B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
27.09.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_488/2019)
Abteilung III
C-4458/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Philippinen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versiche-
rung, Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018.
C-4458/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 5. Februar 2018 beantragte der am 7. März 2000 gebo-
rene und seit 2005 in der Republik der Philippinen lebende Schweizer
Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerde-
führer) bei der schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung; Akten [im Fol-
genden: act.] der SAK 1). Mit Verfügung vom 14. März 2018 wies die SAK
das Beitrittsgesuch des Versicherten ab (act. 2). Nach durchgeführtem Vor-
bescheidverfahren (act. 3 und 4) erliess die SAK am 3. Juli 2018 einen der
Verfügung vom 14. März 2018 im Ergebnis entsprechenden Einsprache-
entscheid (act. 5 S. 5 und 6). Zur Begründung erwähnte die SAK die für sie
massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und führte aus,
der Versicherte habe gemäss seinen eigenen Angaben seit 2005 seinen
Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz. Er sei bis zu seinem Wegzug zufolge
Wohnsitzes in der Schweiz der obligatorischen Versicherung unterstellt ge-
wesen. Er habe das Beitrittsgesuch erst am 5. Februar 2018 und somit
nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Frist, welche mit dem Ausschei-
den aus der obligatorischen Versicherung 2005 begonnen habe, gestellt.
Die Abweisung des Beitrittsgesuchs laut Verfügung vom 14. März 2018 sei
demnach zu Recht erfolgt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Poststempel: 2. August 2018) erhob
der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Juli
2018 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begrün-
dung führte er zusammengefasst aus, er habe die Schweiz Ende 2005 als
Fünfjähriger verlassen. Am 7. März 2018 habe er das 18. Altersjahr er-
reicht. Als 18-jähriger Schweizer Staatsbürger ersuche er darum, sein per-
sönliches Anliegen zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung nochmals
wohlwollend zu prüfen.
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung
führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer führe in seiner Be-
schwerde weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Än-
derung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Das von ihm vorge-
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legten Zitat des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten un-
terstreiche, dass für jeden Familienangehörigen ein Beitrittsgesuch gestellt
werden müsse. Die Ausführungen änderten nichts an der Tatsache, dass
die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung innerhalb eines Jahres
seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung abzugeben sei
und diese Frist seit 2006 abgelaufen sei.
B.c Mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2018 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 4).
B.d Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 3. Juli 2018 (act. 5) berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen
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frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 (act. 5), mit
welchem das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versi-
cherung abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Abweisung
zu Recht erfolgt war.
1.4.2 Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer
Staatsbürgerschaft besitzt und er die Beitrittsvoraussetzung des Wohnsit-
zes erfüllt, ist doch die Republik der Philippinen, wo der Beschwerdeführer
seit 2005 lebt, weder Mitglieder der Europäischen Union noch der Europä-
ischen Freihandelsassoziation (vgl. E. 2.3 hiernach).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Versicherte ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz auf den Phi-
lippinen. Die Prüfung seines Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung
richtetet sich ungeachtet des am 1. März 2004 in Kraft getretenen Abkom-
mens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.645.1; im Folgenden: Abkommen) allein nach den schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes (vorliegend: Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018) eingetrete-
nen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung
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vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR
831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und
in der Folge zitiert werden.
2.3 Laut Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind die natürlichen Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1
AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
assoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilli-
gen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindes-
tens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der
Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versiche-
rung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts,
des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und
Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die
Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung
der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen
Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
2.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Per-
sonen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2
Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkom-
mens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklä-
rung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zu-
ständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt
des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht wer-
den. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung
nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV).
2.5 Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragssteller
zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die
Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken.
Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu
treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen
für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus fol-
genden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng.
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Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten ge-
hört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist
(vgl. BGE 114 V 1 E. 4, BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VFV während mindestens fünf aufei-
nander folgenden Jahren versichert war und anschliessend innerhalb eines
Jahres die Beitrittserklärung abgegeben hat.
3.1 Der am 7. März 2000 geborene Beschwerdeführer war bis zu seinem
Wegzug in die Republik der Philippinen im Jahr 2005 gemäss Art. 1a Abs. 1
Bst. a AHVG in der Schweiz obligatorisch versichert. Für die Zeit ab der
Wohnsitznahme auf den Philippinen 2005 bestand seitens des Beschwer-
deführers keine obligatorische schweizerische Versicherung mehr.
3.2 Die – zur Beschränkung des Kreises der versicherten Personen – als
reine Weiterführungsversicherung konzipierte freiwillige Versicherung
knüpft an ein unmittelbar zuvor bestehendes obligatorisches Versiche-
rungsverhältnis an (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. hierzu auch Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, so-
zialrechtliche Abteilungen] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.3 mit weiteren
Hinweisen). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zur frei-
willigen Versicherung am 5. Februar 2018 (act. 1) nicht unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver-
sichert war und er die Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Jahres, son-
dern erst viele Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen
AHV/IV (2005) im Jahr 2018 abgegeben hatte, sind die Voraussetzungen
von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt. Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem Wegzug aus der
Schweiz erst fünfjährig gewesen war, kann er mit Blick auf diese massge-
bliche Gesetzes- und Verordnungsbestimmung nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
3.3 Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts,
dass er beim Wegzug aus der Schweiz erst fünf Jahre alt war. Zwar äus-
sern sich Gesetz und Verordnung nicht explizit zur Frage, ob die minder-
jährigen Nachkommen einer freiwillig versicherten Person ihrerseits auto-
matisch ebenfalls versichert sind. Für den Fall der Versicherteneigenschaft
einer Ehefrau hat das Bundesgericht in einer Reihe von Urteilen aber be-
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stätigt, dass keine Übertragung der Versicherteneigenschaft des Eheman-
nes auf die Ehefrau stattfindet (BGE 126 V 219 f. E. 1d; Urteil des EVG
H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit weiteren Hinweisen),
sondern vom Grundsatz der Individualversicherung auszugehen ist; dies
gilt ebenso für die weiteren Familienmitglieder, auch Minderjährige (Urteil
des EVG H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.1 [mit Erwähnung der zwar
nicht verbindlichen, aber gegebenenfalls zu berücksichtigenden, vom BSV
herausgegebenen, vom 25. Januar 2005 bis 24. Januar 2008 gültig gewe-
senen Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung, Randziffer 2022, wonach der Versicherungsbeitritt der Eltern
denjenigen der Kinder nicht nach sich zieht, sondern sich die Kinder selbst
- mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - zum Beitritt anzumelden
haben; abrufbar unter
download?version=1; zuletzt aufgerufen am 25. April 2019], E. 4.2.3 und
E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn also seine Mutter und/oder
sein Vater freiwillig versichert gewesen wären, wäre der Beschwerdeführer
nicht über sie versichert gewesen. Vielmehr hätte er sich – bzw. seine El-
tern für ihn – innerhalb eines Jahres nach dem Verlassen der Schweiz an-
melden müssen. Ein entsprechendes Beitrittsgesuch ist jedoch nicht ak-
tenkundig. Dem Beschwerdeführer, der als Minderjähriger mit seiner Mut-
ter und/oder seinem Vater ins Ausland gezogen war, steht der Beitritt meh-
rere Jahre später deshalb leider nicht mehr offen, auch wenn dies unbe-
friedigend erscheint.
3.4 Da der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten in seiner Eigenschaft
als minderjähriger Nachkomme nicht automatisch durch seine Mutter
und/oder seinen Vater mitversichert gewesen wäre, er im Zeitpunkt der An-
meldung zur freiwilligen Versicherung am 5. Februar 2018 nicht unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert war und er die Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Jah-
res nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV im Jahre 2006,
sondern erst 2018 abgegeben hatte, sind die Voraussetzungen von Art. 2
Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt. Selbst wenn aus-
serordentliche Umstände vorgelegen hätten, was aufgrund der Akten nicht
der Fall ist, könnte der Beschwerdeführer schliesslich auch aus Art. 11 VFV
nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Frist zur Abgabe der Beitritts-
erklärung hätte um längstens ein Jahr – somit nur bis 2007 – erstreckt wer-
den können.
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Seite 8
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Ver-
sicherung zu spät eingereicht und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu
Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterli-
chen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
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– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: