B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4452/2010
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
H._______,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Hirschengraben 8, Postfach 8813, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4452/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer H._______
(geb. 1973) am 7. Mai 1998 von S._______ geschieden worden war, hei-
rate er am 1. August 1999 in Pakistan die Schweizer Bürgerin F._______
(geb. 1968). Diese war vorgängig am 21. Januar 1999 von A._______
geschieden worden. Der Beschwerdeführer reiste gemäss Asylakten am
1. November 1999 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylge-
such, das am 11. Juli 2001 aufgrund einer Rückzugserklärung abge-
schrieben wurde. Er hielt sich in den Jahren 1999 bis 2001 in E._______
und M._______ auf und zog anschliessend an die eheliche
Adresse in Z._______. Aus der Ehe H._______-F._______ sind keine
gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
B.
Am 21. Oktober 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung. Am 6. April 2005 unterzeichneten seine Ehefrau
und er eine gemeinsame Erklärung, worin sie bestätigten, in einer stabi-
len ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben und keine Trennungsab-
sichten zu hegen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtig-
erklärung der Einbürgerung führen kann. Gleichentags unterzeichnete der
Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsord-
nung. Am 18. Mai 2005 wurde er daraufhin erleichtert eingebürgert.
C.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trennten sich laut Trennungs-
vereinbarung am 1. Dezember 2005. Der Beschwerdeführer verliess die
eheliche Wohnung gemäss seinen Angaben am 13. Dezember 2005 und
wohnt seither in B._______. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. August
2007 gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geschieden.
D.
Das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) bat den Beschwerdefüh-
rer am 17. Oktober 2007, zu den Umständen der Trennung und zur aktu-
ellen Zivilstands- und Familiensituation Stellung zu nehmen. Der in der
Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess am 30. No-
vember 2007 mitteilen, seine Ex-Ehefrau und er hätten am 6. April 2005
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wahrheitsgemäss bestätigt, dass sie in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft lebten. Er habe die Wohnung am 13. Dezember 2005 auf Wunsch
der Ehefrau hin verlassen. Seit der Scheidung habe seine Familiensitua-
tion nicht geändert. Das Trennungsverfahren sei Ende Januar 2006 ein-
geleitet und das Scheidungsverfahren von der Ehefrau am 1. Mai 2007 in
Gang gesetzt worden. Im Sommer 2005 sei es zu ersten Problemen ge-
kommen, nachdem der Ehefrau beschieden worden sei, sie könne keine
Kinder bekommen. Die Ehegatten hätten immer Kinder gewollt. In der
Folge habe die Ehefrau zwei Katzen gekauft und diese wie ihre Kinder
behandelt, was ihn stark irritiert habe. Zudem sei ihre finanzielle Situation
aufgrund der Arbeitslosigkeit der Ehefrau enger geworden. Diese habe
ihn dazu gedrängt, die Wohnung zu verlassen. Die Trennung sei effektiv
am 13. Dezember 2005 erfolgt. In der Trennungsvereinbarung sei der
1. Dezember genannt worden, damit F._______ bereits für den Dezember
Sozialhilfe erhalten habe. In der Folge habe sie auf die Scheidung ge-
drängt. Er habe erfolglos versucht, sie umzustimmen, und auch seinen
Bruder gebeten, mit ihr zu reden. Er habe unter der Ehesituation gelitten,
sei erkrankt und vier Monate arbeitsunfähig gewesen. Im Februar 2007
habe er in die Scheidung eingewilligt. Er arbeite seit 5 ½ Jahren als Ma-
gaziner bei C._______ und habe Sprachkurse besucht. Seit der Schei-
dung habe er keinen Kontakt mehr mit seiner früheren Ehefrau.
E.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 17. Juni 2009 auf, darzule-
gen, ob und inwiefern sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben
hätten. Zudem seien die Mietverträge für die beiden Wohnungen
(O._____-Strasse in P.______ und X.______-Strasse in B.______) sowie
die Personalien des Bruders einzureichen. Der Beschwerdeführer antwor-
tete am 27. Juni 2009, es hätten sich keine Veränderungen ergeben. Be-
ruflich sei er zum Rayonleiter aufgestiegen. Er habe nie an der O.______-
Strasse in P.______ gewohnt und könne daher keinen Mietvertrag vorle-
gen. Die Anmeldung sei in B.______ an der X.______-Strasse erfolgt, wo
er anfänglich bei einer Kollegin gewohnt habe und seit 1. Februar 2006 in
einem Studio wohne. Sein Bruder Q.______ habe den Mietvertrag für
diese Wohnung abgeschlossen, weil er selbst weder Zeit noch Nerven
gehabt habe, sich um die Wohnungssuche zu kümmern.
F.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 mit, man habe
festgestellt, dass er in der Trennungsvereinbarung am 18. Januar 2006
die Adresse in P._______ angegeben habe. Es werde formell ein Verfah-
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ren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hierzu bis am 21. August 2009
Stellung zu nehmen und das BFM zur Einsichtnahme in die Akten des
Trennungs- und Scheidungsverfahrens zu ermächtigen. Der Beschwerde-
führer erteilte diese Zustimmung am 12. Juli 2009, reichte jedoch keine
weitere Stellungnahme ein.
G.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 beantwortete F._______ die ihr
vom BFM unterbreiteten Fragen. Sie habe ihren Ex-Ehemann im August
1998 in Y._______ kennengelernt und nach einem Jahr Bekanntschaft
aus Liebe geheiratet. Die Ehe sei bis am 6. Juni 2005 gut verlaufen, ab
dann seien wegen der Katzen Schwierigkeiten aufgetreten. Zur Rettung
der Ehe seien Gespräche geführt worden. Die Ehe sei am 18. Mai 2005
noch stabil gewesen. Den Auszug ihres Ex-Ehemannes aus der eheli-
chen Wohnung habe sie ca. anfangs Dezember 2005 „wegen Unterstüt-
zung der Sozialhilfeˮ verlangt. Zuvor sei es nie zu einer Trennung ge-
kommen. Es hätten immer wieder Diskussionen über gemeinsame Kinder
stattgefunden. Im September 2004 habe sie von ihrem Arzt mitgeteilt er-
halten, dass sie keine Kinder bekommen könne. Darüber habe sie ihren
Ex-Ehemann im September 2004 informiert. Die Katze, welche sie im Ju-
ni 2005 geschenkt erhalten habe, habe die Fortführung der Ehe verun-
möglicht. Die Ehe sei wegen der Katzen gescheitert. Ihr Ex-Ehemann sei
einmal ohne ihre Begleitung zwei Wochen in Pakistan gewesen für die
Beerdigung seines Vaters im März 2006. Gemeinsam seien sie insgesamt
dreimal dort gewesen. Eine Scheidung nach der erleichterten Einbürge-
rung sei nie die Absicht gewesen, weder ihr Ex-Ehemann noch sie hätten
gewusst, dass es so weit komme.
H.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 stellte das BFM F._______ Ergän-
zungsfragen betreffend die Eheschwierigkeiten, die Diskussionen über
Kinder, allfällige weitere Scheidungsgründe und weshalb sie die Frage
nach den gemeinsamen Aktivitäten in den Jahren 2004 bis 2006 nicht
beantwortet habe. F._______ teilte am 14. November 2009 mit, sie sei
nicht bereit, weitere Details ihres Privatlebens preiszugeben.
I.
Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer am 20. November 2009
unter Zustellung von Kopien der beiden Schreiben der Ex-Ehefrau die
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Möglichkeit, abschliessend Stellung zu nehmen. Davon machte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 Gebrauch.
J.
Auf Ersuchen des BFM stimmte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
des Kantons Bern mit Schreiben vom 10. Mai 2010 der Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers zu.
K.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 erklärte die Vorinstanz die Einbürgerung
des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung hob sie im Wesentli-
chen den zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Von der Heirat am
1. August 1999 bis zur Einbürgerung am 18. Mai 2005 habe die Ehe wäh-
rend fünf Jahren und gut 10 Monaten bestanden. Danach seien bis zur
Trennung am 1. Dezember 2005 noch gut 6 ½ Monate vergangen. Die
Scheidung sei rund 2 ¼ Jahre nach der Einbürgerung erfolgt. Dies führe
zur Vermutung, dass die Ehegatten bereits bei der Einbürgerung nicht
mehr in zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten.
Der Beschwerdeführer behaupte, es sei erst im Sommer 2005 bekannt
geworden, dass die Ehefrau keine Kinder bekommen könne. Sie habe
deshalb zwei Katzen gekauft und die finanzielle Situation des Ehepaares
sei kritisch geworden. Deshalb sei die Ehe unerwartet gescheitert. Aller-
dings würden keine Belege eingereicht und keine Auskunftspersonen ge-
nannt. Es bestünden hingegen Hinweise, dass die Ehe bereits im Zeit-
punkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. So erwähne die
Ex-Ehegattin, dass sie ihren Gatten bereits im September 2004 informiert
habe, dass sie keine Kinder gebären könne. Der Beschwerdeführer habe
diesen Ausführungen nicht widersprochen. Es sei davon auszugehen,
dass die Diskussionen über Kinder schon lange angedauert hätten. Dass
Alternativen wie Adoption u.a. geprüft worden seien, werde nicht aufge-
zeigt. Die Ex-Ehegattin betone unwidersprochen, dass die Ehefortführung
bereits mit der ersten Katze in Frage gestellt worden sei. Trotzdem habe
sie die Katze behalten, was darauf hinweise, dass die Stabilität der Ehe
erschüttert gewesen sei. Gesundheitliche Gründe für eine Ablehnung von
Katzen würden nicht geltend gemacht.
Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Ehegatten weist die
Vorinstanz darauf hin, dass die Ex-Ehefrau per 1. Dezember 2005 Sozi-
alhilfe bezogen habe und demzufolge nicht mehr mit der wirtschaftlichen
C-4452/2010
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Unterstützung durch den Ehemann habe rechnen können. Der Zerrüt-
tungsprozess müsse daher bereits früher eingesetzt haben.
Beide Ehegatten hätten keine Ausführungen zu gemeinsamen Aktivitäten
gemacht, weshalb anzunehmen sei, dass sie seit 2004 keine mehr ge-
pflegt hätten. Jedenfalls werde im Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Trennungsverfahren festgehalten, dass sich
nach einer längeren guten Phase Probleme ergeben hätten, vor allem
wegen der gesundheitlichen Situation der Ehefrau.
Die Vorinstanz zweifelt an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Er bestreite, je an der O.________-Strasse in P._______ gewohnt zu ha-
ben, obschon die Trennungsvereinbarung diese Adresse ausweise und
im Februar 2006 dort eine Gerichtsurkunde empfangen worden sei. Ob-
schon der Beschwerdeführer am 1. August 1999 geheiratet habe, habe er
sich im Asylverfahren am 1. November 1999 als ledig und später als ge-
schieden bezeichnet und erst nachher seine Verheiratung eingestanden.
Die Ex-Ehefrau habe unwidersprochen dargelegt, dass sich die Ehegat-
ten im August 1998 in Y._______ kennengelernt hätten, während der Be-
schwerdeführer sie gemäss Asylakten in Italien kennengelernt haben wol-
le. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien erfüllt.
L.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2010 lässt der Beschwerdeführer beantra-
gen, der Entscheid des BFM vom 14. Mai 2010 sei aufzuheben. Zur Be-
gründung führt er aus, er sei vollumfänglich in die schweizerischen Ver-
hältnisse eingegliedert. Im Zeitpunkt der Einbürgerung hätten seine Ex-
Ehefrau und er nicht an Trennung oder gar an Scheidung gedacht. Er ha-
be weder falsche Angaben gemacht noch etwas verheimlicht. Erst im
Sommer 2005 habe seine Ex-Ehefrau ihm gesagt, dass sie keine Kinder
mehr haben könne. Sein Kinderwunsch sei erst während der Ehe ent-
standen. Seit kurzem wisse er, dass seine Ex-Ehefrau sich von ihm ge-
trennt habe, weil sie sich in einen anderen Mann verliebt habe. Aus einer
Stellungnahme von F._______ vom 11. Juni 2010 ergäben sich weitere
Details zu den Gründen der Trennung (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift).
Die Ex-Ehefrau habe sich Ende April 2005 eine Katze schenken lassen,
obwohl sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer eine Katzenaller-
gie habe. Stellungnahmen der Schwiegermutter und einer gemeinsamen
Bekannten bestätigten die Ernsthaftigkeit der Ehe (Beilagen 4 und 5). Die
Wohnsitznahme in B._______ per 15. Dezember 2005 werde mit einer
Wohnsitzbescheinigung belegt (Beilage 6), die Arbeitsaufnahme bei
C-4452/2010
Seite 7
C._______ mit dem Arbeitsvertrag (Beilage 7). Er lege zudem Unterlagen
betreffend Sozialhilfe aus den Jahren 2002 bis 2004 ins Recht (Beilage
8). Seine Ex-Ehefrau sei schon zu Beginn der Ehe von der Sozialhilfe un-
terstützt worden. Er habe ab August 2004 alleine für die Familie sorgen
müssen. Die finanziellen Verhältnisse seien enger geworden und hätten
sich wegen der Katzen weiter verengt. Er habe im Asylverfahren irrtüm-
lich zuerst angegeben, ledig zu sein. Aus dem Befragungsprotokoll vom
9. Dezember 1999 ergebe sich, dass er vor der Einreise in die Schweiz in
Italien gelebt habe. Die Behauptung der Vorinstanz, die Ehe sei bei der
Einbürgerung nicht stabil gewesen, sei falsch. Diskussionen über Kinder
hätten erst ab 2005 stattgefunden. Entgegen der Behauptung der Vorin-
stanz hätten seine Ex-Ehefrau und er im Jahr 2004 durchaus gemeinsa-
me Interessen und Aktivitäten gepflegt. Sie hätten viel Zeit in der Küche
verbracht, Gespräche geführt und TV geschaut. Er habe nie an der
O._______-Strasse in P._______ gewohnt, sondern lediglich im Zeitpunkt
der Trennung die Adresse seines Bruders angegeben. Die Zustellung ei-
ner Gerichtsurkunde dorthin sei möglich gewesen. Fehleinträge in den
Protokollen der Asylbehörden habe nicht er zu verantworten. Er habe die
Asylbehörden über seine Ehe informiert. Richtig sei, dass sie sich in Pa-
kistan kennengelernt hätten, es aber danach zu Begegnungen in
Y._______ gekommen sei. Dass er den Asylbehörden seine illegale Ein-
reise nicht „um den Mund geschmiertˮ habe, sei nachvollziehbar. Dass
die Ehe in der Schweiz erst im März 2001 registriert worden sei, sei den
Behörden anzulasten. Er habe dargelegt, dass die Beziehung im relevan-
ten Zeitpunkt stabil gewesen sei, auch die Ehefrau bestätige dies. Es sei
nicht im öffentlichen Interesse, ihm den Schweizer Pass wieder wegzu-
nehmen.
M.
Mit innert erstreckter Frist erstatteter Vernehmlassung vom 10. Septem-
ber 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und
die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Die Erklärung der Ex-
Ehefrau vom 11. Juni 2010 stütze den Standpunkt des Bundesamtes.
Dies gelte auch für die Aussage der Schwiegermutter des Beschwerde-
führers, wonach es zur Trennung gekommen sei, weil er Kinder gewollt
habe und F._______ keine haben konnte. Die Unterlagen betreffend So-
zialhilfe belegten sodann die Vermutung des Bundesamtes, dass die
Ehegattin schon länger arbeitslos gewesen sei.
N.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Oktober 2010 an seinen
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Seite 8
Anträgen und deren Begründung fest. Die Sicht des BFM sei nicht nach-
vollziehbar. Die Ex-Ehefrau habe mehrmals schriftlich bestätigt, dass die
Ehegatten zum relevanten Zeitpunkt in einer stabilen und zukunftsgerich-
teten ehelichen Gemeinschaft lebten. Das neu eingereichte Schreiben
enthalte lediglich eine Erklärung zu den Scheidungsgründen. Der Be-
schwerdeführer habe kein Verständnis für den Trennungswunsch der Ex-
Ehefrau gehabt, sich dagegen gewehrt und bis heute keine Gewissheit
über die wahren Gründe, die in diesem Verfahren überdies nicht relevant
seien. Die schriftliche Erklärung der Schwiegermutter enthalte keine Zeit-
angabe und stütze den Standpunkt des Bundesamtes nicht. Die Frage,
ob die Ehefrau schon länger arbeitslos gewesen sei, sei nicht relevant.
Sodann habe niemand ausser dem BFM je behauptet, die im Sommer
2005 wegen des unerfüllten Kinderwunsches aufgekommenen ersten
Probleme zwischen den Ehegatten seien unüberwindbar gewesen oder
hätten die Ehe gefährdet. Aus der Sicht des Beschwerdeführers seien
nicht einmal die trotz seiner Katzenallergie angeschafften Katzen Grund
für eine Trennung gewesen. Die Verfügung sei offensichtlich im letzten
Moment, kurz vor Ablauf der Verwirkungsfrist, erfolgt. Dies sei nur mög-
lich gewesen, weil die kantonale Behörde in vorauseilendem Gehorsam
und ohne Prüfung ihre Zustimmung erteilt habe.
O.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das BFM, welches mit der Verfügung der Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat
(vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 27 sowie Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
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Seite 9
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müs-
sen sowohl im Zeitpunkt, wenn das Gesuch um Einbürgerung gestellt
wird, als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
3.2 Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegat-
ten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen,
um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre ge-
meinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bür-
C-4452/2010
Seite 10
gerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II
125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 130 II 482 E. 2
S. 484). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen ei-
ner Ehe. Eine eheliche Gemeinschaft setzt voraus, dass eine tatsächliche
Lebensgemeinschaft vorliegt, die getragen ist vom beidseitigen Willen der
Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstan-
ter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im
Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft
bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen
der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind bei-
spielsweise angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG beinhalten – neben den nachfolgend
zu prüfenden materiellen Voraussetzungen (s. hinten, E. 5 ff.) – zwei for-
melle Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer erleichterten Ein-
bürgerung. Das Bundesamt darf die Einbürgerung nur mit Zustimmung
der zuständigen Behörde des Heimatkantons nichtig erklären. Dies muss
sodann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserhebli-
chen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, geschehen, spätestens aber in-
nert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Im vor-
liegenden Fall ist indessen Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis zum 28. Februar
2011 geltenden Fassung anzuwenden, welcher lediglich eine absolute,
fünfjährige Frist statuierte (vgl. AS 1952 1087).
4.2 Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern hat mit
Schreiben vom 10. Mai 2010 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erteilt. Die Einbürge-
rungsverfügung datiert vom 18. Mai 2005 und wurde gleichentags ver-
sandt. Die fünfjährige Verwirkungsfrist begann demnach frühestens am
20. Mai 2005 und endete frühestens am 20. Mai 2010. Die angefochtene
Verfügung datiert vom 14. Mai 2010 und ging am 18. Mai 2010 beim Be-
schwerdeführer ein. Die gesetzlich vorgesehene fünfjährige Frist wurde
somit eingehalten (vgl. zur Fristberechnung Urteil des Bundesgerichts
1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3). Die formellen Vorausset-
zungen für eine Nichtigerklärung sind demnach erfüllt.
C-4452/2010
Seite 11
4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die kantonale Behörde habe der Nichtig-
erklärung in vorauseilendem Gehorsam und ohne eigene Prüfung zuge-
stimmt. Dieser Einwand geht fehl, zumal die Kompetenz zum materiellen
Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamtes liegt. Die im
Sinne der kantonalen Interessenwahrung in Art. 41 Abs. 1 BüG vorausge-
setzte Einwilligung des Heimatkantons bildet lediglich eine formelle Vor-
aussetzung, die weder einer näheren Begründung bedarf (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom C-1929/2007 vom 8. Mai 2009 E. 3.1)
noch eine vertiefte eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die
kantonale Behörde voraussetzt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des
Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2 in fine). Ob
diese im Einklang mit den Bestimmungen des kantonalen Rechts gehan-
delt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. Art. 49 VwVG).
5.
5.1 In materieller Hinsicht setzt die Nichtigerklärung einer Einbürgerung
voraus, dass diese durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Es
genügt demnach nicht, wenn bloss eine Einbürgerungsvoraussetzung
fehlt. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte
Einbürgerung „erschlichenˮ, d.h. durch unlauteres und täuschendes Ver-
halten erwirkt worden ist. Ein arglistiges Vorgehen im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes ist hierfür nicht erforderlich. Notwendig
ist indes, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsa-
che zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der
Betroffene muss gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie
seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht die Behörde unaufgefordert über
nachträgliche erhebliche Änderungen der Verhältnisse orientieren. Die
Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung insofern, als sie nicht an bestimmte starre Beweis-
regeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein
gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
C-4452/2010
Seite 12
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismit-
teln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
vorliegenden Fall – zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte ein-
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166).
Der erforderliche Beweis gilt dann als geleistet, wenn das Gericht nach
einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Beweiswürdigung zur von
der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragenen, begründeten
Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt ver-
wirklicht hat; oder negativ formuliert, wenn keine vernünftigen Zweifel
daran bestehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht
hat (vgl. dazu GYGI, a.a.O., S. 279).
5.3 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der
Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde.
Hierbei geht es regelmässig um innere Vorgänge, die der Behörde oft
nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen
ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe-
kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei solchen tatsächlichen Ver-
mutungen (auch natürliche oder allgemeine Vermutungen genannt) wer-
den mithin aus einem Sachverhalt Schlussfolgerungen auf eine weitere
Tatsache gezogen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
der allgemeinen Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. BGE 130 II 482
E. 3.2 S. 485 f.; PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer
Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zü-
rich 1988, S. 56 ff.; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLI-
MUND, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 272 f.). Im Falle der
erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit
nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebens-
erfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der
Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft
mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
5.4 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet
zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung
erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des in-
takten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche ent-
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lastenden Elemente der Behörde oft nicht bekannt sind und nur die Be-
troffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Ein-
gebürgerten, der zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist (Art. 13
VwVG), die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen er-
heblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Da die
tatsächliche Vermutung keine Umkehr der Beweislast bewirkt, genügt sei-
tens der betroffenen Person der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit
der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es genügt,
dass sie einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erschei-
nen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer
Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher
Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum ra-
schen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürge-
rung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem
Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im
Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hat-
te, mit dem Schweizer Ehepartner weiterhin in einer ehelichen Gemein-
schaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der zeitli-
chen Abfolge der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der
Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der
Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 6. April 2005 und der er-
leichterten Einbürgerung am 18. Mai 2005 nicht in einer stabilen und auf
die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.
6.2 Der Beschwerdeführer heiratete die um fünf Jahre ältere F._______
am 1. August 1999 in Pakistan, nachdem er sie – gemäss Angaben der
Ex-Ehefrau – bereits im August 1998 in Y._______ kennengelernt hatte.
Der Beschwerdeführer wiederum behauptet, er habe seine Ex-Ehefrau in
Pakistan kennengelernt und sei erst im November 1999 in die Schweiz
eingereist. Am 21. Oktober 2004 – und damit noch vor Erfüllung der fünf-
jährigen gesetzlichen Wohnsitzdauer – stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches mit Verfügung vom
18. Mai 2005 gutgeheissen wurde. Bis dahin hatte die Ehe rund sechs
Jahre gedauert. Bereits knapp sieben Monate nach der erleichterten Ein-
bürgerung zog der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2005 aus der
ehelichen Wohnung aus. In der Trennungsvereinbarung vom
28. Dezember 2005 bzw. 18. Januar 2006 hielten die Parteien fest, dass
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sie seit dem 1. Dezember 2005 getrennt lebten. Die Ehe wurde in der
Folge per 25. August 2007 rechtskräftig geschieden.
Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse begründet die Vermutung, der Be-
schwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der ge-
meinsamen Erklärung sowie demjenigen der Einbürgerung nicht mehr in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese tatsächli-
che Vermutung umzustossen vermag. Dazu genügt es, dass er einen
oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass
er im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürge-
rungsentscheids mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft lebte (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
7.2 Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers war die Ehe im
Zeitpunkt der Einbürgerung im Mai 2005 stabil. Zu Problemen sei es erst
im Sommer 2005 gekommen, nachdem der Ehefrau beschieden worden
sei, dass sie keine Kinder bekommen könne. Die finanzielle Situation sei
angespannter geworden. Zudem habe ihn die Anschaffung der Katzen
stark irritiert. Die Ehefrau habe die Trennung gewollt. Im Beschwerdever-
fahren führt er aus, sein Kinderwunsch sei erst während der Ehe entstan-
den. Die Ehefrau habe ihm erst im Sommer 2005 gesagt, dass sie keine
Kinder haben könne. Seit kurzem wisse er, dass sie sich in einen anderen
Mann verliebt habe. Die Ex-Ehefrau habe sich eine Katze schenken las-
sen, obwohl sie von seiner Katzenallergie gewusst habe. Er habe ab Au-
gust 2004 alleine für sie beide sorgen müssen. Die finanziellen Verhält-
nisse seien noch enger geworden. Die Trennung sei erst acht Monate
nach der Einbürgerung und gegen seinen Willen erfolgt.
7.2.1 Der Beschwerdeführer legte vor der Vorinstanz dar, es sei „immer
der Wunsch beider Ehepartner gewesen, gemeinsame Kinder zu habenˮ
(BFM act. 6, S. 2). Im Beschwerdeverfahren behauptet er hingegen, sein
Kinderwunsch sei erst während der Ehe entstanden. Gemäss Darstellung
seiner Ex-Ehefrau haben während der Ehe „immer wieder Diskussionen
über gemeinsame Kinder stattgefundenˮ. Sie habe den Beschwerdeführer
im September 2004 darüber informiert, dass sie keine Kinder bekommen
könne (BFM act. 16). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2010 führt die
Ex-Ehefrau aus, der Trennungsgrund sei gewesen, dass „wir gerne Kin-
der gehabt hätten, es aber bis im August 2004 nicht geklapptˮ habe. Ge-
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Seite 15
stützt werden diese Aussagen der Ex-Ehefrau durch die dem Beschwer-
deführer gegenüber wohlwollende Stellungnahme der Schwiegermutter,
die ausführte, es sei auf einmal „nicht mehr so gutˮ gegangen, „weil er
Kinder wollte u. F._______ keine haben kannˮ. Dass der Beschwerdefüh-
rer erst im Sommer 2005 von der Kinderlosigkeit erfahren haben will, ist
mit den Aussagen der Ex-Ehefrau und der Schwiegermutter nicht in Ein-
klang zu bringen. Sodann bringt der Beschwerdeführer diese Behauptung
erst im Beschwerdeverfahren vor, nachdem die Vorinstanz hervorhob,
dass er der Zeitangabe der Ex-Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren
nicht widersprochen hatte. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau
sagen übereinstimmend aus, dass sie beide Kinder haben wollten. Nach
dem Gesagten ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst im
Jahr 2005 von der ungewollten Kinderlosigkeit erfuhr. Vielmehr ist klar
davon auszugehen, dass der bis dahin nicht erfüllte Kinderwunsch der
Ehegatten offenbar Anlass zu Abklärungen gegeben hatte (im Jahr 2004
wurde F._______ 36-jährig) und F._______ den Beschwerdeführer – wie
sie glaubhaft aussagte – bereits im September 2004 über den negativen
Bescheid informierte. Die Probleme, welche zur Trennung führten, be-
gannen mithin schon lange Zeit vor der erleichterten Einbürgerung. Die
Stabilität der Ehe war als Folge der Belastung, welche der nicht erfüllte
Kinderwunsch darstellte, bereits während des Einbürgerungsverfahrens
erheblich beeinträchtigt. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die
Aussage der Ex-Ehefrau, sie sei krank und deprimiert gewesen, weil sie
keine Kinder haben konnte (vgl. die Stellungnahme vom 11. Juni 2010),
sowie durch die Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege vom 31. Januar 2006, wonach sich in der Ehe nach
einer längeren guten Phase Probleme ergeben hätten, „vor allem aus der
gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerinˮ. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darf diese Rechts-
schrift im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden
(vgl. Art. 12 VwVG i.V. mit Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP).
7.2.2 Die finanzielle Situation ist ein weiterer Hinweis auf die starke Be-
lastung, der die Eheleute H._______-F._______ ausgesetzt waren. Dabei
ist jedoch keine plötzliche erhebliche Verschlechterung ersichtlich, welche
den raschen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Ein-
bürgerung allenfalls erklären könnte. Aus den Akten geht vielmehr hervor,
dass die finanzielle Situation bereits früher, auch während des Einbürge-
rungsverfahrens, prekär war. So wurde F._______ ab Dezember 2005
vom Sozialdienst der Gemeinde Z._______ unterstützt, was – wie die
Vorinstanz zutreffend festhält – auf eine vorangehende, längere Arbeitslo-
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sigkeit hinweist. Dies wird bestätigt durch die Darstellung des Beschwer-
deführers, der vorbringt, er habe seit August 2004 alleine für die Familie
gesorgt. Diese Ausführungen sowie die eingereichten Belege betreffend
Sozialhilfe in den Jahren 2002-2004 zeigen auf, dass sich die finanzielle
Situation nach der Einbürgerung nicht plötzlich erheblich verschlechterte.
Die Unterhaltskosten für zwei Katzen sind zu gering, um diesbezüglich
entscheidend ins Gewicht zu fallen.
7.2.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass weitere Indizien zum
Schluss führen, dass bereits während des Einbürgerungsverfahrens ein
Zerrüttungsprozess im Gang war. So teilt das Gericht die Einschätzung,
dass der Anschaffung eines Haustiers in der Regel ein übereinstimmen-
der Entscheid der Ehegatten vorangeht. Freilich kann es vorkommen,
dass ein Ehegatte ein Haustier ohne Ankündigung geschenkt erhält. Dass
es der Ex-Ehegattin aber „egalˮ war, ob ihr Mann einverstanden war oder
nicht, dass sie sich als Kinderersatz eine Katze schenken liess (vgl. die
Stellungnahme vom 11. Juni 2010), ist ein Ausdruck fehlender elementa-
rer Rücksichtnahme und spricht dafür, dass der Zerrüttungsprozess zu
diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten war. Die Anschaffung der
Katzen ist kein plausibler Grund für den Zerfall der Ehe, hingegen ein
gewichtiges Indiz dafür, dass die Ehe schon zum Zeitpunkt der kurz zuvor
erfolgten Einbürgerung nicht mehr stabil war. Die Sachdarstellung des
Beschwerdeführers, er habe eine Katzenallergie und nehme deswegen
Rhinocort ein, ist wenig glaubwürdig. Auch diese Behauptung wird erst-
mals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, und ein Beleg für die Ein-
nahme dieses rezeptpflichtigen Medikamentes wird nicht eingereicht (vgl.
, besucht am 6. Septem-
ber 2012). Wenn aber davon ausgegangen würde, dass die Ehefrau trotz
einer Katzenallergie ihres Ehemannes eine Katze angeschafft hätte, so
würde dies umso stärker für einen weit fortgeschrittenen Zerrüttungspro-
zess sprechen. Dass weder der Beschwerdeführer noch die Ex-Ehefrau
im vorinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu gemeinsamen Interessen
und Aktivitäten in den Jahren 2004, 2005 und 2006 machten, führte die
Vorinstanz sodann zum sich aufdrängenden Schluss, dass die Ehegatten
seit 2004 keine gemeinsamen Interessen und Aktivitäten mehr pflegten.
Der Beschwerdeführer bringt erneut erst im Beschwerdeverfahren vor, die
Ehegatten hätten viel Zeit in der Küche verbracht, Gespräche geführt und
fern gesehen. Darauf ist abzustellen. Diese Aussage zeigt allerdings
auch, dass die Ehepartner offenbar keinen gemeinsamen Aktivitäten aus-
serhalb der Wohnung nachgingen und – abgesehen von Kochen und
Fernsehen – auch keine gemeinsamen Interessen benennen können.
C-4452/2010
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Dass die Ehegatten gemeinsam kochten und fern sahen, vermag nichts
daran zu ändern, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft während
des laufenden Einbürgerungsverfahrens erheblich beeinträchtigt war.
7.3 Aus der Retrospektive lässt sich nicht feststellen, ab welchem Zeit-
punkt die Eheprobleme den Weiterbestand der Ehe tatsächlich gefährdet
haben. Es entspricht hingegen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsäch-
lichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwie-
rigkeiten erst nach einem längeren, regelmässig von Versöhnungsversu-
chen unterbrochenen Prozess der Zerrüttung zur Trennung resp. zur
Scheidung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom
21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend spricht der
dargelegte Ereignisablauf klar dafür, dass die Ehe des Beschwerdefüh-
rers jedenfalls ab September 2004 starken Belastungen ausgesetzt war
und folglich bereits während des Einbürgerungsverfahrens bzw. zum
Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids erheblich zerrüttet war. Anders ist
nicht vernünftig zu erklären, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers
im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, schon die erste Katze, die sie im
Juni 2005 geschenkt erhalten habe, habe die gemeinsame Ehefortfüh-
rung nicht mehr möglich gemacht, und dass der Beschwerdeführer die
eheliche Gemeinschaft bereits im Dezember 2005 verliess. Dass nach
der erleichterten Einbürgerung kein plötzliches, unvorhersehbares Ereig-
nis eintrat, welches nachvollziehbar diesen ausserordentlich schnellen
Zerfall zu erklären vermöchte, wurde bereits dargelegt.
7.4 Der Beschwerdeführer versucht, die Trennung und Scheidung der
Ehe als alleine durch seine Ex-Ehefrau gewollt darzustellen, dies aus
Gründen, die er selbst bis heute nicht richtig nachvollziehen könne. Die
Gründe, welche letztendlich zur Trennung und Scheidung führten, werden
jedoch von der Ex-Ehefrau und der Schwiegermutter glaubwürdig ge-
schildert (s. vorne, E. 7.2.1). Den äusserlich erkennbaren ersten Schritt
auf dem Weg zur Ehescheidung stellt sodann der Auszug des Beschwer-
deführers aus der ehelichen Wohnung am 13. Dezember 2005 dar. Zu-
dem unterzeichneten beide Ehegatten die Trennungsvereinbarung vom
28. Dezember 2005 bzw. 18. Januar 2006. Von welchem Ehegatten der
Trennungs- und Scheidungswille ausgegangen bzw. diesem zuerst Aus-
druck verliehen wurde, ist im vorliegenden Verfahren sodann nicht mass-
gebend (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010 vom 13. De-
zember 2010 E. 2.4). Selbst wenn seitens des Beschwerdeführers der
Wille zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Ein-
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Seite 18
bürgerung allenfalls noch vorhanden war, so schliesst dies nicht aus,
dass er gegenüber den Behörden bewusst falsche Angaben gemacht
bzw. die Behörden in einem falschen Glauben über den Zustand der Ehe
gelassen hat. Entscheidend ist, dass sich die Ehegatten bereits knapp
sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung trennten und der Be-
schwerdeführer keine plausiblen Gründe vorbringt, welche die Vermutung
zu widerlegen vermögen, dass schon während des Einbürgerungsverfah-
rens keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr vorlag.
7.5 In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgebrachten verschiedenen In-
dizien betreffend die (fehlende) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
ist festzuhalten, dass diese teils weit zurückliegenden Ereignisse für die
Entscheidung des vorliegenden Falls von untergeordneter Bedeutung
sind, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. So kann auch offen
bleiben, ob der Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus der ehelichen
Wohnung zuerst in P._______ wohnte. Wesentlich ist hingegen, dass mit
dem Auszug des Beschwerdeführers und der Trennungsvereinbarung
gegen aussen hin die Trennung per 1. Dezember 2005 demonstriert wer-
den sollte, damit F._______ Sozialhilfe beziehen konnte. Dies zeigt klar
auf, dass sich die Ehegatten nicht mehr als solidarische Ehegemeinschaft
verstanden und ein Zustand der Zerrüttung vorlag, der bereits viel früher
eingesetzt haben muss (s. vorne, E. 7.3).
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität der ehelichen Ge-
meinschaft aufgrund erheblicher ehelicher Probleme bereits während des
Einbürgerungsverfahrens massiv erschüttert war. Der Zerrüttungsprozess
war – wie dargetan – vor der Trennung im Dezember 2005 jedenfalls be-
reits seit September 2004 in Gang. Der Weiterbestand der ehelichen
Gemeinschaft erwies sich daher bereits während des Einbürgerungsver-
fahrens als derart unsicher, dass der Beschwerdeführer nicht von ihrer In-
taktheit und längerfristigen Stabilität ausgehen durfte. Indem er unter die-
sen Umständen dennoch die gemeinsame Erklärung zur Stabilität der
Ehe unterzeichnete, hat er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen.
Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erweisen sich daher als erfüllt.
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Seite 19
8.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht indes-
sen davon aus, dass die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt, wenn
die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 8). Dies rechtfertigt sich, zumal
der Bürgerrechtsentzug nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufent-
haltsrechts einhergeht (vgl. dazu BGE 135 II 1 E. 3 S. 5 ff.). Der Be-
schwerdeführer bringt keine ausserordentlichen Umstände vor, welche es
rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzuwei-
chen. Dass er seit dem Jahr 1999 in der Schweiz lebt und gemäss eige-
nen Angaben in jeder Hinsicht in die schweizerischen Verhältnisse einge-
gliedert ist, vermag daher im Rahmen der Ermessensausübung einen
Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 20
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 13. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
(Ref.-Nr. […]).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: