Abtei lung II I
C-4462/2009 / C-5095/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
C-5095/2007
Invalidenrente (Verfügung vom 24. Mai 2007),
C-4462/2009
Invalidenrente (Verfügung vom 16. Juni 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5095/2007
C-4462/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Dem Versicherten A._______, geboren am (...) 1954, wurde eine
Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA), datiert vom 24. Mai 2007, mit folgendem Inhalt zugestellt:
„Mit Wirkung ab 01.01.2006 werden folgende monatliche Leistungen der IV
ausgerichtet:
Ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) (...)
von 01.01.2006 bis 31.12.2006 auf Fr. 933.-
von 01.01.2007 bis 31.05.2007 Fr. 959.-
ab 01.06.2007 Fr. 959.-“.
Unter „Angaben über die Invalidität“ wird vermerkt:
„Feststellung der IV-Stelle des Kantons Zürich
Grad der Invalidität des Berechtigten: 68%“.
Ferner wird vermerkt, das Dokument umfasse 2 Seiten, wobei auf
Seite 2 unten die folgende Rechtsmittelbelehrung aufgeführt ist:
„Eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung kann beim folgenden Ge-
richt innert 30 Tagen seit der Eröffnung eingereicht werden: Tribunal
administratif fédéral, Case Postale, CH-3000 Berne 14“.
A.b Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Versicherten ein als
„Verfügungsteil 2, Zusprache einer Invalidenrente“ bezeichnetes
Dokument zugestellt. Darin wird unter anderem festgehalten:
„Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die Voraus-
setzungen für eine Zusprache sind erfüllt. (...)
Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr
ohne Behinderung CHF 84'541.00
mit Behinderung CHF 27'049.00
Erwerbseinbusse CHF 57'492.00 = Invaliditätsgrad von 68%.
Wir verfügen deshalb:
Ab 1. Januar 2006 haben Sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.“
Diese Verfügung ist von der IV-Stelle Zürich unterzeichnet und mit der
folgenden Rechtsmittelbelehrung versehen:
„Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441, 8401 Winter-
thur, schriftlich Beschwerde erhoben werden. (...)“.
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C-5095/2007
C-4462/2009
A.c Am 19. Juli 2007 reichte der Versicherte ein als „Einsprache
gegen Verfügung zugestellt am 23.06.07 durch Schweizerisches
Generalkonsulat“ bezeichnetes Rechtsmittel, adressiert an
„Schweizerische Ausgleichskasse, (...), (...) Genf (...)“ ein. Darin macht
er im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand erlaube ihm
kein vierzigprozentiges Arbeitspensum, womit sich sein
Invaliditätsgrad erhöhe. Sein psychischer Zustand habe sich überdies
verschlechtert.
A.d Mit Brief vom 25. Juni 2007 übermittelte die IVSTA die Eingabe
des Versicherten an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Ver-
anlassung (registriert mit der Geschäftsnummer C-5095/2007) .
A.e Mit eingeschriebenem Brief vom 9. August 2007 überwies das
Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Versicherten zuständig-
keitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur
Weiterbehandlung in eigener Kompetenz, wobei erwähnt wurde, dass
der Beschwerdeführer A._______ mit Beschwerde vom 19. Juli 2007
eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Mai 2007, Verfügungsteil
2, Zusprache einer Invalidenrente, angefochten habe. Dem Be-
schwerdeführer und der IVSTA wurden je eine Kopie dieses
Schreibens zugestellt.
B.
B.a Mit unterzeichneter und auf den 16. Juni 2009 datierter Verfügung
ersetzte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Mai 2007 und setzte
die (neu) ganze Rente für A._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2008
bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 1'278.-, vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni
2009 auf Fr. 1'318.- und ab 1. Juli 2009 ebenfalls auf Fr. 1'318.- fest. In
einem nicht datierten, nicht unterzeichneten und mit „IV-Stelle Zürich“
als Absender versehenen „Verfügungsteil 2“ wurde im Anschluss an
die Aufführung der gesetzlichen Grundlagen und des Abklärungs-
ergebnisses verfügt, A._______ habe ab dem 1. Oktober 2008 An-
spruch auf eine ganze Rente. Beide „Verfügungsteile“ wurden je mit
der Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach eine allfällige Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden könne.
B.b Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Poststempel: 11. Juli 2009) erhob
A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bezeichnet
als „Einsprache gegen Verfügung zugestellt 20.06.09 durch IV-Stelle f.
Vers. i. Ausland CH-1211 Genf 2“ (registriert beim Bundesver-
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waltungsgericht unter der Geschäftsnummer C-4462/2009). Er machte
sinngemäss geltend, der Beginn der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit sei
nicht korrekt festgesetzt worden. Gegen die erste Verfügung vom
24. Mai 2007 habe er ebenfalls Beschwerde erhoben, doch sei über
diese noch nicht entschieden worden.
B.c Mit Brief vom 16. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Beschwerde vom 11. Juli 2009 gegen die Verfügung vom
16. Juni 2009 bestätigt und es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass
weitere Abklärungen betreffend das Verfahren C-5095/2007 getroffen
würden.
C.
C.a Mit Brief vom 23. Juli 2009 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um Mit-
teilung hinsichtlich der beabsichtigten Schritte im zuständigkeitshalber
überwiesenen Beschwerdeverfahren C-5095/2007, nachdem eine
telefonische Anfrage ergeben hatte, dass das Sozialversicherungs-
gericht des Kantons Zürich kein Beschwerdeverfahren betreffend
A._______ registriert habe.
C.b Am 21. August 2009 übermittelte das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich dem Bundesverwaltungsgericht einen Beschluss
vom 17. August 2009 folgenden Wortlauts:
„Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesverwaltungs-
gericht, Bern, zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen.“
In seiner Begründung führte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich im Wesentlichen aus, der eingeschriebene Brief des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 sei gemäss Ge-
schäftskontrolle nie eingegangen. Die Verfügung vom 24. Mai 2007 mit
welcher A._______ eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei
von der IVSTA erlassen worden. „Lediglich der Verfügungsteil 2 über
die Zusprache der Invalidenrente ('Wir haben den Anspruch auf eine
Invalidenrente geprüft. Die Voraussetzungen für eine Zusprache sind
gegeben.') stammt von der IV-Stelle des Kantons Zürich.“ Da sich der
Wohnsitz von A._______ im Jahr 2007 in Deutschland befunden habe,
sei nach Art. 40 Abs. 2 IVV die Verfügung über die IV-Leistungen von
der IVSTA zu erlassen. Die IV-Stelle Zürich sei hingegen lediglich zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung des Grenzgängers zu-
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ständig gewesen. Die IVSTA und die IV-Stelle Zürich seien daher beim
Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2007 korrekt vorgegangen. Für Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA sei das Bundesver-
waltungsgericht zuständig. Daran vermöge auch die im Verfügungsteil
2 überflüssiger- und fälschlicherweise angeführte Rechtsmittel -
belehrung, wonach das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zuständige Beschwerdeinstanz sei, nichts zu ändern.
C.c Auf schriftliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Oktober 2009 bescheinigte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Rechtskraft seines Beschlusses vom 17. August
2009 und überwies die Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht.
C.d Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 und Fristerstreckung vom
9. Dezember 2009 lud die Instruktionsrichterin die IVSTA zur Ver-
nehmlassung ein, beschränkt auf die Frage der Verfügungszuständig-
keit im Verfahren C-5095/2007.
C.e Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 führte die IVSTA aus,
dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im massgeblichen
Verfügungszeitpunkt in Deutschland befunden habe. Aufgrund seines
Grenzgängerstatus wäre gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
richtigerweise die IVSTA für den Erlass der Verfügung zuständig ge-
wesen, wobei der im Verfügungsteil 2 des Mitteilungsbeschlusses
fälschlicherweise angegebene kantonale Rechtsmittelweg an der
gesetzlichen Zuständigkeit nicht zu ändern vermöge. Zusammen mit
der Vernehmlassung reichte die IVSTA die einschlägigen Vorakten
(inkl. Brief des Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2007 be-
treffend Überweisung der Beschwerde vom 19. Juni 2007 gegen die
Verfügung vom 24. Mai 2007, Geschäftsnummer C-5095/2007, an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich).
C.f Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung der IVSTA zugestellt und der Schriften-
wechsel im Beschwerdeverfahren C-5095/2007 abgeschlossen.
D.
D.a Im Beschwerdeverfahren C-4462/2009 wurde die IVSTA als Vor-
instanz mit Verfügung vom 10. Februar 2010 und Fristerstreckung vom
20. April 2010 zur Vernehmlassung eingeladen.
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D.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2010,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei im Sinn der Stellungnahme der IV-
Stelle Zürich vom 20. Mai 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen.
D.c Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung der IVSTA inkl. Stellungnahme der IV-Stelle
Zürich zugestellt und der Schriftenwechsel im Verfahren C-4462/2009
abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-5095/2007 und C-4462/2009 betreffen
beide den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
ab dem 1. Januar 2006, und die Verfügungszuständigkeit der IVSTA ist
in beiden Verfahren unbestrittenermassen gegeben. Die beiden Ver-
fahren werden daher vereinigt.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer
eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2006 zugesprochen. Diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Juli
2007 (Geschäftsnummer C-5095/2007) angefochten und implizit be-
antragt, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen.
3.2 Die Verfügung vom 24. Mai 2007 hat die IVSTA durch die Ver-
fügung vom 16. Juni 2009 ersetzt, womit dem Beschwerdeführer eine
ganze Rente ab dem 1. Oktober 2008 zugesprochen wurde. Auch
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diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009) angefochten. Er hat
darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 19. Juli 2007 gegen
die Verfügung vom 24. Mai 2007 immer noch hängig sei; implizit hat er
beantragt, die ganze Rente sei ihm ab einem früheren Zeitpunkt
zuzusprechen.
3.3 Die Beschwerde vom 19. Juli 2007 (Geschäftsnummer
C 5095/2007) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nach-
dem die IVSTA die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2007 durch
die neue Verfügung vom 16. Juni 2009 ersetzt hat.
Streitig und zu prüfen ist somit vorliegend, ob die IVSTA dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2009, angefochten mit
Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009), zu
Recht eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2008 zugesprochen hat,
oder ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag ab einem
früheren Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai
2010, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV-
Stelle Zürich vom 20. Mai 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen. In
dieser Stellungnahme erwog die IV-Stelle Zürich, dass sie bei der
Prüfung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007, mit
welcher dem Versicherten ab dem 1. Januar 2006 eine
Dreiviertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 68% zu-
gesprochen worden sei, vom Zentralwert des Tabellenlohnes der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entgegen der Praxis
keinen Leidensabzug vorgenommen habe. Bei einer Restarbeitsfähig-
keit von 40% sei bereits ein Teilzeitabzug vom ermittelten Invaliden-
einkommen nach Tabellenlohn (LSE) vorzunehmen, was einen
korrigierten Invaliditätsgrad von 71% ergebe (Valideneinkommen
CHF 84'541 – Invalideneinkommen CHF 24'341 [27'049x0.9] = Ein-
kommenseinbusse von CHF 60'197). Der Beschwerdeführer habe
damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2006.
Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle Zürich stützt sich bei ihrer aktuellen
Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Angaben im Vorbescheid
vom 7. Februar 2007. Darin begründete die Vorinstanz das
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Valideneinkommen nicht weiter, sondern verwies lediglich auf die Ein-
kommensentwicklung bis im Jahr 2005. Für das Invalideneinkommen
stützte sich die Vorinstanz auf die Erhebung des Bundesamtes für
Statistik LSE 2004, TA 1, Ziff. 27/28, Anforderungsniveau 3.
4.2 Bei der Überprüfung des Einkommensvergleichs stellt das Gericht
fest, dass das Valideneinkommen den Angaben im individuellen Konto
des Beschwerdeführers (act. 2 im Verfahren C-5095/2007) entspricht.
Der Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenschlosser und hat
jahrelang die Tätigkeit als Techniker im Maschinenbau und in der
Arbeitsvorbereitung der Konstruktion ausgeübt.
Nach Berechnung des Gerichtes und gestützt auf die Erhebung des
Bundesamtes für Statistik LSE 2004, TA 1, Ziff. 27/28, Anforderungs-
niveau 3, Standardisierter Monatslohn beträgt das jährliche Invaliden-
einkommen CHF 65'652.- (=5'471x12). Nach der Aufindexierung per
2005 (+ 0.6% gemäss Lohnentwicklung 2005, T1.93 Nominallohn-
index, Ziff. 27-28) und nach Berücksichtigung der Teilzeitarbeit von
40% und des leidensbedingten Abzugs von 10% ist in Abweichung zur
Vorinstanz von einem jährlichen Invalideneinkommen von
CHF 23'776.- auszugehen.
Beim Vergleich des Valideneinkommens und des erwähnten In-
valideneinkommens resultiert ein Invaliditätsgrad von 71.88%
([{84'541-23'776}x100]: 84'541).
Der von der Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 10% ist
angesichts der Teilzeitarbeit von 40%, den gesundheitlichen Ein-
schränkungen sowie des Alters des Beschwerdeführers eher niedrig.
Es kann jedoch offen gelassen werden, ob ein höherer Abzug ge-
rechtfertigt wäre, da der Beschwerdeführer bereits mit einem leidens-
bedingten Abzug von 10% einen Invaliditätsgrad von über 70% er-
reicht.
4.3 Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Rente
ab 1. Januar 2006. Die Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäfts-
nummer C-4462/2009) ist daher gutzuheissen, und die Verfügung vom
16. Juni 2009 ist aufzuheben.
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4.4 Die Sache ist an die Vorinstanz zu überweisen zur Berechnung
und Auszahlung der Differenz zur bereits ausbezahlten Rente, wobei
sie auch den Anspruch auf Verzugszins zu berücksichtigen hat.
5.
5.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig. Dem obsiegenden
Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz sind jedoch keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten und es
sind ihm auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 19. Juli 2007 (Geschäftsnummer C-5095/2007)
gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 wird als gegenstandslos ab-
geschrieben.
2.
Die Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009)
gegen die Verfügung vom 16. Juni 2009 wird gutgeheissen, und die
Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2009 wird aufgehoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Invalidenrente ab dem
1. Januar 2006 zugesprochen.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Rente zu berechnen und die
Differenz zur bereits ausbezahlten Invalidenrente nachzuzahlen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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