Abtei lung II I
C-4456/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4456/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene serbische Staatsbürgerin A._______ arbeitete in
den Jahren 1976 bis 2004 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete sie
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter lassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 7).
B.
Mit Schreiben vom 7. August 2006 fragte A._______, vertreten durch
lic. iur. Gojko Reljic, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA) an, ob ihr das beim serbischen Versicherungsträger
eingereichte Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung übermittelt worden sei (act. 2).
In ihrer Antwort vom 17. August 2006 führte die IVSTA aus, dass bis-
her kein Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung eingegangen sei. Nach Eintreffen der Anmeldung werde sie eine
Empfangsbestätigung versenden (act. 3).
C.
Am 4. Dezember 2006 informierte die IVSTA A._______, dass sie die
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung erhalten habe (act. 6).
D.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
medizinische Berichte aus den Jahren 2006 und 2007 vor, welche
A._______ im Wesentlichen eine Mitralklappeninsuffizienz (Grad I bis
II), eine persistente absolute Arrhythmie, eine chronische ischämische
Kardiomyopathie, eine arterielle Hypertonie, eine cerebrovaskuläre
Insuffizienz, eine chronische Gastritis, einen Status nach perkutaner
Valvuloplastie im Jahre 1988, eine Stenosis ostii venosi sinistri, einen
Status nach einer Ballondilatation der Mitralklappe, einen Status nach
Mitralklappenersatz am 23. November 2006, Krampfadern an den
Beinen sowie eine Gonarthrose lat. sin. attestierten. Dr. med.
B._______ kam in seinem für den serbischen Versicherungsträger
erstellten Gutachten vom 31. Juli 2006 zum Schluss, dass A._______
seit dem Datum der Antragstellung, dem 12. September 2005, "völlig
und dauernd" arbeitsunfähig sei, da sich die Beschwerden in letzter
Zeit intensiviert hätten. Der Invaliditätsgrad betrage 80% (act. 20).
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Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. C._______ des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in seiner Stellungnahme vom
7. März 2008 einen Status nach Mitralklappenersatz (ICD 10 Z95.4),
eine arterielle Hypertonie, eine linke Gonarthrose sowie Krampfadern
an den unteren Gliedmassen und kam zum Schluss, dass A._______
aktuell in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsfähig sei (act. 29).
E.
Mit Vorbescheid vom 11. März 2008 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine
Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die
einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, weshalb das Leis-
tungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse (act. 30).
F.
In ihrem Einwand vom 25. März 2008 führte A._______ aus, dass sie
sich bereits am 12. September 2005 – und nicht wie von der IVSTA
angegeben am 25. Oktober 2006 – beim serbischen Versicherungs-
träger zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung angemeldet habe, was aus der medizinischen Beurtei-
lung des serbischen Versicherungsträgers vom 31. Juli 2006 hervor-
gehe. In dieser Beurteilung werde ihr zudem ein Invaliditätsgrad von
80% attestiert. Daher und mit Blick auf ihre gesundheitlichen Leiden
könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 7. März
2008 abgestellt werden; es sei eine interdisziplinäre Begutachtung in
der Schweiz oder in Serbien durchzuführen (act. 46). Als Beweismittel
reichte sie diverse medizinische Berichte aus den Jahren 1991, 1996,
1999 bis 2001, 2003 und 2004 zu den Akten (act. 33 bis 45).
G.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. C._______ des
RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2008 im Wesent-
lichen aus, es sei durchaus möglich und aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen nachvollziehbar, dass A._______ am
31. Juli 2006 arbeitsunfähig gewesen sei. Im Zeitpunkt der kardio-
logischen Untersuchung vom 3. Juli 2007 habe diese Arbeitsunfähig-
keit jedoch nicht mehr bestanden. Aufgrund der Akten sei unklar, wann
die Arbeitsunfähigkeit, welche am 31. Juli 2006 bestanden habe,
eingetreten sei. Diesbezüglich seien allfällige medizinische Unterlagen
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von 2004 bis November 2006 einzuholen. Da sich seine Beurteilung
vom 7. März 2008 auf den damals aktuellsten Untersuchungsbericht
vom 3. Juli 2007 gestützt habe, seien zudem allfällige kardiologische
Unterlagen neueren Datums einzufordern (act. 48).
Mit Eingabe vom 4. August 2008 (act. 55) reichte A._______ weitere
kardiologische Unterlagen neueren Datums zu den Akten (act. 50 bis
54).
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 kam Dr. med.
C._______ nach Würdigung der vorliegenden medizinischen Unter-
lagen zum Schluss, dass A._______ in der bisherigen Tätigkeit, in
Haushaltstätigkeiten sowie in einer angepassten Tätigkeit vom
12. September 2005 bis zum 28. Februar 2007 zu 100% arbeits-
unfähig gewesen sei. Aufgrund des guten Verlaufs seit dem Mitral-
klappenersatz könne sie sämtliche Tätigkeiten seit dem 1. März 2007
wieder vollschichtig ausüben (act. 57).
H.
Mit neuem Vorbescheid vom 17. März 2009 – welcher denjenigen vom
11. März 2008 ersetzte – teilte die IVSTA A._______ mit, dass es sich
vorliegend um eine Gesundheitsbeeinträchtigung handle, die seit dem
12. September 2005 eine Einschränkung im bisherigen Auf-
gabenbereich von 100% verursache, weshalb ab dem 1. September
2006 Anspruch auf eine ganze Rente bestünde. Ab dem 28. Februar
2007 wäre eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich wieder zu
mehr als 60% zumutbar, weshalb nach dem 31. Mai 2007 kein
Anspruch mehr auf eine Rente bestünde (act. 58).
I.
Am 23. März 2009 teilte A._______ der IVSTA mit, dass sie mit
diesem Vorbescheid nicht einverstanden sei. Gleichzeitig ersuchte sie
um Zustellung der Aktenkopien nach dem 19. März 2008 (act. 63).
J.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 sprach die IVSTA A._______ mit
Wirkung vom 1. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 eine ganze
Invalidenrente inkl. Verzugszinsen zu (act. 60 bis 62).
K.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 ersuchte A._______ unter Verweis
auf ihre Anfrage vom 23. März 2009 erneut um Akteneinsicht (act. 64).
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Am 1. Juli 2009 übermittelte ihr die IVSTA die seit dem 19. März 2008
eingegangenen Akten (act. 65).
L.
Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2009 erhob A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit
Eingabe vom 10. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und
die Gewährung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem
1. Februar 2006; eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung an die IVSTA. Zur Begründung führte sie insbesondere aus,
dass sie seit Februar 2005 für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens
70% arbeitsunfähig sei, was aus der ausführlichen medizinischen
Dokumentation hervorgehe. Trotz der verschiedenen gesundheitlichen
Leiden habe die Vorinstanz die Beurteilung bei einem Arzt für
Allgemeinmedizin und nicht bei den entsprechenden Fachärzten
eingeholt. Mit einer interdisziplinären Untersuchung in der Schweiz sei
sie einverstanden. Entgegen der Angabe auf der angefochtenen Ver-
fügung habe sie sich bereits am 12. September 2005 beim serbischen
Versicherungsträger angemeldet. Zudem seien ihr die mit Schreiben
vom 23. März 2009 und 22. Juni 2009 einverlangten Akten erst am
8. Juli 2009 zur Einsichtnahme zugestellt worden. Als Beweismittel
reichte sie zwei aktuelle Kurzatteste von behandelnden Ärzten ein,
welche ihr nebst den bisher gestellten Diagnosen eine chronische
Polyarthritis attestierten.
M.
Am 14. Juli 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte
Kostenvorschuss ging am 17. Juli 2009 bei der Gerichtskasse ein.
N.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die
"heimatärztlichen" Untersuchungsberichte seit dem operativen Eingriff
im November 2006 einen günstigen Heilungsverlauf sowie einen
normalisierenden Zustand ergeben hätten. Daher sei die Beschwerde-
führerin in haushälterischen Tätigkeiten ab dem 28. Februar 2007 (drei
Monate nach dem Eingriff) wieder arbeitsfähig. Der Beginn der
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Arbeitsfähigkeit datiere vom 12. September 2005, weshalb der
Anspruch auf eine Invalidenrente nach einjähriger Wartefrist zu Recht
mit Zahlungsbeginn am 1. September 2006 entstanden sei. Eine ver-
spätete Anmeldung liege nicht vor, weshalb sich auch eine Prüfung
der Erstanmeldung erübrige.
O.
Mit Replik vom 9. November 2009 hielt die Beschwerdeführerin ihre
bisher gestellten Anträge aufrecht.
P.
Mit Duplik vom 11. Januar 2010 wiederholte die IVSTA ihre bisher
gestellten Anträgen.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
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Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die IVSTA
habe ihr die mit Schreiben vom 23. März 2009 und 22. Juni 2009 zur
Einsichtnahme einverlangten Akten erst am 8. Juli 2009 zugestellt.
Damit rügt sie implizit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör.
Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage vorliegend
jedoch offenbleiben, denn wie sich im Folgenden zeigen wird, hat die
Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend erstellt, weshalb die
Sache an die IVSTA zurückzuweisen ist (vgl. E. 5.3 hiernach).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V
101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über
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Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als
Bürgerin von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962
Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Ver-
fahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im
Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugosla-
wischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV besteht,
bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juni 2009) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
3.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
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len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
4.
4.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist.
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4.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Serbien nicht
der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
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Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.6 Wird rückwirkend eine abgestufte und/oder eine befristete Rente
zugesprochen, sind nach der Rechtsprechung die für eine Renten-
revision massgebenden Grundsätze zu beachten (BGE 125 V 413
E. 2d, BGE 109 V 125).
4.6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Renten-
bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198
E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung
die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht
- Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65
E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
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4.6.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist
in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter-
hin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung nur soweit ihr keine unbefristete Invalidenrente ab dem
1. Februar 2006 zugesprochen wurde.
5.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund
der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach
identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs- nicht aber zum Streitgegenstand (BGE
125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). Wird gleichzeitig eine Rente
zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt
oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch
einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden
definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und
allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise ge-
regelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streit -
gegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung
oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die
gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt,
dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung aus-
geklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d, vgl. auch BGE 131 V 164
E. 2).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich bereits am
12. September 2005 – und nicht wie von der IVSTA angegeben am
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C-4456/2009
25. Oktober 2006 – beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemel-
det. Gleichzeitig führt sie aus, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in
sämtlichen Tätigkeiten von mindestens 70% bestehe nicht wie von der
IVSTA angenommen seit dem 12. September 2005, sondern bereits
seit Februar 2005.
5.2.1 Da – wie sich nachfolgend zeigen wird – der Beginn der Arbeits-
unfähigkeit vorliegend ungenügend erstellt ist, erweist sich entgegen
der Auffassung der IVSTA eine Überprüfung des genauen Anmelde-
datums als notwendig.
5.2.2 Wie zuvor ausgeführt, werden die Leistungen in Abweichung
von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet (vgl. E. 4.2
hiervor). Es wird somit auf den Zeitpunkt der Anmeldung abgestellt.
Massgebend ist demnach die Einreichung des Gesuchs beim
Versicherungsträger.
Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen
Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an
die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt
massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzu-
ständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil des
BGer C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.3).
5.2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend
die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.881.12) ist
das Leistungsgesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen.
Unter Abs. 3 ist zudem ausgeführt, dass die zuständige Landesanstalt
das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch vermerkt.
5.2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
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(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid
zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweis-
würdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr-
scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V
264 E. 3b mit Hinweisen).
5.2.5 Vorliegend hat der serbische Versicherungsträger das Eingangs-
datum nicht auf dem Anmeldeformular YU/CH 4 vermerkt (vgl. act. 4,
rechte Spalte). Am 25. Oktober 2006 wurde das Anmeldeformular vom
zuständigen Sachbearbeiter des serbischen Versicherungsträgers
unterzeichnet (act. 4). Die IVSTA stützt sich vorliegend auf dieses
Datum.
Mit Schreiben vom 7. August 2006 (Eingangsdatum bei der IVSTA:
8. August 2006) fragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die
IVSTA an, ob ihr das beim serbischen Versicherungsträger einge-
reichte Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung zugestellt worden sei (act. 2). Dieses Schreiben
lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Leistungs-
begehren bereits vor dem 7. August 2006 beim serbischen Versiche-
rungsträger eingereicht hat. Ferner geht daraus auch der Anmeldewille
der Beschwerdeführerin hervor, zumal es den Titel "Gesuch um IV-
Leistungen" trägt. Der IVSTA lag somit im August 2006 mindestens
eine nicht formgerechte Anmeldung der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 29 Abs. 3 ATSG vor, weshalb feststeht, dass das von der
IVSTA vermerkte Anmeldedatum vom 25. Oktober 2006 nicht der
Wirklichkeit entsprechen kann (vgl. E. 5.1.2 hiervor).
Hinzu kommt, dass die sich in den Akten befindliche Übersetzung des
Gutachtens von Dr. med. B._______ vom 31. Juli 2006 (act. 20) als
Datum der Antragstellung den 12. September 2005 aufführt. Unklar ist
jedoch, ob es sich dabei um die Anmeldung zum Bezug einer
serbischen oder schweizerischen Invalidenrente handelt.
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5.2.6 Aufgrund der Akten ist somit nicht ersichtlich, an welchem
Datum die Beschwerdeführerin die Anmeldung zum Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung beim serbischen
Versicherungsträger eingereicht hat. Zudem ist nicht aktenkundig,
dass die IVSTA via serbischen Versicherungsträger das Datum der
Anmeldung zu ermitteln versucht hat, obwohl ihr dies gemäss
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen durchaus
möglich gewesen wäre (vgl. Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung
betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963).
5.3
5.3.1 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 18. Juni 2009 stützt
sich auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 17. Dezem-
ber 2008, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit,
in Haushaltstätigkeiten sowie in einer angepassten Tätigkeit vom
12. September 2005 bis zum 28. Februar 2007 zu 100% arbeits-
unfähig gewesen sei. Aufgrund des guten Verlaufs seit dem Mitral-
klappenersatz könne sie sämtliche Tätigkeiten seit dem 1. März 2007
wieder vollschichtig ausüben (act. 57).
Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit stützte sich Dr. med.
C._______ auf das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 31. Juli
2006 (act. 20). Dieser habe als Beginn der Arbeitsunfähigkeit das
Datum seines Gutachtens, den 12. September 2005, angegeben,
weshalb dieses Datum als Beginn der Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten bis zum 28. Februar 2007 – mithin drei Monate nach dem
Mitralklappenersatz – zu übernehmen sei (act. 57).
Dabei verkennt Dr. med. C._______, dass der von Dr. med. B._______
angegebene Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 12. September 2005
nicht dem Datum seines Gutachtens entspricht. Vielmehr datiert das
Gutachten von Dr. med. B._______ vom 31. Juli 2006. Hinzu kommt,
dass dieses Gutachten Dr. med. C._______ bereits bei dessen
Beurteilung vom 9. Mai 2008 vorlag und er damals zum Schluss kam,
dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen unklar sei,
wann die Arbeitsunfähigkeit, welche am 31. Juli 2006 bestanden habe,
eingetreten sei, weshalb zusätzliche medizinische Unterlagen von
2004 bis November 2006 einzuholen seien (act. 48). Solche Unter-
lagen wurden in der Folge jedoch nicht eingereicht. Die Begründung
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für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. C._______ erweist
sich demnach als nicht schlüssig.
5.3.2 Bezüglich dem Gutachten von Dr. med. B._______ vom 31. Juli
2006 gilt zudem anzumerken, dass diesem eine persönliche Unter-
suchung der Beschwerdeführerin sowie diverse medizinische Unter-
lagen, insbesondere vom Februar 2005, zugrunde lagen. Gestützt
darauf kam Dr. med. B._______ zum Schluss, dass bei der Beschwer-
deführerin seit dem Datum der Antragstellung, dem 12. September
2005, ein "völliger und dauernder" Verlust der Arbeitsfähigkeit bestehe
(act. 20).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beginn der Arbeitsunfähigkeit
auf das Datum der Antragstellung fallen soll. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Tag der Antrag-
stellung eingetreten ist, zumal sich die Beurteilung von Dr. med.
B._______ insbesondere auch auf die in seinem Gutachten erwähnten
medizinischen Unterlagen vom Februar 2005 stützte.
Hinzu kommt, dass die im Gutachten von Dr. med. B._______
erwähnten medizinischen Unterlagen nicht aktenkundig sind und somit
von Dr. med. C._______ nicht in dessen Beurteilung einbezogen
werden konnten, was jedoch insbesondere für die Bestimmung des
Beginns der Arbeitsunfähigkeit notwendig gewesen wäre.
5.4 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen,
damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme und anschlies-
send über den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei hat sie insbeson-
dere auch die im Gutachten von Dr. med. B._______ erwähnten medi-
zinischen Unterlagen einzubeziehen. In diesem Sinne ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
Seite 17
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führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr
anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschä-
digung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgelegt.
Seite 18
C-4456/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2009 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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