B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4463/2010
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
X._______ ,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1956 geborene X._______, Staatsangehöriger von Mazedonien,
Ende März 2010 zu einem Familienbesuch in die Schweiz einreiste,
dass er am 20. Mai 2010 auf einer Baustelle in Bäretswil, beschäftigt mit
der Isolation einer Hausfassade, angetroffen wurde,
dass er bei seiner anschliessenden Einvernahme durch die Kantonspoli-
zei Zürich aussagte, er habe die Isolationsarbeiten im Auftrage seines
Sohnes durchgeführt, dies ohne Bezahlung und nur, weil die Firma seines
Sohnes Terminstress gehabt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll vom
20. Mai 2010 [Vorakten]),
dass X._______ bei dieser Einvernahme auf die Möglichkeit einer Fern-
haltemassnahme hingewiesen wurde und hierzu die Gelegenheit erhielt,
sich zu äussern,
dass ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom glei-
chen Tage wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz mit einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- bestrafte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 ein dreijähriges Einreise-
verbot über X._______ verhängte und dessen Ausschreibung im Schen-
gener Informationssystem (SIS) veranlasste,
dass das BFM zur Begründung der Fernhaltemassnahme anführte,
X._______ habe aufgrund illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit oh-
ne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
und ausgeschafft werden müssen,
dass X._______, vertreten durch seinen Sohn A._______, gegen diese
Verfügung am 17. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob,
dass A._______ in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht,
die Mithilfe seines Vaters bei den Fassadenarbeiten sei als Freizeitbe-
schäftigung zu betrachten, denn er habe seinen Vater rechtlich nicht an-
gestellt und habe ihm auch keinen Lohn für seine Mithilfe bezahlt,
dass der Vertreter zudem äussert, das Einreiseverbot von drei Jahren sei
als Strafe völlig überzogen,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2010 unter
Hinweis auf ihre bestehende Praxis die Abweisung der Beschwerde be-
antragt,
dass sich der Beschwerdeführer nachfolgend nicht mehr geäussert hat,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre-
ten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass der Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG der bis Ende 2010 gel-
tenden Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (AS 2007 5437) entspricht,
welche in der vorinstanzlichen Verfügung als Rechtsgrundlage der Fern-
haltemassnahme genannt wird,
dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat,
dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht
einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat an-
gehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittwei-
sen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
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13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
[BPI, SR 361]),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3813),
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an-
derem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.20]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (BBl 2002
3760; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. No-
vember 2011 E. 4.3),
dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung
benötigen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG),
dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte
unselbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgelt-
lich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG),
dass es dabei ohne Belang ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder
tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE), und
dass dies prinzipiell auch für Hilfeleistungen im Familienkreis gilt (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-7263/2008 vom 31. August 2010
E. 5.1.2 mit Hinweisen),
dass vor diesem Hintergrund eine Erwerbstätigkeit von X._______ am
20. Mai 2010 nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann,
dass die verfügte Fernhaltemassnahme demzufolge nicht zu beanstan-
den ist, hinsichtlich ihrer Dauer jedoch als unverhältnismässig lang er-
scheint (illegale Erwerbstätigkeit von wenigen Stunden, keine Vorstrafen),
dass daher die angefochtene Verfügung dem Grundsatze nach zu bestä-
tigen, hinsichtlich ihrer Dauer jedoch auf den Zeitpunkt des vorliegenden
Entscheides zu begrenzen ist,
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dass die Beschwerde im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheis-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Kosten von
Fr. 400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und dass der Diffe-
renzbetrag zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuer-
statten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da dem Beschwerde-
führer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreise-
verbotes wird auf das Datum des vorliegenden Entscheides begrenzt.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net. Der Differenzbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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