B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4465/2018
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Walter Geisselmann, Rechtsanwalt,
Dr. Günther Tarabochia, Rechtsanwalt, Sascha Lumper,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 3. Juli 2018).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer oder Versicherter) wurde (…) 1962 geboren und ist in sei-
ner Heimat wohnhaft. Er legte in der Schweiz von 1985 bis 1990 eine Ge-
samtversicherungszeit von 53 Monaten zurück (Akten [nachfolgend: act.]
der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nach-
folgend: Vorinstanz] 36). Er ist geschieden, Vater von zwei erwachsenen
Kindern und beantragte am 10. Mai 2017 eine schweizerische Invaliden-
rente (act. 16).
A.b Die Vorinstanz führte zur Erwerbssituation des Beschwerdeführers
aus, er habe nach den aktenkundigen Unterlagen mit einer Ausbildung als
Zimmermann von März 2008 bis November 2009 eine Tätigkeit im Bauge-
werbe ausgeübt (allgemeine Arbeiten im Trockenausbau). Von November
2009 bis September 2015 habe er Arbeitslosengeld, Krankengeld oder
Notstandshilfe bezogen. Danach sei ein zweimonatiger Arbeitsversuch in
einer Holzwerkstatt durchgeführt worden. Von Dezember 2015 bis Mai
2017 habe er wieder Notstandshilfe bezogen (act. 48).
A.c Der internistische «Gesamtgutachter» Dr. B._______ kam nach einer
Untersuchung (für die österreichische Pensionsversicherungsanstalt) vom
8. Juni 2017 zum Schluss, dass dem Versicherten eine geregelte Tätigkeit
nicht mehr zumutbar sei. Er berücksichtigte bei seiner Einschätzung die
Folgen eines Herzinfarkts im September 2013 und - gestützt auf die Anga-
ben des behandelnden Psychiaters Dr. C._______ - eine mittelgradige de-
pressive Störung und eine generalisierte Angsterkrankung (act. 21, Seite
5, 10; act. 33). Der Versicherte bezieht in Österreich gemäss einem Be-
scheid der Pensionsversicherungsanstalt (…) vom 26. Juni 2017 mit Wir-
kung ab 1. Juni 2017 eine unbefristete Invaliditätspension (act. 25, 30; mit
einem Bescheid vom 5. Januar 2012 war ein früherer «Antrag auf Zuerken-
nung einer Invaliditätspension» noch abgelehnt worden; act. 8).
A.d Der Allgemeinmediziner des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der
Vorinstanz, Dr. Dr. D._______, nannte im aktenbasierten Schlussbericht
vom 28. Januar 2018 folgende Hauptdiagnosen: «(1.) St. n. Vorderwand-
STEMI (am) 29. September 2013 mit / bei St. n. akuter PTCA und Stenting
(am) 29. September 2013 (und) ischämischer Kardiomyopathie, Herzspit-
zenaneurysma und Herzinsuffizienz (aktuelle EF ca. 25 bis 30 %); (2.)
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Chronische Lumbago bei diskreten degenerativen Veränderungen ohne ra-
dikuläre Ausfälle; (3.) Rezidivierende depressive Störung mit leicht- bis mit-
telgradiger depressiver Episode; (4.) St. n. Alkoholabusus; (5.) St. n. Teil-
amputation Dig III rechts nach Kreissägenverletzung. Er führte im Wesent-
lichen aus, der Versicherte leide seit dem Herzinfarkt im Jahr 2013 an einer
deutlich eingeschränkten Pumpleistung, was die angestammte Tätigkeit
auf dem Bau, nicht aber eine leichte Verweisungstätigkeit ausschliesse.
Die maximal mittelgradige rezidivierende depressive Störung werde nur
marginal psychopharmakologisch behandelt und wirke sich in einer ange-
passten Tätigkeit «kaum» limitierend aus. In diesem Sinne sei eine ange-
passte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg voll-
schichtig zumutbar (act. 47).
A.e Die Vorinstanz ermittelte eine Erwerbseinbusse von 24 % und stellte
dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 48, 49). Der Beschwerdeführer erhob
Einwand und reichte ein internistisches Sachverständigengutachten vom
28. Januar 2016 für das österreichische Bundesamt für Soziales und Be-
hindertenwesen ein (act. 52, 53). Der RAD-Allgemeinmediziner würdigte
mit dem zweiten Schlussbericht vom 28. Juni 2016 den Einwand und das
Sachverständigengutachten, ohne dass er seine bisherige Einschätzung
änderte (act. 55). Die Vorinstanz wies das Leistungsbegehren mit Verfü-
gung vom 3. Juli 2018 ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 24 % ab
(act. 56).
B.
B.a Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Anwaltskanzlei Geissel-
mann Tarabochia Lumper, beantragte mit Beschwerde vom 2. August 2018
Folgendes: «Das Bundesverwaltungsgericht möge die Verfügung vom 3.
Juli 2018 (…) – gegebenenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens
und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens – da-
hingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invaliditäts-
rente zuerkannt wird; in eventu die Verfügung der IVSTA vom 3. Juli 2018
(…) aufheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen,
insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengut-
achtens, zurückverweisen.» Er verwies zur Begründung im Wesentlichen
auf die koronare Herzerkrankung, eine affektive Störung, eine manische,
depressive und bipolare Störung («jeweils mittleren Grades») sowie eine
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leichte Hypertonie. Aufgrund dieser Erkrankung sei ihm nicht nur die ange-
stammte Tätigkeit als Zimmermann, sondern jedwede Verweisungstätig-
keit unzumutbar (BVGer act. 1).
B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. November
2018 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Sie führte im Wesentlichen aus, «mangels neuer Sachver-
haltselemente verbleibt es folglich bei den RAD-medizinischen Feststellun-
gen, wonach der Rekurrent aufgrund seines am 29. September 2013 erlit-
tenen Herzinfarktes zwar auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist, leichtere
leidensangepasste Verweisungstätigkeiten (…) sind unter Einbezug der re-
duzierten Pumpleistung des Herzens dennoch gänzlich ausübbar. Daran
ändern auch die geltend gemachten psychischen Leiden nichts» (BVGer
act. 6).
B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Gelegenheit, eine Replik
einzureichen, worauf der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Ver-
fügung vom 23. Januar 2019 abschloss (BVGer act. 9).
B.d Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung vom 3. Juli 2018 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde vom 2. August 2018 einzutreten (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 60 und Art. 38 Abs. 4
lit. b ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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Seite 5
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und
Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun-
gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das
Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch
im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 3. Juli 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
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Seite 6
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
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Seite 7
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die
potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer-
den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach-
ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi-
tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125
V 351 E. 3b/ee).
3.5 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der
IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie
Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
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und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli-
che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015
vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je mit
Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht
insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe-
stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi-
nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit
Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie
haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen,
wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an-
dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu-
nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen
Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei-
ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.
3.3).
3.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
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tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 3. Juli 2018 (act. 56). Streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schwei-
zerische Invalidenrente.
4.1 Der RAD-Allgemeinmediziner Dr. Dr. D._______ kam in seinen beiden
Stellungnahmen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine ange-
passte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg
«ohne weiteres» zumutbar sei (act. 47, 55). Er stützte sich dabei aus-
schliesslich auf die Akten ohne eigene Untersuchung des Versicherten.
Seine Begründung fiel – wie in den Sachverhaltserwägungen A.d und A.e
dargestellt – eher knapp aus. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial-
versicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt
auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu ent-
scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge
Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei-
feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135
V 465; 122 V 157 E. 1d).
4.2 Der internistische «Gesamtgutachter» Dr. B._______, der den Versi-
cherten für die österreichische Pensionsversicherungsanstalt abklärte,
kam in Kenntnis der Vorakten (Anamnese), in Berücksichtigung der geklag-
ten Beschwerden und nach einer «Untersuchung am 8. Juni 2017 im Kom-
petenzzentrum» zu folgender Gesamtbeurteilung: «Der (…) Untersuchte
präsentiert sich in recht gutem AZ, normalem EZ. Aus internistisch-kardio-
logischer Sicht ist seit einem Vorderwandherzinfarkt im September 2013
eine ischämische Kardiomyopathie bekannt, es ist ein ausgedehntes Aneu-
rysma vorbeschrieben, im Rahmen regelmässiger kardialer Kontrollen ist
anhaltend eine hochgradig eingeschränkte systolische Pumpfunktion des
linken Ventrikels festgestellt, mit einer EF von 25 bis 30 %, sodass die In-
dikation zur Implantation eines ICD-Gerätes primärprophylaktisch indiziert
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Seite 10
wäre. Den Termin zur Implantation hat er aufgrund seiner Ängste aber ab-
gesagt. Prophylaktisch ungünstig wird der Nikotinkonsum in recht ausge-
prägtem Ausmass weiter betrieben, die Medikamenteneinnahme ist laut
Anamnese auch nicht regelmässig gegeben. In psychischer Hinsicht steht
er seit 2010 in regelmässiger Therapie beim Nervenfacharzt
Dr. C._______; laut seinem aktuellen Arztbrief vom 1. Mai 2017 (act. 33)
ist anhaltend eine mittelgradig depressive Störung und eine generalisierte
Angsterkrankung bekannt, es ist aus seiner Sicht nicht mehr zu erwarten,
dass es zu einer wesentlichen Besserung im Zustand des Untersuchten
kommen wird, er wird sowohl in seiner psychischen Belastbarkeit wie auch
hinsichtlich seiner Antriebslage eingeschränkt bleiben. Von wesentlichen
Beschwerden seitens des Bewegungs-Stützapparats wird aktuell nicht be-
richtet. In Summe sind die Einschränkungen derart zu werten, dass auch
leichte Arbeiten vollschichtig nicht mehr zumutbar sein werden, eine leis-
tungskalkülrelevante Verbesserung ist künftig nicht mehr zu erwarten»
(act. 21, Seite 5). «Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar» (act. 21,
Seite 10).
4.3 In Anbetracht des internistischen «Gesamtgutachtens» von
Dr. B._______ und des psychiatrischen Berichts von Dr. C._______ ist die
ausschliesslich aktenbasierte RAD-Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Dass der Versicherte nach dem Herzinfarkt von 2013 und aufgrund der
deutlich eingeschränkten Pumpleistung – wenn überhaupt – nur noch für
eine angepasste Tätigkeit in Frage kommt und die angestammte Tätigkeit
auf dem Bau ausgeschlossen ist, mag noch plausibel scheinen. Ob eine
angepasste Tätigkeit «ohne weiteres» und damit auch in Vollzeit zumutbar
ist, scheint hingegen fraglich. So ist insbesondere der psychische Gesund-
heitszustand bislang nur unzureichend abgeklärt worden. Der behan-
delnde Psychiater Dr. C._______ erachtete Belastbarkeit und Antrieb als
dauerhaft eingeschränkt (act. 33). Demgegenüber schliesst der RAD-
Allgemeinmediziner Dr. Dr. D._______ allein aufgrund der psychopharma-
kologischen «Minidosis» und der quartalsmässigen Konsultationsfrequenz
beim Psychiater darauf, dass sich die «maximal mittelgradige rezidivie-
rende depressive Störung» in einer angepassten Tätigkeit nicht limitierend
auswirke (act. 47, 55). Zur generalisierten Angsterkrankung, die
Dr. C._______ auch diagnostizierte, äusserte sich Dr. Dr. D._______ nicht.
Auf seine nur unzureichend begründete Behauptung ist nicht abzustellen,
zumal Dr. Dr. D._______ – im Gegensatz zu Dr. C._______ – weder Fach-
arzt der Psychiatrie ist noch den Beschwerdeführer aus eigener Wahrneh-
mung kennt.
C-4465/2018
Seite 11
4.4 Weiter ist gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. die Frage nach den Auswir-
kungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leis-
tungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweis-
verfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Auch insofern ist die bis-
herige Abklärung ungenügend. Für eine gewisse Schwere des Krankheits-
bilds spricht sodann, dass der Versicherte vom 26. Januar 2011 bis am 17.
Mai 2011 eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie in einem Kranken-
haus machen musste (act. 12) und er seit dieser Zeit in der psychiatrischen
Behandlung von Dr. C._______ steht (act. 9, 10). Der Herzinfarkt von 2013
und die verbleibende deutlich eingeschränkte Pumpleistung dürften sich
vermutlich auch auf den psychischen Gesundheitszustand nachteilig aus-
gewirkt haben. Der von Dr. C._______ im Arztbrief vom 1. Mai 2017 (act.
33) diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung kann vor diesem
Hintergrund ebenso wie der generalisierten Angsterkrankung nicht leicht-
hin die Relevanz abgesprochen werden.
4.5 Im Übrigen ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizeri-
sche Invalidenrente auch nicht auf das internistische «Gesamtgutachten»
von Dr. B._______ abzustellen, weil dort weder eine kritische Auseinander-
setzung mit den - ebenfalls knappen - Angaben des behandelnden Psychi-
aters stattfand noch ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt
wurde. Gleiches gilt für das im Einwandverfahren beigebrachte internisti-
sche Sachverständigengutachten vom 28. Januar 2016 (act. 53). Nachdem
die vorhandenen Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen
Unterlagen enthalten, besteht Anlass zu weitergehenden Abklärungen.
5.
Nach dem Gesagten lassen sich Gesundheitszustand und Leistungsver-
mögen aufgrund der Aktenlage nicht zuverlässig beurteilen. Die angefoch-
tene Verfügung ist mithin aufzuheben. Zum weiteren Vorgehen ist Folgen-
des zu erwägen:
5.1 Der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche ist schwer-
gewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens zu führen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2), auch wenn das Gericht reformatorisch entscheiden kann (Art. 61
VwVG). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist ein Verfahren jedenfalls zu-
rückzuweisen, wenn die Ergänzung eines Gutachtens oder aber die not-
wendige Erhebung einer bisher völlig ungeklärten Frage ansteht (BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4). Da Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers - insbesondere in psychischer Hinsicht - als ungeklärt
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gelten müssen, ist die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
5.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal-
tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer-
deverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten
Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen
Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts
auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch-
nahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer
C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Die Verwaltung soll nicht dazu
verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklärungsarbeit machen zu
lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachverständige im Verwaltungsver-
fahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversi-
cherungsrecht 2016, S. 187; Urteil des BVGer C-2907/2018). Von einer
Veranlassung der medizinischen Begutachtung durch das Bundesverwal-
tungsgericht im Beschwerdeverfahren, wie sie der Beschwerdeführer be-
antragt, ist daher abzusehen (BVGer act. 1).
5.3 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits-
zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen,
erscheint die Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begut-
achtung in der Schweiz unumgänglich. Die medizinische Aktenlage ist hier-
für vorgängig zu aktualisieren, sodass der Verlauf bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung möglichst lückenlos beurteilt werden kann. Soweit der Be-
schwerdeführer über medizinische Unterlagen verfügt, die der Vorinstanz
noch nicht zugänglich gemacht wurden, sind ihr diese umgehend zur Ver-
fügung zu stellen. Die Vorinstanz hat den Gutachtern sämtliche medizini-
schen Unterlagen zugänglich zu machen. Angezeigt erscheint - in Anbe-
tracht der RAD-ärztlichen Diagnosen - eine Begutachtung in den Fachdis-
ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Ob
neben den genannten Fachdisziplinen noch weitere Spezialisten beigezo-
gen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlas-
sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel-
lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil
des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1).
5.4 Mit der interdisziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden,
dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je-
weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem
Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44,
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E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die
zwischenzeitlich etablierte Änderung der Rechtsprechung, wonach grund-
sätzlich sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten Be-
weisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 409;
BGE 143 V 418), macht - wie erwähnt - eine Begutachtung ebenfalls not-
wendig, da die bisherigen Erhebungen nicht unter Berücksichtigung der In-
dikatoren erfolgt sind. Dabei sind unter dem Indikator Komorbidität im
Sinne einer Gesamtbetrachtung auch allfällige im konkreten Fall ressour-
cenhemmende somatische Störungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
Gemäss dem Urteil des BGer 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6 f. ist
auch eine allenfalls fortbestehende Alkoholproblematik im Rahmen eines
strukturierten Beweisverfahrens abzuklären.
5.5 Die polydisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, zu-
mal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versi-
cherungsmedizin vertraut sein muss. Dies gilt im vorliegenden Fall nament-
lich mit Blick auf das zwischenzeitlich etablierte strukturierte Beweisverfah-
ren und die psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. zur Begutachtung in
der Schweiz das Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013
E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und
C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom
18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Ge-
hör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu
stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Des Weiteren erfolgt die Gutachteraus-
wahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zu-
fallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im Interesse der Ver-
fahrensbeteiligten liegt. Auf der Grundlage des interdisziplinären Gutach-
tens ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ein-
kommensvergleichs neu zu bemessen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit beurteilen lässt. Die Beschwerde wird daher in-
soweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägung
5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
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7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zu ergänzenden Abklärungen gilt praxisgemäss als Obsiegen; dem
Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihm
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 890.96 nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten ist (BVGer act. 4). Der Vorinstanz als un-
terliegende Partei werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands mit nur einem Schriftenwechsel, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens erscheint eine pauschale Parteientschädigung von
Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a
MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) angemessen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 890.96 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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