B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4447/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente
(Beitragsdauer), Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016.
C-4447/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 16. Juni 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte
oder Beschwerdeführerin) stellte am 2. Juli 2015 bei der deutschen Ren-
tenversicherung mittels entsprechender Formulare den Antrag auf eine Al-
tersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV; Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse
[im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 6). Nach Vorliegen des Auszugs
aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) vom 26. August
2015 (act. 7) erliess die SAK am 27. August 2015 eine Verfügung, mit wel-
cher sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ordentliche Al-
tersrente in der Höhe von monatlich Fr. 154.- zusprach. Der Berechnung
lagen 43 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 4 volle Versicherungsjahre,
eine gesamte Versicherungszeit von 4 Jahren und 9 Monaten, die Renten-
skala 5 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 22‘464.- zugrunde (act. 8 bis 11).
B.
Nachdem die Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 24. September
2015 Einsprache erhoben und geltend gemacht hatte, sie habe auch 2014
während 12 Monaten und 2015 bis zum 31. Juli in der Schweiz gearbeitet
und Beiträge entrichtet (act. 12; vgl. auch act. 13 bis 15, 17 und 18), nahm
die SAK weitere Abklärungen vor (act. 16 und 19). Diese führten zur Er-
kenntnis, dass der Versicherten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls
(2014) zusätzlich noch eine Beitragszeit von 6 Monaten anzurechnen war
(act. 21 und 24). In der Folge erliess die SAK am 22. Juni 2016 einen Ein-
spracheentscheid, mit welchem die Einsprache der Versicherten gutge-
heissen und dieser mit Wirkung ab 1. Juli 2014 neu eine AHV-Rente in der
Höhe von Fr. 184.- pro Monat zugesprochen wurde. Neu ging die SAK von
5 vollen Versicherungsjahren und von der Rentenskala 6 aus; die übrigen
Berechnungsgrundlagen blieben unverändert (act. 25 bis 29). Der hierge-
gen von der Versicherten am 7. Juli 2016 erhobene „Widerspruch“ (act. 32)
wurde von der SAK am 14. Juli 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur
weiteren Veranlassung übermittelt (act. 33 bzw. act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
C.
Die Versicherte beantrage in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2016 sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016. Zur Begrün-
dung führte sie aus, für das Jahr 2014 seien zusätzlich 6 Beitragsmonate
C-4447/2016
Seite 3
und für 2015 nochmals deren 7 zu berücksichtigen. Nach dem 31. Juli 2015
sei ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Hinweis auf ihren bevorstehen-
den Eintritt ins Rentenalter nicht mehr verlängert worden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, bei der Erwerbstätigkeit
nach dem Erreichen des Rentenalters dürften weder die Beitragszeiten
noch die Einkommen bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Der Anspruch auf eine Altersleistung sei im Fall der Beschwerdeführerin
am 1. Juli 2014 entstanden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei fest-
gestellt worden, dass diese bis zum Erreichen des Rentenalters im Juni
2014 (5 Monate) ebenfalls in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. Diese
5 Monate Beitragszeit im Rentenalter 2014 hätten es erlaubt, eine höhere
Rentenskala zu erreichen, da diese für die Auffüllung von Beitragslücken
hätten herangezogen werden können. Neu habe eine Beitragszeit von 5
Jahren und 3 Monaten für die Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt
werden können. Die monatliche Altersrente der Beschwerdeführerin sei un-
ter Berücksichtigung der Rentenskala 6 und einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22‘464.- gemäss den Rententabel-
len 2013/2014 neu auf Fr. 184.- berechnet (act. 25) und verfügt (act. 28)
worden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe bis Juli 2015
gearbeitet und demnach (auch) zwischen Juli 2014 und Juli 2015 AHV-Bei-
träge einbezahlt. Dabei übersehe sie allerdings, dass Einkommen und Bei-
tragszeiten, welche die Zeit nach Erreichen des Rentenalters betreffen
würden, nicht mehr rentenbildend seien. Es sei einem auf Solidarität auf-
bauenden Sozialversicherungssystem, wie es die AHV darstelle, eigen,
dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende
Rentenleistung bestehe.
E.
In ihrer Replik vom 10. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
(sinngemässen) Rechtsbegehren fest und führte zur Begründung zusam-
mengefasst aus, sie habe in Unkenntnis der besonderen Schweizer Rege-
lung für Frauen davon ausgehen müssen, dass ihre Rentenbeiträge bis
einschliesslich Juli 2015 berücksichtigt würden. Sie bitte deshalb um
Gleichstellung resp. darum, dass ihre Rentenbeiträge bis einschliesslich
Juli 2015 entsprechend dem Renteneintrittsalter für Männer eingerechnet
würden (B-act. 6).
C-4447/2016
Seite 4
F.
In ihrer Duplik vom 2. November 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, Art. 3 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März
1995 (GlG; SR 151.1) halte fest, dass angemessene Massnahmen zur Ver-
wirklichung der tatsächlichen Gleichstellung keine Diskriminierung darstell-
ten. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) entspre-
che nicht der Gleichstellung von Mann und Frau, denn das unterschiedli-
che Rentenalter könne in den Auswirkungen Frauen und Männer benach-
teiligen. Die schweizerische AHV-Gesetzgebung enthalte jedoch insbeson-
dere bei der Berechnung der Renten Massnahmen zur Verwirklichung der
tatsächlichen Gleichstellung, welche die Differenzierung zwischen dem
Rentenalter von Mann und Frau rechtfertigten. Das unterschiedliche Ren-
tenalter stelle daher keine Diskriminierung dar.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 9).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Beweismit-
tel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Perso-
nen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
C-4447/2016
Seite 5
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs.
1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einsprache-
entscheids vom 22. Juni 2016 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tat-
sächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegen-
stand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines
(z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Ein-
gliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand
sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht
sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht
zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).
1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det vorliegend der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016, mit welchem
die Vorinstanz die Altersrente auf der Basis einer gesamten Versicherungs-
zeit von 5 Jahren und 3 Monaten (act. 25 S. 4; Versicherungsjahre des
Jahrgangs: 43 Jahre), der Rentenskala 6 sowie eines massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 22‘560.- berechnet hat. Mit
C-4447/2016
Seite 6
Blick auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 1.
September 2014 beantragte Berücksichtigung weiterer Beiträge ist streitig
und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht von
einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 3 Monaten und einem massgeben-
den Einkommen von jährlich Fr. 22‘560.- ausgegangen war und ob sie die
daraus resultierende IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 184.- korrekt
berechnet hat.
1.4.3 Die Fragen im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin
replicando sinngemäss geltend gemachten Diskriminierungsverbot können
offengelassen werden, denn in der Schweiz schliesst Art. 190 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen
aus. Diese Verfassungsnorm hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungs-
gericht – selbst wenn eine bundesgesetzliche Norm verfassungswidrig sein
sollte – an den entsprechenden Gesetzesinhalt gebunden ist und diesen
anzuwenden hat. Einzig die Bundesversammlung hat aufgrund von
Art. 190 BV die Kompetenz, bundesgesetzliche Inhalte für nichtig und nicht
anwendbar zu erklären.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
C-4447/2016
Seite 7
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-staates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (22. Juni 2016) finden vorliegend die
am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 inkl. Än-
derungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Ge-
mäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes be-
stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif-
ten eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im
Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller
zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicher-
heit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die
von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verord-
nung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtig-
ten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen er-
geben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu
finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
C-4447/2016
Seite 8
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004. Die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch
nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V
253 E. 2.4).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom
22. Juni 2016 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften,
die für die Beurteilung des streitigen Einspracheentscheids im vorliegend
massgeblichen Zeitraum von Belang sind.
2.3 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das
64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
C-4447/2016
Seite 9
2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR
831.101]). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren
ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch
den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre
von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis
zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvoll-
ständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor
massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde,
wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres
folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss
(vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV;
Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch
Rz. 5305 RWL; zuletzt besucht am 20. April 2016).
2.5 Gemäss Art. 6quater Abs. 1 AHVV entrichten Frauen, die das 64., und
Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus un-
selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber
Fr. 1‘400.- im Monat bzw. Fr. 16‘800.- im Jahr übersteigt.
2.6 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versi-
cherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auf-
füllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum
erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber
nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 1 und 2 AHVV).
3.
3.1 Die am 16. Juni 1950 geborene Beschwerdeführerin erreichte am
16. Juni 2014 das ordentliche Frauenrentenalter 64 (Art. 21 Abs. 1 Bst. b
AHVG). In Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG entstand demnach
C-4447/2016
Seite 10
der Rentenanspruch am 1. Juli 2014. Bei der ursprünglichen Berechnung
des entsprechenden Rentenbetrags ging die Vorinstanz von 43 Versiche-
rungsjahren des Jahrgangs, 4 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten
Versicherungszeit von 4 Jahren und 9 Monaten, der Rentenskala 5 sowie
von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 21‘464.- aus (Verfügung vom 27. August 2015; act. 8 bis 11). Im Rah-
men des vorliegend angefochtenen Einsprachentscheids vom 22. Juni
2016, mit welchem die Verfügung vom 27. August 2015 ersetzt worden ist,
hat die Vorinstanz die Altersrente auf der Basis einer gesamten Versiche-
rungszeit von 5 Jahren und 3 Monaten (Versicherungsjahre des Jahr-
gangs: 43 Jahre), der Rentenskala 6 sowie eines massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 22‘560.- berechnet (act. 28 und
25 S. 4 in der Mitte). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Be-
rechnung der Altersrente korrekt vorgenommen hat:
3.2
3.2.1 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Ver-
sicherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführerin von 1971 (Jahr nach dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres) bis 2013 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter)
während 4 Jahren und 9 Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden sind
(vgl. insb. act. 3 S. 2, 7 S. 2, 8 S. 4 und 9 S. 2).
3.2.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens ergaben weitere Abklärungen
der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin auch ab Januar 2014 bis und
mit Juli 2015 in der Schweiz beschäftigt gewesen war und entsprechende
Beiträge abgeführt worden sind (act. 21 und 38). In Anwendung von
Art. 52c AHVV konnten somit ab Januar 2014 weitere Beiträge zur Auffül-
lung von Beitragslücken herangezogen werden. In Übereinstimmung mit
den Ausführungen der Vorinstanz sind dies – bis zum Beginn des An-
spruchs einer Altersrente ab dem 1. Juli 2014 – 6 Beitragsmonate.
3.2.3 Da die gesamten Eintragungen für diese Jahre nicht offenkundig
falsch sind und die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder eine einschlä-
gige Rüge noch ein Beweismittel vorgebracht hat, besteht vorliegend kein
Anlass, die Beitragsdauer bis und mit Juni 2014 nicht aufgrund der ent-
sprechenden Aufstellungen zu bestimmen. Somit ist zusammenfassend
von einer Beitragsdauer von insgesamt 5 Jahren und 3 Monaten (4 Jahre
9 Monate [vgl. E. 3.2.1] plus 6 Monate [vgl. E. 3.2.2]) auszugehen.
C-4447/2016
Seite 11
3.3 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Juli 2014
hat die Beitragsdauer des Jahrgangs der Beschwerdeführerin (1950) 43
Jahre betragen (Jahrgangstabellen, S. 8; abrufbar unter
> Publikationen & Service > Publikationen > Weisungen, Kreisschreiben
etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisun-
gen/Renten > Rententabellen/Details > Rententabellen 2013 [gültig vom
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014]; zuletzt besucht am 14. Juni 2017).
Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitrags-
jahren – vorliegend deren 5 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) – bemisst, ist daher die
Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O., S. 10). Die entsprechen-
den Erhebungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Ein-
spracheentscheids sind deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.4
3.4.1 Betreffend das massgebende durchschnittliche Einkommen ist vorab
festzuhalten, dass die im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs
erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksich-
tigt werden (Art. 52c Satz 1 und 2 AHVV) Beitragszeiten zwischen dem
31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung
des Rentenanspruchs am 1. Juli 2014 finden zur Auffüllung von Beitrags-
lücken im Rahmen der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen
Einkommens ebenfalls keine Berücksichtigung (vgl. hierzu Urteil des
BVGer C-5178/2015 vom 4. Mai 2017 E. 9.1.1 mit Hinweisen).
3.4.2 Gemäss dem Berechnungsblatt wurde betreffend die Beschwerde-
führerin ein Einkommen von insgesamt Fr. 101‘750.- vermerkt (act. 8 S. 2).
Dieses Einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend
dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungs-
faktor beträgt vorliegend 1,0 (Rententabellen 2015, a.a.O., Aufwertungs-
faktoren 2014 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster massgebli-
cher IK-Eintrag im Jahr 1992 [vgl. E. 2.4 hiervor), sodass sich das aufge-
wertete Gesamteinkommen auf Fr. 101‘750.- beläuft. Geteilt durch die An-
zahl der festgestellten und zu berücksichtigenden Beitragsjahre (4.75)
ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21‘421.-. Die-
ses Einkommen entsprach dem nächst höheren Tabellenwert für das Jahr
2014 von Fr. 22‘464.- und für das Jahr 2015 von Fr. 22‘560.-. Unter Be-
rücksichtigung der Rentenskala 6 betragen die monatlichen Rentenleistun-
gen somit Fr. 184.- (2014) resp. Fr. 185.- (Rententabellen 2013 und 2015,
C-4447/2016
Seite 12
a.a.O., Skala 6, S. 94), weshalb auch diesbezüglich die Erhebungen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden sind.
3.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ei-
nem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem eigen ist,
dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende
Rentenleistung besteht (Urteil des EVG H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2
mit Hinweis).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin im Rah-
men des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni
2016 korrekt berechnet hat. Demnach erweist sich dieser Entscheid als
rechtens, weshalb die dagegen von der Versicherten am 7. Juli 2016 erho-
bene Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-4447/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: