B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4462/2014
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Stefan Wehrenberg und lic. iur. Lukas
Rich, Blum & Grob Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4462/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (moldavischer Staatsangehöriger, geb. 1976)
wurde am 9. Juli 2014 vom Bezirksgericht Zürich im abgekürzten Verfahren
zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 21 Monate aufgeschoben mit einer Pro-
bezeit von 4 Jahren) sowie zu einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 500 Ta-
gessätzen zu Fr. 3'000.- verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Straf-
tatbestände zugrunde: unbefugte Datenbeschaffung, betrügerischer Miss-
brauch einer Datenverarbeitungsanlage, Täuschung der Behörden, mehr-
fache Fälschung von Ausweisen, qualifizierte Geldwäscherei, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie qualifizierte einfache Körper-
verletzung.
B.
Am 10. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör so-
wohl zu einer möglichen Wegweisung (durch die kantonale Migrationsbe-
hörde) als auch zu einer möglichen Anordnung einer Fernhaltemassnahme
gewährt. Daraufhin verhängte die Vorinstanz (damals noch unter der Be-
zeichnung Bundesamt für Migration [BFM]) gestützt auf Verurteilung vom
9. Juli 2014 mit Verfügung vom 10. Juli 2014 gestützt auf Art. 67 Abs. 3
AuG (SR 142.20) gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf un-
bestimmte Zeit, gültig für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein
sowie aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem
(SIS) für den gesamten Schengen-Raum. In der Begründung hielt sie fest,
diese Massnahme rechtfertige sich, da aufgrund des gezeigten Verhaltens,
der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der Schwere der
Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter keine Prognose möglich sei. Aus
dem (allgemein zu erwartenden) Wohlverhalten im Strafvollzug könne nicht
mit abschliessender Sicherheit abgeleitet werden, dass der Beschwerde-
führer sich in Freiheit regelkonform verhalten werde. Eine Wiederholungs-
und Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Deshalb habe er
sein Wohlverhalten während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stel-
len. Es seien keine privaten Interessen aus den Akten ersichtlich oder gel-
tend gemacht worden, welche das öffentliche Interesse an künftigen kon-
trollierten Einreisen überwiegen könnten. Zur Wahrung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit entzog die Vorinstanz gestützt auf diese Gründe
einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C-4462/2014
Seite 3
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2014 beantragen die Rechtsver-
treter im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot angemessen bzw. auf
höchstens 4 Jahre zu befristen oder die Sache bezüglich der Geltungs-
dauer des Einreiseverbots zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die angefochtene Ver-
fügung nicht ausreichend begründet. Zum einen sei die Verfügung nur ei-
nen Tag nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs und damit ohne Kenntnis
der Begründung des Urteils ergangen. Zum anderen sei die Begründung
"nur sehr oberflächlich, floskelhaft und mit lediglich vier Sätzen" abgefasst
worden und die Beurteilung "ohne umfangreiche Akteneinsicht und ohne
Hintergrundkenntnisse des Falles" erfolgt.
In Bezug auf die Dauer der verfügten Fernhaltemassnahme wird mit Hin-
weis auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren, durch
das die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens möglich wurde, und
angesichts der Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe bestritten, dass der
Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG darstelle und keine günstige
Prognose gestellt werden könne. Überdies sei die Massnahme insgesamt
als unverhältnismässig anzusehen, da sie den Beschwerdeführer, als ei-
nen im gesamten Schengen-Raum tätigen Geschäftsmann, in seiner Be-
wegungsfreiheit in nicht zu rechtfertigender Weise einschränke.
D.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass sie – als Konsequenz aus einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/20) – insoweit auf ihre
Verfügung vom 10. Juli 2014 zurückkomme, als sie die Fernhaltemass-
nahme befriste und deren Dauer auf 10 Jahre festsetze. Im Übrigen wies
sie die Einwände des Beschwerdeführers zurück und hielt an ihrer Verfü-
gung und deren Begründung fest. Der Vernehmlassung beigelegt war ein
Exemplar der neuen Verfügung vom 23. Oktober 2014, die – abgesehen
von der Befristung des Einreiseverbots – gleich lautet wie diejenige vom
10. Juli 2014.
C-4462/2014
Seite 4
E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 1. Dezember 2014 – ab-
gesehen von Anpassungen aufgrund der (neuen) Verfügung vom 23. Ok-
tober 2014 – an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend
beanstandet er, die Vorinstanz habe die Gelegenheit nicht wahrgenom-
men, in ihrer Vernehmlassung auf die in der Beschwerde erhobenen Rü-
gen einzugehen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
soweit sie nicht durch die mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober
2014 angeordneten Befristung des Einreiseverbots auf 10 Jahre gegen-
standslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des BVGer C-
2613/2011 vom 19. November 2014 E. 1.4).
1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).
Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
C-4462/2014
Seite 5
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor-
instanz habe nicht begründet, worin die für die Verhängung eines mehr als
5 Jahre dauernden Einreiseverbots notwendige schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Er ist der Auffassung,
dass die Vorinstanz durch den Erlass der (zweiten) Verfügung am 23. Ok-
tober 2014 und der Einreichung einer Vernehmlassung Gelegenheit gehabt
hätte, diese Mängel zu beheben, was jedoch nicht geschehen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, der in allgemeiner Art in Art. 29 Abs. 2 BV
und für das Verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG geregelt ist und meh-
rere Aspekte umfasst. Dazu gehören die Pflicht der Behörden, sämtliche
erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen zu würdigen, bevor sie das
Verfahren mit einer Verfügung abschliesst (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG), und
jede schriftliche Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zwar
stellt das VwVG keine besonderen Anforderungen an Inhalt und Umfang
der Begründung. Da diese jedoch der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, ist die Behörde gehal-
ten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, N 214, 546 und 629 ff. je mit Hinweisen; Urteil des BVGer
C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Die Begründung der angefochtenen Verfügungen ist – auch unter Be-
rücksichtigung der Ergänzung im Rahmen der Vernehmlassung – ange-
sichts der Tragweite der angeordneten Massnahme knapp ausgefallen. Die
Vorinstanz begnügt sich mit der Aufzählung der einzelnen Delikte und der
ausgefällten (Freiheits-)Strafe von 3 Jahren (die Geldstrafe von 500 Ta-
gessätzen wird nicht erwähnt; vgl. Sachverhalt Bst. A). Sodann hält sie fest,
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Seite 6
dass angesichts des gezeigten Verhaltens, der an den Tag gelegten gros-
sen kriminellen Energie und der Schwere der Verstösse gegen wichtige
Rechtsgüter eine Prognose nicht möglich sei und sich daher ein Einreise-
verbot von 10 Jahren (gemäss Verfügung vom 23. Oktober 2014) rechtfer-
tige. In der Vernehmlassung wird präzisiert, dass allein aufgrund des Dis-
positivs des Urteils vom 9. Juli 2014 eine mehr als 5 Jahre dauernde Fern-
haltung gerechtfertigt sei. Private Interessen, die diese öffentlichen Interes-
sen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien
solche vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht
geltend gemacht worden.
3.3.2 Allein aus der Aufzählung der Straftatbestände, einigen Stichworten
zum Verhalten des Beschwerdeführers und der Nennung der ausgefällten
Strafe ergibt sich nicht zwingend der Schluss, es liege eine schwerwie-
gende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG vor. Erforderlich ist eine
Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles. Dazu gehören
beispielsweise Art der verletzten Rechtsgüter, Tathergang, Schwere des
Verschuldens, inzwischen verflossene Zeit und das Verhalten des Betroffe-
nen in dieser Zeit. Es muss erkennbar sein, dass die Behörde sich mit dem
Einzelfall auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung aller relevanten
Umstände eine Schlussfolgerung gezogen hat. Vorliegend wird aus der
von der Vorinstanz vorgelegten Begründung nicht ersichtlich, wie sie zu
ihren Schlussfolgerungen gelangte. Zudem enthält die Begründung Sätze,
die aufgrund der Akten dem vorliegenden Fall nicht zugeordnet werden
können (so z.B. Verhalten im Strafvollzug; in den Akten kein Vollzugsbe-
richt enthalten). Dass sie in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 die
Dauer der Fernhaltemassnahme von (neu) 10 Jahren allein auf das Urteil
BVGE 2014/20 stützt, kann nicht als genügende Begründung für eine qua-
lifizierte Gefährdungslage nach Art. 67 Abs. 3 AuG gelten (vgl. Urteil des
BVGer C-6422/2012 vom 1. Oktober 2014 E. 3.3.3.2). Da ein längerfristi-
ges Einreiseverbot eine schwerwiegende Massnahme und der Ermessens-
spielraum der Behörde erheblich ist, ist es erforderlich, im Einzelfall eine
Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen, wes-
halb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl.
erwähntes Urteil des BVGer C-4898/2012 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör – vorliegend im Zusammenhang mit der
Pflicht zur Begründung einer Verfügung (Art. 35 VwVG) – als begründet.
C-4462/2014
Seite 7
3.3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – unge-
achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vor-
instanz. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzich-
tet werden (sog. "Heilung"), wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im
Rechtmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Be-
troffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch vo-
raus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der
Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei
durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entste-
hen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessu-
ale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden wer-
den, die nicht im Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137
I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen).
3.3.5 Das BVGer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und
ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt (vgl.
E. 2). Zwar hat der Beschwerdeführer einen (Sub-)Eventualantrag auf
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz gestellt. Da der Haupt-
antrag und der (erste) Eventualantrag jedoch auf einen reformatorischen
Entscheid zielen und überdies der Beschwerdeführer aufgrund des Ver-
zichts auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kein unzumutbarer Nachteil
entsteht, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Interesse des Be-
schwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung überwiegt. Schliess-
lich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Falle einer
aus formellen Gründen angeordneten Rückweisung anders entscheiden
würde. Es rechtfertigt sich daher, von einer Kassation der Angelegenheit
abzusehen.
4.
4.1 Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vo-
rinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 – 3 sowie 5 AuG und lautet folgender-
massen:
"1Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber
weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort voll-
streckt wird;
b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
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Seite 8
2Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfü-
gen, die:
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-
78) genommen worden sind.
3Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt.
Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt.
4(…)
5Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben."
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli-
che Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss
in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu be-
rücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Ur-
teils C-5819/2012 vom 26. August 2014). Hat die betroffene Person in der
Vergangenheit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen,
so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes we-
gen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer
C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1).
4.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt 5 Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
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Seite 9
Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähn-
ten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten
Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind
(E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage
nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss, dass
diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die
Dauer 20 Jahre betragen (E. 7).
5.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art
21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO
wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 2990
(SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012
vom 10. März 2014 E. 4.1).
6.
Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot mit dessen strafrechtlichen Verurteilung vom 9. Juli 2014 begründet.
Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was der Beschwerde-
führer auch gar nicht bestreitet. Dass der Beschwerdeführer einen Fern-
haltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich
nicht in Abrede zu stellen.
7.
7.1 Die Regeldauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren kann gemäss
Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der
deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und
sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur
Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris-
mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus
C-4462/2014
Seite 10
der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu-
nahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine güns-
tige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte
müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle
und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 mit
Hinweisen; BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 9. Juli 2014 wegen unbe-
fugter Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB), betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), Täu-
schung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG), mehrfacher Fälschung von
Ausweisen (Art. 252 StGB), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
Abs. 2 Bst. c StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie qualifizierter einfacher Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (wovon
21 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren) und einer Geld-
strafe von 500 Tagessätzen zu Fr. 3'000.- verurteilt.
Die Verurteilung betreffend unbefugter Datenbeschaffung und betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage basierte laut Anklageschrift auf
folgendem Vorgehen: Der Beschwerdeführer stellte nicht näher bekannten
Mittätern ein von ihm kontrolliertes Bankkonto zur Verfügung, damit diese Mit-
täter am 6. November 2012, nachdem sie sich auf illegale Weise Zugang zum
Computersystem einer (anderen) Bank verschafft hatten ("Cyberangriff"), un-
befugt eine Transaktion von fast 7 Mio. USD zugunsten dieses vom Beschwer-
deführer kontrollierten Kontos tätigen konnten. Um die unautorisierte Transak-
tion zu verschleiern, wurde das Computersystem der Bank einige Tage durch
die Übermittlung grosser Datenmengen überlastet, so dass es für eine Stor-
nierung der Überweisung zu spät war. Der Beschwerdeführer und die unbe-
kannten Mittäter handelten auf gleicher Stufe zusammen, und der Beschwer-
deführer sollte einen substantiellen Anteil an der Beute für sich persönlichen
nutzen können.
Indem der Beschwerdeführer mit Hilfe gefälschter Ausweise, eines fiktiven Ar-
beitsvertrages und der Begründung eines fiktiven Wohnsitzes eine Aufent-
haltsbewilligung erschlich, erfüllte er die Tatbestände der Fälschung von Aus-
weisen (Art. 252 StGB) und der Täuschung von Behörden (Art. 118 Abs. 1
AuG).
Der Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei lag eine rege Transakti-
onstätigkeit hoher Beträge in den Jahren 2010 bis 2012 zugrunde, die Bank-
konten des Beschwerdeführers in der Schweiz betrafen. Art. 305bis Ziff. 2
Abs. 2 Bst. c StGB setzt voraus, dass "der Täter durch gewerbsmässige Geld-
wäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt". Mit
den Transaktionen verfolgte der Beschwerdeführer den Zweck, "die Ermittlung
der Herkunft dieser Gelder zu erschweren und die Legende eines rechtmässi-
gen Hintergrundes aufzubauen. Bei dieser Tätigkeit handelte er im Auftrag von
unbekannten Personen, für die er die Bankkonten treuhänderisch hielt. Die
C-4462/2014
Seite 11
transferierten Gelder stammten aus Verbrechen. Der [Beschwerdeführer]
nahm dies in Kauf" (vgl. Anklageschrift S. 6 Ziff. 13).
Während hängigem Untersuchungsverfahren unternahm der Beschwerdefüh-
rer einen Fluchtversuch, bei dem er eine Sicherheitsbeamtin der Kantonspoli-
zei verletzte. Dieser Vorfall wurde als Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie qualifizierte einfache Körperverletzung gewertet.
7.3 Betrachtet man die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Strafver-
fahrens anerkannten Delikte, so zeugen diese von einer erheblichen krimi-
nellen Energie: Bereits im Jahre 2010 erschlich er sich mit Hilfe gefälschter
Dokumente und zum Schein geschlossener Verträge eine Aufenthaltsbe-
willigung in der Schweiz. Bei dem in der Anklageschrift als "Cyberangriff"
bezeichneten Vorgehen zulasten einer Bank (unbefugte Datenbeschaf-
fung, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wurden mittels Installa-
tion einer Schadsoftware (Trojaner) Zugangsdaten gestohlen, die es er-
möglichten, eine unrechtmässige Überweisung von knapp 7 Mio. USD auf
ein vom Beschwerdeführer kontrolliertes Konto vorzunehmen. Die unauto-
risierte Transaktion wurde anschliessend durch eine gezielte Überlastung
des Informatiksystems verschleiert, so dass sie nicht mehr rückgängig ge-
macht werden konnte. Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der Ver-
urteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei. Gemäss Anklageschrift sind
in diesem Zusammenhang eine umfangreiche und minutiöse Planung so-
wie gründliche Vorbereitungen erkennbar. Das von dem Urteil erfasste de-
liktische Vorgehen erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren und
involvierte, neben dem Beschwerdeführer, weitere, den Strafverfolgungs-
behörden nicht näher bekannte Mittäter. Der hohe Grad an Planung und
Organisation, die sehr hohen Beträge, die umgesetzt wurden, sowie der
Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, bei der Ver-
schleierung der Herkunft der Erlöse aus verbrecherischer Tätigkeit mitzu-
wirken (vgl. Anklageschrift S. 6 Ziff. 13), legen den Schluss nahe, dass die
Delikte der (grenzüberschreitenden) organisierten Kriminalität zuzuordnen
sind (zum Begriff vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.2). Dass dem Beschwerdeführer
dabei hohes Verschulden zuzurechnen ist, zeigt sich am vereinbarten und
zum Urteil erhobenen Strafmass: 3 Jahre Freiheitsstrafe sowie eine Geld-
strafe von 500 Tagessätzen, was der in Art. 305bis Ziff. 2 StGB für qualifi-
zierte Geldwäscherei vorgesehenen Höchststrafe entspricht. Vor diesem
Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG anzusehen.
7.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe kein
Anlass, von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
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Seite 12
und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen. Gegen
diese Annahme spreche allein schon die Tatsache, dass das Strafverfah-
ren im vereinfachten Verfahren habe durchgeführt werden können. Zudem
hätte die Bestrafung strenger ausfallen müssen und eine teilbedingte
Strafe wäre ausgeschlossen gewesen. Das Strafgericht sei durch die Fest-
legung der Probezeit auf 4 Jahre überdies davon ausgegangen, nach Ab-
lauf dieser Zeit werde die Resozialisierung des Beschwerdeführers abge-
schlossen sein. Deshalb rechtfertige sich ein mehr als 4 Jahre dauerndes
Einreiseverbot nicht. Aufgrund dieser Umstände – das abgekürzte Verfah-
ren setze die Anerkennung des rechtserheblichen Sachverhalts und der
Zustimmung zur Anklageschrift durch die beschuldigte Person und den
Verzicht auf ein Rechtsmittel voraus – sei von einer günstigen Prognose
auszugehen, sei er, der Beschwerdeführer, doch einsichtig und habe be-
reits Rück- und Entschädigungszahlungen geleistet, um den von ihm ver-
ursachten Schaden wieder gutzumachen.
7.5 Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation, dass ein
Strafverfahren andere Zielsetzungen verfolgt und andere Interessen
schützt, als die Anordnung eines Einreiseverbots. Während der Straf- und
Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende
bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten
im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und
Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. statt vieler
das Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Vor
diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass das Strafurteil im abgekürz-
ten Verfahren ergangen ist, angesichts der zugrunde liegenden Interessen-
lage kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Bei dieser Art des
Verfahrens ist der Inhalt der Anklageschrift (Sachverhalt, anwendbare
Strafbestimmungen, Strafmass) Gegenstand einer Vereinbarung zwischen
Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person. Diese Vereinbarung dient
den Interessen beider Seiten: Haben die Strafverfolgungsbehörden viel-
fach aus verfahrensökonomischen Gründen ein Interesse an der Durchfüh-
rung eines abgekürzten Verfahrens, sind die Vorteile dieses Verfahrens für
die beschuldigten Personen die rasch erreichte Rechtssicherheit und die
Vermeidung von Publizität. Zudem erhoffen sie sich eine mildere Strafe
(vgl. GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 358-362 N 35 f.; SCHWARZENEGGER, in:
Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2010, Art. 358 N. 1). Die vom Strafrichter auf 4 Jahre festgesetzte
Probezeit steht, wie der Beschwerdeführer richtig festhält, mit der vom
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Strafrecht angestrebten Resozialisierung der Straftäter in Zusammenhang.
Da die Zielsetzung einer Fernhaltemassnahme, wie dargelegt, eine andere
ist, stellen in zeitlicher Hinsicht voneinander abweichende Einschätzungen
der Strafverfolgungsbehörden und der Migrationsbehörden keinen Wider-
spruch dar. Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Einwände an der Einschätzung, dass von ihm eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nichts
zu ändern.
8.
8.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da-
bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu-
nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 mit Hinweis).
8.2 Vom Beschwerdeführer geht – wie in E. 7.3 dargelegt – nach wie vor
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen-
merk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset-
zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers
in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies
dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf
der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig ist auch das ge-
neralpräventiv motivierte Interesse zu betrachten, die öffentliche Sicherheit
und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl.
BVGE 2014/20 E. 8.2 mit Hinweis).
Das erhebliche öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung
des Beschwerdeführers wird durch dessen Vorbringen nicht relativiert.
Zwar erging das Strafurteil im abgekürzten Verfahren, was die Kooperation
des Beschwerdeführers voraussetzte. Allerdings sind allein die vom Be-
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schwerdeführer eingestandenen Delikte und sein diesbezügliches Ver-
schulden als schwer zu qualifizieren (vgl. E. 7.2) und hatten das Potential,
der Schweiz empfindlich zu schaden. Insbesondere der "Cyberangriff" be-
trifft einen Bereich der Kriminalität, in dem nach Einschätzung des Nach-
richtendienstes des Bundes (NDB) gerade die Schweiz als Standort inter-
nationaler Spitzenunternehmen einem besonderen Druck ausgesetzt ist,
da inzwischen sehr viele Dienstleistungen im Internet abgewickelt werden,
so dass die Wirtschaft zunehmend Cyberrisiken – wie z.B. unautorisierter
Zugriff auf sensible Daten – ausgesetzt ist (vgl. Lagebericht 2014 des NDB,
S.76). Auch mit der qualifizierten Geldwäscherei verletzten der Beschwer-
deführer und seine Mittäter einen sehr sensiblen Bereich nicht nur des
schweizerischen Wirtschaftssystems. Zudem war die Kooperation des Be-
schwerdeführers im Strafverfahren nicht ohne Einschränkungen, wie der
Fluchtversuch im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zeigt, bei dem er
eine Sicherheitsbeamtin verletzte. Auch liegen die Verurteilung und die
Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht sehr lange zurück, so dass
zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zum Wohlverhalten des Beschwer-
deführers in Freiheit gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund be-
steht gegenwärtig ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer deutlich
mehr als 5 Jahre dauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers.
8.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber zu stellen. Hier macht der Beschwerdeführer geltend,
er sei sowohl privat als auch beruflich eng mit der Schweiz und den ande-
ren Schengen-Staaten verbunden. Er sei an mehreren Gesellschaften im
Schengen-Raum beteiligt und nehme bei ihnen Organstellung ein. Ein
10 Jahre dauerndes Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-
Staaten würde damit eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung seiner
Bewegungsfreiheit darstellen, was unverhältnismässig sei.
Die allgemein und vage gehaltenen Ausführungen zur Geschäftstätigkeit
sind nicht geeignet, ein nennenswertes privates Interesse des Beschwer-
deführers an einer jederzeit möglichen und unkontrollierten Einreise zu auf-
zuzeigen. Zudem hat er gerade seine angebliche Tätigkeit als Geschäfts-
mann missbraucht, um in der Schweiz zu delinquieren. Sollte dereinst eine
Reise in die Schweiz oder einen anderen Schengen-Staat notwendig sein,
bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim jeweiligen Zielland
ein Gesuch um Suspension zu stellen (vgl. für die Schweiz: Art. 67 Abs. 5
AuG). Damit kann einem allfälligen begründeten Interesse des Beschwer-
deführers an einer Einreise ausreichend Rechnung getragen werden.
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8.4 Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach wie vor ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Be-
schwerdeführers besteht. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der
Fernhaltemassnahme von 10 Jahren erscheint vor dem Hintergrund der
eingestanden und abgeurteilten Delikte, der betroffenen Rechtsgüter sowie
der Art und des Umfangs von deren Verletzung mit Blick allein auf das öf-
fentliche Interesse gerechtfertigt. Für private und berufliche Interessen, die
eine Verkürzung der Dauer der Fernhaltemassnahme rechtfertigen wür-
den, gibt es weder konkrete Hinweise noch Belege. Vielmehr sind die ein-
zigen belegten Geschäftshandlungen diejenigen, die zur Verurteilung vom
9. Juli 2014 geführt haben. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerde-
führer auch nicht ausdrücklich gerügt), ist sodann die von der Vorinstanz
angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener-Informa-
tionssystem (vgl. E. 5).
9.
Die angefochtene Verfügung ist – da die Vorinstanz das Einreiseverbot in-
zwischen mit einer Befristung auf 10 Jahre versehen hat – im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 23. Oktober 2014 ge-
genstandslos geworden ist.
10.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten er-
mässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 10. Juli 2014 zu-
rückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme befristet hat – d.h. zu ei-
nem Drittel, ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen
und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen. Aus dem glei-
chen Grund ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine eben-
falls ermässigte Entschädigung für die ihm entstandenen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG;
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da dem Gericht keine Kostennote der Rechtsvertreter vorliegt, legt das
Gericht die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), wobei unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität
des Verfahrens von einem Gesamtaufwand von pauschal Fr. 2'100.- aus-
zugehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.- dem Beschwer-
deführer auferlegt. Die Differenz von Fr. 500.- zum einbezahlten Kosten-
vorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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