zwischen dem
14. April 2008 und dem 1. Januar 2012 in einer Weise verändert hat, die
einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hat. War dem Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 14. April 2008 noch eine hundertprozentige Arbeitsun-
fähigkeit in allen beruflichen Tätigkeiten attestiert worden, so ist seit dem
1. Januar 2012 aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes in
psychischer Hinsicht nur noch von einer hundertprozentigen Arbeitsunfä-
higkeit im angestammten Beruf, jedoch von einer hundertprozentigen Ar-
beitsfähigkeit in einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit auszuge-
hen (jede Tätigkeit mit wechselnder Arbeitsposition [stehend/sitzend], ohne
das Heben von Lasten von mehr als 10 kg, ohne schwere Arbeiten oder
Überforderung der Wirbelsäule und vor Kälte, Hitze, Feuchtigkeit und
schlechtem Wetter geschützt).
10.
10.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitlich gleicher Grundlage zu bestimmen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 129 V 222 E. 4).
10.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).
C-4446/2014
Seite 22
10.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun-
desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 m.w.H.). Für die
Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto-
löhne (Tabellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom so genannten Zent-
ralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 m.w.H.). Bei der
Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen,
dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt,
weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs-
übliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2;
126 V 75 E. 3b/bb).
10.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen
(leidensbedingter Abzug). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellen-
löhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und berufli-
chen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen sind und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta-
bellenlohnes zu begrenzen. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Ein-
schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad (BGE 134 V 322 E. 5.2 m.w.H.).
10.5 Die Vorinstanz hat (IVSTA-Akt. 73) gestützt auf den zuletzt in der
Schweiz erzielten Lohn ein Valideneinkommen für das Jahr 2010 von
Fr. 5396.35 ermittelt. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat sie
die Tabellenlöhne der LSE 2010 für die Branchen „Gebäudebetreuung;
Garten- u. Landschaftsbau (81)“, „Wirtschaftliche Dienstl. Für Unterneh-
men (82)“, „Grosshandel (46)“ und „Detailhandel (47)“, „Reparatur von Ge-
brauchsgütern (95)“ und „sonst. persönliche Dienstleistungen (96)“ heran-
gezogen und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabel-
lenlohn von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 3607.71 ermittelt. Durch
die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen berechnete
sie einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 %.
10.6 Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgra-
des wird vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und ist im Grundsatz
nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Einkommensver-
gleichs vom 28. November 2013 und der angefochtenen Verfügung vom
C-4446/2014
Seite 23
4. Juli 2014 lagen die Zahlen der LSE 2012, die erst im Oktober 2014 ver-
öffentlicht wurden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014),
noch nicht vor. Deshalb konnten die aktuellsten statistischen Daten nur der
LSE 2010 entnommen werden (Urteil des BGer 9C_526/2015 vom
11. September 2015 E. 3.2.2) und die Vorinstanz hat für die Ermittlung des
Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2010 abgestellt. Bei einer Ren-
tenrevision ist der Einkommensvergleich jedoch auf den Zeitpunkt hin
durchzuführen, auf den die Rente verändert wird (Urteil des BGer
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Der vorinstanzliche Einkom-
mensvergleich ist deshalb dahingehend zu ändern, dass als zeitliche Ver-
gleichsbasis auf das Jahr 2014 (anstatt 2010) abzustellen ist.
10.7 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens verdiente der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 1999 Fr. 55‘243.00 (IVAI-Akt 73), was einen Monatslohn von
Fr. 4603.58 ergibt (bei einer Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche). Dieser
Lohn ist auf das Jahr 2014 zu indexieren (Fr. 4603.58 / 1835 [Indexwert
1999] x 2220 [Indexwert 2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung
der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015
[Index: Basis 1939]), was Fr. 5569.45 ergibt. Es ist nicht von einem unter-
durchschnittlich tiefen Lohn auszugehen, weshalb auf eine Parallelisierung
zu verzichten ist (monatlicher Bruttolohn gemäss LSE 2010 „Hochbau
[41]“, Männer, Anforderungsniveau 4: Fr. 5420.–; hochgerechnet auf eine
Wochenarbeitszeit von 41 Stunden: Fr. 5555.50). Das von der Vorinstanz
ermittelte Invalideneinkommen (vor Leidensabzug) von Fr. 4509.63 ist
ebenfalls auf das Jahr 2014 zu indexieren (Fr. 4509.63 / 2151 [Indexwert
2010] x 2220 [Indexwert 2014]), woraus Fr. 4654.29 resultiert. Bei einem
Leidensabzug von 20 % (aufgrund der funktionellen, gesundheitlich be-
dingten Einschränkungen, des Alters des Beschwerdeführers [52 Jahre],
der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt [12 Jahre] und des Fehlens ei-
ner Ausbildung) ergibt sich ein Invalideneinkommen bei einer Tätigkeit von
100 % von Fr. 3723.43. Daraus ergibt sich eine Erwerbseinbusse respek-
tive ein Invaliditätsgrad von 33.15 % ab 1. Januar 2012 (Fr. 5569.45 –
Fr. 3723.43 x 100 / Fr. 5569.45). Der Einkommensvergleich der Vorinstanz
ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst bei Gewährung des
maximalen Leidensabzug von 25 % würde im Einkommensvergleich ein
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von maximal 37.32 % resultie-
ren.
10.8 Nicht zu beanstanden und unbestritten ist schliesslich die Annahme
der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die attestierte Arbeitsfähigkeit
auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann. Nach ständiger
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Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung
verwertbar. Die Rechtsprechung, wonach nach langjährigem Rentenbezug
ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrech-
nung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch
möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, kommt vorliegend
nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer bei Rentenaufhebung we-
der das 55. Altersjahr zurückgelegt hat noch seit mehr als 15 Jahren eine
Rente bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 E. 3 m.w.H.). Da sich
die Aufhebung der Rente zudem nicht auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
stützt, kommt auch der nach Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehene An-
spruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG nicht
zur Anwendung (vgl. BGE 141 V 385 E. 4).
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht aufgrund
der Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ei-
nen Revisionsgrund angenommen, den aktuellen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kor-
rekt beurteilt und den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt be-
rechnet hat. Die Vorinstanz hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers
zu Recht ab dem 1. September 2014 aufgehoben. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
12.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden. Der Differenzbetrag von Fr. 11.– ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
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dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-4446/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet. Dem Beschwerdeführer wird der Differenzbetrag von
Fr. 11.– zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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