B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
30.11.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_794/2018)
Abteilung III
C-4471/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Portugal),
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
KV, Befreiung Versicherungspflicht; Einspracheentscheid der
Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 16. Juli 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend GE KVG oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ein Gesuch von A._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) um Befreiung von der Versicherungs-
pflicht in der Schweiz abgelehnt hat (vgl. Akten der GE KVG [GE] 2),
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 zugestellt
worden ist (vgl. GE/3 i.V.m. GE/2 letzte Seite),
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 (Datum Poststempel) sinnge-
mäss Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hat (vgl. GE/4),
dass die GE KVG diese Einsprache mit Entscheid vom 16. Juli 2018 beur-
teilt hat (GE/5) und darin gemäss Ziffer 1 des Dispositivs die Einsprache
abgewiesen hat, hingegen in den Erwägungen keine materiellen Argu-
mente für diese Abweisung aufgeführt hat,
dass sie ihren Entscheid stattdessen damit begründet hat, dass die Ein-
sprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) 30 Tage betrage, dass
der Beschwerdeführer – angesichts der am 15. Mai 2018 erfolgten Eröff-
nung der Verfügung vom 9. Mai 2018 und der Einspracheerhebung am
4. Juli 2018 – diese Einsprachefrist klar verpasst habe und deswegen keine
materielle Beurteilung der Einsprache erfolge, sondern es aufgrund dieses
Fristversäumnisses bereits aus formellen Gründen mit dem Einsprachever-
fahren sein Bewenden habe,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 2. Au-
gust 2018 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten und sinngemäss dessen Aufhebung und die Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht in der Schweiz beantragt hat (vgl. Akten des Beschwer-
deverfahrens [B-act.] 1 [Original], 5 [Übersetzung]),
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag im Wesentlichen damit begrün-
det, dass sein endgültiger Wohnsitz in Portugal sei, wo er eine private Kran-
kenversicherung abgeschlossen habe und über den portugiesischen nati-
onalen Gesundheitsdienst versichert sei, dass daher kein Interesse an ei-
ner Schweizer Krankenversicherung mehr bestehe, und er ausserdem
B._______ (schweizerischer Krankenversicherer) im Oktober 2017 und –
im Dezember 2017 und erneut im März 2018 – die GE KVG entsprechend
informiert und dokumentiert habe,
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dass die GE KVG mit Vernehmlassung vom 19. September 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids – unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers – beantragt hat (vgl. B-act. 7),
dass die GE KVG diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass
die Verfügung vom 9. Mai 2018 dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2018
eröffnet worden sei, die Frist zur Einsprache daher am 14. Juni 2018 ge-
endet habe und die Einsprache vom 4. Juli 2018 somit verspätet erhoben
worden sei, weshalb die GE KVG zurecht darauf nicht eingetreten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. September
2018 (eröffnet am 28. September 2018) die Vernehmlassung der GE KVG
inkl. Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und den
Schriftenwechsel abgeschlossen hat (vgl. B-act. 8 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Einspracheentscheide der GE KVG betreffend Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht zuständig ist (vgl. Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 832.10] i.V.m.
Art. 18 Abs. 2ter KVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt, indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG – wie dies vor-
liegend der Fall ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG) – anwendbar ist,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht worden ist, weshalb darauf grundsätzlich einzu-
treten ist,
dass einleitend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die Einsprache einge-
treten oder (entsprechend expliziter Stellungnahme in der Vernehmlas-
sung) nicht eingetreten ist, zumal sich die Prüfungsbefugnis des Bundes-
verwaltungsgerichts nach dieser Frage richtet (vgl. zur beschränkten Kog-
nition: BGE 132 V 74 E. 1.1),
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dass der wirkliche Rechtssinn der angefochtenen Verwaltungsverfügung –
unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben – nicht nach ihrem
Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verste-
hen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_162/2017 vom 19. April 2017 E. 2.2
m.w.H.),
dass aus den oben aufgeführten Erwägungen des angefochtenen Ein-
spracheentscheids ohne Zweifel hervorgeht, dass die GE KVG auf die Ein-
sprache vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten ist und keine materielle Beurtei-
lung durchgeführt hat, welche sie zur Abweisung der Einsprache veranlasst
hat,
dass hier kein Fall von Treu und Glauben im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (s. oben) vorliegt,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nur die Eintretens-
frage Anfechtungsobjekt sein kann, d.h. die Frage, ob die GE KVG zu
Recht wegen verspäteter Eingabe nicht auf die Einsprache eingetreten ist
(vgl. bspw. Urteil des BGer B 53/03 vom 14. November 2003 E. 1; vgl. für
viele auch Urteil des BVGer C-1786/2013 vom 12. August 2013),
dass deshalb nicht Anfechtungsobjekt ist, ob die GE KVG zu Recht den
Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Versicherungspflicht
in der Schweiz abgewiesen hat,
dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anord-
nungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht ein-
verstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1
ATSG),
dass gegen diese Verfügungen – mit Ausnahme von prozess- und verfah-
rensleitenden Verfügungen – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
dass diese Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die betroffene Partei zu
laufen beginnt (vgl. Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG)
und, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am
nächstfolgenden Werktag endet (Art. 38 Abs. 3 ATSG),
dass die Einsprachefrist (nur) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem
siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom
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18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still steht (vgl. Art. 38 Abs. 4
ATSG) und nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versi-
cherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG),
dass die Einsprachefrist gegen die am 15. Mai 2018 zugestellte Verfügung
vom 9. Mai 2018 – entsprechend den dargelegten gesetzlichen Grundla-
gen – am 16. Mai 2018 zu laufen begonnen und – wie die GE KVG zu
Recht geltend macht – am 14. Juni 2018 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Chronologie der Eröffnung der
besagten Verfügung und den Versand seiner Einsprache keine Ausführun-
gen macht und auch keine Argumente ersichtlich sind, warum (trotzdem)
von einer rechtzeitigen Einspracheerhebung auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer daraus, dass er im März 2018 weitere Unter-
lagen bei der GE KVG eingereicht haben will, nichts zu seinen Gunsten
herleiten kann, da eine Einsprache systembedingt erst nach dem Erlass
der umstrittenen Verfügung erhoben werden kann,
dass somit zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer die Einsprache-
frist verpasst hat und die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom
4. Juli 2018 nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Ver-
fahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10]; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VGG),
dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2], je e contrario, sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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