B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4457/2015
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Oliver Gloor,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4457/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. März 2015 stellte die 1951 geborene pakistanische Staatsangehö-
rige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Vertre-
tung in Islamabad ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen Be-
such von 90 Tagen bei ihrer in Dietikon (ZH) lebenden Tochter und deren
Ehemann (im Folgenden Beschwerdeführer bzw. Gastgeber).
B.
Mit Formular-Entscheid vom 14. April 2015 wies die Schweizer Vertretung
das Gesuch ab. Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts der Gesuch-
stellerin erschienen nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2015
Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz
Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizer Vertretung ein-
gereichten Unterlagen und liess durch das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen.
D.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der insbesondere
in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Lage in Pakistan sowie der per-
sönlichen Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erscheine die
fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2015 beantragt der nunmehr anwalt-
lich vertretene Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und ein Einreisevisum für die Gesuchstellerin auszustellen.
F.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 19. August 2015 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
C-4457/2015
Seite 3
G.
Mit Replik vom 23. September 2015 reicht der Beschwerdeführer eine ab-
schliessende Stellungnahme und zwei Beilagen zu den Akten.
H.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
C-4457/2015
Seite 4
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
reise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und hierfür über ausreichende finan-
zielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
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für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl.
L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Perso-
nenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
3.4 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des be-
treffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitglied-
staat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visum-
pflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten
auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Pa-
kistan in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Vi-
sumspflicht.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
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Seite 6
nicht gewährleistet sei. Sie verweist dabei vorerst auf die allgemeine Situ-
ation im Herkunftsland der Gesuchstellerin (vgl. Verfügung vom 22. Juni
2015).
5.2 Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachs-
tum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunk-
tion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Ara-
bischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine
junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses
Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der so-
zialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politi-
scher Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausge-
schöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die Korruption und die
unzureichende Energieversorgung. Auch die prekäre Sicherheitslage spielt
dabei eine Rolle, so verüben die Taliban und andere terroristische Organi-
sationen schwere Terroranschläge, von denen insbesondere die Provinzen
Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die pakistanischen Groß-
städte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Diese Situation
wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Das effektive
Wirtschaftswachstum liegt denn auch mit 4.2% im Haushaltsjahr 2014/15
hinter den Möglichkeiten des Landes zurück (Quellen: Deutsches Auswär-
tiges Amt, > Reise & Sicherheit > Reise- und Si-
cherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan: Wirtschaft bzw. Innenpolitik
[Stand August/September 2015], Seite besucht im November 2015).
5.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist gemeinhin ein starker Migrations-
druck festzustellen. Insbesondere Teile des arabischen Raumes, aber
auch Europa und hier unter anderem die Schweiz, gelten als Wunschdes-
tinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaft-
licher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung
zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier be-
reits über minimale soziale Kontakte verfügen.
6.
6.1 Nebst den allgemeinen Verhältnissen in Pakistan nahm die Vorinstanz
weiter Bezug zu den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin in ih-
rem Heimatland und wendet hierzu ein, es gehe nicht deutlich aus den Ak-
ten hervor, in welchen sozialen Verhältnissen sich diese befindet. Klar sei
lediglich, dass ihr Ehemann verstorben sei und die Kinder in der Schweiz,
Deutschland und Italien leben würden. Welche Verwandte noch in Pakistan
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lebten, hätte der Beschwerdeführer nicht offengelegt. Mangels anderer Be-
lege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Eingeladenen
keinerlei besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen oblägen (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2015).
6.2 Beschwerdeweise wird diesbezüglich eingewendet, es sei unzulässig,
bei einem Visaentscheid einzig auf die allgemeine Situation im Herkunfts-
land abzustellen und deshalb auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie-
derausreise zu schliessen. Verlangt werde eine Beurteilung der persönli-
chen Verhältnisse im Einzelfall. Nur schon die Tatsache, dass die
Vorinstanz erkläre, ihr seien die genauen sozialen Lebensumstände der
Gesuchstellerin in Pakistan nicht bekannt, zeige, dass es sich um einen
willkürlichen Entscheid handle, der nicht zu schützen sei.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind in der Tat nicht nur allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.4 Wie aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2015 hervorgeht,
hat das SEM – entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen – nicht nur
die allgemeine Situation im Herkunftsland, sondern auch die persönliche
Situation der Gesuchstellerin überprüft (vgl. E. 6.1). Dabei kann der Vor-
instanz kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden, stützte sie sich
doch bei ihrer Beurteilung auf die Akten der Schweizer Auslandvertretung
(vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act] 3 S. 8-52) sowie die
durch das Migrationsamt des Kantons Zürich eingeholten Akten (SEM
act. 5 S. 55-61), welche zum damaligen Zeitpunkt keine weitergehenden
Ausführungen zuliessen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerdeführer
nahm erst in seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2015 detailliert zur
persönlichen Situation der Gesuchstellerin und zu ihrem sozialen Umfeld
Stellung. Dies ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht auch ohne Weiteres möglich. Aufgrund des Untersuchungsgrund-
satzes sind dabei sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte
(d.h. bisher noch nicht bekannte) tatsächliche Noven zulässig. Auch neue
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Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwer-
deinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher
sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend
bewiesen ist (vgl. SEETHALER/BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, 2009,
N 80 zu Art. 52 m.H.; vgl. E. 2 m.H.).
6.5 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde der ergänzte
Sachverhalt zudem der Vorinstanz nochmals zur Stellungnahme vorgelegt.
Zwar bleibt unklar, wieso die Vorinstanz ausführt, es seien (beschwerde-
weise) keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Entscheides gewesen seien (vgl. dazu Vernehmlas-
sung vom 19. August 2015), ist dies gemäss obgenannten Ausführungen
gerade nicht er Fall. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich das SEM
mit sämtlichen beschwerdeweisen Vorbringen auseinandergesetzt hat,
machte es doch weiter geltend, die Beschwerde enthielte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen würden (Vernehmlassung vom
19. August 2015).
6.6 Ob der Gesuchstellerin allenfalls in ihrem Heimatland persönliche Ver-
pflichtungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Art obliegen und
ob die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, diese lägen in casu
nicht vor, gilt es nun im Folgenden zu überprüfen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gast sei in Pakistan voll
integriert. Die Gesuchstellerin lebe zusammen mit ihrer Schwiegertochter
(Ehefrau des in Italien lebenden Sohnes) C._______ (geb. 12. November
1984) sowie deren Kindern D._______ (geb. 6. November 2004) und
E._______ (geb. 10. August 2006) zusammen. Weil C._______ erwerbs-
tätig sei, übernehme die Gesuchstellerin die Führung des gemeinsamen
Haushaltes sowie den Hauptteil der erzieherischen Betreuung der beiden
Enkelkinder. Die Familie sei daher auf ihre Anwesenheit in Pakistan ange-
wiesen. Sozial sehr wichtig für die Gesuchstellerin sei auch ihre drei Jahre
ältere Schwester, F.________, die ebenfalls in Sargodha (Pakistan) wohn-
haft sei. Auch zwei Schwager würden in der Nachbarschaft wohnen. Von
der Vorinstanz sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits 64
Jahre alt sei und ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht habe. Sie kenne
weder die Lebensumstände noch das soziale Gefüge in der Schweiz und
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beherrsche auch die hiesige Sprache nicht, was gegen eine Nichtwieder-
ausreise spreche. Zudem habe sie hier keinen Aufenthaltstitel. Alles was
sie wolle sei, ihre Tochter und deren Familie in der Schweiz besuchen zu
dürfen (vgl. Beschwerde vom 20. Juli 2015). Replikweise reichte der Be-
schwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung von G.________ ein, in der
dieser bestätigte, dass die Gesuchstellerin die Verantwortung für die Be-
treuung ihrer Enkelkinder in Pakistan trage und sie sozial verwurzelt sei.
Dieses Dokument sei zudem vom zuständigen "Secretary Union Council"
überprüft und mit Stempel und Unterschrift bestätigt worden.
7.2 Der Beschwerdeführer verweist im vorliegenden Verfahren auf die fa-
miliären Verpflichtungen der Gesuchstellerin, wobei er insbesondere gel-
tend macht, sie lebe mit ihrer Schwiegertochter zusammen und sei für die
Betreuung der Enkelkinder sowie die Haushaltsführung zuständig. Hinzu-
weisen gilt es jedoch auf den Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren
weder die Wohnsituation noch die familiären Verpflichtungen erwähnt wur-
den, sondern dort lediglich ausgeführt wurde, die Gesuchstellerin sei Haus-
frau (vgl. SEM act. 5 S. 60). Auch in einem in Deutschland durchgeführten
Verfahren betr. Visum zu Besuchszwecken für einen Kurzaufenthalt der
Gesuchstellerin bei ihrem dort lebenden Sohn war dies kein Thema (vgl.
SEM act. 3 S. 28-32). In Anbetracht der behaupteten speziellen familiären
Situation und ihrer damit angeblich verbundenen Aufgaben erstaunt es
schon, dass diese erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden.
Diesbezügliche Zweifel vermag auch die replikweise zu den Akten gelegte
Bestätigung nicht auszuräumen (vgl. Beilagen zum Schreiben vom
23. September 2015). So geht daraus nicht hervor, in welcher Beziehung
der Verfasser des genannten Schreibens zur Gesuchstellerin steht bzw.
welche Funktion er ausübt. Offizielle Dokumente wurden zudem nicht ein-
gereicht (bspw. Wohnsitzbescheinigungen [Domicile certificate] der
Schwiegertochter und der Kinder, Arbeitsbestätigung, Schulzertifikate,
Auszug aus dem Familienregister [Family Registration Certificate]).
7.3 Die geltend gemachten familiären Verpflichtungen sind andererseits
auch insofern nicht geeignet eine anstandslose Rückkehr zu belegen, als
es sich dabei um die Kinder des in Italien lebenden Sohnes der Gesuch-
stellerin handelt. Aus der Rechtsmitteleingabe geht nicht hervor, wieso die
Schwiegertochter und die beiden Kinder getrennt von ihrem Ehemann bzw.
Vater leben. Auch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass wohl mit-
tel- oder längerfristig ein Familiennachzug nach Italien vorgesehen ist. Zu-
dem ist mit der geplanten dreimonatigen Auslandabwesenheit der Gesuch-
stellerin nicht davon auszugehen, die Betreuung der Kinder sowie des
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Seite 10
Haushalts könne nicht auch andersweitig sichergestellt werden, zumal sich
die Enkelkinder nicht mehr in einem Alter (Jg. 2004 und 2006) befinden, in
denen eine intensive Rundumbetreuung erforderlich ist.
7.4 Insoweit der Beschwerdeführer auf das Alter und die nicht vorhande-
nen Kenntnisse der Gesuchstellerin betreffend Sprache, Lebensumstände
und sozialem Gefüge verweist (vgl. Beschwerde vom 20. Juli 2015), ist da-
rauf hinzuweisen, dass ihre drei Kinder in Europa (Schweiz, Italien und
Deutschland) leben und anzunehmen ist, sie wäre trotz der für sie (zumin-
dest anfänglich) neuen und ungewohnten Umgebung hierzulande im Fa-
milienverband ihrer Kinder sehr gut aufgehoben und es werde für sie ge-
sorgt. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht ihres Alters und den damit
allenfalls verbundenen gesundheitlichen Problemen.
7.5 Mit diesen Ausführungen ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass
sie das Vorhandensein von besonderen persönlichen Verpflichtungen der
Gesuchstellerin in Pakistan verneinte. Daran kann auch der pauschale Ver-
weis des Beschwerdeführers auf die ebenfalls in Pakistan lebende
Schwester der Gesuchstellerin und zwei Schwager nichts ändern. Keine
Rolle spielt es im vorliegenden Kontext, dass die Initiative für den Besuchs-
aufenthalt vom Beschwerdeführer ausgegangen ist. Dies allein stellt denn
auch keinen Hinweis auf eine gesicherte Wiederausreise dar, sondern
wurde in dem vom Beschwerdeführer zitierten (zeitlich überlebten und geo-
grafisch nicht vergleichbaren) Entscheid (vgl. Urteil des BVGer C-917/2006
vom 2. Oktober 2007 E. 5) nebst der festgestellten beruflichen und famili-
ären Einbindung des dortigen Gesuchstellers in seinem Heimatland ledig-
lich als weiteres Indiz gewertet, um die Absicht zur Emigration als gering
erscheinen zu lassen. Abschliessend gilt darauf hinzuweisen, dass auch
der beschwerdeweise getätigte Hinweis auf den fehlenden Aufenthaltstitel
der Gesuchstellerin unbehelflich ist, zumal nicht auszuschliessen ist, dass
Visumsberechtigte – einmal in der Schweiz angekommen – Aufenthalts-
bzw. Ausreisebestimmungen umgehen. Insgesamt ist somit die Schlussfol-
gerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin an-
gesichts der allgemeinen Lage in Pakistan und ihrer individuellen Situation
nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden.
7.6 Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums kommt nach
dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, die
für die Ausstellung eines räumlich beschränkten Visums nur für die
Schweiz sprechen (E. 3.4). Es wird vom Beschwerdeführer denn auch
nichts Derartiges geltend gemacht.
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Seite 11
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4457/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: