B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4448/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
1. X._______, Italien,
2. Y._______, Italien,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente von Y._______.
C-4448/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene, seit 1970 verheiratete Y._______ (im Folgenden:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Schweizerin und wohnt in Ita-
lien. Am 27. Januar 2011 meldete sie sich zum Bezug einer Altersrente an
(Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 3). Nach Erstellung der Berechnungs-
blätter (act. 4) erliess die SAK am 12. April 2011 eine Verfügung, mit wel-
cher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Altersrente von
monatlich Fr. 1'663.- zugesprochen wurde (act. 5).
B.
Nachdem die SAK Kenntnis des am 14. April 2011 von der Versicherten
unterzeichneten Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung, des Versiche-
rungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205) sowie der Auslandaufent-
halte der Versicherten in Moskau und Brüssel hatte (act. 6 und 7), wurde
der Rentenbetrag neu berechnet (act. 8). In der Folge erliess die SAK am
12. Mai 2011 eine neue Verfügung, mit welcher diejenige vom 12. April
2011 ersetzt wurde; das Rentenbetreffnis belief sich nunmehr auf
Fr. 1'477.- pro Monat. Zur Begründung dieser Reduktion wurde ausge-
führt, es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Versicherte die
Gemeinde A._______ am 1. März 1993 Richtung Moskau verlassen und
sich am 1. Juli 1999 wieder angemeldet habe. Somit sei sie von März
1993 bis Juli 1999 nicht AHV-versichert gewesen (act. 9). Die hiergegen
von der Versicherten am 8. Juni 2011 erhobene Einsprache (act. 10) wur-
de mit Entscheid vom 20. Juli 2011 abgewiesen (act. 11).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Beitragszeit
bestünden zwei Unterbrüche. Von März 1993 bis Juni 1999 sei der Ehe-
mann der Versicherten der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHV) unterstellt gewesen. Die SAK habe die Versicherte des-
halb nicht in die freiwillige AHV aufnehmen können. Es hätte an der Aus-
gleichskasse des Ehemannes gelegen, für die Versicherte ein Bei-
tragskonto zu eröffnen und sie von den Beitragszahlungen zu dispensie-
ren. Es sei nicht mehr möglich gewesen, den zweiten Zeitabschnitt seit
der Wohnsitznahme in Italien zu versichern. Die bilateralen Verträge mit
der EU liessen ab 2001 keine Neubeitritte in die freiwillige AHV mehr zu.
Auch die Mitversicherung durch den Ehemann sei nicht mehr möglich.
Die einzige Lösung wäre die Anstellung durch einen schweizerischen Ar-
C-4448/2011
Seite 3
beitgeber, analog zur Situation des Ehemannes der Versicherten in den
Vorjahren, gewesen.
C.
Mit Eingabe vom 8. August 2011 erhoben die Versicherte und ihr Ehe-
mann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten
(sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte der Ehemann im Wesentlichen aus, die Regelung,
wonach ein Konto hätte eröffnet werden können, sei erst seit 2001 in
Kraft. Sein Arbeitgeber habe seinen Lohn in der Schweiz bezahlt und
auch stets die AHV-Beiträge geleistet. Seine Ehefrau habe ihn ins Aus-
land begleitet. Sie würden nicht einsehen, weshalb ein Auslandaufenthalt
plötzlich zu einer Beitragslücke führe. Zudem seien die AHV-Beiträge für
seine Frau falsch angerechnet worden. Diese habe bereits 1963 als Lehr-
ling Beiträge bezahlt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, streitig seien die
beiden Zeitabschnitte von 1963 bis 1964 und von 1994 bis 1999. Zum
ersten werde festgehalten, dass die erwerbstätigen Personen laut Art. 3
AHVG bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Alters-
jahr zurückgelegt hätten, von der Beitragspflicht befreit seien. AHV-
Beiträge hätten somit erst ab dem 1. Januar 1965 erhoben werden kön-
nen. Der Beitragsunterbruch von 1994 bis 1999 sei auf einen Ausland-
aufenthalt zurückzuführen. Der Ehemann sei in dieser Zeit der obligatori-
schen Versicherung unterstellt gewesen. Sein Arbeitgeber habe mit der
Kasse "B._______" in C._______ abgerechnet. Es wäre möglich gewe-
sen, bei dieser Kasse ein Beitragskonto für die Ehefrau zu eröffnen und
sie als nichterwerbstätige Ehefrau von den Beitragszahlungen zu dispen-
sieren. Der gängigere Weg wäre ein erneuter Beitritt zur freiwilligen AHV
gewesen, wie dies schon für die Jahre 1982 bis 1985 der Fall gewesen
sei. Die dargelegte Sachlage erlaube es nicht, Beitragszeiten zwischen
dem 1. Januar 1994 und 30. Juni 1999 anzurechnen. Vom 1. Januar 1994
bis 31. Dezember 1996 hätten lediglich Jugendzeiten übertragen werden
können. Die Berechnung der Rente des Ehemannes sei von der Proble-
matik der unvollständigen Beitragsdauer nicht direkt betroffen. Die ihm
C-4448/2011
Seite 4
zugesprochene Rente basiere auf der Vollrentenskala 44 und einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 89'088.- und
belaufe sich vor der Plafonierung auf den Maximalbetrag von Fr. 2'320.-.
E.
Nachdem den Beschwerdeführenden mit prozessleitender Verfügung
vom 20. September 2011 (B-act. 5) Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik gegeben worden war und sich jene in der Folge nicht haben ver-
nehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Ver-
fügung vom 27. Oktober 2011 den Schriftenwechsel (B-act. 6).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die
Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-4448/2011
Seite 5
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli
2011 (act. 11) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand
erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorin-
stanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG),
und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli
2011 (act. 11) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Dasselbe gilt auch für den Beschwerde führenden Ehegatten (zur Beja-
hung des schutzwürdigen Interesses des Ehepartners als Voraussetzung
für die Beschwerdelegitimation vgl. BGE 127 V 119 E. 1a, 126 V 455
E. 2d, BGE 119 V 425). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzu-
treten ist.
1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
20. Juli 2011. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164
E. 2.1, 122 V 34 E. 2a, 110 V 48 E. 3b und c). Mit Blick auf die Ausfüh-
rungen der Beschwerde führenden Ehegatten (vgl. zur Bedeutung der
Parteianträge für Festlegung des Streitgegenstandes BGE 118 V 311
E. 3b in fine) ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob im Rahmen der Be-
rechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin auch Versicherungszei-
ten vor 1965 und von 1994 bis 1999 zu berücksichtigen sind (zum Begriff
des Streitgegenstands vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 2a,
122 V 34 E. 2a, 110 V 48 E. 3b und c).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-4448/2011
Seite 6
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen:
2.1 Die Beschwerdeführenden besitzen beide die Schweizer Staatsbür-
gerschaft und wohnen in Italien, sodass vorliegend im Zusammenhang
mit dem Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich
Schweizer Recht anwendbar ist.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere das per 1. Janu-
ar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111) anwendbar.
2.3 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente be-
stimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des
Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits
auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf
eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitrags-
dauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollen-
dung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches
während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben
(Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während
welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in
der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet
hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis
Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29bis Abs. 2 AHVG
[in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit Bst. g
C-4448/2011
Seite 7
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn Art. 3
Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen
von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien
Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerech-
net werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war
(vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis).
2.4 Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die na-
türlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ha-
ben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b a AHVG),
obligatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind
dies natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Aus-
land im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter
Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der 10. AHV-
Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger
obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der
Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung
erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser
Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterste-
hen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese genannten
Bestimmungen erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Art. 1a AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1 AHVG er-
setzte, keine Änderungen.
2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem frü-
heren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337)
Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine
Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Ver-
sichertsein nicht erfüllt, die aber mit einem Versicherten verheiratet war,
kraft dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht
hat befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers,
der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von die-
sem entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin
ausdehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinwei-
sen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau
durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Bei-
tritt zur freiwilligen Versicherung offenstehe; dies im Wissen darum, dass
C-4448/2011
Seite 8
sich daraus unbefriedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können
(BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide
104 V 121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben kön-
nen (insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst
(vgl. Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002, E. 2.2).
2.6 Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das
EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des
nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gül-
tig gewesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder
nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung)
versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttre-
ten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt ist. Zeiten, in welchen die
Ehefrau – ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ih-
rem (nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch
oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1
Abs. 3 AHVG versicherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können
nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann im Lichte der vorste-
hend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausdehnung
der Versicherteneigenschaft des Beschwerde führenden Ehemannes –
welcher von 1993 bis 1999 (act. 7) in Moskau gelebt hatte und bei einer
in C._______ ansässigen Arbeitgeberin angestellt und somit obligatorisch
versichert war – auf die in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesene Be-
schwerdeführerin erfolgen. Ihr entstanden deshalb die von der Vorinstanz
errechneten Beitragslücken.
3.2 Diese wären durch einen Anschluss an die freiwillige Versicherung für
Auslandschweizer zu verhindern gewesen. Es wäre der Beschwerdefüh-
rerin nach Art. 1 Bst. a der Übergangsbestimmung gemäss der Änderung
vom 7. Oktober 1983 (in Kraft seit 1. Januar 1984 [AS 1984 100 101; BBl
1983 II 157, III 1036]) unbenommen geblieben, innert zweier Jahre nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen
Versicherung für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im
Ausland zu erklären. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin jedoch
versäumt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass
die während des Auslandaufenthalts für die Beschwerdeführerin entstan-
denen Beitragslücken sowohl alt- wie neurechtlich einzig durch einen –
C-4448/2011
Seite 9
eben gerade nicht vorgenommenen – Beitritt zur freiwilligen Versicherung
zu vermeiden gewesen wäre. Die 10. AHV-Revision brachte diesbezüg-
lich mithin keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu
Urteil des EVG H 1/2000 vom 14. April 2000, E. 4).
4.
Betreffend die Beitragszeiten für die Jahre 1963 und 1964 ist abschlies-
send festzustellen, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG die erwerbstä-
tigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das
17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind. Mit
Blick auf das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (6. April 1947; act. 3)
war diese in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bis Ende 1964 von
der Beitragspflicht befreit. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach
AHV-Beiträge erst ab dem 1. Januar 1965 hätten erhoben werden kön-
nen, lassen sich somit nicht beanstanden.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent-
scheid vom 20. Juli 2011 als rechtens, weshalb die dagegen am 8. August
2011 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das vorliegende Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb kei-
ne Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz unbesehen vom Verfah-
rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE
127 V 205; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.
2]). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-4448/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: