B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-447/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. Lukas Bopp, Kellerhals Anwälte,
Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-447/2013
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. […]) wurde am
frühen Morgen des 11. Dezember 2012 anlässlich einer vom Migration-
samt und der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt gemeinsam durch-
geführten Baukontrolle in den Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten der in
Riehen/BS domizilierten Firma "Y._____ GmbH" in Firmenkleidung ange-
troffen, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu
sein.
B.
Aufgrund des Verdachts auf Schwarzarbeit wurde der Beschwerdeführer
von der kantonalen Migrationsbehörde am gleichen Tag zur Sache ein-
vernommen. Bei dieser Gelegenheit gewährte man ihm auch das rechtli-
che Gehör zur Anordnung allfälliger ausländerrechtlicher Massnahmen.
Gleichzeitig verfügte die kantonale Behörde gestützt auf Art. 64d Abs. 2
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) seine
sofortige Wegweisung aus der Schweiz. In der Folge hat der Beschwer-
deführer das Land noch an diesem Datum verlassen.
C.
Ebenfalls am 11. Dezember 2012 verhängte das BFM über den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt aus, der Betroffene sei vom 11. Novem-
ber 2012 bis 11. Dezember 2012 in der Schweiz ohne die erforderliche
ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewesen. Gemäss ständiger
Praxis liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid
zu rechtfertigen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Rechtsvertreter die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot in seiner Dauer auf
drei Monate zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
(u.a.) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Hierzu bringt er im Wesentlichen vor, sein schon lange in Italien anwe-
senheitsberechtigter Mandant habe dort seit dem Sommer 2001 als
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Handwerker in einer Baufirma gearbeitet. Da er ein enges Verhältnis zu
der im Raum Basel ansässigen Schwester pflege und deren Schwägerin
zusammen mit ihrem Schwiegervater die "Y._____ GmbH" führe, sei die
Idee entstanden, den Beschwerdeführer in dieser Firma zu beschäftigen.
Am 1. Oktober 2012 habe jener einen entsprechenden, unbefristeten Ar-
beitsvertrag unterzeichnet und am 17. Oktober 2012 in Saint-Louis
(Frankreich) eine Wohnung bezogen. Bis Ende November 2012 habe er
unter der Woche mit Vollpensum aber nach wie vor in Italien gearbeitet,
es sei ihm also schon rein physisch nicht möglich gewesen, in dieser Zeit
auch hierzulande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An den verlänger-
ten Wochenenden habe er sich in Saint-Louis um die administrativen An-
gelegenheiten gekümmert und sich nachweislich darum bemüht, die not-
wendigen Bewilligungen zu erhalten. Ein Gesuch um Grenzgängerbewil-
ligung sei von der zuständigen baselstädtischen Behörde am 24. Oktober
2012 am Schalter allerdings abgelehnt worden, da noch keine unbefriste-
te Aufenthaltsbewilligung aus Frankreich vorgelegen habe. Hingegen tref-
fe es zu, dass der Beschwerdeführer seiner an Depressionen leidenden
Schwester beim Umzug und der Instandstellung einer eben bezogenen
Wohnung in Riehen behilflich gewesen sei, insbesondere habe er alle
Wände neu gestrichen und Kabel verlegt. Diese Arbeiten habe er an den
verlängerten Wochenenden im Oktober/November 2012 sowie ab De-
zember 2012 verrichtet und hierfür das Material der "Y._____ GmbH" nut-
zen dürfen. Es habe sich jedoch um unentgeltliche, familiäre Gefälligkei-
ten gehandelt. Am 11. Dezember 2012 sei er zufällig im Firmenlager an-
wesend gewesen und deshalb in die Kontrolle miteinbezogen worden.
Bewilligungspflichtige Arbeiten habe er aber keine ausgeführt, was die
eingeholten Erkundigungen auf den Baustellen, auf denen die Firma da-
mals tätig gewesen sei, bestätigten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
demnach unrichtig und unvollständig festgestellt. Bezogen auf das Even-
tualbegehren ergänzte der Parteivertreter, ein allfälliges Fehlverhalten
des Beschwerdeführers wöge äusserst leicht. Es könne keineswegs ge-
sagt werden, dass er sich über einschlägige Normen hinweggesetzt ha-
be.
Das Rechtsmittel war mit diversen Beweismitteln, namentlich Unterlagen
aus dem Aufenthaltsverfahren in Frankreich, Kopien von Lohnabrechnun-
gen des italienischen Arbeitgebers für die Monate September bis Novem-
ber 2012 und Arbeitsrapporten der "Y._____ GmbH", ergänzt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013 wies das Bundesverwal-
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tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab.
Zugleich wurde den Anträgen auf Einvernahme einer Reihe von Personen
aus dem Umfeld der "Y._____ GmbH" als Zeuginnen bzw. Zeugen sowie
der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben,
Letzterem jedoch die Möglichkeit eingeräumt, stattdessen schriftliche
Stellungnahmen all dieser Personen einzureichen.
Ferner forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer
auf, beglaubigte Kopien seiner italienischen Ausweispapiere vorzulegen
und lud ihn ein, die instruierende Behörde über das in dieser Sache hän-
gige Strafverfahren zu orientieren und sich zu einer allfälligen Sistierung
des Verfahrens zu äussern.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2013 sprach sich der Rechtsvertreter gegen ei-
ne Sistierung aus und ergänzte die Beschwerdeschrift mit den angefor-
derten beglaubigten Kopien sowie fünf schriftlichen Stellungnahmen (vier
Bestätigungen von Angestellten der "Y._____ GmbH", eine vom Schwa-
ger des Beschwerdeführers).
Am 17.Mai 2013 wurden zudem die Unterlagen zum Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege eingereicht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 spricht sich die Vorinstanz un-
ter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Be-
schwerde aus, wobei sie ergänzt, auch die vom Beschwerdeführer einge-
standenen Arbeiten im Hause seiner Schwester seien als bewilligungs-
pflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen Gesetzge-
bung zu betrachten.
H.
Replikweise hält der Parteivertreter mit Eingabe vom 19. August 2013 am
eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
Der Replik waren zwei weitere Lohnabrechnungen des italienischen Ar-
beitgebers (Monate März und April 2013) beigelegt.
I.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
C-447/2013
Seite 5
Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt – wird, soweit rechtserheblich,
in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie
2011/1 E. 2).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfah-
rens gestellten Beweisanträge (Einvernahme mehrerer Personen aus
dem Umfeld der "Y._____ GmbH" als Zeuginnen bzw. Zeugen, Parteiver-
hör) mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013 abgewiesen (siehe
Sachverhalt Bst. E vorstehend). Der Beschwerdeführer erhielt indes Ge-
legenheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgewor-
fenen Fragen nachzureichen, wovon die meisten mittels entsprechender
Bestätigungsschreiben Gebrauch machten. Auch der Betroffene selbst
konnte sich mehrmals zur Angelegenheit äussern (zum fehlenden An-
spruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur
antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinver-
nahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bun-
desgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheids-
wesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzei-
gen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
4.
4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländer-
rechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können
daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbot sein (vgl. etwa Ur-
teil des BVGer C-3576/2012 vom 9. August 2013 E. 3.2 mit Hinweis), wo-
bei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz
vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl.
Botschaft, a.a.O., S. 3813).
5.
5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver-
fügung vor, in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche
Bewilligung für den Zeitraum eines Monats erwerbstätig gewesen zu sein.
Damit liege gemäss ständiger Praxis ein schwerer Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung vor. Der Beschwerdeführer beruft sich
derweil darauf, er habe in der neuen Wohnung seiner Schwester lediglich
nicht bewilligungspflichtige Gefälligkeitsarbeiten verrichtet.
5.2 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig-
keit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer ei-
ne Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede
üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige
Tätigkeit, selbst wenn sie – wie in casu – unentgeltlich erfolgt sein soll
(Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei ist ohne Belang, ob die Beschäftigung nur
stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs.
1 VZAE). Prinzipiell gilt dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl.
Urteil des BVGer C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.3 mit Hinweis).
5.2.1 Den Akten der kantonalen Migrationsbehörde lässt sich in dieser
Hinsicht entnehmen, dass in den Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten der
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"Y._____ GmbH" in Riehen aufgrund anonymer Hinweise am
11. Dezember 2012 um 06.45 eine Baukontrolle stattfand. Hierbei wurden
zehn zu jenem Zeitpunkt auf dem Firmenareal anwesende Personen,
worunter der Beschwerdeführer, überprüft. In der Wahrnehmung der Kon-
trolleure waren sie alle bei der Arbeit. Der Beschwerdeführer, der sich mit
keiner entsprechenden Bewilligung auszuweisen vermochte, trug zudem
Firmenkleidung und es stand ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung.
Während er am Morgen noch angegeben haben soll, seit einem Monat
für die Firma erwerbstätig gewesen zu sein, präzisierte er anlässlich der
am Nachmittag durchgeführten Einvernahme gegenüber dem Migration-
samt des Kantons Basel-Stadt, er habe in der fraglichen Zeitspanne nur
im Hause der Schwester gearbeitet (Wände streichen, Kabel verlegen,
Schränke verschieben) und für diesem Zweck im Lager Material abgeholt.
Auf Baustellen sei er jedoch nicht gewesen (vgl. Protokoll der Einver-
nahme vom 11. Dezember 2012, S. 2 und 3). In der Rechtsmitteleingabe
vom 28. Januar 2013 bestätigte der Parteivertreter, dass sein Mandant
der Schwester an den verlängerten Wochenenden im Oktober/November
2012 sowie ab Dezember 2012 beim Umzug und der Instandstellung der
eben bezogenen Wohnung geholfen habe. Konkret will er dort ohne Ent-
löhnung (u.a.) Kabel verlegt und sämtliche Wände neu gestrichen haben.
Für diese Arbeiten habe er Werkzeug und Material der "Y._____ GmbH"
verwenden dürfen. Insoweit ist der Sachverhalt erstellt.
Die nachträglichen Relativierungen in der Replik (der Betroffene habe
keine eigentliche Arbeitskleidung getragen, nie einen Firmenwagen be-
nutzt und der Schwester gerade mal an drei Tagen ausgeholfen) über-
zeugen nicht. Zum einen stehen sie in offenkundigem Widerspruch zu
den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und den Feststel-
lungen im Kontrollbericht der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. De-
zember 2012, zum anderen divergieren sie auch von den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift (siehe den vorangehenden Abschnitt) und den
in den nachgereichten schriftlichen Stellungnahmen figurierenden Aus-
künften (vgl. Beilagen zum Nachtrag vom 30. April 2013). Ob der Be-
schwerdeführer nicht doch für das Bau- und Reinigungsunternehmen tä-
tig war (dafür spräche, dass er während der Kontrolle als normaler Ar-
beitnehmer wahrgenommen wurde, sowie seine Anwesenheit im Lager zu
einem im Baugewerbe üblichen Arbeitsbeginn), sei dahingestellt. Un-
bestritten bleibt jedenfalls, dass er während mehrerer verlängerter Wo-
chenenden im Spätherbst 2012 sowie an ungefähr zehn Tagen im De-
zember 2012 seine Schwester in nicht unerheblichem Umfange beim Zü-
geln und Umbau handwerklich unterstützte. Damit steht fest, dass er eine
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nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG
i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG). Nicht entscheidend ist, ob er für diese
Arbeiten ein Entgelt ausgerichtet erhielt (siehe E. 5.2 hiervor).
5.2.2 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters sprengen besagte
Arbeitsleistungen unter den beschriebenen Umständen den Rahmen fa-
miliärer Gefälligkeitshandlungen deutlich. Eine Ausnahmesituation, wo
der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandtschaftliche oder
emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. hierzu etwa Urtei-
le des BVGer C-1429/2013 vom 12. August 2013 E. 4.3 oder
C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.3, je mit Hinweis), kann nur
schon wegen der Art der Verrichtungen (Maler- und Installationsarbeiten)
nicht angenommen werden.
5.2.3 Als für das vorliegende Verfahren nicht von Belang erweist sich so-
dann, dass das Verhalten des Beschwerdeführers trotz entsprechender
Anzeige offenbar bis anhin keine strafrechtliche Verurteilung zur Folge
hatte (jedenfalls ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen). Das
Einreiseverbot knüpft nämlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, son-
dern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und
wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter
Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen.
Die Behörde ist deshalb in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen
Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vielmehr kann ein Einreise-
verbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei
es, weil ein Strafverfahren gar nicht eröffnet oder eingestellt wurde oder
noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-512/2009 vom 3. April 2013
E. 6.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Zusammenhang kann ein strafbares
Verhalten etwa massgebend sein, wenn es unbestritten ist oder keine
Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last gelegt werden
kann (vgl. wiederum BBl 2002 3809 und 3813). In Bezug auf den Vorwurf
der illegalen Erwerbstätigkeit trifft dies hier ohne weiteres zu. Im Übrigen
bedarf es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen
Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen. Es genügt, wenn
der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet
werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Auf-
enthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund
für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt
es, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und
sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil
des BVGer C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3.1 mit Hinweis).
C-447/2013
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5.2.4 Durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Zweifel den Fernhaltegrund
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
5.3 Ausserdem musste der Betroffene mit Verfügung des Migrationsam-
tes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezember 2012 aus der Schweiz
weggewiesen werden, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt wurde
(vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG). Damit ist vorliegend auch der Fernhalte-
grund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. Anzumerken wäre, dass diese
Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubsti-
tution durchaus möglich und zulässig ist (vgl. E. 2 in fine; ferner ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1136 oder
Urteil des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.5.4 mit Hin-
weis).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen,
welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer
Erwerbstätigkeit nach und musste deshalb weggewiesen werden. Aus
seinem manifestierten Verhalten wird auf eine Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in ers-
ter Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätig-
keit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war dem-
nach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot
zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse ei-
C-447/2013
Seite 11
ner funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeu-
tung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die aus-
länderrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu
schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksich-
tigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier
kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Überdies
liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie
den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn gel-
tenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerde-
führers.
6.3 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, weiter-
hin seine an Depressionen leidende Schwester sowie weitere Verwandte
(einen Schwager, Nichten und Neffen) besuchen zu wollen. Aus den Ak-
ten ergibt sich jedoch nicht, dass es sich im vorliegendem Verfahren
überhaupt um schützenswerte familiäre Beziehungen, d.h. um ein Famili-
enleben im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) handelt (vgl. dazu MARK E. VILLI-
GER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2.
Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib
257 E. 1d S. 261). Dass die depressive Schwester auf die Nähe des Be-
schwerdeführers angewiesen sei, ist nicht geeignet, um von einem quali-
fizierten Betreuungs- oder Pflegeverhältnis auszugehen. Abgesehen da-
von ist Letzterer seit Jahren in Italien anwesenheitsberechtigt und er-
werbstätig, weshalb er sich ohnehin nicht dauernd in die Schweiz bege-
ben kann. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wiederum leben
seit 2011 im Kosovo.
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz, wie eben
angetönt, über kein Aufenthaltsrecht, womit die Pflege regelmässiger
Kontakte zur Schwester bereits daran scheitert. Die Wirkungen des Ein-
reiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer
während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe ste-
henden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Wie ihm
bekannt ist (siehe die in diesem Verfahren ergangene Zwischenverfügung
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Seite 12
vom 19. Februar 2013), kann das BFM die verhängte Fernhaltemass-
nahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wich-
tigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; ferner
BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Die mit dem Einreiseverbot verbun-
denen Einschränkungen sind also in mehrfacher Hinsicht zu relativieren.
Angesichts dessen vermögen die geltend gemachten privaten Interessen
weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer der Fernhalte-
massnahme zu rechtfertigen.
6.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und
angemessen erweist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10. Juni 2013 wurde der Entscheid über das Gesuch betref-
fend unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
freit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr
ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht
gerade als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale
Bedürftigkeit des Betroffenen hinreichend belegt ist.
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8.3 Nicht stattgegeben werden kann hingegen dem Gesuch um Beigabe
eines Anwaltes. Darauf Anspruch hat die bedürftige Partei, wenn ihre In-
teressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (zum Ganzen vgl. BGE 130 I
180 E. 2.2 S. 182 oder Urteil des BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013
E. 4.2, je mit Hinweisen). Dass die verhängte Massnahme den Be-
schwerdeführer nicht in besonderem Mass tangiert, wurde bereits darge-
tan (siehe E. 6.3 weiter oben). Kommt hinzu, dass er einer Amtssprache
(italienisch) mächtig ist und im vorliegenden Fall in erster Linie den Sach-
verhalt zu schildern hatte, wie er sich aus seiner Optik zugetragen hat
bzw. haben soll. Mangels sachlicher Notwendigkeit sind die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeistän-
dung mithin nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
nicht stattgegeben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit den Akten
BS […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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