B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4470/2011
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Einspracheentscheid vom 3. August 2011.
C-4470/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1939 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in
Deutschland. Am 20. August 1998 beantragte sie dort eine Altersrente,
welche ihr von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
am 8. März 1999 mit Wirkung ab 1. April 1999 zugesprochen wurde
(SAK-act. 6/5). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 gelangte A._______
an die Ausgleichskasse SPIDA in Zürich und beantragte eine Altersrente
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), da
sie von Februar 1957 bis März 1958 in der Schweiz gearbeitet habe
(SAK-act. 3/2). Ihr Antrag wurde von der Sozialversicherungsanstalt
(SVA) Zürich an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet
(SAK-act. 3/1), welche sie für die Ausstellung des Gesuches an die deut-
sche Rentenversicherung verwies (SAK-act. 5/1).
B.
Mittels Formular (E 202) vom 10. Februar 2011 stellte A._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin) via die deutsche Rentenversicherung bei der
SAK (Eingang: 21. Februar 2011) einen Antrag auf Ausrichtung einer Al-
tersrente der AHV (SAK-act. 6/2). Gleichzeitig wurden der SAK auch eine
Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland (E 205) sowie
die Angaben über den Beschäftigungsverlauf der Gesuchstellerin (E 207)
zugestellt (SAK-act. 6/3, 4).
C.
Mit Verfügung vom 6. April 2011 (SAK-act. 14) teilte die SAK der Gesuch-
stellerin mit, dass ihr Rentengesuch abgewiesen werde, da die einjährige
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Es könne ihr nur für drei Monate
(Januar bis März 1958) ein Einkommen angerechnet werden.
In der Folge machte die Gesuchstellerin einspracheweise geltend, dass
sie vom 1. Februar 1957 bis 31. März 1958 in der Schweiz gearbeitet ha-
be, weshalb sie eine Beitragszeit von 14 Monaten aufweise (SAK-
act. 15/1). Sie reichte eine Kopie des Zeugnisses ihres damaligen Arbeit-
gebers ein (SAK-act. 15/2).
D.
Mit Entscheid vom 3. August 2011 (SAK-act. 17) wies die SAK die Ein-
sprache ab mit der Begründung, dass die im Jahre 1939 geborene Ge-
suchstellerin zwar in den Jahren 1957 und 1958 in der Schweiz erwerbs-
tätig und für diesen Zeitabschnitt bei der AHV versichert gewesen sei. Al-
C-4470/2011
Seite 3
lerdings sei sie erst ab 1. Januar 1958 in einem beitragspflichtigen Alter
und der Beitragspflicht unterstellt gewesen. Deshalb könnten nur die drei
Beitragsmonate von Januar bis März 1958 als Beitragsdauer zählen und
angerechnet werden, womit die Bedingung der einjährigen Mindestbei-
tragsdauer nicht erfüllt sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2011 erhob
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom
10. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. August
2011) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheides (act. 1). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass
im von der Familie B._______ in Z._______ erstellten Zeugnis vom
31. März 1958 ausdrücklich vermerkt sei, dass sie vom 4. Februar 1957
bis 31. März 1958 als Haustochter dort tätig gewesen sei. Die Beschwer-
deführerin legte ihrer Beschwerde das erwähnte Arbeitszeugnis sowie
den Auszug der Ausgleichskasse SPIDA vom 2. September 1980 in Kopie
bei (act. 1/2, 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 (act. 3) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung
vom 6. April 2011. Zur Begründung führte sie aus, dass laut Mitteilung der
Ausgleichskasse SPIDA für die Beschwerdeführerin für das Jahr 1957
keine Lohnmeldung eingegangen sei. Hinsichtlich des Jahres 1958 hätten
Nachforschungen bei der kantonalen Ausgleichskasse und der SVA Ba-
sel-Landschaft ergeben, dass die Familie B._______ nicht als Arbeitgebe-
rin bei letzterer angeschlossen gewesen sei. Allerdings sei im individuel-
len Konto eine Eintragung für das Jahr 1958 gemacht worden und aus
dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnis ergebe sich,
dass sie von Januar bis März 1958 bei der Familie B._______ tätig ge-
wesen sei. Deshalb könnten diese drei Beitragsmonate angerechnet wer-
den. Die einjährige Mindestbeitragsdauer sei damit aber nicht erfüllt.
G.
Innert der ihr gewährten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik
ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2011
(act. 5) geschlossen wurde.
H.
Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen
C-4470/2011
Seite 4
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK
vom 3. August 2011, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom
6. April 2011 – das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nicht-
erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
C-4470/2011
Seite 5
2.
Vorab ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist,
welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses
Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden
Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die
Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16
S. 49 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 13/05 vom
4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln und damit nach schweizerischem Recht zu beurteilen haben. Der
revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in
Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend keine An-
wendung.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1;
126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am
25. März 2003 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente
ohne Vorbezug wäre demnach am 1. April 2003 entstanden (vgl. Art. 21
Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu
diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Be-
C-4470/2011
Seite 6
stimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
3.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberech-
tigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitrags-
dauer verneint hat.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit
nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die
erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie
das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, de-
nen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein
volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person ins-
gesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versi-
chert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder
Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
3.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis
AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls berücksichtigt. Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter
AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugend-
jahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b
AHVV; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in:
Ulrich Meyer (Hrsg.), Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007,
Rz. 360 ff.). Beitragszeiten aus den Jugendjahren sind anrechenbar,
wenn sie vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgen-
den Jahres an zurückgelegt wurden (Wegleitung des Bundesamts für So-
zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003],
Rz. 5034). Denn als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt
gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt
gewesen ist (RWL Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles ei-
C-4470/2011
Seite 7
nes Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr
angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres
entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (UELI KIESER, Recht-
sprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2; BGE 99 V 26 E. 1; vgl. auch RWL
Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Damit ein Jahr als volles
Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf
Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von
elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates
besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., Art. 29ter Rz. 2 mit
Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten
Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1
und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zäh-
len kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder we-
gen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Beitragsschuld bei der
Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, so ist die entsprechende Bei-
tragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).
3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 137 ff. AHVV). Soweit aus den IK und den diesbezüglichen Unterla-
gen die Beitragszeiten aber nicht feststellbar sind, sind diese anhand der
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren
1948–1968 festzusetzen (vgl. Art. 50a AHVV; BGE 107 V 7 E. 3b; RWL
Rz. 5017). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen ver-
langen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V
261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungs-
grundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt je-
doch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie
H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
C-4470/2011
Seite 8
4.
Wie bereits erwähnt, hat die am (…) 1939 geborene Beschwerdeführerin
ihr 64. Altersjahr am (…) 2003 vollendet, so dass sie ab 1. April 2003 An-
spruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein vol-
les Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr
als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser
Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei insgesamt länger als
elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen, und verweist insbeson-
dere auf das von ihr eingereichte Arbeitszeugnis vom 31. März 1958. Da-
nach war die Beschwerdeführerin vom 4. Februar 1957 bis 31. März 1958
bei der Familie B._______ in Z._______ als Haustochter tätig (SAK-
act. 18/11; act. 1/2).
4.2 Aus den aktenkundigen IK-Auszügen ergeben sich für das Jahr 1957
keine Beitragszeiten zugunsten der Beschwerdeführerin: Weder im IK-
Auszug der Ausgleichskasse SPIDA vom 2. September 1980 (SAK-
act. 6/6; siehe auch SAK-act. 9) noch in demjenigen der SAK vom 7. Sep-
tember 2011 (SAK-act. 10) sind Eintragungen für das Jahr 1957 vorhan-
den. Nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft war
die Familie B._______ aus Z._______ in den Jahren 1957/1958 ihrer
Kasse gar nicht angeschlossen (SAK-act. 21, 22). Laut dem vorgelegten
Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1957 allerdings
knapp elf Monate (4. Februar bis 31. Dezember) in der Schweiz erwerbs-
tätig und folglich in dieser Zeit versichert. Da sie zu jenem Zeitpunkt das
17. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, war sie in einem beitragspflichti-
gen Alter. In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass für
das Jahr 1957 irgendwelche Beitragszahlungen geleistet wurden. Trotz
Nachforschungen seitens der Vorinstanz liessen sich solche nicht finden.
Die Beschwerdeführerin hat keine entsprechenden Abrechnungen einge-
reicht. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist nicht ausreichend. Damit
ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführerin seinerzeit Beiträge
vom Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung gezahlt worden sind. Die Unrichtigkeit
des IK betreffend das Jahr 1957 ist folglich weder offenkundig noch wird
dafür der volle Beweis erbracht. Eine Beitragsnachzahlung ist infolge Ver-
jährung im Übrigen ausgeschlossen. Das Jahr 1957 kann unter diesen
Umständen nicht als Beitragszeit aus Jugendjahren angerechnet werden.
C-4470/2011
Seite 9
4.3 Aus den genannten IK-Auszügen der SAK und SPIDA ergeben sich
indessen Eintragungen für das Jahr 1958, wobei die Beitragsmonate
nicht aufgezeichnet wurden und im IK-Auszug der SAK als Arbeitgeberin
nicht die Familie B._______, sondern die C._______ AG in Z._______
aufgeführt wurde. Gemäss dem aktenkundigen Arbeitszeugnis war die
Beschwerdeführerin im Jahre 1958 während drei Monaten (1. Januar bis
31. März) bei der Familie B._______ in Z._______ erwerbstätig. Eine Er-
werbstätigkeit oder ein Wohnsitz in der Schweiz über den 31. März 1958
hinaus wird nicht geltend gemacht. Aus den Akten ergibt sich vielmehr,
dass die Beschwerdeführerin bereits ab 22. April 1958 in Deutschland
Versicherungszeiten zurückgelegt hat (SAK-act. 6/3), welche vorliegend
allerdings nicht angerechnet werden können (UELI KIESER, Rechtspre-
chung zur AHV, a.a.O., Art. 29 Rz. 2). Selbst wenn die Beitragszeiten im
Jahre 1958 nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte
Arbeitszeugnis, sondern tabellarisch (RWL, Anhang IX, Lohnzweig 70
[Hausangestellte]) aufgrund der in den IK-Auszügen eingetragenen Ein-
kommenszahlen von Fr. 76.- (SAK-act. 6/6) und Fr. 1'900.- (SAK-act. 10)
ermittelt würden, ergäbe sich eine mutmassliche Beitragsdauer von ledig-
lich sechs Monaten. Die Beschwerdeführerin war somit nur während ei-
nes Teiles des Jahres 1958 versichert und beitragspflichtig. Aus dem Um-
stand, dass ihre Freundinnen eine schweizerische Altersrente beziehen,
kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Die erforderlichen Versicherungs- und Beitragszeiten waren von ihr
persönlich zu erfüllen. Aus dem Gesagten folgt, dass das Jahr 1958 nur
teilweise und nicht als ganzes Beitragsjahr angerechnet werden kann.
Weitere Beitragszeiten werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
nachgewiesen.
4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt
und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vor-
instanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
73.320.2]).
C-4470/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: