B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4460/2010
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dario Zarro, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4460/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974, serbischer Staatsangehöriger) erwirk-
te am 11. Oktober 2006 mit seinem verfälschten Reisepass (Ersetzen der
Seite 31/32) bei der Schweizer Botschaft in Belgrad ein Visum und reiste
damit am 22. Oktober 2006 über den Flughafen Zürich-Kloten in die
Schweiz ein. Am 17. November 2006 wurde er von der Kantonspolizei
Zürich wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Einbruch-
diebstählen in Meilen festgenommen und inhaftiert. Nebst Deliktsgut und
Einbruchswerkzeug trug er seinen verfälschten Reisepass auf sich. Im
Laufe des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ in Österreich
wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls aktenkundig ist (verurteilt zu einer
Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten). Am 22. Dezember 2006
wurde er von der Staatsanwaltschaft See-Oberland aus der strafrechtli-
chen Haft entlassen. Gleichzeitig verfügte das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich gegen ihn die unverzügliche Wegweisung aus dem Gebiet der
Schweiz und setzte ihn in Ausschaffungshaft, aus welcher der Beschwer-
deführer am 23. Dezember 2006 entlassen wurde. Mit Urteil vom 21. Feb-
ruar 2007 verurteilte ihn das Bezirksgericht Meilen wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfrie-
densbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
Fr. 10.-. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das BFM mit Verfügung vom
9. März 2007 gegen den Beschwerdeführer eine bis 8. März 2012 dau-
ernde Einreisesperre. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
Am 28. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer in Binningen (BL) von
der Kantonspolizei Basel-Landschaft inflagranti bei einem Einbruchdieb-
stahl erwischt. Bei der Umstellung der betreffenden Liegenschaft liess er
sich im 2. Obergeschoss aus dem Fenster fallen und verletzte sich an
den Beinen erheblich. In der Folge wurde er inhaftiert und verzeigt, wobei
ihm insgesamt 14 Einbruchdiebstähle und zwei versuchte Einbrüche zur
Last gelegt wurden. Am 28. Oktober 2009 verurteilte das Strafgericht Ba-
sel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Dieb-
stahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs
und Verstosses gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von
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zwei Jahren (Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf voll-
ziehbar gewordenen und umgewandelten Geldstrafe aus dem Urteil des
Bezirksgerichts Meilen vom 21. Februar 2007). Dabei wurden ihm die
vom 28. Februar 2009 bis zum 28. Oktober 2009 ausgestandene Unter-
suchungshaft sowie die Untersuchungshaft aus dem Verfahren vor dem
Bezirksgericht Meilen von gesamthaft 277 Tagen angerechnet. In fünf von
den insgesamt 16 angezeigten Einbruchdiebstählen bzw. versuchten Ein-
brüchen wurde er freigesprochen. Am 22. April 2010 verfügte die Sicher-
heitsdirektion Basel-Landschaft die bedingte Entlassung des Beschwer-
deführers aus dem Strafvollzug per 23. Mai 2010 (zwei Drittel der Strafe
verbüsst). Am 11. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur Verhängung eines allfälligen Einreiseverbotes gewährt. Am
24. Mai 2010 wurde er über den Flughafen Zürich-Kloten nach Belgrad
ausgeschafft.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 9. März
2012 (Ablauf der am 9. März 2007 verfügten fünfjährigen Einreisesperre)
bis 8. März 2017. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländerge-
setzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fas-
sung vgl. AS 2007 5457) aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund sei-
ner strafrechtlichen Verfehlungen (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfa-
che Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung
gegen das AuG) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
und diese gefährdet.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Be-
schränkung des Einreiseverbots auf zwei Jahre. Dabei rügt er insbeson-
dere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtanhörung vor Erlass
der Verfügung sowie ungenügende Begründung). Zur Begründung wird
im Wesentlichen geltend gemacht, er habe wegen eines Sturzes aus dem
dritten Stock beide Beine gebrochen und sei trotz mehrerer Operationen
gehbehindert. Diese Behinderung müsse bei der Beurteilung der Annah-
me einer zukünftigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers miteinbezo-
gen werden. Ferner sei er für weitere Operationen auf Einreisen in die
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Schweiz oder in den Schengenraum angewiesen, weil diese in Serbien
nicht durchgeführt werden könnten.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2010
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 15. Oktober 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und der Begründung vollumfänglich fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die beigezogenen Akten des Amts für
Migration Basel-Landschaft) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
indem er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden
sei (Verfügung sei ihm bei der Ausreise "in die Hand gedrückt" worden).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er
sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt,
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALIN-
VERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits
fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure
administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überar-
beitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst –
und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – ge-
hört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von
einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig ei-
ner behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern
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und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen
zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.3 Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft informierte den
Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 über ihre Absicht, beim BFM den Er-
lass einer Fernhaltemassnahme zu beantragen und gab ihm die Möglich-
keit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch
und gab an, dass er Bekannte in der Schweiz habe und daher kein Ein-
reiseverbot möchte. Dass ihm das rechtliche Gehör nicht durch die verfü-
gende Behörde selbst gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. BERN-
HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 16 und N 34, Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-6455/2009 vom 2. Februar 2010
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die diesbezügliche Rüge erweist sich
somit als unbegründet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, die angefochtene Verfügung
sei ungenügend begründet (Aufzählung der Delikte in Stichworten, feh-
lende Abklärung der persönlichen Situation, keine sorgfältige Interessen-
abwägung). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet,
schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilge-
halt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.
Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven lei-
ten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung
ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E.
3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit
Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb.
9 ff. zu Art. 35 VwVG).
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Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel
auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die
Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35
mit Hinweisen).
4.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp
ausgefallen und ziemlich summarisch gehalten. Es geht daraus aber oh-
ne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein fünfjähriges
Einreiseverbot erliess. Dass die Vorinstanz dabei die Delikte (gewerbs-
mässiger Betrug, Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung), die aus ihrer
Sicht einen Verstoss bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellen, lediglich aufzählte, erweist sich als ausreichend.
Schliesslich sind dem Beschwerdeführer der Zeitpunkt der von ihm verüb-
ten Straftaten und das entsprechende Urteil aus dem Strafverfahren hin-
länglich bekannt. Die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a der damaligen Fassung des AuG) ist in der Verfü-
gung ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der
Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Vernehmlassung explizit auf die geltend gemachte Gehbehinderung des
Beschwerdeführers Bezug genommen und ihn auf die Möglichkeit hinge-
wiesen, mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der an-
geordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Ausserdem konnte die-
ser im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Standpunkt
nochmals erläutern. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist
sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
5.
5.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
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Seite 8
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei-
bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom
BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere
Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe
beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots ge-
mäss Art. 67 Abs. 5 AuG).
6.
6.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
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alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung der Dau-
er von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen ver-
einbar (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung
und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der
EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie
2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über
eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Do-
kumentenberater, Informationssystem MIDES] [BBI 2009 S. 8896]) wes-
wegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012
E. 5.1 mit Hinweis).
6.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der al-
ten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
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Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der ob-
jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings
nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störun-
gen (vgl. BBl 2002 3813).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie
Verstosses gegen das Ausländergesetz (Missachtung einer Einreisesper-
re bzw. illegale Einreise und illegaler Aufenthalt) zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wie aus den kantonalen Akten
hervorgeht beträgt die Deliktsumme aus den vom Beschwerdeführer be-
gangenen Einbruchdiebstählen mehrere zehntausend und der dabei ent-
standene Sachschaden rund zehntausend Franken. Mit einer Delinquenz
dieser Art hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung
vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom
1. Januar 2011 zweifellos verwirklicht.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen.
Ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nur mit der
Absicht in die Schweiz einreisen bzw. sich hier aufhalten, um Einbruch-
diebstähle zu begehen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhal-
ten. Es gilt durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu
verdeutlichen, dass eine solche Delinquenz mit Fernhaltemassnahmen
von gewisser Dauer geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straf-
täters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich
zu gewährleisten. Das massnahmeauslösende Fehlverhalten ist aber
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Seite 11
auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. So liess er sich vom
Strafurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Februar 2007 und von der
gegen ihn am 9. März 2007 verhängten Einreisesperre nicht abhalten, er-
neut in die Schweiz zu reisen und noch während der ihm vom Bezirksge-
richt auferlegten Probezeit Einbruchdiebstähle zu begehen. Der Be-
schwerdeführer hat sich demnach bewusst über die geltende Rechtsord-
nung hinweggesetzt, weshalb dem öffentlichen Interesse an einer zeitlich
befristeten Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen ist.
7.2 Wohl trifft es zu, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Gehbehinderung in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, jeweils über
Fenster und Balkone in Wohnungen einzusteigen und auf diese Weise
Einbruchdiebstähle zu begehen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung zutreffend festhielt, sagt die körperliche Behinderung des Be-
schwerdeführers nichts über seine kriminelle Energie aus. Zudem ist trotz
körperlicher Behinderung auch eine andere Beteiligung des Beschwerde-
führers an derartigen Delikten – beispielsweise als Mittäter – nicht ausge-
schlossen. Im Übrigen hat die Vorinstanz diesem Umstand mit der ledig-
lich auf fünf Jahre befristeten Anschlusssperre in genügender Weise
Rechnung getragen. Gerade weil es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen Wiederholungstäter handelt, hat er sich zunächst über eine längere
Zeitspanne im Ausland wohlzuverhalten, weshalb auch eine Reduktion
der Dauer der Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre wegen seiner Geh-
behinderung nicht angezeigt ist.
7.3 Als persönliches Interesse an Einreisen in die Schweiz oder in den
Schengenraum macht der Beschwerdeführer insbesondere die Notwen-
digkeit weiterer medizinischer Eingriffe geltend, die in Serbien nicht
durchgeführt werden könnten. Zwar ist es ihm aufgrund der Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS tatsächlich untersagt, den Schengen-
raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff ist aber durch die Bedeutung
des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Diese Feststel-
lung gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-
Rechts nicht nur die eigenen Interessen zu wahren hat, sondern im Sinne
einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schen-
gen-Staaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom
6. Juni 2011 E. 6.1). Im Übrigen wird die Ausschreibung eines Einreise-
verbots im SIS periodisch auf seine Berechtigung überprüft (Art. 112
Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausge-
schriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus huma-
nitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völ-
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Seite 12
kerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK).
Daneben besteht für den Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt (vgl.
Erwägung 5.2 vorstehend) – die Möglichkeit zur Einreichung eines be-
gründetes Gesuchs um eine zeitlich befristete Aufhebung des Einreise-
verbots (Suspension), falls die Einreise in Schweiz für einen medizini-
schen Eingriff notwendig sein sollte.
7.4 Weitere persönliche Interessen an Einreisen in die Schweiz werden in
der Beschwerde nicht vorgebracht. Vor dem Erlass des Einreiseverbots
erwähnte der Beschwerdeführer zwar noch hier lebende Bekannte, ohne
jedoch zu erwähnen, um wen es sich dabei handelt und welcher Art seine
Beziehung zu diesen Bekannten ist. Zieht man in Betracht, dass er nur in
der Schweiz war, um zu delinquieren und sein sonstiger Aufenthalt sich
auf die in Untersuchungshaft und im Strafvollzug verbrachte Zeit be-
schränkte, können diese Bekannten nur aus diesem Umfeld stammen.
Die einzige Person, die in den Akten namentlich aufgeführt ist (vgl. Ein-
vernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 18. November 2006 S.
3 f.), ist eine gewisser C._______, der den Beschwerdeführer mit den
Einbrüchen beauftragt haben soll. Es besteht demnach ein öffentliches In-
teresse, dass er gerade zu solchen Bekannten keine Beziehungen mehr
unterhält.
8.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das am 12. Mai
2010 mit Wirkung ab 9. März 2012 verhängte Einreiseverbot (Anschluss-
sperre) sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig. (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C-4460/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 17. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration Basel-Landschaft (ad BL […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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