B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4472/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Österreich),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 6. Juli 2018.
C-4472/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1970 geborene österreichische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in
(…)/AT, war zuletzt als Logistikmanagerin bei der B._______ AG angestellt
und entrichtete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) in der Zeit
von September 1988 bis November 2009 – mit Unterbrüchen – Beiträge
an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung
(AHV/IV). Wegen der Folgen einer Depression und der dadurch bedingten
Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich über den österreichischen Sozialversi-
cherungsträger im September 2010 bei der Invalidenversicherungs-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leis-
tungsbezug an (Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis und -numme-
rierung vom 25.01.2019; nachfolgend: act.] 1 - 6; act. 15).
A.b Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen wies
die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom
2. Februar 2012 ab mit der Begründung, es liege keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor, und trotz
der Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihr eine ihrem Gesundheitszustand
angepasste gewinnbringende Tätigkeit weiterhin in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar (act. 48).
A.c Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1160/2012 vom
4. Februar 2013 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob
und die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückwies (act. 62). Nach Vornahme weiterer Abklärungen,
insbesondere der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr.
med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
1. Februar 2014 (act. 86), sprach die Vorinstanz der Versicherten mit Ver-
fügung vom 28. August 2014 eine vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2014
befristete Invalidenrente zu (act. 102). Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
C-4472/2018
Seite 3
B.
B.a Über den österreichischen Sozialversicherungsträger stellte die Versi-
cherte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Juli 2017 ein erneutes Ge-
such um Ausrichtung einer Invalidenrente (Posteingang: 2. August 2017;
act. 107).
B.b Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2017 kündigte die Vorinstanz der
Versicherten an, dass sie auf die Neuanmeldung nicht einzutreten beab-
sichtigte, da eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades
nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 110).
B.c Mit (erneutem) Vorbescheid vom 30. November 2017 annullierte die
Vorinstanz den Vorbescheid vom 18. Oktober 2017; sie hielt indes an der
bisherigen Auffassung fest, dass sie mangels Glaubhaftmachung einer an-
spruchsrelevanten Veränderung nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu
prüfen (act. 118).
B.d Nach Durchführung weiterer erwerblicher und medizinischer Abklärun-
gen stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 11. Mai 2018 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, ihr
medizinischer Dienst sei gestützt auf eine Prüfung der neu eingereichten
Akten zum Schluss gelangt, dass eine abschliessende medizinische Beur-
teilung möglich sei, wobei auch nach Ergänzung der Akten keine renten-
begründende Invalidität vorliege (act. 140).
B.e Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid, indem das Leistungsbegehren mit der genannten Begründung ab-
wies (act. 143).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 3. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 sei
aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten
(Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C.b Der von der Beschwerdeführerin geforderte Kostenvorschuss von
CHF 800.- ging am 3. September 2018 bei der Gerichtskasse ein (BVGer
act. 2 und 4).
C-4472/2018
Seite 4
C.c Unter Verweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen
Dienstes vom 7. Februar 2019 und vom 6. März 2019 hielt die Vorinstanz
mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest (BVGer act. 6 samt Beilagen).
C.d Mit Replik vom 8. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bis-
herigen Anträgen fest und legte weitere medizinische Berichte ins Recht
(BVGer act. 8 samt Beilagen).
C.e Mit Duplik vom 24. April 2019 hielt auch die Vorinstanz an ihrem in der
Vernehmlassung gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde und der
entsprechenden Begründung fest (BVGer act. 10).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 schloss der Instruktionsrich-
ter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen
– per 6. Mai 2019 ab (BVGer act. 8).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kosten-
vorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 4), ist auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
C-4472/2018
Seite 5
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 6. Juli 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und
wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und
Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun-
gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das
Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch
im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
3.
Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie die mas-
sgebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
C-4472/2018
Seite 6
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG]
883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
3.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhalts-
C-4472/2018
Seite 7
änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invali-
denrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge-
machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2).
3.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2
E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1).
3.6 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi-
onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu-
standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die
Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu
werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den
Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67
E. 4.3.3).
3.7 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts-
grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel-
dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG –
durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi-
C-4472/2018
Seite 8
ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3;
130 V 71 E. 3.2.3).
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.10 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
3.11 Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit
vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3)
oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V
409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikato-
ren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressour-
cen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö-
gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418
C-4472/2018
Seite 9
E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet
eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281
E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert
(BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose-
relevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungser-
folg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persön-
lichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen
[E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe-
reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus-
gewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
4.
Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 4. Juli 2017 eingetreten und
hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach einer materiellen
Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2018 verneint. Die
Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurtei-
len (BGE 109 V 108 E. 2b). Ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwi-
schen der Verfügung vom 28. August 2014 (mit bis zum 31. März 2014
befristeter Rentenzusprache) und der angefochtenen Verfügung vom
6. Juli 2018 eine anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten ist, ist nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, basie-
rend auf dem Arztbrief des Landeskrankenhauses D._______ vom 2. Ja-
nuar 2017, dem Bericht von Dr. med. E._______ vom 28. April 2017, dem
ärztlichen Gesamtgutachten von Dr. med. F._______ vom 27. Oktober
2017 sowie dem ärztlichen Gutachten von Dr. med. G._______ vom
23. Oktober 2017 habe sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
30. November 2017 mitgeteilt, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten wer-
den könne, da sie eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits-
zustandes nicht habe glaubhaft machen können. Gestützt auf die Mittei-
lung der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2017, wonach sie sich in
der Psychosomatischen Klinik D._______ in Behandlung befinde, habe sie
den Anspruch in erwerblicher und medizinischer Hinsicht materiell abge-
C-4472/2018
Seite 10
klärt. Gestützt auf eine Prüfung der neu eingereichten Akten (Konsiliarbe-
fund des Landeskrankenhauses D._______ vom 16. Dezember 2017, Arzt-
brief des Landeskrankenhauses D._______ vom 18. Januar 2018, Befund
von Dr. med. E._______ vom 19. Januar 2018, Arbeitsunfähigkeitsbeschei-
nigung vom 7. Februar 2018) sei ihr medizinischer Dienst zum Schluss ge-
kommen, dass eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden
Akten möglich sei und keine rentenbegründende Invalidität vorliege
(act. 143).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den von ihr nachgereich-
ten medizinischen Berichten und Gutachten gehe hervor, dass sie nach wie
vor und voraussichtlich auch noch für längere Zeit arbeitsunfähig sei. Mit
Blick auf die Tatsache, dass sie seit ihrer Kündigung des Arbeitsverhältnis-
ses Ende 2009 aufgrund ihres schweren Krankheitsbildes keiner Arbeit
mehr nachgehen könne, stehe ihr ein Anspruch auf eine Rente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung zu. Trotz Inanspruchnahme sämtlicher
therapeutischer Massnahmen habe sie bisher keine Erwerbsfähigkeit her-
stellen können. Sie sei nach wie vor sehr aktiv in psychiatrischer, psycho-
logischer und medizinischer Betreuung (BVGer act. 1 samt Beilagen).
5.3 Replicando wendet die Vorinstanz ein, die Prüfung der im Beschwer-
deverfahren eingereichten medizinischen Akten durch ihren medizinischen
Dienst habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität
von anspruchsbegründendem Ausmass festzustellen sei. Der versiche-
rungsinterne beurteilende Psychiater sei zur Feststellung gelangt, dass
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._______ vom 14. Mai 2018
nicht zu überzeugen vermöge, da die darin gestellten Diagnosen allesamt
nicht nachvollziehbar begründet seien. Insgesamt würden durch das psy-
chiatrische Gutachten keine schwerwiegenden psychiatrischen Gesund-
heitsschäden nachgewiesen, welche eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit
zur Folge hätten. Aus somatischer Sicht sei die beurteilende Ärztin des me-
dizinischen Dienstes zum Schluss gelangt, dass sich aus rheumatologisch-
orthopädischer Sicht aus dem Gutachten von Dr. med. I._______ vom
12. April 2018 keine Diagnosen und keine funktionellen Einschränkungen
ergeben würden, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (BVGer
act. 6 samt Beilagen).
5.4 In ihrer Duplik vom 8. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest. Zu ergän-
zenden Begründung bringt sie insbesondere vor, trotz intensiver therapeu-
tischer psychologischer Massnahmen, welche sie mit grosser Motivation
C-4472/2018
Seite 11
und Hoffnung in Anspruch nehme, sei die erhoffte Besserung ihres Ge-
sundheitszustandes nicht eingetreten. Sie sei weiterhin auf die regelmäs-
sige Einnahme von Antidepressiva und Schmerzmitteln angewiesen, um
ihren Alltag zu bewältigen. Aus den nachgereichten Berichten des Landes-
krankenhauses D._______ gehe hervor, dass sie nach wie vor nicht in der
Lage sei, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, da ihre Psy-
che und ihre körperliche Verfassung im Tagesablauf starken Schwankun-
gen unterlägen (BVGer act. 8).
6.
Die Verfügung vom 28. August 2014 beruht auf der Annahme, dass der
Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2013 wieder eine ihrem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit zumutbar wäre (act. 101 f.). Sie basiert
im Wesentlichen auf folgenden ärztlichen Einschätzungen:
6.1 Am 1. Februar 2014 erstattete Dr. med. C._______, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Vorinstanz in Auftrag gege-
bene psychiatrische Gutachten. Darin hielt der Psychiater als Diagnosen
eine rezidivierende mittelgradige bis leichte depressive Episode mit derzeit
leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F 33.1 - 33.0) sowie eine Persönlichkeit
mit histrionisch-unreifen Zügen (ICD-10 Z 73.1) und persönlichkeitsstruk-
turellen Defiziten fest. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung
kam er zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Untersuchung keine die Ar-
beitsfähigkeit wesentlich tangierende psychische Funktionsstörung vorge-
legen sei. Nach Mini-ICF-APP seien die Flexibilität und die Umstellungsfä-
higkeit (aufgrund der Versagensängste in ungewohnten Situationen) sowie
(als Folge des unbedingten Willens, zu gefallen) die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit leicht eingeschränkt.
Die derzeit leichten Funktionseinschränkungen wirkten sich nicht generell
auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Sommer 2012 sei die Arbeitsfähigkeit zu-
sätzlich durch die Kreuzbeinfraktur eingeschränkt gewesen. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Reitunfall die Psycho-
therapie aufgehört habe, könne als Hinweis dafür interpretiert werden,
dass es ihr persönlich zumindest nicht ganz so schlecht wie zu Beginn der
Krankheitsphase ergangen sei. Bei lediglich leichten Depressionen sei die
Arbeitsfähigkeit in aller Regel nicht in einem rentenrelevanten Ausmass
tangiert. Abweichungen von dieser Regel, welche hier nicht vorlägen,
müssten vom Gutachter begründet werden. Der Beschwerdeführerin sei
mit hoher Wahrscheinlichkeit ab Februar 2013, mit Sicherheit aber jeden-
falls ab dem Datum seiner Untersuchung (Dezember 2013) bereits wieder
C-4472/2018
Seite 12
eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 80 % zumutbar, und zwar im ange-
stammten Bereich als Betriebsfachfrau oder Industrieoptikerin. Aufgrund
ihrer persönlichen psychischen Schwierigkeiten wäre das Stellenprofil in-
sofern anzupassen, als sie keine Führungsverantwortung übernehmen
sollte, es sei denn, sie würde es sich im Verlauf der Psychotherapie wieder
zutrauen (act. 86).
6.2 Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie, hielt in seinem zuhanden
der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle K._______ erstellten
ärztlichem Gutachten vom 22. Februar 2014 als Diagnose eine wiederkeh-
rende depressive Störung (ICD-10: F 33.1) fest. In seiner Beurteilung kam
er zum Schluss, dass im Vergleich zum Sozialgerichtsgutachten von Dr.
med. H._______ vom 29. Februar 2012 (act. 51) keine mittel- bis schwer-
gradig ausgeprägte Depression mehr vorliege. Vielmehr sei lediglich noch
eine leichte Symptomatik feststellbar; die Verbesserung des Gesundheits-
zustandes sei offenbar durch die inzwischen begonnene antidepressive
Medikation mit dem Medikament Cipralex bewirkt worden. Aus rein psychi-
atrischer Sicht sei es somit insgesamt zu einer Besserung gekommen, und
es seien wieder leichte und fallweise mittelschwere Arbeitstätigkeiten, un-
ter prophylaktischer Ausnahme der Nachtarbeit, möglich. Eine weitere Bes-
serung sei bei Aufnahme einer entsprechenden psychiatrischen Behand-
lung zu erwarten (act. 95, S. 3).
6.3 In seinen zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt der Landes-
stelle K._______ erstatteten Gesamtgutachten vom 23. Januar/20. März
2014 hielt Dr. med. L._______, Arzt für Allgemeinmedizin, neben der im
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J._______ festgehaltenen wie-
derkehrenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) eine Essstörung, ein
chronisches Halswirbelschmerzsyndrom, derzeit ohne Ausstrahlung in die
Arme, bei Zustand nach Bandscheibenvorfall C 5/6 rechts, sowie Überge-
wicht fest. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kam er zum Schluss,
dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Besserung gekommen sei, so
dass der Beschwerdeführerin leichte und fallweise mittelschwere Tätigkei-
ten, unter Vermeidung von schweren und überwiegend mittelschweren
Hebe- und Trageleistungen, wieder zumutbar seien. Die Nachtarbeit wie
auch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck seien aus prophylaktischer
Sicht zu vermeiden. Bei Inanspruchnahme einer entsprechenden psychi-
atrisch-fachärztlichen Behandlung sei eine weitere Verbesserung der psy-
chischen Beschwerden zu erwarten (act. 97).
C-4472/2018
Seite 13
6.4 RAD-Arzt Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, hielt mit Bericht vom 11. März 2014 fest, dass laut den ihm vorlie-
genden medizinischen Akten für die Zeit von September 2009 bis 3. De-
zember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch
in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Ab dem 4. Dezember 2013
sei lediglich noch von einer Einschränkung von 20 % auszugehen (act. 91).
6.5 Nach Prüfung der Gutachten der Dres. med. J._______ und L._______
kam Dr. med. M._______ zum Schluss, dass diese an der gutachterlichen
Beurteilung des Psychiaters, Dr. med. C._______, nichts zu ändern ver-
möchten (Schlussbericht vom 28. Juli 2014; act. 99).
7.
Bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom
28. August 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2018 liegen
im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen in den Akten:
7.1 Im Anschluss an einen vom 2. Januar 2017 bis 17. März 2017 dauern-
den stationären Aufenthalt im Departement für Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie des Landeskrankhauses D._______ kam Dr. med.
N._______ zum Schluss, dass es aufgrund der noch nicht ausreichenden
psychischen Stabilität bei zu frühen Arbeitsversuchen erneut zu längeren
Krankheitsausständen komme (act. 133).
7.2 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E._______, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, führte mit Bericht vom 28.
April 2017 insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin von Ja-
nuar bis 17. März 2017 in stationärer Behandlung im Krankenhaus
D._______ befunden habe. Dadurch habe sie sich zwar stabilisieren kön-
nen, aufgrund der schweren Traumafolgestörungen sei indes nach wie vor
eine Instabilität vorhanden, so dass bei ihr eine deutlich reduzierte Belast-
barkeit bestehe (act. 114).
7.3 Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie, hielt in seinem zuhan-
den der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle K._______ erstell-
ten Gutachten vom 3. September 2017 als Diagnosen eine gemischte
Angststörung im Zuge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstö-
rung (ICD-10 F 41.3) sowie eine Binge-Eating-Störung (ICD-10 F 50.4)
fest. In seiner Beurteilung führte er aus, aktuell lasse sich bei Beschwerde-
führerin keine psychiatrische Erkrankung in dem Ausmass feststellen, die
C-4472/2018
Seite 14
eine Berufstätigkeit rechtfertige (recte wohl: verunmögliche). Regelmäs-
sige Arbeiten zu Erwerbszwecken seien ihr weiterhin zumutbar, und die
angegebenen Einschlafstörungen seien mit einer entsprechenden Medika-
tion leicht zu beheben (act 113).
7.4 In seinem zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt der Landes-
stelle K._______ erstellten Gesamtgutachten vom 27. Oktober 2017 be-
stätigte Dr. med. F._______, Arzt für Allgemeinmedizin, die psychiatrischen
Diagnosen des Teilgutachtens von Dr. med. G._______ und führte als wei-
tere Diagnosen überdies noch chronisch wiederkehrende Nacken- und
Lendenwirbelsäulen-Beschwerden ohne Schmerzausstrahlung in die Ext-
remitäten, bei Zustand nach Bandscheibenvorfall C 5/C 6 rechts, sowie ein
leichtes Übergewicht an. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Leis-
tungsfähigkeit kam er zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine an-
gepasste, leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten möglich und zumut-
bar sei (act. 112).
7.5 Im Anschluss an eine tagesklinische Behandlung in der Zeit vom 6. No-
vember 2017 bis 11. Januar 2018 führte Dr. med. N._______ mit Bericht
vom 18. Januar 2018 insbesondere aus, sie halte eine Verlängerung der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für indiziert, da ein zu früher Arbeitsver-
such mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychischen Dekom-
pensation führen würde. Eine stufenweise Wiedereingliederung in den Ar-
beitsprozess (Teilzeitanstellung) sei zu gegebenem Zeitpunkt zu befürwor-
ten (act. 129).
7.6 Mit Bericht vom 19. Januar 2018 führte Dr. med. E._______ insbeson-
dere aus, sie halte die Beschwerdeführerin gerade auch nach der Erfah-
rung auf der Psychosomatik für nicht arbeitsfähig (act. 130).
7.7 In seiner medizinischen Stellungnahme vom 4. Mai 2018 kam RAD-
Arzt Dr. med. O._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, zum
Schluss, dass bei Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch in ei-
ner angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzu-
nehmen sei. Die Beschwerdeführerin sei nie für eine länger dauernde Zeit
ununterbrochen arbeitsunfähig geschrieben worden; gestützt auf die Gut-
achten der Dres. med. F._______ und G._______ bestehe keine Arbeits-
unfähigkeit (act. 139).
7.8 Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, hielt in
seinem zuhanden des Landesgerichts P._______ erstatteten Gutachten
C-4472/2018
Seite 15
vom 14. Mai 2018 fest, auf psychiatrischem Gebiet bestehe vordergründig
eine anhaltende emotional instabile Persönlichkeitsstörung nach traumati-
schen Erfahrungen in Kindheit und Jugend. Auch eine inzwischen regel-
mässige nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung, ein-
schliesslich zweier stationärer Aufenthalte auf der Psychosomatik in
D._______, habe nicht zu einer Verbesserung des Zustandsbildes geführt.
Die Beschwerdeführerin sei stimmungslabil, und an einzelnen Tagen
komme sie kaum aus dem Bett. Sie sei im zwischenmenschlichen Kontakt
massiv verunsichert, und schon alltägliche Situationen stressten sie psy-
chisch. Sie könne sich nicht abgrenzen, und fühle sich völlig verunsichert.
Sowohl nach der Einschätzung der Psychosomatik als auch nach jener der
behandelnden Nervenärztin bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Dieser
Eindruck habe sich bei der persönlichen Untersuchung vom 4. Mai 2018
bestätigt. Auf neurologischem Gebiet bestehe der Verdacht auf eine Trige-
minus-Neuralgie, d. h. einen linksseitigen Gesichtsschmerz, der allerdings
bisher noch nicht fachärztlich abgeklärt worden sei. Mit Rücksicht auf den
bestehenden Gesundheitszustand könne die Beschwerdeführerin unter
den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. August
2017 keine Tätigkeiten mehr verrichten. Der psychische Zustand sei der-
zeit derart labil, dass mit weitaus längeren als den üblichen Arbeitsunter-
brechungen zu rechnen sei. Die psychische Belastbarkeit sei deutlich ein-
geschränkt, und die therapeutischen Möglichkeiten würden voll ausge-
schöpft. Grundsätzlich sei bei weiterer Therapie mit einer langsamen Sta-
bilisierung mit positiven Auswirkungen auf das Leistungskalkül zu rechnen.
Allerdings sei vor Ablauf einer Dauer von 1 bis 2 Jahren ab dem Zeitpunkt
der Begutachtung nicht mit wesentlichen Schritten zu rechnen (Beilage zu
BVGer act. 8).
7.9 Mit Gesamtgutachten vom 15. Mai 2018 bestätigte Dr. med. I._______,
Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die psychiatrisch-
neurologischen Diagnosen des Teilgutachters und ergänzte die Beurtei-
lung aus orthopädischer Sicht dahingehend, dass bei der Beschwerdefüh-
rerin chronische Nackenschmerzen bei deutlicher Bandscheibenabnut-
zung im Segment C 5/6 sowie chronische Rückenschmerzen rechts bei
Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hohl-Rundrücken) und muskuläre Verspan-
nungen am Gesäss rechts bestünden. In Übereinstimmung mit den psychi-
atrischen Teilgutachter kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Au-
gust 2017 keine Tätigkeiten mehr verrichten könne (Beilage zu BVGer act.
8).
C-4472/2018
Seite 16
8.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin sowohl
in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu
100 % arbeitsfähig sei. Umstritten und zu prüfen ist, ob sie zu Recht davon
ausgeht, dass der Beschwerdeführerin eine solche Leistungsfähigkeit at-
testiert werden kann und ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser
Hinsicht als genügend abgeklärt erweist.
8.1 Die Vorinstanz ist bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen der Stellung-
nahme ihres RAD-Arztes Dr. med. O._______ vom 4. Mai 2018 gefolgt, der
sich seinerseits auf die Schlussfolgerungen der vom österreichischen So-
zialversicherungsträger veranlassten Gutachten der Dres. med. F._______
und G._______ stützt. Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, wel-
che nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutach-
ten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin-
weisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli-
chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen
Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil-
den, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil
des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Zu prüfen ist mithin, ob
die im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle
K._______ erstellten Gutachten der Dres. med. F._______ und G._______
dem medizinischen Dienst erlaubten, sich ein umfassendes Bild der ge-
stellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und
gegenwärtiger Status) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu
machen, und ob die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig
sind.
8.2 Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden unabhängig von
der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu
prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach-
zuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Bei der Frage der funktio-
nellen Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen
Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer
Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu
orientieren (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; 143 V 418 E. 6 S. 427).
C-4472/2018
Seite 17
Weder RAD-Arzt Dr. med. O._______ noch Dres. med. F._______ und
G._______ haben sich im Lichte von BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V
409 und BGE 143 V 418 zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin geäussert. Besondere Gründe für einen Verzicht auf
das strukturierte Beweisverfahren sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht. Insbesondere fehlt es an Hinweisen für die An-
nahme einer Aggravation oder Simulation. Zudem kann auch nicht aus
Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfah-
ren abgesehen werden. Dies wäre nur statthaft, wenn im Rahmen beweis-
wertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar
begründeter Weise verneint würde und allfälligen gegenteiligen Einschät-
zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden könnte (BGE 143 V 418 E. 7.1
S. 428). Vorliegend weichen sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr.
med. E._______, welche mit Blick auf die Erfahrungen im psychosomati-
schen Bereich eine Arbeitsfähigkeit verneint hat (act. 130), als auch der
Gerichtsgutachter Dr. med. H._______ (Beilage zu BVGer act. 8) von der
Leistungsbeurteilung des RAD-Arztes ab. Dr. med. H._______ legt sodann
seine abweichende Auffassung mit einlässlicher Begründung nachvollzieh-
bar dar. Hinzu kommt, dass Dres. med. E._______ und H._______ die Be-
schwerdeführerin persönlich untersucht haben und auch über die notwen-
dige psychiatrische Fachausbildung verfügen, während Dr. med.
O._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht über die erforderliche
fachliche Qualifikation für eine abschliessende Beurteilung der psychiatri-
schen Leistungsfähigkeit verfügt (vgl. zum Erfordernis der Fachausbildung
BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246; Urteile des BGer 8C_460/2017 vom 1.
Februar 2018 E. 5.5, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4).
Daraus folgt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Neuanmel-
deverfahrens zu Unrecht von der Einholung eines Administrativgutachtens
unter Beachtung der Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens abge-
sehen hat.
8.3 Aus dem Gutachten von Dr. med. H._______ vom 14. Mai 2018 geht
überdies hervor, dass der Verdacht auf eine Trigeminus-Neuralgie respek-
tive einen linksseitigen Gesichtsschmerz bis dato noch nicht fachärztlich
abgeklärt worden ist (BVGer act. 8, Beilage, S. 8). Im Rahmen der erneuten
Begutachtung der Beschwerdeführerin wird zu klären sein, ob diese Diag-
nose bestätigt werden kann und ob hieraus gegebenenfalls Einschränkun-
gen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit resultieren.
C-4472/2018
Seite 18
8.4 Aus den bisherigen medizinischen Akten geht überdies nicht verläss-
lich hervor, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen und in welchem
Umfang die bei der Beschwerdeführerin festgestellten chronische Nacken-
schmerzen (bei deutlicher Bandscheibenabnutzung im Segment C 5/6)
und die chronischen Rückenschmerzen rechts bei Fehlhaltung der Wirbel-
säule (act. 97; Beilage zu BVGer act. 8) zu einer zusätzlichen Beeinträch-
tigung der Leistungsfähigkeit führen.
Der RAD-Arzt konnte sich zudem für seine Beurteilung der Entwicklung
des Rückenleidens sowie für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
auf eine fachärztliche, ausreichende klinische Untersuchung abstützen.
Gerade bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt indes die klini-
sche Untersuchung die wichtigste Prüfung dar (Urteil des BGer
9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Bei Gesundheitsschäden
im Bereich der Orthopädie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zudem eine Diagnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose),
d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Be-
wegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person von zent-
raler Bedeutung (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-6103/2016 vom 11. Juli 2017
E. 6.3.1). Ärztliche Berichte, welche diese Anforderungen erfüllen, standen
dem medizinischen Dienst für die Beurteilung nicht zur Verfügung; denn
das ärztliche Gesamtgutachten vom 27. Oktober 2017 (act. 112) genügt
diesen Anforderungen nicht, zumal Dr. med. F._______ als Arzt für Allge-
meinmedizin nicht über eine orthopädische Fachausbildung verfügt.
8.5 Mit Blick auf die hier zur Diskussion stehende Rentenprüfung im Rah-
men einer Neuanmeldung fehlt es schliesslich in den vorliegenden medizi-
nischen Akten an einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern sich
der Gesundheitszustand und/oder die Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 28. Juli 2014 (vgl. dazu
E. 6.1 - 6.5 hievor) verändert haben. Rechtsprechungsgemäss fehlt es
selbst einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren ab-
weichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefun-
den hat (Urteil des BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 [SVR 2018
IV Nr. 12] E. 4.2.1). Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident
ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteile
C-4472/2018
Seite 19
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134,
und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18
S. 81).
8.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die medizinische Aktenlage unvollstän-
dig ist. Den medizinischen Akten ist keine umfassende Darstellung der Be-
funde, Diagnosen und Leistungsbeurteilungen zu entnehmen. Für die psy-
chiatrischen Diagnosen hat die Vorinstanz zu Unrecht von der Einholung
eines Gutachtens nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens
(BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.) abgesehen.
Es fehlt auch eine fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau der
verschiedenen geltend gemachten somatischen und psychischen Beein-
trächtigungen respektive der allenfalls darauf zurückzuführenden Ein-
schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210
E. 1.2.4). Darüber hinaus fehlt in den vorliegenden Akten auch an einer
medizinischen Beurteilungsgrundlage, welche den besonderen Anforde-
rungen des revisionsrechtlichen Kontextes Rechnung trägt und zu Art und
Umfang der Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der
Verfügung vom 28. August 2014 verlässliche Aussagen macht. Schliesslich
bestehen zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit durch den medizinischen Dienst der Vorinstanz. Aus diesen Gründen
kann auf die Aktenbeurteilungen des medizinischen Dienstes als Grund-
lage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. Daraus folgt, dass die
Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheid-
grundlage ist es demzufolge nicht möglich, mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente hat.
9.
9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG
und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge-
blieben. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und die Vorinstanz im vor-
liegenden Neuanmeldeverfahren selbst noch kein Gutachten eingeholt hat,
sondern die vom österreichischen Versicherungsträger und der Beschwer-
C-4472/2018
Seite 20
deführerin eingereichten Berichten als ausreichend betrachtet hat, steht ei-
ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines
Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher
abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung
sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer
medizinischer Unterlagen ein interdisziplinäres, insbesondere psychiatri-
sches, neurologisches und orthopädisches Gutachten in der Schweiz ein-
zuholen. Ob daneben noch Spezialisten aus weiteren Fachgebieten beizu-
ziehen sind, wird dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter überlas-
sen. Die gutachterliche Beurteilung allfälliger psychischer Leiden der Be-
schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat in
Anwendung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Den
Gutachtern ist überdies auch die Frage der Veränderung des Gesundheits-
zustandes und/oder der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit
der rechtskräftigen Verfügung vom 28. Juli 2014 zu unterbreiten. Im Rah-
men der Begutachtung ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ge-
mäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln und der Be-
schwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu-
men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
9.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen
ist, als die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen
zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 9.1 der Er-
wägungen vornehme und anschliessend neu verfüge.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung
der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Ge-
richtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom
14. Mai 2018 E. 4.1). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten
C-4472/2018
Seite 21
ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 6. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 9.1 der Erwägungen vornehme und
anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4472/2018
Seite 22
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: