B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-446/2018
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
1. Krankenhausgesellschaft Schwyz,
2. Stiftung Krankenhaus Maria zum finstern Wald,
3. Spital Lachen AG,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Aquilana Versicherungen,
2. Moove Sympany AG,
3. SUPRA-1846 SA,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,
6. Sumiswalder Krankenkasse,
7. Krankenkasse Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallver-
sicherung AG,
9. Atupri Gesundheitsversicherung,
10. Avenir Krankenversicherung AG,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
13. Vivao Sympany AG,
14. KVF Krankenversicherung AG,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA,
18. KLuG Krankenversicherung,
19. EGK Grundversicherungen AG,
20. sanavals Gesundheitskasse,
21. Krankenkasse SLKK,
22. sodalis gesundheitsgruppe,
23. vita surselva,
24. Krankenkasse Zeneggen,
25. Krankenkasse Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl,
28. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
29. Krankenkasse Birchmeier,
30. kmu-Krankenversicherung,
31. Krankenkasse Stoffel Mels,
32. Krankenkasse Simplon,
33. SWICA Krankenversicherung AG,
34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
35. rhenusana,
36. Mutuel Assurance Maladie SA,
37. Fondation AMB,
38. INTRAS Krankenversicherung AG,
39. Philos Krankenversicherung AG,
40. Assura-Basis SA,
41. Visana AG,
42. Agrisano Krankenkasse AG,
43. sana24 AG,
44. Arcosana AG,
45. vivacare AG,
46. Sanagate AG,
47. CSS Kranken-Versicherung AG,
1-37, 39-43 und 45 vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
38, 44 und 46 vertreten durch die CSS Versicherung AG,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Finanzierung von ambulanten
ärztlichen Leistungen in Spitälern, Festsetzung des
Tarmed-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2014,
RRB vom 19. Dezember 2017.
C-446/2018
Seite 4
Sachverhalt:
A.
Die ambulanten ärztlichen Leistungen im Spital im Rahmen der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) werden seit dem
1. Januar 2004 einheitlich über das Tarifsystem TARMED abgerechnet.
Grundlage dafür ist insbesondere der zwischen den Verbänden
«santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer» und «H+ Die Spitäler der
Schweiz» am 13. Mai 2002 abgeschlossene Rahmenvertrag TARMED und
– als Bestandteil dieses Vertrages – die Tarifstruktur TARMED. In dieser
werden auf über 4'500 Tarifpositionen ärztliche und technische Leistungen
erfasst und mit Taxpunkten versehen. Die Höhe der Taxpunktwerte (in
Franken und Rappen) wird mittels Tarifverträgen oder hoheitlicher Festset-
zungen auf kantonaler Ebene festgelegt. Aus der Multiplikation der Tax-
punkte mit dem Taxpunktwert ergibt sich der Preis der einzelnen Leistungs-
einheiten.
B.
B.a Mit Beschluss Nr. 326/2011 vom 22. März 2011 genehmigte der Regie-
rungsrat des Kantons Schwyz (nachfolgend: Regierungsrat oder
Vorinstanz) den zwischen santésuisse und den Spitälern des Kantons
Schwyz abgeschlossenen Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TAR-
MED sowie den für die ambulanten Leistungen vereinbarten TARMED-Tax-
punktwert (nachfolgend auch: Taxpunktwert) von Fr. 0.90 für die Jahre
2011 und 2012 (Beilage 2 zu BVGer-act. 10). Nachdem sich die Tarifpart-
ner in der Folge nicht auf einen neuen Taxpunktwert hatten einigen können,
wurde dieser Vertrag mit dem vereinbarten Taxpunktwert von Fr. 0.90 mit
Regierungsratsbeschluss Nr. 637/2013 vom 2. Juli 2013 um ein Jahr bis
zum 31. Dezember 2013 verlängert (Beilage 3 zu BVGer-act. 10).
B.b Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 ersuchten die Spitäler Einsie-
deln, Lachen und Schwyz (nachfolgend: Schwyzer Spitäler oder Be-
schwerdeführerinnen) beim Regierungsrat unter Hinweis auf gescheiterte
Tarifverhandlungen mit der tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) um ho-
heitliche Festsetzung eines kostenbasierten Taxpunktwerts von Fr. 1.22 ab
1. Januar 2014 für ihre ambulanten ärztlichen Leistungen auf der Basis des
Rahmenvertrags TARMED. Sie legten ihrem Gesuch Kostenausweise
nach ITAR_K (Integriertes Tarifmodell auf Basis der Kostenträgerrechnung)
für das Jahr 2012 bei. Der beantragte Tarif wurde vom gewichteten Mittel-
wert der ausgewiesenen Kosten pro Taxpunkt der drei Schwyzer Spitäler
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abgeleitet. Weiter beantragten die Schwyzer Spitäler, dass ein vorsorgli-
cher Taxpunktwert in der bisherigen Höhe von Fr. 0.90 ab 1. Januar 2014
festzusetzen sei, um die Abrechnung erbrachter Leistungen im tariflosen
Zustand sicherzustellen (act. 1).
B.c Mit Verfügung Nr. 287/13 vom 20. Dezember 2013 setzte das Depar-
tement des Innern des Kantons Schwyz für ambulante Leistungen von ta-
rifsuisse-versicherten Patientinnen und Patienten in den Schwyzer Spitä-
lern bis zur Festsetzung des Tarifs in der Hauptsache einen provisorischen
Taxpunktwert von Fr. 0.90 ab 1. Januar 2014 fest (act. 3).
B.d Am 4. Februar 2014 nahm tarifsuisse zum Festsetzungsantrag Stel-
lung und beantragte seinerseits, dass für die Schwyzer Spitäler mit Wir-
kung ab 1. Januar 2014 ein Taxpunktwert für ambulante Leistungen in der
Höhe des im Kanton Schwyz gültigen Taxpunktwerts der freipraktizieren-
den Ärztinnen und Ärzte von Fr. 0.82 oder nach verwaltungsmässigem be-
ziehungsweise richterlichem Ermessen festzusetzen sei. Die Anträge der
Schwyzer Spitäler vom 12. Dezember 2013 in Bezug auf die Höhe des
Taxpunktwertes seien abzuweisen. Weiter stellte tarifsuisse in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht verschiedene Anträge im Zusammenhang mit dem von
den Schwyzer Spitälern einzureichenden Datenmaterial (act. 6).
B.e Die Schwyzer Spitäler hielten in ihrer Stellungnahme vom 31. März
2014 an ihren Anträgen vom 12. Dezember 2013 fest und beantragten,
dass die Anträge von tarifsuisse abzuweisen seien. Eventualiter sei das
Festsetzungsverfahren zu sistieren, bis die vom Bundesverwaltungsgericht
erwarteten Leitentscheide betreffend die Kantone Bern und Graubünden
erfolgt seien (act. 11).
B.f Mit Stellungnahme vom 22. April 2018 hielt tarifsuisse an ihren Anträ-
gen vom 4. Februar 2018 fest. Eventualiter beantragte sie, dass das Ver-
fahren zu sistieren sei, bis die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in
den Beschwerdesachen betreffend Taxpunktwerte für die Spitalambulato-
rien im Kanton Bern beziehungsweise im Kanton Graubünden vorliegen
(act. 13).
B.g Mit Verfügung Nr. 134/14 vom 26. Mai 2014 sistierte das Departement
des Innern des Kantons Schwyz das Verfahren bis zum Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts in den Beschwerdesachen TARMED-Taxpunkt-
wert ab 1. Januar 2010 für die öffentlichen und öffentlich subventionierten
Kliniken im Kanton Bern (C-2380/2012) oder Taxpunktwert für TARMED-
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Leistungen in den Ambulatorien der Bündner Spitäler und Kliniken und der
Psychiatrischen Dienste Graubünden ab 1. Januar 2011 (C-1220/2012;
act. 15). Die entsprechenden Urteile ergingen am 17. September 2015 und
am 22. September 2015.
B.h Auf entsprechende Einladung hin (act. 16) empfahl die Eidgenössi-
sche Preisüberwachung in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2016, dass
der Taxpunktwert 2014 für die ambulanten Arztleistungen der Schwyzer
Spitäler auf maximal Fr. 0.84 festzusetzen sei (act. 17).
B.i Mit Schreiben vom 25. August 2016 wies das instruierende Amt für Ge-
sundheit und Soziales die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass das Bun-
desverwaltungsgericht in den Verfahren C-2380/2012 und C-1220/2012
die Urteile gefällt habe und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich zur Stel-
lungnahme der Preisüberwachung zu äussern (act. 18).
B.j Daraufhin nahmen tarifsuisse am 6. September 2016 (act. 21) und die
Schwyzer Spitäler am 5. Oktober 2016 (act. 22) Stellung.
B.k Mit Beschluss Nr. 1005/2017 vom 19. Dezember 2017 setzte der Re-
gierungsrat den Taxpunktwert für die Schwyzer Spitäler für tarifsuisse-ver-
sicherte Patientinnen und Patienten mit Wirkung ab 1. Januar 2014 bis
mindestens 31. Dezember 2017 anhand einer «differenzierten Parallelisie-
rung» auf Fr. 0.86 fest. Weiter ordnete er an, dass der festgesetzte Tarif ab
1. Januar 2018 unbefristet, bis zum Vorliegen eines neuen, genehmigten
Tarifvertrags beziehungsweise bis zur Festsetzung eines neuen Tarifs nach
Scheitern erneuter Tarifverhandlungen, gilt. Die Kosten des Tariffestset-
zungsverfahrens von Fr. 15‘000.– auferlegte der Regierungsrat je hälftig
den Schwyzer Spitälern und tarifsuisse.
C.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Schwyzer Spitäler, alle vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Waldner, Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei im Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Be-
schwerdegegnerinnen für Leistungen ab 1. Januar 2014 ein TARMED-Tax-
punktwert von Fr. 1.22 festzusetzen;
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eventualiter sei die Sache zur Festsetzung eines zeitlich offenen, an keine
Mindestdauer gebundenen TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2014 an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin-
nen.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 bei den Beschwerdefüh-
rerinnen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– (BVGer-act. 2)
wurde am 29. Januar 2018 geleistet (BVGer-act. 5).
E.
Tarifsuisse teilte mit Schreiben vom 2. Februar 2018 mit, dass sie die Mit-
glieder der CSS-Gruppe (CSS-Kranken-Versicherung AG, Intras Kranken-
versicherung AG, Arcosana AG und Sanagate AG) nicht mehr vertrete
(BVGer-act. 6).
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (BVGer-act. 9) stellten die
von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherer durch ihren Rechtsvertreter
Rechtsanwalt Vincent Augustin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei, soweit auf sie eingetreten werden könne, abzuweisen und
der vorinstanzliche Entscheid (Beschluss Nr. 1005/2017 vom 19. Dezember
2017) sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin-
nen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2018 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 10).
H.
Die vier Krankenversicherer der CSS-Gruppe beantragten in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 9. März 2018, dass die Beschwerde unter Kosten-
folge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich abzuweisen
sei, soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 11).
C-446/2018
Seite 8
I.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 wurde die Preisüberwachung eingela-
den, als Fachbehörde Stellung zu nehmen (BVGer-act 12). Diese hielt in
ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 an ihrer im Festsetzungsverfahren
abgegebenen Empfehlung vom 23. August 2016 (Taxpunktwert: Fr. 0.84)
fest (BVGer-act. 13).
J.
Auf entsprechende Einladung hin (Verfügung vom 17. April 2018; BVGer-
act. 14) nahm am 18. Mai 2018 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als
Fachbehörde Stellung. Das BAG vertrat die Ansicht, die Beschwerde sei
abzuweisen (BVGer-act. 15).
K.
Die Krankenversicherer der CSS-Gruppe teilten mit Eingabe vom 6. Juni
2018 mit, dass sie auf ergänzende Schlussbemerkungen verzichten
(BVGer-act. 17).
L.
Die Vorinstanz teilte am 8. Juni 2018 ebenfalls mit, dass sie auf Schluss-
bemerkungen verzichten (BVGer-act. 18).
M.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 nahm tarifsuisse abschliessend Stellung
(BVGer-act. 19).
N.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 27. Juni 2018 ihre Schlussbemer-
kungen ein (BVGer-act. 20).
O.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (BVGer-act. 21).
P.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss
Nr. 1005/2017 vom 19. Dezember 2017 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1
KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Tariffestset-
zungsverfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den ange-
fochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben inso-
weit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdi-
ges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legi-
timiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurden, einzutreten
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Re-
gierungsratsbeschluss vom 19. Dezember 2017 betreffend Festsetzung
des Taxpunktwerts für ambulante ärztliche Behandlungen in den Schwyzer
Spitälern ab 1. Januar 2014 zu Lasten der OKP im Verhältnis zu den Be-
schwerdegegnerinnen. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und im Fol-
genden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Tax-
punktwerts.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
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Seite 10
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tariffestset-
zungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht
mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario;
BVGE 2010/24 E. 5.1).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
3.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In-
stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126
V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch-
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder
wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296
E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren
Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II
77 E. 6.4).
3.4 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten, dass
die Kantonsregierung die Preisüberwachung zunächst anhören (vgl. Art.
14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem begründen muss, wenn sie deren
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Seite 11
Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesrates kam den Empfehlungen der Preisüberwachung ein besonde-
res Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme bundes-
weit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setze (vgl. RKUV 1997
KV 16 S. 343 E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxis-
gemäss dann eine Zurückhaltung, wenn der Entscheid der Vorinstanz mit
den Empfehlungen der Preisüberwachung übereinstimmt (BVGE 2010/25
E. 2.4.2; 2012/18 E. 5.4). Weicht die Kantonsregierung hingegen von den
Empfehlungen der Preisüberwachung ab, kommt weder der Ansicht der
Preisüberwachung noch derjenigen der Vorinstanz generell ein Vorrang zu
(BVGE 2014/3 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzge-
bers obliegt es ‒ trotz Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14
PüG ‒ der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzu-
setzen. Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im
Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen ‒ auch der weite-
ren Verfahrensbeteiligten ‒ der freien Beweiswürdigung beziehungsweise
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (zum Ganzen: BVGE
2014/3 E. 1.4.2; 2012/18 E. 5.4; 2010/25 E. 2.4.3).
4.
4.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer
nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG).
Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann
namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet
sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a-c KVG). Tarife und Preise werden in Verträgen
zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart
oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde
festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine
sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Einzelleistungstarife
müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Ta-
rifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der
Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Abs. 5). Der Bundesrat kann Anpassun-
gen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachge-
recht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können
(Abs. 5bis). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten da-
rauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitli-
che Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der
Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine
sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er
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Seite 12
sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversi-
cherungen (Abs. 7).
4.2 Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Be-
handlung im Spital (Art. 49 Abs. 5 KVG).
4.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände andererseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die
Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4
KVG).
4.4 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und
Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann
die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach An-
hören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).
4.5 Nach Art. 59c KVV (SR 832.102) hat die Genehmigungsbehörde im
Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG zu prüfen, ob der Tarifvertrag namentlich fol-
genden Grundsätzen entspricht (Abs. 1): Der Tarif darf höchstens die trans-
parent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf
höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten
decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten ver-
ursachen (Bst. c). Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig
überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1
Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist (Abs. 2). Bei Tariffestsetzungen
nach Art. 47 KVG sind Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss anzuwenden
(Abs. 3).
4.6 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbeson-
dere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs-
und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kosten-
rechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurtei-
lung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und
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für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die
Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
4.7 Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversiche-
rung (VKL, SR 832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche Er-
mittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflege-
heimbereich. Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören
gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die Unterscheidung der Leistungen
und der Kosten zwischen der stationären, der ambulanten und der Lang-
zeitbehandlung (Bst. a), die Schaffung der Grundlagen für die Bestimmung
der Leistungen und der Kosten der OKP in der stationären Behandlung im
Spital und im Geburtshaus (Bst. b) und die Ausscheidung der gemeinwirt-
schaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG und von deren
Kosten (Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Betriebsvergleiche,
Tarifberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ermöglicht werden
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Bst. c und Bst. f VKL).
4.7.1 Nach Art. 9 Abs. 1 VKL müssen Spitäler, Geburtshäuser und Pflege-
heime eine Kostenrechnung führen, in der die Kosten nach dem Leistungs-
ort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausgeschieden werden. Die
Kostenrechnung muss nach Art. 9 Abs. 2 VKL insbesondere die Elemente
Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfassung um-
fassen.
4.7.2 Art. 10 VKL trägt den Titel «Anforderungen an Spitäler und Geburts-
häuser». Abs. 1 verpflichtet die Spitäler und Geburtshäuser, eine Finanz-
buchhaltung zu führen. Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach
der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durch-
geführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Die Spitäler und Ge-
burtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen (Abs. 3). Es ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4). Zur Ermittlung der Kos-
ten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser eine Anla-
gebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von
Fr. 10'000.– und mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL (Abs. 5).
4.7.3 Die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Leis-
tungsstatistik führen (Art. 12 Abs. 1 VKL). Die Leistungsstatistik muss den
sachgerechten Ausweis der erbrachten Leistungen erlauben (Art. 12 Abs. 2
VKL).
C-446/2018
Seite 14
4.7.4 Nach Art. 15 VKL sind Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime ver-
pflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur
Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Ge-
nehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie
die Tarifpartner.
5.
Die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung nach Art. 47
Abs. 1 KVG waren vorliegend erfüllt, was unter den Parteien unbestritten
ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vor Erlass des angefochte-
nen Beschlusses die Preisüberwachung angehört hat und begründet hat,
weshalb sie der Empfehlung der Preisüberwachung, einen Taxpunktwert
von Fr. 0.84 festzusetzen, nicht gefolgt ist. Damit ist sie der Anhörungs-
und Begründungspflicht nach Art. 14 PüG nachgekommen.
6.
Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Festsetzung eines Tarmed-Tax-
punktwerts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts im Wesentlichen das Folgende:
6.1 Das KVG und dessen Ausführungsverordnungen geben keine Methode
vor, wie ein Taxpunktwert zu bestimmen ist (Urteile des BVGer
C-2380/2012 vom 17. September 2015 E. 5.2 und E. 7.3.2; C-4505/2013,
C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 5.2 und 7.3; C-1918/2016 vom 16. No-
vember 2017 E. 6.3). Es existiert auch kein einheitliches kostenbasiertes
Berechnungsmodell für die Kosten im ambulanten Bereich, auf welches
man abstellen könnte, was aber nicht heisst, dass der Taxpunktwert nicht
unter Berücksichtigung der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten nach
betriebswirtschaftlichen Kriterien festzusetzen ist. Sowohl die Rechtspre-
chung als auch die Lehre gehen davon aus, dass in Tariffragen die Kosten
einbezogen werden müssen. Bei Tariffragen sind die Kosten daher einzu-
beziehen, sofern entsprechende Daten vorhanden sind respektive erhält-
lich gemacht werden können (C-4505/2013 E. 7.3 mit Hinweis).
6.2 Das Gesetz gibt bezüglich der Berechnung eines Taxpunktwerts weder
vor, welche Zahlen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, noch wie
diese zu erfolgen hat. Wie ein Taxpunktwert aufgrund konkreter Daten un-
ter Berücksichtigung einer effizienten Leistungserbringung genau zu ermit-
teln wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl.
C-4505/2013 E. 7.3). Die Kostendaten können jedenfalls nur berücksichtigt
C-446/2018
Seite 15
werden, wenn sie den in Art. 2 Abs. 1 und 2 VKL formulierten Zielen ent-
sprechen und damit die Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen
und der Kosten der OKP in der ambulanten Behandlung im Spital bereit-
stellen (vgl. C-2380/2012 E. 3.3 mit Hinweis). Weiter können selbst dann,
wenn transparente Zahlen vorgelegt werden, diese nicht unbesehen über-
nommen werden, sondern es ist zu prüfen, ob die damit ausgewiesenen
Kosten auf einer wirtschaftlichen Leistungserbringung beruhen (Urteil des
BVGer C-1220/2012 vom 22. September 2015 E. 5.3). Nach welcher Me-
thode diese Effizienzprüfung stattzufinden hat, hat das Bundesverwal-
tungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. C-4505/2013 E. 7.3). Es ist
denkbar, dass eine Taxpunktwert-Festsetzung aufgrund konkreter Daten
analog der Vorgehensweise im stationären Bereich erfolgen könnte (C-
4505/2013 E. 7.3, vgl. auch C-2380/2012 E. 7.3).
6.3 Ausnahmsweise ist eine Festsetzung eines Taxpunktwerts ohne Be-
rücksichtigung konkreter Daten zulässig, allerdings nur, wenn die vorhan-
denen Daten mangelhaft sind und es deshalb nicht möglich ist, auf diese
abzustellen. Erst wenn die Festsetzungsbehörde Vorkehrungen dafür ge-
troffen hat, konkrete Daten und Angaben zu erhalten, die angeforderten
Daten schliesslich vorliegen und sich dann herausstellt, dass gestützt auf
diese (ungenügenden Daten) keine KVG-konforme Festsetzung des Tax-
punktwerts möglich ist, kommt eine Festsetzung aufgrund anderer, be-
helfsweise beigezogener, pragmatischer Kriterien in Frage. Ein solches
Vorgehen hat ausdrücklich subsidiären Charakter und kommt rechtspre-
chungsgemäss nur dann in Frage kommt, wenn sich mangels (zuverlässi-
ger) Daten kein Taxpunktwert ermitteln lässt (C-4505/2013 E. 7.3 mit Hin-
weisen). Wenn eine kostenbasierte Festsetzung des Taxpunktwerts eines
Spitalambulatoriums nicht möglich ist, ist nach der Praxis die Methode der
Parallelisierung mit dem Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen
und Ärzte beizuziehen (C-2380/2012 E. 7.4, C-1220/2012 E. 7.8 und
E. 7.9, C-2422/2014 E. 9.6.3).
6.4 Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass gemäss
den Empfehlungen des Bundesrats vom 30. September 2002 die Festset-
zung unterschiedlicher Taxpunktwerte für einzelne Fachbereiche sowie für
Leistungserbringer mit eingeschränktem Leistungsspektrum abzulehnen
ist, da ansonsten daraus de facto ein Taxpunktwert nach Fachgebiet resul-
tieren würde. Es ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, verschiedene Tax-
punktwerte für einzelne Leistungserbringerbereiche in einem Kanton fest-
zusetzen. Voraussetzung für einen eigenen Taxpunktwert ist jedoch, dass
dadurch die vom TARMED gewollte Strukturanpassung nicht rückgängig
C-446/2018
Seite 16
gemacht wird, das heisst, dass nicht ein Taxpunktwert für einzelne Fach-
bereiche geschaffen wird. Demzufolge muss sich die Berechnung des Tax-
punktwertes auf ein möglichst breites Leistungsspektrum verbunden mit ei-
nem zumindest durchschnittlichen Mengengerüst abstützen, damit der
Taxpunktwert bei dessen Umsetzung in der Praxis nicht zu unerwünschten
Verzerrungen führt (C-2380/2012 E. 5.1.1 mit Hinweis auf das Urteil des
BVGer C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 [nicht in BVGE 2010/14 publi-
zierte] E. 5.3.1).
7.
7.1 Das Inkrafttreten des Systems TARMED per 1. Januar 2004 war vom
Prinzip der Kostenneutralität beherrscht. Die Kostenneutralitätsphase dau-
erte vom April des Einführungsjahres bis zum April des Folgejahres, also
von April 2004 bis April 2005. Das Ziel der Kostenneutralitätsphase war,
eine Kostensteigerung aufgrund des Wechsels des Rechnungsmodells zu
verhindern. Das Prinzip der Kostenneutralität ist, nachdem einmal ein Tarif
nach dem neuen TARMED-Modell festgelegt worden und damit der Sys-
temwechsel vollzogen worden ist, nicht mehr anwendbar (vgl. Urteil des
BVGer C-6229/2011 vom 5. Mai 2014 E. 11.2.3; bestätigt in C-2380/2012
E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall haben sich die Leistungserbringer mit den Kran-
kenversicherern auf einen bis Ende 2012 anwendbaren Taxpunktwert von
Fr. 0.90 einigen können. Nachdem für das Jahr 2013 keine Einigung mehr
über den Taxpunktwert zustande kam, verlängerte die Vorinstanz gestützt
auf Art. 47 Abs. 3 KVG die Geltungsdauer des Tarifvertrags und damit des
Taxpunktwerts von Fr. 0.90 um ein Jahr. Die Einigung der Parteien über
einen Taxpunktwert bedeutete das Ende der Kostenneutralitätsphase, so
dass bei der vorliegenden Überprüfung des festgesetzten Taxpunktwerts
das Prinzip der Kostenneutralität nicht zu berücksichtigen ist (vgl.
C-2380/2012 E. 7.1; C-6229/2011 E. 11.2.3).
8.
8.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Beschluss in einem ersten
Schritt mit den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kostenaus-
weisen des Jahres 2012 (Auszüge aus ITAR_K) auseinandergesetzt. Sie
ist zum Schluss gekommen, dass die eingereichten Daten als ungenügend
zu qualifizieren seien, weshalb im Festsetzungsverfahren nicht darauf ab-
gestellt werden könne. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, selbst dann,
C-446/2018
Seite 17
wenn transparente Zahlen vorgelegt würden, diese nicht unbesehen über-
nommen werden könnten. Diese seien vielmehr noch darauf zu prüfen, ob
sie auf einer wirtschaftlichen Leistungserbringung beruhten. Die alleinige
Betrachtung der Kosten der drei Schwyzer Spitäler reiche für eine umfas-
sende Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht aus. Die Durchführung einer rechts-
konformen Wirtschaftlichkeitsprüfung sei vorliegend nicht möglich, weil
keine Vergleichskostendaten der Spitalambulatorien der Zentralschweizer
Spital-Standortkantone (Luzern, Nidwalden, Obwalden, Uri und Zug) hät-
ten beschafft werden können. Im Übrigen müsste ein Wirtschaftlichkeits-
vergleich nicht nur Daten der Spitalambulatorien, sondern auch Daten der
niedergelassenen Ärzteschaft umfassen. Es sei aber davon auszugehen,
dass solche Daten fehlten beziehungsweise nicht aussagekräftig seien.
Die Ermittlung des Taxpunktwerts anhand einer traditionellen Wirtschaft-
lichkeitsprüfung basierend auf den Kostendaten der Schwyzer Spitäler sei
daher insgesamt nicht möglich. Es bleibe somit ein Taxpunktwert festzu-
setzen, der nicht auf den eingereichten Kostendaten der Schwyzer Spitäler
beruhe, sondern auf anderen, behelfsweise beigezogenen, pragmatischen
Kriterien. Die Vorinstanz hat den umstrittenen Taxpunktwert sodann nach
der Methode der Parallelisierung festgesetzt. Sie wies dabei darauf hin,
dass bei einer Parallelisierung mit dem Taxpunktwert der freipraktizieren-
den Ärztinnen und Ärzte des Kantons Schwyz der Taxpunktwert für die Be-
schwerdeführerinnen auf Fr. 0.82 festzusetzen wäre, was eher tief wäre.
Vorliegend sei eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt. Die Paral-
lelisierung solle sich nicht alleine am Taxpunktwert der freipraktizierenden
Ärztinnen und Ärzte des Kantons Schwyz, sondern auch an den Patienten-
strömen ausrichten. Die Vorinstanz erachtete es sachgerecht, im Rahmen
einer differenzierten Parallelisierung auf den nach dem durchschnittlichen
Versichertenbestand der Jahre 2014-2016 gewichteten Mittelwert der Tax-
punktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in den Nachbarkan-
tonen Luzern, Glarus, St. Gallen, Uri, Zug und Zürich abzustellen. Mit die-
ser Berechnungsmethode ermittelte die Vorinstanz den festgesetzten Tax-
punktwert von Fr. 0.86.
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verlangen dagegen, dass der Taxpunkt-
wert kostenbasiert, gestützt auf ihre vorliegenden ITAR_K-Kostenausweise
des Jahres 2012 auf der Höhe von Fr. 1.22 festgesetzt wird. Dies entspre-
che den Kosten einer effizienten Leistungserbringung. Die Beschwerdefüh-
rerinnen rügen, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht und den
Grundsatz der prozessualen Fairness verletzt habe, weil sie die eingereich-
ten Kostendaten ohne weitere Abklärungen oder Rückfragen einfach zu-
rückgewiesen habe. Auch in Bezug auf die Kostendaten ausserkantonaler
C-446/2018
Seite 18
Vergleichsspitäler habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt.
Es sei auch willkürlich, eine kostenbasierte Tariffestsetzung vom Vorliegen
von Kostendaten der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte abhängig zu
machen. Des Weiteren sei die Herleitung und Begründung der Methode
der Parallelisierung rechtswidrig. Sie beruhe stellenweise auf einer willkür-
lichen Sachverhaltswürdigung (Aufgabe der Praxistätigkeit, nicht aber Aus-
dehnung der Arbeitszeit als Ausweichstrategie für niedergelassene Ärztin-
nen und Ärzte), einer fehlenden Sachverhaltsabklärung an anderer Stelle
(standesgemässes Einkommen oder Fähigkeit der niedergelassenen Ärz-
tinnen und Ärzte, Rückstellung zu bilden) und stütze sich auf Behauptun-
gen (niedergelassene Ärztinnen und Ärzte hätten ausserhalb von Tarmed
keine Einnahmequellen), die gerichtsnotorischen Tatsachen widersprä-
chen. Gänzlich unterlassen habe die Vorinstanz schliesslich die Abklärun-
gen zur Vergleichbarkeit der Leistungen der niedergelassenen Ärztinnen
und Ärzte sowie den Beschwerdeführerinnen, die jedoch Grundvorausset-
zung für die Zulässigkeit der Parallelisierung sei. Falls der Tarif wider Er-
warten doch nach der Methode der Parallelisierung festzusetzen sei, sei
eine interkantonale Parallelisierung angezeigt. Dabei seien jedoch nur
Kantone, in denen die Selbstdispensation der freipraktizierenden Ärztinnen
und Ärzte nicht zulässig sei, in den Vergleich miteinzubeziehen. Schliess-
lich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die festgelegte Min-
destgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 rechtswidrig und die festge-
setzte Verwaltungsgebühr von Fr. 12‘000.– unangemessen sei.
8.3 Die Beschwerdegegnerinnen haben den Tariffestsetzungsbeschluss
nicht angefochten und akzeptieren den festgesetzten Taxpunktwert von
Fr. 0.86. Im Grundsatz sind sie mit dem Vorgehen der Vorinstanz einver-
standen, weisen aber darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht eine
interkantonale Parallelisierung bisher abgelehnt habe. Die Beschwerde-
gegnerinnen gehen davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Unterla-
gen für die Vorinstanz eine kostenbasierte Tariffestsetzung nicht möglich
gewesen sei. Der von den Beschwerdeführerinnen beantragte kostenba-
sierte Taxpunktwert von Fr. 1.22 sei mit den Tarifgestaltungsgrundsätzen
gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV nicht vereinbar.
8.4 Das BAG geht davon aus, dass die Festsetzung des Taxpunktwerts
mittels der Methode der Parallelisierung im vorliegenden Fall im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Indem der
Taxpunktwert nicht auf das Niveau der im Kanton Schwyz freipraktizieren-
den Ärztinnen und Ärzte von Fr. 0.82 gesenkt worden sei, weiche die
C-446/2018
Seite 19
Vorinstanz aber von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab. Immer-
hin erfolge mit der Reduktion des Taxpunktwerts von Fr. 0.90 auf Fr. 0.86
eine Angleichung an den Taxpunktwert der freipraktizierende Ärztinnen und
Ärzte. Die Frage der Festsetzung eines tieferen Taxpunktwertes könne
aber offengelassen werden, da die Krankenversicherer keine Beschwerde
erhoben hätten.
8.5 Die Preisüberwachung hat sich ebenfalls gegen eine kostenbasierte
Tariffestsetzung gestützt auf ITAR_K ausgesprochen. Sie vertritt die An-
sicht, dass eventuelle Unterschiede zwischen der Leistungserbringung in
den Spitälern oder in den Arztpraxen bereits in der Tarmed-Tarifstruktur
verbaut seien. Die Berechnung der Taxpunktwerte der Spitalambulatorien
sollte daher nicht auf ITAR_K basieren, weil die Praxisärztinnen und Pra-
xisärzte über keine vergleichbare Kostenrechnung verfügten. Gegen eine
kostenbasierte Tariffestsetzung spreche auch, dass mit grosser Wahr-
scheinlichkeit Taxpunktwerte von über Fr. 1.– resultierten, was vom Bun-
desrat als nicht akzeptabel bezeichnet worden sei. Die Preisüberwachung
empfiehlt die Berechnung des Taxpunktwerts nach folgender (modifizierter)
Methode: Die Kosten pro Versicherten des Referenzjahres t-4 würden mit
der Teuerung zuzüglich einer Toleranzmarge von 1 Prozent bis auf das
Jahr t-2 indexiert und so die Sollkosten t-2 berechnet. Die Sollkosten t-2
würden sodann mit dem Taxpunktwert des Jahres t-2 multipliziert und
durch die effektiven Kosten pro Versicherten (Ist-Kosten) des Jahres t-2
dividiert. Da hier bereits die Daten aus dem Jahr 2013 vorlägen, sei der
Taxpunktwert für das Jahr 2014 auf der Basis der Kosten aus dem Jahr
2011 berechnet worden. Für die Schwyzer Spitäler ergebe sich dadurch
ein Taxpunktwert von Fr. 0.84.
9.
Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach sich
die Vorinstanz bei der Tariffestsetzung zu Unrecht nicht auf die gemäss
ITAR_K ausgewiesenen Kosten der drei Schwyzer Spitäler von Fr. 1.22 pro
Taxpunktwert gestützt habe beziehungsweise die Vorinstanz die einge-
reichten Kostendaten willkürlich gewürdigt habe.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass die eingereichten
Kostendaten gemäss ITAR_K keine Unklarheiten aufweisen und transpa-
rent sind, weshalb gestützt darauf ein Taxpunktwert festgesetzt werden
könne. Sie weisen darauf hin, dass die Kostenträgerrechnung nach
ITAR_K auf der Basis von REKOLE anerkannt und gesetzeskonform sei.
Die Kosten der ambulanten Leistungen seien im ITAR_K auf der Ebene der
C-446/2018
Seite 20
einzelnen Tarifwerke entsprechend den Vorgaben von REKOLE ausgewie-
sen. Die geforderte Transparenz auf der Ebene der einzelnen ambulanten
Tarifwerke werde mit ITAR_K erreicht. Die Höhe des beantragten Tarifs be-
rechneten die Beschwerdeführerinnen anhand der nach Leistungseinhei-
ten gewichteten, durchschnittlichen kostenbasierten Taxpunktwerte der
drei Schwyzer Akutspitäler. Die Taxpunktwerte wurden auf der Basis der
Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten jedes einzelnen Spitals des Ge-
schäftsjahres 2012 ermittelt. Dabei ergaben sich spitalindividuelle, rechne-
rische Taxpunkte von Fr. 1.0140 für das Spital Einsiedeln, von Fr. 1.2233
für das Spital Lachen und von Fr. 1.3077 für das Spital Schwyz. Die be-
rechneten Kosten pro Taxpunktwert der drei Schwyzer Spitäler wurden so-
dann miteinander verglichen. Hierzu wurden die Kosten aller drei Leis-
tungserbringer zusammengezählt und durch die Summe aller Leistungs-
punkte dividiert. Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass durch
den Vergleich der Kosten der drei Schwyzer Spitäler ein rechtsgenüglicher
Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt worden sei. Weil transparente
Kostendaten vorliegen würden, sei eine Parallelisierung unzulässig. Einer
kostenbasierten Festsetzung des Taxpunktwerts komme Vorrang zu.
9.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Taxpunkt-
wert grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen und ausgewie-
senen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Kriterien festzusetzen sei. Im
vorliegenden Fall könne aber aus den folgenden Gründen nicht auf die von
den Schwyzer Spitäler ausgewiesen Kosten abgestellt werden.
9.2.1 Zunächst seien die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten
Kostenausweise nicht transparent. Erfahrungen aus anderen Kantonen
zeigten, dass der Kostennachweis nach ITAR_K zwar für die stationären
Tarife eine geeignete Grundlage darstelle, nicht jedoch für den Tarmed. Die
Kosten des ambulanten Bereichs seien mangelhaft aufgegliedert. Ein Kos-
tennachweis auf der Ebene Kostenstelle genüge nicht, beinhalteten doch
die Kosten eines Ambulatoriums die Kosten verschiedener KVG-Leistun-
gen (Leistungen nach Tarmed, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie,
Medikamente, Mittel- und Gegenstände etc.). Zudem fehle auch eine Ab-
grenzung zwischen den Kosten der Leistungen zulasten der OKP und der
Leistungen zulasten der Militär-, Unfall- und Invalidenversicherung
(MV/UV/IV).
C-446/2018
Seite 21
9.2.2 Weiter bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der präsen-
tierten Kostendaten der Schwyzer Spitäler. Die eingereichten ITAR_K-Aus-
züge deckten sich in mehrerer Hinsicht und bei allen drei Spitälern nicht
mit den vollständigen ITAR_K, die von den Spitälern im Rahmen des Fest-
setzungsverfahrens für die Baserate 2015 eingereicht worden seien. Bei
der Analyse und Plausibilisierung seien offensichtlich nicht korrekte Anga-
ben eruiert worden (beispielsweise doppelte Berücksichtigung der Anlage-
nutzungskosten, nicht einheitliche Verbuchung von gemeinwirtschaftlichen
Leistungen). Schliesslich sei auch die unterschiedliche Berücksichtigung
der Anlagenutzungskosten problematisch. Die Kosten seien nicht mit ei-
nem Umlageschlüssel auf den Kostenträger «Tarif TARMED» umgerechnet
worden, sondern es seien (teilweise willkürliche) normative Zuschläge vor-
genommen worden.
9.2.3 Schliesslich sah sich die Vorinstanz nicht imstande, die ausgewiese-
nen Kosten einer rechtskonformen Effizienzprüfung im Sinn von Art. 59c
Abs. 1 Bst. b KVV zu unterziehen. Sie hielt dazu fest, dass die alleinige
Betrachtung der Kosten der Schwyzer Spitäler für eine umfassende Wirt-
schaftlichkeitsprüfung nicht ausreichend sei. Es würde sich eine Ver-
gleichsmenge anbieten, die sich an den ambulanten Patientenströmen ori-
entiere. Daher habe die Vorinstanz die Zentralschweizer Spitalstandortkan-
tone nach den Kostendaten ihrer Spitäler angefragt. Diese seien jedoch
nicht bereit gewesen, die Kostendaten ihrer Spitäler zur Verfügung zu stel-
len. Ein Wirtschaftlichkeitsvergleich mit den freipraktizierenden Ärztinnen
und Ärzten sei ebenfalls nicht durchführbar, insbesondere weil diese nicht
verpflichtet seien, eine VKL-konforme Kostenrechnung zu führen.
9.3 Die Beschwerdegegnerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass
die eingereichten Kostenausweise der Schwyzer Spitäler nicht transparent
seien. Es bestehe kein automatischer Kostenüberwälzungsmechanismus.
Selbst wenn transparente Kostendaten präsentiert würden, müsse im Ein-
zelfall geprüft werden, ob diese einer wirtschaftlichen Leistungserbringung
entsprächen. Dies sei anhand der kalkulatorischen Berechnung des Tax-
punktwerts nicht möglich. Die Leistungsdaten fehlten komplett. Die Be-
schwerdeführerinnen hätten beispielsweise weder im Festsetzungsverfah-
ren noch im Beschwerdeverfahren ihre Auslastung offengelegt. Hinsichtlich
der nötigen Transparenz von Kosten- und Leistungsdaten auf der Basis
von ITAR_K hält tarifsuisse fest, dass verschiedene Übergänge zwischen
der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung weder in REKOLE noch
ITAR_K definiert seien. Vielmehr bestehe ein grosser Spielraum der Spitä-
C-446/2018
Seite 22
ler, der aber transparent gemacht werden müsste, was vorliegend nicht ge-
schehen sei. Die Spitäler hätten beispielsweise Kostenträger für alle stati-
onären und ambulanten Bereichsleistungen (inklusive Medikamente, La-
bor, Physiotherapie, Ergotherapie und weitere) ausweisen müssen. Diese
Kostenträger müssten zudem transparent und sauber unterteilen zwischen
OKP, MV/UV/IV und weitere (insbesondere Selbstzahler beziehungsweise
Fälle mit oder ohne Zusatzversicherung).
9.4 Für eine wirtschaftliche Tarifgestaltung ist die Transparenz bei den Kos-
ten und den Leistungen eine wesentliche Grundlage (BEATRICE GROSS
HAWK, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversiche-
rungszweigen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 1240 Rz. 34.97;
Kommentar KVV-Änderungen 2007 S. 6). Nach der Rechtsprechung setzt
eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung aussagekräftige
Unterlagen voraus; nur so lässt sich die vom KVG angestrebte Kosten-
dämpfung verwirklichen (Urteile BVGer C-2997/2012 vom 7. Oktober 2015
E. 4.3; C-4308/2007 E. 6.6.1; vgl. auch BVGE 2014/17 E. 13.2). Erst das
Vorliegen transparenter Daten erlaubt es der Genehmigungs- oder Fest-
setzungsbehörde den zweiten Prüfungsschritt nach Art. 59c Abs. 1 Bst. b
KVV vorzunehmen, d.h. zu prüfen, ob die ausgewiesenen Kosten einer
wirtschaftlichen Leistungserbringung entsprechen (C-1918/2016 E. 6.3.3;
C-2997/2012 E. 4.3; C-2380/2012 E. 3.3).
9.5 Die Festsetzung des Taxpunktwerts gestützt auf ITAR_K ist nach der
Rechtsprechung zwar nicht grundsätzlich unzulässig (C-2380/2012
E. 7.3.2; C-4505/2013 E. 7.3; C-1918/2016 E. 6.5.2). Eine Taxpunktfest-
setzung gestützt auf ITAR_K wurde bisher jedoch weder gerichtlich bestä-
tigt, noch wurde eine solche selbst durch das Gericht vorgenommen. Aus
der Rechtsprechung kann zudem nicht abgeleitet werden, dass ITAR_K
per se KVG-konform ist (C-1918/2016 E. 6.5.1). Wie im stationären Bereich
kann nicht ohne weitere Prüfung auf die Angaben im ITAR_K abgestellt
werden (C-1918/2016 E. 6.5.2).
9.6 Die von den Beschwerdeführerinnen mit dem Festsetzungsbegehren
vom 12. Dezember 2013 eingereichten Unterlagen erlaubten keine rechts-
konforme Tariffestsetzung. Die Beschwerdeführerinnen beschränkten sich
darauf, je ein Formular «ITAR_K (Auszug)» (mithin kein vollständiges
ITAR_K) einzureichen, welches je die Taxpunktwertberechnung für die drei
Schwyzer Spitäler enthält. Sie haben dabei nur den Kostenträger «Tarif
TARMED» offengelegt. Für eine Tariffestsetzung gestützt auf die Angaben
im ITAR_K hat dieses vollständig (mit allen Kostenträgern) vorzuliegen.
C-446/2018
Seite 23
Aufgrund der Unterlagen muss zudem nachvollziehbar sein, nach welchem
Schlüssel einzelne Kosten auf die verschiedenen Kostenträger im ITAR_K
verteilt wurden (C-1918/2016 E. 6.4.1; Urteil BVGer C-3133/2013 vom
24. August 2015 E. 10.5 mit Hinweisen; vgl. auch C-4308/2007 E. 6.6.4.3).
Ob es sich bei den im Ausweis nach ITAR_K angeführten Kosten nur um
die für die OKP-Tarifberechnung ambulanter ärztlicher Leistungen anre-
chenbaren Kosten handelt, lässt sich nicht feststellen. Ein hinreichend
transparenter Nachweis der Kosten OKP-pflichtiger Leistungen setzt vo-
raus, dass auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent
ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4; 2015/39 E. 12.5). Die
Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung zu Recht vor, dass für eine kos-
tenbasierte Tariffestsetzung sichergestellt sein müsse, dass nur die tat-
sächlichen Kosten des Tarmed-Bereichs (KVG) berücksichtigt werden, was
mit dem vorliegenden Kostenausweis der Schwyzer Spitäler nicht gewähr-
leistet ist. Die mit dem Festsetzungsantrag eingereichten Kostenausweise
weisen damit nicht die nötige Transparenz auf, weshalb die Vorinstanz zu
Recht gestützt darauf keinen kostenbasierten Tarif festgelegt hat.
9.7 Die Beschwerdeführerinnen haben im Beschwerdeverfahren ihre voll-
ständigen ITAR_K für das Jahr 2012 (Version 3.0) eingereicht. Die vollstän-
digen ITAR_K befinden sich nicht in den von der Vorinstanz eingereichten
Verfahrensakten. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Beschluss
und dem von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Aktenverzeichnis
zum RRB Nr. 1005 vom 19. Dezember 2017 (Beilage 5 zu BVGer-act. 1)
lagen die (vollständigen) ITAR_K-Versionen 2012 der Schwyzer Spitäler
der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses
jedoch vor. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um
neue Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handelt. Mit den
vollständigen ITAR_K haben die Beschwerdeführerinnen auch die anderen
ambulanten Kostenträger (wie Physiotherapie und Ergotherapie) offenge-
legt. Nach welchem Schlüssel einzelne Kosten auf die verschiedenen Kos-
tenträger verlegt wurden, ist jedoch nicht nachvollziehbar und wird nicht
erläutert. Die Vorinstanz und die Beschwerdegenerinnen weisen zudem zu
Recht darauf hin, dass, auch wenn eine Aufschlüsselung der Kosten auf
die einzelnen ambulanten Tarifwerke sachgerecht vorgenommen wird,
noch eine Abgrenzung zwischen OKP, MV/UV/IV und allfälligen Selbstzah-
lern vorgenommen werden müsste, was hier aber nicht der Fall ist. Zur
Bestimmung der Tarife der Krankenversicherung sollte grundsätzlich nur
auf die Kosten der entsprechenden OKP-Fälle abgestellt werden. Ansons-
ten bestünde das Risiko von Querfinanzierungen unter den Sozialversiche-
rungen, was dem Bundesrecht widersprechen würde (Urteil des BVGer C-
C-446/2018
Seite 24
3846/2013, C-3892/2013 vom 25. August 2015 E. 7.2.2). Nach der Recht-
sprechung ist zur kostenbasierten Festsetzung eines OKP-Tarifs grund-
sätzlich nur auf die Betriebskosten für OKP-relevante Patienten (vgl. BVGE
2014/3 E. 3.6.3; BVGE 2010/62 E. 4.12.1) unter Ausschluss der UV/MV/IV-
Patienten abzustellen. Diesbezüglich weisen auch die vollständigen
ITAR_K der Beschwerdeführerinnen Mängel auf.
9.8 Eine kostenbasierte Tarifermittlung erscheint vorliegend auch im Hin-
blick auf die geltend gemachten Anlagenutzungskosten problematisch. Ge-
mäss den vollständigen ITAR_K wurden bei allen drei Schwyzer Spitälern
auf dem Kostenträger «Tarif Tarmed» die ausgewiesenen Anlagenutzungs-
kosten von den Betriebskosten zunächst in Abzug gebracht (was bei den
im Festsetzungsverfahren eingereichten ITAR_K noch nicht der Fall war).
Am Schluss wurden die Anlagenutzungskosten mit einem Zuschlag von
10 % auf den Taxpunktwert berücksichtigt. Dieser normative Zuschlag ori-
entiert sich an Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV
vom 22. Oktober 2008, wonach im Jahr 2012 die Abgeltung der Anlagenut-
zungskosten im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG mittels ei-
nes Zuschlags von 10 % auf den in den Tarifverträgen verhandelten Basis-
preisen erfolgt. Aufgrund des klaren Wortlauts der Schlussbestimmungen
kommt diese Regelung nur bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
zur Anwendung, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. C-2380/2012
E. 7.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat es daher bisher abgelehnt,
diesen normativen Zuschlag auch in anderen Bereichen zuzulassen (vgl.
BVGE 2015/39 E. 11.7). Überdies könnte auch auf die von den Beschwer-
deführerinnen im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenutzungskosten nicht
ohne Weiteres abgestellt werden, da nicht ersichtlich ist, nach welcher Me-
thode diese Kosten ermittelt wurden. Eine Anlagebuchhaltung im Sinn von
Art. 10 Abs. 5 VKL liegt nicht vor. Im ITAR_K ausgewiesene Anlagenut-
zungskosten sind zu überprüfen, weil die Vorgaben der VKL zum Teil von
den betriebsbuchhalterischen Grundsätzen abweichen und aus diesem
Grund nicht in allen Punkten mit REKOLE kompatibel sind (vgl. PASCAL BES-
SON, Handbuch REKOLE®, 3. Aufl. 2008, S. 147 f.; vgl. BVGE 2015/39
E. 11.8; vgl. auch Neues Kapitel 7 [Die Anlagebuchhaltung] zum Handbuch
REKOLE® vom August 2011, S. 28 ff.). Aufgrund der im Jahr 2013 in RE-
KOLE angepassten Vorgaben zu den Anlagenutzungskosten (Handbuch
4. Ausgabe 2013) ist von einer Verbesserung der Datenqualität erst ab den
Daten aus dem Jahr 2013 auszugehen (vgl. Empfehlungen zur Wirtschaft-
lichkeitsprüfung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund-
heitsdirektorinnen und -direktoren [GDK] vom 1. März 2018 Ziffer 2.2.2).
C-446/2018
Seite 25
Laut der GDK war aber die Datenqualität im Bereich der Anlagenutzungs-
kosten auch im Jahr 2018 noch in keiner Weise hinreichend (vgl. Ziffer
2.4.2 der Empfehlungen). Weiter ist zu bemängeln, dass teilweise keine
Kostenträger für universitäre Lehre und Forschung ausgewiesen werden,
weshalb nicht überprüft werden kann, ob diese Kosten korrekt ausgeschie-
den wurden (vgl. C-2380/2012 E. 7.3.2).
9.9 Angesichts der aufgezeigten Intransparenzen und Unklarheiten, insbe-
sondere hinsichtlich der Abgrenzung zu Kosten der ambulanten UV/MV/IV-
Patienten und dem Ausweis der Anlagenutzungskosten, kann für die Fest-
setzung eines kostenbasierten Taxpunktwerts nicht auf die von den Be-
schwerdeführerinnen eingereichten ITAR_K-Kostenausweise abgestellt
werden. Es erübrigt sich daher auf die weiteren von der Vorinstanz bemän-
gelten Positionen («Verteilung der kum. Abzüge auf die amb. Tarife» und
«nationale Projektionskosten») einzugehen. Von einer rechtswidrigen Wür-
digung der eingereichten Kostendaten durch die Vorinstanz ist insgesamt
nicht auszugehen.
9.10 Auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Kosten
von Fr. 1.22 pro Taxpunktwert kann aber auch deshalb nicht abgestellt wer-
den, weil sie keiner rechtskonformen Effizienzprüfung unterzogen wurden.
9.10.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen besteht keine
Vermutung, dass die ausgewiesenen Kosten eines Spitalambulatoriums
auf einer effizienten Leistungserbringung beruhen. Selbst wenn transpa-
rente Kostendaten der Leistungserbringer vorliegen, können diese nicht
ohne Weiteres übernommen werden. Es muss vielmehr noch geprüft wer-
den, ob diese Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprechen
(vgl. Urteil des BVGer C-1053/2013 vom 28. August 2017 E. 7.12.2 und
E. 7.14; C-2422/2014 E. 6.4; C-2380/2012 E. 3.3). Das BAG weist in sei-
nem Fachbericht zu Recht darauf hin, dass kein Anspruch auf eine voll-
ständige Deckung aller Kosten besteht, auch wenn ein Leistungserbringer
mit ausreichendem Leistungsspektrum transparent alle Kosten der Leis-
tungen ausweisen würde.
9.10.2 Die eigene Tarifherleitung der Beschwerdeführerinnen basiert auf
einem Vergleich der kostenbasierten Taxpunktwerte der drei Schwyzer Spi-
täler. Das hat die Vorinstanz zu Recht als ungenügende Wirtschaftlichkeits-
prüfung beurteilt. Einerseits dürfen in einen Kostenvergleich nur rechtskon-
form ermittelte, tarifrelevante Kosten- und Leistungsdaten miteinbezogen
werden, andererseits stellen die drei Schwyzer Spitäler keine genügend
C-446/2018
Seite 26
repräsentative Vergleichsgruppe dar (vgl. Urteil des BVGer C-2422/2014
vom 9. Januar 2017 E. 9.4 mit Hinweis auf BVGE 2014/3 Erwägung 10.1.5
ff.). Eine Effizienzprüfung im Sinn von Art. 59c Abs. 1 Bst. b KVV kann auch
nicht durch die Vornahme von Intransparenzabzügen ersetzt werden, wie
dies die Beschwerdeführerinnen verlangen. Insofern ist ihr Einwand unbe-
gründet, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz das Datenmaterial bei In-
transparenzen sofort verwerfe, anstatt Intransparenzabzüge vorzuneh-
men. An dieser Stelle muss nicht abschliessend geklärt werden, ob im Be-
reich einer allfälligen kostenbasierten Festsetzung eines Tarmed-Taxpunkt-
werts analog zur Praxis der alten Spitalfinanzierung Intransparenzabzüge
herangezogen werden könnten.
9.10.3 Zu beachten ist zudem, dass die Taxpunktwerte der Spitalambula-
torien schweizweit tiefer als Fr. 1.– sind, mehrheitlich gar unter Fr. 0.90
liegen (vgl. Übersicht Tarmed Taxpunktwerte 2018 der GDK, abrufbar unter
>themen>Spitalfinanzierung). Im Kanton Zürich haben die
kantonalen Spitäler und die dem Verband Zürcher Krankenhäuser ange-
schlossenen Spitäler für ihre ambulanten Leistungen mit der tarifsuisse für
das Jahr 2014 beispielsweise einen Taxpunktwert von Fr. 0.89 vereinbart
(vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich Nr. 828 vom
20. August 2014; abrufbar unter: ). Auch unter diesem Gesichts-
punkt erscheinen die Zweifel der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin-
nen an der Wirtschaftlichkeit des von den Schwyzer Spitälern geltend ge-
machten kostenbasierten Taxpunktwerts von Fr. 1.22 berechtigt.
9.11 Insgesamt hat die Vorinstanz die vorliegende Datenlage zu Recht als
ungeeignet für eine kostenbasierte Tariffestsetzung beurteilt. Der ange-
fochtene Beschluss ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und der Haupt-
antrag der Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe
reformatorisch einen kostenbasierten Taxpunktwert von Fr. 1.22 festzuset-
zen, ist abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht durch die Vorinstanz und beantragen eventualiter eine Rück-
weisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts hinsicht-
lich der Kostendaten der Schwyzer Spitäler sowie der Kostendaten ausser-
kantonaler Vergleichsspitäler.
C-446/2018
Seite 27
10.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Vorinstanz im Rah-
men ihrer Untersuchungspflicht sämtliche Unklarheiten bezüglich der Kos-
ten selbst hätte beheben oder sonst bei den betroffenen Spitälern hätte
nachfragen müssen. Dies nicht zu tun, sondern den drei Schwyzer Spitä-
lern erst im Endentscheid Unklarheiten vorzuhalten, sei eine willkürliche
Sachverhaltswürdigung und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben. Die Vorinstanz habe damit die Untersuchungspflicht und den
Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Soweit die Vorinstanz davon aus-
gehe, es seien für die kostenbasierte Tariffestsetzung Kostendaten ausser-
kantonaler Spitäler erforderlich, hätte sie die erforderlichen Untersu-
chungshandlungen vornehmen müssen. Sie hätte diese Daten unter ande-
rem bei den Beschwerdegegnerinnen edieren lassen können. Ebenso
stünden den Kantonen die Kostendaten des Vereins Spitalbenchmark zur
Verfügung. Hinsichtlich der Kantone St. Gallen und Zürich seien zudem
keinerlei Bemühungen unternommen worden, entsprechende Kostendaten
von Vergleichsspitälern zu erheben. Es könne nicht angehen, dass die
Kantone die gesetzeskonforme Tarifierung unterlaufen würden. Die be-
troffenen Kantone wie auch die Beschwerdegegnerinnen seien dement-
sprechend im vorliegenden Verfahren zur Edition der fraglichen Daten an
das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise – mit Blick auf einen all-
fälligen Rückweisungsentscheid – an die Vorinstanz zu verpflichten. Soweit
die Vorinstanz eine kostenbasierte Taxpunktwertfestsetzung vom Vorliegen
von Kostendaten niedergelassener Ärztinnen und Ärzte abhängig mache,
ergebe sich dies nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts. Die Erwartung, dass dereinst ein Benchmarking unter Einbezug
REKOLE-konformer Kostendaten freipraktizierender Ärztinnen und Ärzte
möglich sein werde, habe sich nicht erfüllt. Es sei daher willkürlich, eine
kostenbasierte Tariffestsetzung vom Vorliegen von Kostendaten der nie-
dergelassenen Ärztinnen und Ärzte abhängig zu machen.
10.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sie
die Kostenrechnungen der Spitäler nicht wegen der offensichtlichen Män-
gel beziehungsweise Fehler aus dem Recht gewiesen habe, sondern auf-
grund der Tatsache, dass die Einreichung derart mangelhafter Unterlagen
im Rahmen einer Tariffestsetzung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und
der Verlässlichkeit der gesamten Kostenrechnungen habe aufkommen las-
sen. Kostendaten müssten für die Kantonsregierung überprüfbar und plau-
sibel sein, damit sie in die Tarifberechnung einfliessen könnten. Bei derart
offensichtlichen Fehlern bestehe eine erhebliche Gefahr, dass weitere nicht
offensichtlich erkennbare Mängel und Intransparenzen in den Kostenrech-
nungen der Schwyzer Spitäler bestünden. Der Festsetzungsbehörde auch
C-446/2018
Seite 28
bezüglich allfälliger nicht offensichtlicher Fehler in den Kostenrechnungen
der Spitäler eine Untersuchungs- und Korrekturpflicht vorzuschreiben,
ginge deutlich zu weit. Faktisch würde dies bedeuten, dass die Kostenrech-
nungen der Spitäler in Bezug auf jegliche ausgewiesenen Positionen mit
den Spitälern zusammen validiert werden müssten. Es erscheine mehr als
vertretbar, gestützt auf eine pragmatische Prüfung festzustellen, ob die
Kostenrechnungen der Spitäler verlässlich seien. Den eingereichten Kos-
tendaten der Schwyzer Spitäler könne im Rahmen des vorliegenden Tarif-
festsetzungsverfahrens kein Beweiswert zukommen, weil die tatsächlich
angefallenen Kosten nicht zweifelsfrei ermittelt werden könnten. Der Ein-
wand der fehlenden Auseinandersetzung mit den Kostendaten des Vereins
Spitalbenchmark sei unbegründet. Vor dem Hintergrund, dass bereits die
Daten der Schwyzer Spitäler augenscheinliche Mängel auswiesen, wäre
es unverhältnismässig gewesen, die Daten des Vereins Spitalbenchmark
detailliert zu überprüfen.
10.3 Auch im Tariffestsetzungsverfahren gilt grundsätzlich der in Art. 12
VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz. Die Festsetzungsbehörde hat
in Bezug auf die Tarifgestaltungsgrundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a
und b KVV die notwendigen Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen, na-
mentlich die benötigten Informationen und Dokumente zu beschaffen, wel-
che eine vollständige und richtige Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts erlauben und eine entsprechende Überprüfung beziehungsweise
Ausgestaltung des festzusetzenden Tarifs überhaupt erst ermöglichen. Die
Behörde trägt die Hauptverantwortung für die Sachverhaltsermittlung und
ist nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Im Rahmen des Tarif-
festsetzungsverfahrens hat sich die zuständige Behörde primär an die Ta-
rifpartner (namentlich an die Leistungserbringer) zu halten und diese aus-
drücklich und konkret zur Vorlage entsprechender Dokumente anzuhalten.
Mit einem passiven Zuwarten und Abstellen auf die von den Parteien aus
eigenem Antrieb eingereichten Unterlagen wird der Untersuchungspflicht
nicht Genüge getan (BVGE 2017 V/4 E. 10.2).
10.4 Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwir-
kungspflicht der Parteien eingeschränkt. Nach Art. 13 VwVG sind die Par-
teien verpflichtet, in einem Verfahren, welches sie durch Begehren einlei-
ten oder in welchem sie Begehren stellen, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken. Bei der Tarifgestaltung im Krankenversicherungs-
recht kommt der Mitwirkung der Parteien eine hohe Bedeutung zu, was
sich bereits im Verhandlungsprimat und namentlich in der Verpflichtung,
Verhandlungen zu führen, zeigt. Entsprechend kommt der Mitwirkung im
C-446/2018
Seite 29
Festsetzungs- oder Genehmigungsverfahren auch als verfahrensrechtli-
che Verpflichtung erhebliches Gewicht zu (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5.1.2).
Die Verpflichtung der Spitäler zur Bereitstellung der erforderlichen Informa-
tionen zur Tarifermittlung ergibt sich überdies aus dem KVG und der VKL
(vgl. Urteil des BVGer C-2079/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.4). Die
Mitwirkungspflicht der Parteien gilt insbesondere für Tatsachen, welche die
Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünfti-
gem Aufwand erheben könnte (C-4308/2007 E. 6.6.2 mit Hinweisen). Ver-
langen die Spitäler die Anrechnung der von ihnen behaupteten Kosten an
die Tarife für die ambulanten Leistungen, obliegt es den Spitälern, das für
den Nachweis nötige Zahlenmaterial vorzulegen, wenn sie vermeiden wol-
len, dass bei fehlendem Nachweis zu ihrem Nachteil entschieden wird (C-
1220/2012 E. 5.3).
10.5 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen allein gestützt
auf ihre eigenen Betriebskosten die Anhebung des bisherigen Taxpunkt-
werts von Fr. 0.90 auf Fr. 1.22 verlangt, was einer Erhöhung von rund 35 %
entsprechen würde. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen,
dass zunächst die Beschwerdeführerinnen das dafür geeignete Datenma-
terial aus eigenem Antrieb zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführerin-
nen haben aber wie bereits erwähnt mit ihrem Gesuch lediglich jeweils ei-
nen ungenügenden Auszug aus ihrem ITAR_K-Kostenausweis des Jahres
2012 vorgelegt. Nachdem sich die Vorinstanz mit den eingereichten Daten
detailliert auseinandergesetzt hat, und sich auch die im Rahmen des stati-
onären Tariffestsetzungsverfahrens auf ihre Aufforderung hin eingereichten
vollständigen ITAR_K-Auszüge für die ambulante Tariffestsetzung als un-
genügend erwiesen, ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz
von weiteren Abklärungen bezüglich der Kostendaten der Schwyzer Spitä-
ler keinen Erfolg versprach. Dies bestätigte sich auch darin, dass die Be-
schwerdeführerinnen auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor keine
transparenten Ausweise der OKP-relevanten Kosten der ambulanten ärzt-
lichen Leistungen für das Jahr 2012 eingereicht haben. Im Übrigen deuten
die Ausführungen in Randziffer 40 der Beschwerde darauf hin, dass auch
Kontakt zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführerinnen bezüg-
lich Ausweis der Kosten für universitäre Lehre bestanden hat, weshalb ihr
keine Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Nachdem die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass die eingereichten Kostendaten nicht
die nötige Transparenz ausweisen, durfte sie aufgrund der konkreten Um-
stände vorliegend darauf verzichten, bezüglich Unklarheiten oder Wider-
sprüchen einzelner Kostenpositionen bei den Beschwerdeführerinnen
C-446/2018
Seite 30
nachzufragen oder weitere Abklärungen zu tätigen. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber auch mit Blick
auf eine Verbesserung der Transparenz von Daten aus dem ambulanten
Sektor zur Konkretisierung von Art. 59a KVG per 1. August 2016 die KVV
mit den Artikeln 30 ff. ergänzt hat (vgl. Publikation des BAG «Änderungen
und Kommentar im Wortlaut» zu den vorgesehenen Änderungen der KVV
[Umsetzung und Anwendung der erweiterten Datenweitergabe durch die
Leistungserbringer] per 1. August 2016, S. 2 f.). Diese Bestimmungen sind
jedoch erst auf den 1. August 2016 in Kraft getreten und haben damit noch
keine Auswirkung auf die Qualität der hier für die Tariffestsetzung massge-
blichen Daten aus dem Jahr 2012.
10.6 Von weiteren Abklärungen sind damit keine verwertbaren Erkennt-
nisse zu erwarten und es ist daher darauf zu verzichten, die Sache an die
Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich der Kosten-
und Leistungsdaten der Beschwerdeführerinnen aus dem Jahr 2012 zu-
rückzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer C-2422/2014 vom 9. Januar
2017 E. 9.6.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den beiden
Urteilen C-2380/2012 und C-1220/2012, die zur Sistierung des vorinstanz-
lichen Tariffestsetzungsverfahren geführt haben, darauf verzichtet, die Sa-
che zur Vornahme weiterer Abklärungen der Kosten- und Leistungsdaten
der betroffenen Spitalambulatorien an die Festsetzungsbehörde zurückzu-
weisen. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf das Urteil
C-6561/2015, C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 (publiziert in BVGE 2017
V/4) berufen, in dem das Bundesverwaltungsgericht einen Tariffestset-
zungsbeschluss infolge Verletzung der Untersuchungspflicht im Zusam-
menhang mit den massgebenden Kostendaten aufgehoben und zu weite-
ren Abklärungen an die Tariffestsetzungsbehörde zurückgewiesen hat,
können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem genannten Urteil
lag ein Sachverhalt zugrunde, indem die Vorinstanz gestützt auf eine
Normkostenrechnung einen Tarif festgesetzt und sich dabei – im Gegen-
satz zum vorliegenden Fall – nicht mit den von den Leistungserbringern
eingereichten Kostendaten auseinandergesetzt hat.
10.7 Angesichts des Umstands, dass keine transparenten Kostendaten der
Schwyzer Spitäler aus dem Jahr 2012 vorliegen, kann auch auf eine Rück-
weisung der Sache zur Erhebung von Kostendaten ausserkantonaler Spi-
täler verzichtet werden. Ebenso sind die entsprechenden Daten nicht durch
das Gericht zu erheben. Im Übrigen kann der Vorinstanz aber auch im Hin-
blick auf die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Verlet-
zung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden.
C-446/2018
Seite 31
10.7.1 Im angefochtenen Beschluss hat sich die Vorinstanz mit den Tarif-
gestaltungsgrundsätzen auseinandergesetzt und nachvollziehbar darge-
legt, weshalb sie nicht in der Lage ist, die geltend gemachten Kosten der
Schwyzer Spitäler einer rechtskonformen Effizienzprüfung zu unterziehen.
Ein passives Zuwarten kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden; hat
sie doch aktiv versucht, Kostendaten ausserkantonaler Spitäler zu be-
schaffen sowie die Tarifparteien nochmals an den Verhandlungstisch zu
bringen (vgl. Beilage 10 zu BVGer-act. 10). Zwar hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil C-2380/2012 festgehalten, dass für die Jahre 2012
und später aufgrund der verbreiteten Einführung von REKOLE und ITAR_K
bei den Leistungserbringern gesicherte Daten vorhanden sein müssten,
die ein entsprechendes Benchmarking erlaubten. Gegenwärtig ist jedoch
nicht davon auszugehen, dass entsprechende Daten aus dem Jahr 2012
erhältlich gemacht werden könnten. So hat denn auch die Arbeitsgruppe
der GDK «ambulante Tarife» in ihrem Beschlussvorschlag vom 16. Februar
2016 (Beilage 8 zu BVGer-act. 10) festgehalten, dass den Kantonen die
für eine kostenbasierte Ermittlung der Tarife notwendigen Kosten- und
Leistungsdaten nicht vorlägen. Entsprechende Statistiken seien noch im
Aufbau. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf wei-
tergehende Bemühungen zur Beschaffung von verwertbaren Vergleichs-
daten verzichtet hat.
10.7.2 Es kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie für
die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht die Daten des Vereins Spitalbenchmark
herangezogen hat. Diese Daten stehen laut Angaben der Beschwerdefüh-
rerinnen erst seit dem Jahr 2015 zur Verfügung, weshalb für die vorliegen-
den Tariffestsetzung, für die das Datenjahr 2012 massgebend ist (vgl.
BVGE 2014/3 E. 3.5; 2014/36 E. 4.2), nur schon deshalb nicht darauf ab-
gestellt werden könnte. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Daten des
Vereins Spitalbenchmark auf selbst deklarierten Angaben der Spitäler be-
ruhen (vgl. Dokument «Benchmarkingverfahren der Schweizer Spitäler»,
abrufbar unter: ). Es wäre deshalb zu prüfen, ob
diese Angaben auf transparenten und VKL-konformen Kostendaten beru-
hen. Inwieweit die Krankenversicherer über transparente und VKL-kon-
forme Kostendaten ausserkantonaler Leistungserbringer aus dem Jahr
2012 verfügen, ist nicht bekannt. Unter den dargelegten Umständen beste-
hen aber keine Anhaltspunkte darauf, dass dies der Fall wäre. Insofern ist
der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz hätte bei den Be-
schwerdegegnerinnen Vergleichskostendaten einfordern müssen, unbe-
gründet. Es kann daher auch nicht gesagt werden, die kostenbasierte Ta-
C-446/2018
Seite 32
riffestsetzung sei von der Vorinstanz allein aufgrund des Fehlens von Ver-
gleichskosten der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten nicht durchge-
führt worden, so wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen.
10.8 Insgesamt liegt damit keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.
Wenn die Vorinstanz antizipierend davon ausging, weitere Abklärungen
könnten im vorliegenden Fall zu keinem entscheidwesentlichen Ergebnis
mehr führen, so ist dies nicht gesetzwidrig und widerspricht auch nicht dem
Anspruch auf ein faires Verfahren beziehungsweise dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (vgl. BGE 140 I 60 E. 3.3). Mit der Vorinstanz ist daher
nach der allgemeinen Regel zur Beweislastverteilung (vgl. Art. 8 ZGB) vor-
zugehen, wonach diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat, welche aus den behaupteten und unbewiesen gebliebenen Tatsachen
Rechte ableiten will (vgl. BVGE 2014/3 E. 4.3; 2010/14 [Urteil C-4308/2007
vom 13. Januar 2010] nicht publizierte E. 6.6.2). Mangels rechtsgenügli-
chen Nachweises können sich die Beschwerdeführerinnen zur Begrün-
dung eines höheren Taxpunktwerts damit nicht auf die behaupteten tarifre-
levanten Betriebskosten berufen (vgl. Urteil des BVGer C-2617/2014 vom
25. Januar 2014 E. 11.4).
10.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
eine ausnahmsweise Festsetzung des Taxpunktwerts ohne Berücksichti-
gung der konkreten Kosten- und Leistungsdaten vorliegend erfüllt sind. Es
ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Festsetzung des
umstrittenen Taxpunktwerts nicht auf die eingereichten Daten abstellte,
sondern gestützt auf andere, behelfsweise beizuziehender, pragmatischer
Kriterien ermittelte (vgl. C-2380/2012 E. 7.4). Der Antrag der Beschwerde-
führerinnen, die Sache sei zur Durchführung einer kostenbasierten Tarif-
festsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist damit abzuweisen.
11.
Weiter ist auf die grundsätzliche Kritik der Beschwerdeführerinnen an der
Methode der Parallelisierung einzugehen.
11.1 Es entspricht konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, bei
der Festlegung von Taxpunktwerte der Spitalambulatorien eine Paralleli-
sierung mit dem Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten
vorzunehmen, wenn wie vorliegend eine kostenbasierte Berechnung des
Taxpunktwerts nicht möglich ist (siehe vorne E. 6.3). Damit wird auch dem
C-446/2018
Seite 33
Bestreben nach einer Angleichung der Taxpunktwerte für Spitalambulato-
rien und für die in freier Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte Rechnung ge-
tragen (vgl. Urteil C-2997/2012 E. 7.6; C-1220/2012 E. 7.8.4).
11.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen gegen die Methode der Paralle-
lisierung vor, dass die Taxpunktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und
Ärzte keine Referenzfunktion für eine effiziente Leistungserbringung und
damit für die Taxpunktwerte der Spitalambulatorien haben könnten. Das
zeige sich darin, dass die Spitäler gemäss den Daten des Vereins Spital-
benchmark höhere Kosten aufwiesen. Es bestehe eine Vermutung, dass
die Kostendaten der Spitäler das Tarifniveau reflektierten, welches bei ei-
ner effizienten Leistungserbringung erreicht werden könne. Eine Paralleli-
sierung sei demgemäss nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn aufgrund
der Akten erstellt sei, dass der zur Parallelisierung herangezogene Tax-
punktwert Ausdruck einer betriebswirtschaftlich bemessenen und wirt-
schaftlichen Leistungserbringung sei. Vorliegend sei das nicht der Fall. Der
entsprechende Nachweis sei von der Vorinstanz nicht erbracht worden. Die
Taxpunktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte seien nachweis-
lich nicht betriebswirtschaftlich bemessen. Diese seien vielmehr Ergebnis
von historischen Gegebenheiten und daher nicht als Vergleichsgrösse ge-
eignet. Die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte hätten auch andere Ein-
nahmequellen, weshalb sie nicht auf einen kostendeckenden Taxpunktwert
angewiesen seien. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass die frei-
praktizierenden Ärztinnen und Ärzte ausserhalb des Tarmed keine weite-
ren Einnahmequellen hätten, sei dies offenkundig falsch. Vielmehr gene-
rierten sie neben den Einnahmen aus Tarmed unter anderem auch Einnah-
men aus der Abgabe von Medikamenten und aus Laborleistungen.
11.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in ähnlichen Verfahren
dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass freipraktizierende Ärztinnen und
Ärzte mit den vereinbarten Taxpunktwerten ihre Kosten zu decken vermö-
gen, da sie weder subventioniert werden noch andere Einnahmequellen
haben. Das Leistungsspektrum der Ambulatorien und der Ärzteschaft ist
mehr oder weniger kongruent und es sind keine Mehrleistungen der Spitä-
ler nachgewiesen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass Unter-
schiede zwischen Spitalambulatorien und der Behandlung durch freiprak-
tizierende Ärztinnen und Ärzte bestehen, diese werden indessen bereits in
der wenn auch veralteten Tarifstruktur berücksichtigt, weshalb kein Anlass
besteht, sie auch in die Höhe des Taxpunktwerts einfliessen zu lassen. Ein
Taxpunktwert darf ferner nicht lediglich für einzelne Fachbereiche gelten,
C-446/2018
Seite 34
sondern muss breit abgestützt sein und ein möglichst breites Leistungs-
spektrum berücksichtigen. Nachdem der TPW für die freipraktizierenden
Ärztinnen und Ärzte in einem Kanton jeweils für sehr viele Fachbereiche
gilt, sind die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in ihrer Gesamtheit als
Vergleichsgrösse geeignet. Eine Annäherung der Taxpunktwerte der Spi-
talambulatorien und der freipraktizierenden Ärzteschaft wurde vom Bun-
desrat bereits mit Schreiben vom 30. September 2002 an die Tarifpartner
als anzustrebendes Ziel erklärt. In einer später erfolgten Antwort vom
13. Mai 2009 auf die Interpellation Humbel [09.3272]) bestätigte der Bun-
desrat seine Auffassung, da es keine sachlichen Gründe für eine innerkan-
tonale Differenzierung der Tarife nach Leistungserbringer gebe
(C-1220/2012 E. 7.8; C-2380/2012 E. 7.4; C-6229/2011 E. 11.6).
11.4 An dieser Praxis ist trotz der Kritik der Beschwerdeführerinnen festzu-
halten.
11.4.1 Zunächst ist klarzustellen, dass es entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerinnen keine Vermutung gibt, dass die ausgewiesenen Kos-
ten eines Spitals einer effizienten Leistungserbringung entsprechen (siehe
oben E. 9.10.1). Aus dem Umstand, dass die Kosten pro Taxpunkt der Spi-
talambulatorien höher sind als die Taxpunktwerte der freipraktizierenden
Ärztinnen und Ärzte, lässt sich damit nichts zu Gunsten der Beschwerde-
führerinnen ableiten.
11.4.2 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den für die freipraktizie-
renden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Schwyz geltenden Taxpunktwert um
einen verhandelten und nicht um einen autoritativ festgesetzten Taxpunkt-
wert handelt. Überdies gilt der Taxpunktwert für die freipraktizierenden Ärz-
tinnen und Ärzte in einem Kanton jeweils für sehr viele Fachbereiche, so
dass diese in ihrer Gesamtheit als Vergleichsgrösse geeignet sind
(C-2380/2012 E. 7.4).
11.4.3 Die Methode der Parallelisierung stellt keine Wirtschaftlichkeitsprü-
fung dar, sondern eine subsidiäre Tariffestsetzungsmethode, die erst zum
Zug kommt, wenn gesetzeskonforme Kosten- und Leistungsdaten fehlen.
Dass dabei der Taxpunktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte
unbesehen übernommen und nicht zusätzlich auf seine Wirtschaftlichkeit
überprüft wird, ist dabei ausnahmsweise hinzunehmen (C-2380/2012
E. 7.4).
C-446/2018
Seite 35
11.4.4 Der Umstand, dass freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte neben
der ärztlichen Behandlung in verschiedenen Kantonen auch Medikamente
abgeben dürfen (Selbstdispensation), vermag nichts an der Vermutung zu
ändern, dass sie mit den vereinbarten Taxpunktwerten ihre Kosten zu de-
cken vermögen. Auch wenn wohl nicht absolut gesagt werden kann, dass
freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte über keine zusätzlichen Einnahme-
quellen verfügen, ist davon auszugehen, dass die über Tarmed abgerech-
nete Behandlungstätigkeit den weitaus grössten Teil der OKP-Bruttoleis-
tungen von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten darstellt. Laut der im
Auftrag des BAG beim Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien
(BASS) vorgenommenen Analyse der Einkommen, OKP-Leistungen und
Beschäftigungssituation der Ärzteschaft 2009-2014 vom 28. August 2018
fallen schweizweit mehr als drei Viertel der Bruttoleistungen, welche die
untersuchte selbständig erwerbstätige Ärzteschaft im Jahr 2014 zulasten
der OKP abrechnete, auf die Behandlungen. Die zweitgrösste Position
stellte mit gut 14 % die Medikamentenabgabe dar. Der Anteil der Medika-
mentenabgabe unterscheidet sich je nach Grossregion. Er beträgt in der
Zentralschweiz 32 %, in der Ostschweiz 28 % und in Zürich 21 % (S. 48 f.).
Aus dem Umstand, dass freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte auch an-
dere Einnahmequellen haben können, kann nicht der Umkehrschluss ge-
zogen werden, die ärztliche, über Tarmed abgerechnete Behandlungstätig-
keit sei nicht kostendeckend. Zudem ist es unklar, inwieweit die Medika-
mentenabgabe auch über Tarmed abgerechnet wird. Tarifsuisse bringt vor,
dass Einnahmen aus allfälliger Selbstdispensation und auch die medizini-
schen Analysen nicht ausserhalb, sondern innerhalb des Tarmed abge-
rechnet würden. Die Medikamentenabgabe und die medizinischen Analy-
sen würden im Rahmen von Tarmed-Sitzungen besprochen und entspre-
chend mit den Tarmed-Konsultationsminuten abgegolten. Es gebe keine
separaten Sitzungen nur für Medikamentenabgabe beziehungsweise nur
bezüglich medizinischer Analysen.
11.5 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zur Festsetzung des umstrittenen Tarifs auf die Methode der Parallelisie-
rung mit den Taxpunktwerten der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte
zurückgegriffen hat. Die Vorinstanz durfte auf weitergehende Abklärungen,
insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Anzahl freipraktizierender
Ärztinnen und Ärzte sowie hinsichtlich der Möglichkeit der freipraktizieren-
den Ärztinnen und Ärzte zur Bildung von Rückstellung, angesichts des Dar-
gelegten und der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ver-
zichten.
C-446/2018
Seite 36
12.
Weiter ist der Einwand der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach die
Vorinstanz die differenzierte Parallelisierung nicht korrekt durchgeführt
habe, weil sie lediglich Taxpunktwerte von Kantonen, in denen die ärztliche
Selbstdispensation zulässig sei, berücksichtigt habe.
12.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen des angefochtenen Beschlusses fest-
gehalten, dass eine Parallelisierung gestützt auf den Taxpunktwert der frei-
praktizierenden Ärztinnen und Ärzte vorliegend zu einem Taxpunktwert von
Fr. 0.82 führen würde, was im Vergleich mit den umliegenden Kantonen
der Zentralschweiz, der Ostschweiz und des Kantons Zürich eher tief sei.
Insbesondere der äussere Teil des Kantons Schwyz richte sich, was die
Lohn- und Mietkosten betreffe, stark am Kanton Zürich aus. Um konkur-
renzfähig zu bleiben, müssten sich die Schwyzer Spitäler an den Lohnver-
hältnissen des Kantons Zürich ausrichten. Dies beeinflusse die Kosten-
struktur der Schwyzer Spitäler. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss,
dass im vorliegenden Festsetzungsverfahren eine differenziertere Betrach-
tungsweise angezeigt sei und sich die Parallelisierung nicht alleine am Tax-
punktwert der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Schwyz,
sondern auch an den Patientenströmen ausrichten sollte. Es sei daher
sachgerecht, im Rahmen einer differenzierten Parallelisierung auf den
nach dem Versichertenbestand gewichteten Mittelwert der an den Kanton
Schwyz angrenzenden Kantone abzustützen. Konkret würden die Tax-
punktwerte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte der umliegenden
Kantone Luzern, Glarus, St. Gallen, Uri, Zug und Zürich mit dem durch-
schnittlichen Versichertenbestand der Jahre 2014 bis 2016 gewichtet und
dann der Mittelwert berechnet. Daraus ergebe sich ein rechnerisch ermit-
telter Taxpunktwert von Fr. 0.86. Die Festsetzung des Taxpunktwerts auf
dieser Höhe trage insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass die
Spitäler ihr Personal interkantonal rekrutieren müssten. Deshalb sei ein hö-
herer Taxpunktwert als derjenige der freipraktizierenden Ärztinnen und
Ärzte gerechtfertigt.
12.2 Zur differenzierten Parallelisierung führten die Beschwerdeführerin-
nen aus, dass sie die Parallelisierung auf der Grundlage aktuell gültiger
ärztlicher Taxpunktwerte grundsätzlich ablehnten. Soweit aber eine Paral-
lelisierung ins Auge gefasst werde, seien gemäss dem Vorgehen der
Vorinstanz mehrere Kantone zu berücksichtigen. Dadurch würde sich zu-
mindest der Effekt der kantonalen Zufälligkeiten glätten. Allerdings sei die
Selektion der Vorinstanz abzulehnen, weil diese einzig Kantone berück-
C-446/2018
Seite 37
sichtige, die die Selbstdispensation zulassen. Die herangezogenen Tax-
punktwerte seien daher verzerrt. Es zeige sich nämlich ein signifikanter
Unterschied zwischen den Kantonen mit Selbstdispensation (Mittelwert:
Fr. 0.83) und jenen ohne Selbstdispensation (Mittelwert: Fr. 0.92). Es gebe
keine Gründe anzunehmen, dass diese signifikante Differenz der Tarifni-
veaus auf andere Gründe zurückzuführen sei, als auf die unterschiedliche
Möglichkeit zur Selbstdispensation. Sollte das Bundesverwaltungsgericht
weder das reformatorische Rechtsbegehren auf Festsetzung eines Tax-
punktwerts von Fr. 1.22, noch eventualiter das kassatorische Rückwei-
sungsbegehren gutheissen, so hätte es den vorinstanzlichen Beschluss
aufzuheben und einen neuen Taxpunktwert von mindestens Fr. 0.92 fest-
zusetzen. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass auch Spitäler Me-
dikamente aus ihrer Spitalapotheke abgeben und damit gegebenenfalls
auch zusätzliche Einkünfte ausserhalb von Tarmed generierten. Es gehe
einzig darum aufzuzeigen, dass die Taxpunktwerte von freipraktizierenden
Ärztinnen und Ärzten in Kantonen mit Selbstdispensation nicht den Tarifie-
rungsgrundsätzen des KVG entsprächen.
12.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Selbstdis-
pensation nicht der Grund für die kantonal unterschiedlich hohen Taxpunkt-
werte sei. Die Beschwerdeführerinnen stellten zwar richtig fest, dass in
Kantonen mit Selbstdispensation für die freipraktizierenden Ärztinnen und
Ärzte im Durchschnitt üblicherweise ein tieferer Taxpunktwert gelte. Die
von den Beschwerdeführerinnen präsentierte Aufstellung zeige aber trotz-
dem auch auf, dass es auch in Kantonen ohne Selbstdispensation Tax-
punktwerte in der unteren Bandbreite von Fr. 0.82 bis Fr. 0.89 gebe. Ge-
nauso gebe es in Kantonen mit Selbstdispensation Kantone mit einem Tax-
punktwert von über Fr. 0.90. Folglich könne kaum die Selbstdispensation
der ausschlaggebende Grund für die Höhe des Taxpunktwerts sein. Die
kantonalen Unterschiede bei den Taxpunktwerten liessen sich gerade nicht
durch die Möglichkeit der Selbstdispensation an sich, sondern historisch
erklären. Vor diesem Hintergrund sei der Vorschlag der Beschwerdeführe-
rinnen nicht nachvollziehbar, eine differenzierte Parallelisierung nur mit
Kantonen ohne Selbstdispensation vorzunehmen und sodann einen auf
diese Berechnung gestützten Taxpunktwert in der Höhe von mindestens
Fr. 0.92 festzulegen. Zudem könnten die Spitäler ebenso wie die freiprak-
tizierenden Ärztinnen und Ärzte unter anderem aus der Abgabe von Medi-
kamenten ein Zusatzeinkommen erwirtschaften.
12.4 Tarifsuisse hat in ihrer Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, dass
die Rechtsprechung bisher eine interkantonale Parallelisierung abgelehnt
C-446/2018
Seite 38
habe. Weiter hat sie ausgeführt, dass die Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts hinsichtlich der Parallelisierung unabhängig davon gelte, ob im ei-
nen oder anderen Kanton noch Erträge über den Verkauf von Medikamen-
ten (Selbstdispensation) generiert werden könnten. Es bestehe nur eine
geringe Korrelation zwischen der Höhe des Taxpunktwerts und der Thema-
tik Selbstdispensation. Zudem würden die Einnahmen aus allfälliger
Selbstdispensation innerhalb des Tarmed generiert. Auch bezüglich der
Gewinnmargen bei der Selbstdispensation fehle es an Daten. In ihrer
Schlussstellungnahme hielt tarifsuisse fest, dass die Argumente der Be-
schwerdeführerinnen und der Vorinstanz nicht genügten, um eine interkan-
tonale Parallelisierung zu rechtfertigen und von einer innerkantonalen Pa-
rallelisierung abzuweichen. Die Schwyzer Spitäler hätten keine konkreten
Gründe für einen höheren Taxpunktwert als jener, der für die freipraktizie-
renden Ärztinnen und Ärzte im Kanton gelte, nachvollziehbar formulieren
können. Die CSS-Gruppe weist darauf hin, dass auch Spitalambulatorien
Möglichkeiten von Zusatzverdiensten hätten, zum Beispiel mit Laborleis-
tungen oder Medikamentenverkäufen.
12.5 Das BAG geht davon aus, dass die Vorinstanz mit ihrer Methode der
differenzierten Parallelisierung von der gängigen Rechtsprechung abwei-
che. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe rechtfertigten es nicht,
von einem innerkantonalen Vergleich abzusehen. Das Vorgehen der
Vorinstanz führe zumindest aber zu einer Annäherung an den Taxpunkt-
wert von Fr. 0.82 der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton
Schwyz.
12.6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es das Bundesverwaltungsge-
richt bisher abgelehnt hat, eine interkantonale Parallelisierung mit den Tax-
punktwerten der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte durchzuführen
(vgl. Urteil des BVGer C-1053/2013 vom 28. August 2017 E. 11.1.1 und
E. 11.1.2; C-3583/2013 E. 11.5.1 und E. 11.5.2; C-6229/2011 E. 9.5). Da
vorliegend die Beschwerdegegnerinnen den Festsetzungsbeschluss nicht
angefochten haben und den festgesetzten Taxpunktwert von Fr. 0.86 ak-
zeptieren sowie das Vorgehen der Vorinstanz auch zu einer Annäherung
der Taxpunktwerte für Spitalambulatorien und der in freier Praxis tätigen
Ärztinnen und Ärzte im Kanton Schwyz führt (vgl. C-2997/2012 E. 7.6;
C-1220/2012 E. 7.8.4), sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ver-
anlasst, die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu einer innerkantonalen Pa-
rallelisierung zu verpflichten, was im Ergebnis zu einer Schlechterstellung
der Beschwerdeführerinnen (reformatio in peius) führen würde. Auf eine
C-446/2018
Seite 39
abschliessende Überprüfung der Methode der interkantonalen Parallelisie-
rung kann unter diesen Umständen hier verzichtet werden.
12.7 Die Vorinstanz hat für die interkantonale Parallelisierung die umlie-
genden Kantone Luzern, Glarus, St. Gallen, Uri, Zug und Zürich herange-
zogen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Auswahl dieser Kantone auf
das Kriterium der Selbstdispensation abgestellt worden ist. Die Vorinstanz
hat diese Auswahl vielmehr mit dem Kriterium der geographischen Nach-
barschaft zum Kanton Schwyz begründet. Es drängt sich nicht auf, für die
interkantonale Parallelisierung lediglich Kantone heranzuziehen, welche
die Selbstdispensation nicht zulassen, zumal nicht davon auszugehen ist,
dass die Taxpunktwerte von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten in
Kantonen ohne Selbstdispensation eher den Tarifierungsgrundsätzen des
KVG entsprechen als in Kantonen mit Selbstdispensation. Zwar kann eine
gewisse Korrelation zwischen der Höhe des Taxpunktwerts und der Zuläs-
sigkeit der Selbstdispensation nicht verneint werden, die kantonalen Un-
terschiede bezüglich der Höhe der Taxpunktwerte sind aber hauptsächlich
historisch bedingt (C-6229/2011 E. 9.4.1; C-3583/2013 E. 11.5.1). Genaue
Kriterien, welche die kantonalen Unterschiede erklären, fehlen
(C-6229/2011 E. 9.5), worauf auch das BAG in seinem Fachbericht hin-
weist. Es besteht daher kein Anlass in die Ermessensausübung der
Vorinstanz bezüglich Auswahl der in die Parallelisierung einbezogenen
Kantone einzugreifen.
12.8 Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, den Taxpunktwert auf min-
destens Fr. 0.92 festzusetzen, ist damit abzuweisen.
13.
Zur Empfehlung der Preisüberwachung bleibt Folgendes anzumerken.
13.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Empfehlung
der Preisüberwachung, es sei ein Taxpunktwert von Fr. 0.84 festzusetzen,
abgestellt. Die Preisüberwachung weist zu Recht darauf hin, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht mit ihrer neuen Berechnungsmethode noch
nicht auseinandergesetzt habe.
13.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte
auf die bisher von der Preisüberwachung verwendete Berechnungsformel,
welche nur auf die Entwicklung der Konsumentenpreise und Löhne ab-
C-446/2018
Seite 40
stellt, nicht abgestellt werden, weil sie die Kostenfaktoren des medizini-
schen Fortschritts, der grösseren Nachfrage aufgrund besserer Qualität
des Angebots, der demografischen Entwicklung und aussergewöhnlichen
Ereignisse nicht Rechnung trage und es nicht Sache der Ärzte allein ist,
diesen Mehraufwand zu finanzieren (C-6229/2011 E. 11.3; vgl. auch GEB-
HARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 728
Rz. 1072). Es müssten weitere Faktoren, insbesondre die Entwicklung der
Medizin ausreichend berücksichtigt werden, wozu ein entsprechender Kor-
rekturfaktor ermittelt werden müsste (C-1220/2012 E. 7.5.2).
13.3 Als Reaktion auf die Kritik der Rechtsprechung hat die Preisüberwa-
chung ihre Berechnungsmethode angepasst, indem sie neu eine Toleranz-
marge von 1 % berücksichtigt. Wie sich diese Marge herleitet, ist jedoch
nicht ersichtlich, worauf auch die Beschwerdeführerinnen in ihrer Schluss-
stellungnahme hinweisen. Im Übrigen wird vorliegend auf eine detaillierte
Auseinandersetzung mit der modifizierten Berechnungsmethode der Preis-
überwachung verzichtet, zumal der festgesetzte Taxpunkt von Fr. 0.86 nur
leicht von der Empfehlung der Preisüberwachung abweicht und die Preis-
überwachung das Vorgehen der Vorinstanz bezüglich Festsetzung des um-
strittenen Taxpunktwerts in ihrer Stellungnahme als «gangbarer Weg» be-
zeichnet hat. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der
Empfehlung der Preisüberwachung nicht gefolgt ist.
14.
Weiter ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die Festsetzung
einer Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 verstosse gegen das
Gesetz und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
14.1 Die Vorinstanz hat den umstrittenen Taxpunktwert rückwirkend auf
den 1. Januar 2014 festgesetzt und zugleich eine Mindestgeltungsdauer
bis 31. Dezember 2017 festgelegt. Ab 1. Januar 2018 gilt der festgesetzte
Taxpunktwert dann unbefristet bis zum Vorliegen eines neuen, genehmig-
ten Tarifvertrags beziehungsweise bis zur Festsetzung eines neuen Tarifs
nach Scheitern erneuter Tarifverhandlungen weiter. Mit der Befristung des
Tarifs bis 31. Dezember 2017 will die Vorinstanz vermeiden, dass nach er-
folgtem Entscheid rückwirkende Tariffestsetzungsgesuche für die bereits
abgelaufenen beziehungsweise laufenden Jahre 2015, 2016 und 2017 ein-
gereicht werden. Diese müssten ihrer Ansicht nach aufgrund unveränderter
Tatsachen und gleichbleibender Rechtsprechung unweigerlich zum glei-
C-446/2018
Seite 41
chen Resultat führen wie die vorliegende Tariffestsetzung. In ihrer Ver-
nehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass Tarife zwar in der
Regel unbefristet anzuordnen seien, unter gewissen Voraussetzungen
aber eine Maximalgeltungsdauer zulässig sei. Sie habe geprüft, wie eine
Festsetzung des Taxpunktwerts in den Folgejahren bei 2015 bis 2017 bei
gleicher Methodik (differenzierte Parallelisierung) aussehen würde. Da sich
die Taxpunktwerte der berücksichtigten Vergleichskantone zwischen 2014
und 2017 nicht verändert hätten, würde eine Festsetzung für die Jahre
2015 bis 2017 aufgrund unveränderter Tatsachen und gleichbleibender
Rechtsprechung unweigerlich zum gleichen Resultat führen, wie die Tarif-
festsetzung im angefochtenen Beschluss.
14.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Vorinstanz mit
der Anordnung einer Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 gegen
die klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstosse. Die
Parteien hätten für die Tarifjahre 2015 und später keine Verhandlungen
mehr geführt. Ob die Voraussetzungen für eine Tariffestsetzung für diese
Jahre vorlagen, habe die Vorinstanz nicht ansatzweise geprüft. Es sei auch
prozessökonomisch nicht sinnvoll, die Möglichkeit einer rückwirkenden Ta-
riffestsetzung davon abhängig zu machen, dass die Tarifpartner während
hängigen Tariffestsetzungsverfahren jährlich ein neues Tariffestsetzungs-
gesuch stellten. Die Mindestgeltungsdauer von vier Jahren sei überdies
auch unzulässig, weil dies die bundesrechtlich vorgeschriebene regelmäs-
sige Kontrolle der Tarife unterlaufen würde. Es sei hinzunehmen, dass be-
reits länger zurückliegende Tarifjahre wieder «geöffnet» würden.
14.3 Nach der Rechtsprechung gilt ein gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG ho-
heitlich festgesetzter Tarif grundsätzlich für die Dauer des tarifvertragslo-
sen Zustandes und ist in der Regel nicht zu befristen. Das Bundesrecht
verpflichtet die Kantonsregierungen nicht dazu, die Geltungsdauer der Ta-
rife im Sinne einer Maximaldauer zu befristen oder jährlich neue Tarife fest-
zusetzen, verbietet dies allerdings auch nicht. Nicht mit dem KVG verein-
bar ist es hingegen, für einen Tarif eine Mindestgeltungsdauer oder eine
feste Dauer vorzusehen. Vielmehr steht es den Tarifpartnern jederzeit frei,
selbst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens und auch wenn der Tarif
einer (Maximal-)Befristung unterliegt, Verhandlungen für einen Tarifvertrag
aufzunehmen, einen neuen Tarif zu vereinbaren und den entsprechenden
Tarifvertrag von der Kantonsregierung genehmigen zu lassen oder beim
Scheitern der Verhandlungen eine neue hoheitliche Tariffestsetzung zu be-
antragen. Insbesondere steht es den Parteien auch frei, bereits für das
C-446/2018
Seite 42
dem betroffenen Tarifjahr folgende Tarifjahr eine neue Tarifrunde einzulei-
ten. Ein aufgrund einer solchen neuen Tarifrunde vereinbarter und geneh-
migter oder hoheitlich festgesetzter Tarif geht dem vorgängig festgelegten
hoheitlichen Tarif vor beziehungsweise tritt an dessen Stelle (Urteil des
BVGer C-3900/2015 vom 20. April 2017 [SVR 2017 KV Nr. 14] E. 3.3;
BVGE 2012/18 E. 7.3 m.w.H.; Urteil des BVGer C-8453/2015 vom 18. Ja-
nuar 2017 E. 18.1). Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Tarife regel-
mässig zu überprüfen und anzupassen, wenn die Grundsätze nach Art. 59c
Abs. 1 Bst. a und b KVV nicht mehr erfüllt sind (Art. 59c Abs. 2 KVV; vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.4).
14.4 Tarife sind im Normalfall aus Gründen der Rechtssicherheit vor deren
Inkrafttreten zu vereinbaren und zu genehmigen beziehungsweise festzu-
setzen (C-3900/2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen
weisen aber zu Recht darauf hin, dass es den Tarifpartner gemäss der dar-
gelegten Rechtsprechung freisteht, für das dem hier betroffenen Tarifjahr
2014 folgende Tarifjahr einen neuen Tarifvertrag abzuschliessen, auch
wenn dies rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des BVGer C-8453/2015,
C-42/2016 vom 18. Januar 2017 E. 18.5; vgl. auch C-5601/2010 vom
5. Februar 2013 E. 8.6). Insofern verstösst die festgesetzte Mindestgel-
tungsdauer gegen die im Tarifwesen des KVG geltende Vertragsautonomie
der Tarifparteien. Es steht den Parteien (unter dem Vorbehalt des Rechts-
missbrauchs) somit frei, für einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 unter
Berufung auf veränderte Verhältnisse eine neue Tarifrunde einzuleiten,
Vertragsverhandlungen aufzunehmen und eine entsprechende Vereinba-
rung vom Regierungsrat genehmigen zu lassen oder beim Scheitern der
Verhandlungen die hoheitliche Festsetzung eines neuen Tarifs auf Grund
veränderter Umstände zu beantragen. Werden hingegen keine Verhand-
lungen aufgenommen beziehungsweise kein entsprechend neuer Tarif ge-
nehmigt oder hoheitlich festgelegt, bleibt der ab 1. Januar 2014 geltende
Taxpunktwert in Kraft (vgl. C-5601/2010 E. 8.6).
14.5 Der angefochtene Beschluss ist somit gemäss Antrag der Beschwer-
deführerinnen insoweit aufzuheben, als in Dispositiv-Ziffer 1 eine Mindest-
geltungsdauer des festgesetzten Taxpunktwerts bis 31. Dezember 2017
angeordnet wurde.
15.
Schliesslich ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach
die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren von Fr. 15‘000.– unange-
messen hoch seien.
C-446/2018
Seite 43
15.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss gestützt auf § 24 der
kantonalen Gebührenverordnung (SRSZ 173.111) im Rahmen der Band-
breite von Fr. 50.– bis Fr. 20‘000.– eine Gebühr von Fr. 15‘000.– erhoben.
Zur Begründung hielt sie fest, dass die Tariffestsetzung ausserordentlich
ressourcenintensiv und aufwändig gewesen sei, da bisher weder eine klare
Rechtsprechung noch ein vom Bundesverwaltungsgericht anerkanntes
Verfahren zur Berechnung des Taxpunktwerts im Rahmen einer Tariffest-
setzung vorliege. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend
fest, dass sie sich mehrfach aktiv und mit einem ausserordentlich hohen
Aufwand dafür eingesetzt habe, dass zwischen den Vertragspartnern doch
noch eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden könne.
15.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass eine Gebühr von
Fr. 15‘000.– unangemessen hoch sei, weil die Vorinstanz nur summarische
Abklärungen vorgenommen und wesentliche Sachverhaltsabklärungen zu
Unrecht unterlassen habe.
15.3 Die Vorinstanz stützt sich für die Erhebung der umstrittenen Verfah-
rensgebühr auf die kantonale Gebührenverordnung. Die Überprüfung von
kantonalem Recht ist in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich ausgeschlossen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 99
Rz. 2.172). Das Bundesverwaltungsgericht kann die Anwendung kantona-
len Rechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch Bundesrecht verletzt
wird beziehungsweise die Anwendung von Bundesrecht vereitelt oder er-
schwert wird (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 11 zu Art. 49). Die Beschwerdeführerinnen
rügen nicht explizit, dass die Bemessung der Verwaltungsgebühr vorlie-
gend eine Verletzung von Bundesrecht darstellt beziehungsweise die An-
wendung von Bundesrecht vereitelt oder erschwert. Sie bringen einzig vor,
die Gebühr sei unangemessen. Eine willkürliche Anwendung von kantona-
lem Verfahrensrecht (vgl. Art. 9 BV) stellt ebenfalls eine Verletzung von
Bundesrecht dar, da zum Bundesrecht auch das Bundesverfassungsrecht
gehört (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 96 Rz. 2.168). Hier ist die
kantonale Gebühr daher nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu über-
prüfen. Die Beschwerdeführerinnen bringen nicht substantiiert vor, inwie-
fern die Bemessung der Verwaltungsgebühr, die sich innerhalb des kanto-
nalrechtlichen Rahmens befindet, willkürlich ist. Nachdem sich überdies
der Einwand, die Vorinstanz habe wesentliche Abklärungen unterlassen,
als unbegründet erwiesen hat, erscheint die Festsetzung der Verwaltungs-
gebühr von Fr. 15‘000.– insgesamt vertretbar, weshalb der Antrag auf Re-
duktion der vorinstanzlichen Gebühr abzuweisen ist.
C-446/2018
Seite 44
16.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz bei
der Festsetzung des Taxpunktwerts für die Spitalambulatorien im Kanton
Schwyz grundsätzlich nicht zu beanstanden und der festgesetzte Tax-
punktwert von Fr. 0.86 ab 1. Januar 2014 zu bestätigen ist. Die Be-
schwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen. Der angefochtene Be-
schluss erweist sich jedoch in Bezug auf die festgelegte Mindestgeltungs-
dauer des Taxpunktwerts bis 31. Dezember 2017 als nicht rechtskonform.
Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange-
fochtene Beschluss ist insoweit aufzuheben, als er den ab 1. Januar 2014
geltenden Taxpunktwert von Fr. 0.86 mit einer festen Mindestgeltungs-
dauer bis 31. Dezember 2017 verbindet.
17.
17.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für
die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist auf-
grund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzu-
stellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 256 Rz. 4.43).
17.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als überwiegend unterliegend zu be-
trachten. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig-
keit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.–
festzusetzen. Diese sind entsprechend dem Verfahrensausgang im Um-
fang von Fr. 4‘500.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist den Beschwerdeführerinnen zu-
rückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerinnen, die mit ihren Anträgen auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde teilweise unterliegen, haben
den restlichen Anteil der Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu übernehmen.
Dabei sind den durch tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern und den
Krankenversicherern der CSS-Gruppe je Fr. 250.– aufzuerlegen.
C-446/2018
Seite 45
17.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
17.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführe-
rinnen und die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen der ta-
rifsuisse je Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten
der Gegenpartei. Die jeweiligen Rechtsvertreter haben keine Kostennoten
eingereicht, weshalb die Parteientschädigungen aufgrund der Akten zu be-
stimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine volle
Parteientschädigung von pauschal je Fr. 8'000.– angemessen. Die Partei-
entschädigung ist jeweils nach Massgabe des Obsiegens zu kürzen (Be-
schwerdeführerinnen: Fr. 800.–; Beschwerdegegnerinnen: Fr. 7‘200.–) und
gegenseitig zu verrechnen. Folglich haben die Beschwerdegegnerinnen
der tarifsuisse Anspruch auf eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 6‘400.– zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
17.5 Den ebenfalls überwiegend obsiegenden, aber nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdegegnerinnen der CSS-Gruppe sind keine verhältnis-
mässig hohen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung haben (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013 vom 4. Septem-
ber 2015 E. 7.6). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
18.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141
V 361).
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Seite 46
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die in Dis-
positivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Mindestgel-
tungsdauer bis 31. Dezember 2017 aufgehoben wird. Darüberhinausge-
hend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 4‘500.– auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 500.– wird zurückerstattet.
Den Beschwerdegegnerinnen 1-37, 39-43 und 45 werden Verfahrenskos-
ten von Fr. 250.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Den Beschwerdegegnerinnen 38, 44, 46 und 47 werden Verfahrenskosten
von Fr. 250.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen 1-37, 39-43 und 45 wird zu Lasten der Be-
schwerdeführerinnen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 6‘400.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerinnen 1-37, 39-43 und 45 (Gerichtsurkunde;
Einzahlungsschein)
– die Beschwerdegegnerinnen 38, 44, 46 und 47 (Gerichtsurkunde;
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Beschluss Nr. 1005/2017; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
C-446/2018
Seite 47
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Michael Rutz
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