B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4473/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
Verein X._______, handelnd durch
Y._______, Präsident,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kultur BAK, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für Organisationen kulturell tätiger Laien.
C-4473/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Verein A._______ wurde im Jahr 2004 mit dem Zweck gegründet,
das A._______ primär für Wissenschaft und Öffentlichkeit zu erhalten,
und um darin ein Museum mit Wechselausstellungen zur Person
B._______ zu betreiben. Im Jahr 2011 wurde von der Generalversamm-
lung die Namensänderung des Vereins zu Verein X._______ beschlossen
(Vereinsstatuten, Beschwerde-Beilage 4).
B.
Mit Gesuch vom 31. März 2012 (BAK-act. 1) beantragte der Verein
X._______ beim Bundesamt für Kultur (nachfolgend: BAK oder Vorin-
stanz) Finanzhilfen an die Strukturkosten der Organisation für die Jahre
2012 bis 2015 gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember
2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG, SR 442.1).
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 (BAK-act. 2) wies die Vorinstanz das
Gesuch des Vereins X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, der
Vereinszweck sei nicht auf die aktive Ausübung einer kulturellen Tätigkeit
der Mitglieder ausgerichtet und überdies gehe aus dem Gesuch nicht
hervor, inwiefern der Verein einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung
von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen
Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz im Sinne von Art. 6 Abs. 2
lit. d KFG leiste, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund abzuleh-
nen sei.
D.
Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2012 reichte der Verein X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), handelnd durch den Präsidenten
Y._______, mit Eingabe vom 25. August 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zusprache der beantragten finanziellen
Unterstützung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Museums sei nur
durch die Mitwirkung der Vereinsmitglieder möglich, weshalb – entgegen
der Annahme des BAK – davon auszugehen sei, dass der Verein regel-
mässige kulturelle Aktivitäten fördere. Ferner verkenne das BAK, dass
sich der Verein um die Bewahrung des kulturellen Erbes von B._______
kümmere und deshalb für die gesamte Schweiz eine grosse Bedeutung
habe.
C-4473/2012
Seite 3
E.
Am 11. September 2012 ist der mit Zwischenverfügung vom 6. Sep-
tember 2012 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 2 und 4).
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 (BVGer-act. 10) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien einer Organisation kultu-
rell tätiger Laien nicht, da der Betrieb eines Museums keine künstlerische
Tätigkeit im Sinne der Definition des Gesetzes sei und der Verein sich
nicht der künstlerischen Förderung seiner Mitglieder widme. Die Unter-
stützung von Museen, die nicht im Eigentum des Bundes stünden, erfolge
abschliessend gestützt auf Art. 10 KFG, sofern das Museum eine ge-
samtschweizerische Bedeutung habe, was vorliegend aber nicht der Fall
sei.
G.
Mit Replik vom 5. Januar 2013 (BVGer-act. 12) hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinem Antrag fest und führte aus, die Vorinstanz wende die ge-
setzlichen Grundlagen nicht richtig an, indem sie die im Gesetz verwen-
deten Begriffe nicht richtig interpretiere und zusätzliche, im Gesetz nicht
vorhandene Kriterien, schaffe.
H.
Mit Duplik vom 15. März 2013 (BVGer-act. 17) hielt die Vorinstanz an ih-
rem Abweisungsantrag fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, aus der Verordnung vom 23. November 2011 über die Förderung der
Kultur (KFV, SR 442.11) und über die Verordnung des EDI über das För-
derungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kul-
turell tätiger Laien (SR 442.125) gehe klar hervor, dass der Beschwerde-
führer vorliegend nicht zu den unterstützungsberechtigten Institutionen
gehöre, weshalb das Gesuch abzuweisen gewesen sei.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
C-4473/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VV sowie Art. 5 und
Art. 47 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen des BAK. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Er ist somit zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
und 52 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (vgl.
Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Art. 26 Abs. 2 KFG
legt indes fest, dass im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemes-
senheit unzulässig ist. Somit ist im vorliegenden Verfahren, entgegen der
C-4473/2012
Seite 5
allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmung von Art. 49 VwVG, die
Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig.
3.
3.1 Gemäss Art. 1 lit. a KFG regelt das Gesetz die Kulturförderung des
Bundes in den Bereichen Bewahrung des kulturellen Erbes (Ziff. 1),
Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchsförderung (Ziff. 2),
Vermittlung von Kunst und Kultur (Ziff. 3), Austausch zwischen den kultu-
rellen und sprachlichen Gemeinschaften in der Schweiz (Ziff. 4) und Kul-
turaustausch mit dem Ausland (Ziff. 5), und gemäss Art. 1 lit. b KFG regelt
das Gesetz zudem die Organisation der Stiftung Pro Helvetia. Die Kultur-
förderung des Bundes hat gemäss Art. 3 KFG zum Ziel, den Zusammen-
halt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu stärken (lit. a), ein vielfäl-
tiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot zu fördern (lit. b), güns-
tige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende sowie für kulturelle Institu-
tionen und Organisationen zu schaffen (lit. c), der Bevölkerung den Zu-
gang zur Kultur zu ermöglichen und zu erleichtern (lit. d) und das schwei-
zerische Kulturschaffen im Ausland bekannt zu machen (lit. e).
In Art. 6 ff. KFG sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgelistet, unter
welchen der Bund Kulturförderung betreibt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 KFG
unterstützt der Bund nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an
denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. Art. 6 Abs. 2 KFG
konkretisiert schliesslich den Begriff "gesamtschweizerisches Interesse"
mit einer beispielhaften Aufzählung der Kriterien, die ein gesamtschwei-
zerisches Interesse ausmachen können: Ein gesamtschweizerisches In-
teresse liegt insbesondere vor, wenn: ein Kulturgut für die Schweiz oder
für die verschiedenen Sprach- und Kulturgemeinschaften der Schweiz
von wesentlicher Bedeutung ist (lit. a), ein Projekt überregionale Auswir-
kungen, insbesondere Auswirkungen in mehreren Sprachregionen hat
(lit. b); das künstlerische Talent einer Person im Hinblick auf eine nationa-
le oder internationale Kunstkarriere herausragend ist (lit. c); eine Organi-
sation einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden
oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Ge-
genden der Schweiz leistet (lit. d); ein Projekt wesentlich zur Innovation
des Kunstschaffens oder der Kulturvermittlung beiträgt (lit. e); ein kulturel-
ler Anlass einzigartig ist und nationale oder internationale Ausstrahlung
aufweist (lit. f) oder ein Projekt wesentlich zum nationalen oder internatio-
nalen Kulturaustausch beiträgt (lit. g).
C-4473/2012
Seite 6
3.2
3.2.1 Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 KFG kann der Bund Museen, Sammlun-
gen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes unter-
stützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebs- und Projekt-
kosten. Er kann bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeu-
tung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten. Der
Bund unterstützt nur Museen und Sammlungen, die über ein Samm-
lungskonzept verfügen (Art. 10 Abs. 2 KFG). Als Betriebskosten gelten al-
le Aufwendungen für den laufenden Geschäftsbetrieb eines Museums,
einer Sammlung oder eines Netzwerks Dritter (Art. 3 Abs. 3 KFV).
3.2.2 Ferner kann der Bund gestützt auf Art. 14 KFG Organisationen von
Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen. Es werden
Organisationen professioneller Kulturschaffender und Organisationen kul-
turell tätiger Laien unterstützt (Art. 6 Abs. 1 KFV). Als professionelle Kul-
turschaffende gelten natürliche Personen, die mit ihrer künstlerischen Tä-
tigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder
mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit
einsetzen. Freie Gruppierungen professioneller Kulturschaffender wie
Tanz-Companies oder Musikensembles sind den natürlichen Personen
gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 KFV). Als kulturell tätige Laien gelten Perso-
nen, die eine regelmässige kulturelle Tätigkeit ausüben, aber die Voraus-
setzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 3 KFV).
3.2.3 Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kul-
turförderung nach den Art. 10, 12, 13, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2 lit. a, 17
und 18 (Art. 28 KFG). Die Förderungskonzepte legen die Förderungszie-
le, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die
Förderung fest. Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel
für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Art. 27 Abs. 3
KFG erlassen (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 KFG).
Gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept
2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Lai-
en hat die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien zum
Ziel, den Zugang zur Kultur und die Ausübung der Kultur durch Laien zu
fördern. Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisatio-
nen kulturell tätiger Laien ausgerichtet (Strukturbeiträge). Es besteht kein
Anspruch auf Unterstützung (Art. 2 der Verordnung des EDI über das
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Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen
kulturell tätiger Laien).
Gestützt auf Art. 1 der Verordnung des EDI vom 29. November 2011 über
das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen,
Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Er-
bes (SR 442.121) hat die Unterstützung von Museen, Sammlungen und
Netzwerken Dritter zum Ziel, das kulturelle Erbe zu bewahren (lit. a), die
Institutionen zu stärken (lit. b) und den Zugang zu Museen und Samm-
lungen und zum kulturellen Erbe zu erleichtern (lit. c). Es besteht kein An-
spruch auf Unterstützung (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EDI über das
Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen,
Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Er-
bes).
4.
Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Unterstützung ge-
mäss Kulturförderungsgesetz zu erläutern.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über
Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind
Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundes-
verwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger ge-
wählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten.
Der Subventionsbegriff findet im ganzen Bereich des Bundesrechts An-
wendung. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der
Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines
Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgel-
tungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einsei-
tig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten
(vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen: die Rechtsschutz-
möglichkeiten Privater im Subventionsverfahren des Bundes unter Be-
rücksichtigung der neueren Entwicklungen des nationalen und internatio-
nalen Subventions- und Beihilferechts, Basel 2006, S. 24 ff. mit weiteren
Hinweisen).
Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt für jene Fälle,
bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltun-
gen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein
Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten
C-4473/2012
Seite 8
oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zu-
ständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche
beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SuG).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtli-
cher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht sel-
ber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren
sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde lä-
ge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit
Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden lie-
gen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen
(als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermes-
senssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. BAR-
BARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip
und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 173 ff. und S. 201 f. und FABIAN
MÖLLER, a.a.O., S. 43 f.)
4.3 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.3 hiervor), besteht vorliegend kein
Anspruch auf Unterstützung (Art. 2 der Verordnung des EDI über das
Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen
kulturell tätiger Laien). Hierbei handelt es sich somit um typische Finanz-
hilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen
der Vorinstanz liegt, soweit die Voraussetzungen der eingereichten Pro-
jekte gegeben sind (vgl. auch Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundes-
gesetz über die Kulturförderung [BBl 2007 4819 hier: 4843]).
Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall
eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völ-
lig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berück-
sichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweck-
mässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden
und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wah-
ren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, nament-
lich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der
Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 441).
Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berück-
sichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zuspre-
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Seite 9
chung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen
Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. Art. 13
Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen –
neben den in der Verordnung vorgegebenen absoluten Kriterien – weite-
re, relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich
subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit
sachgerecht zu priorisieren. Durch derartige einheitliche Beurteilungskri-
terien soll eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsge-
suche gewährleistet werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4504/2008 vom 24. August 2009 E. 2.3.3 und B-3548/2009
vom 26. Mai 2009 E. 4).
5.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um Unterstüt-
zung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz verkenne, dass
sich das durch den Verein getragene Museum der Bewahrung des kultu-
rellen Erbes widme und deshalb für die Schweiz von grosser Bedeutung
sei, zumal es zu diesem Thema kein weiteres Museum gebe. Das Muse-
um sei von den Vereinsmitgliedern in Freiwilligenarbeit erstellt worden
und werde der Öffentlichkeit an einem Wochenende pro Monat oder für
Gruppen auch nach Absprache zu weiteren Zeiten durch fachkundige
Führungen näher gebracht; eine regelmässige kulturelle Aktivität sei so-
mit gewährleistet. Ferner habe das Museum aus historischer und wissen-
schaftlicher Sicht klar eine überregionale, gesamtschweizerische Bedeu-
tung, was die Vorinstanz ebenfalls verkenne.
5.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer falle nicht unter die
Definition der kulturellen Organisation, da damit eine kulturell tätige Or-
ganisation von Laien gemeint sei, die eine regelmässige, aktive, kulturelle
Tätigkeit wie beispielsweise Musizieren, Singen oder Theaterspielen aus-
übe; dies ergebe sich aus Art. 14 KFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3
KFV. Im Übrigen fehle dem Beschwerdeführer die gesamtschweizerische
Tätigkeit, also eine Tätigkeit in mindestens zwei Sprachregionen, die je-
doch erfüllt sein müsse, damit in seiner Tätigkeit ein Beitrag zur Vernet-
zung der Kulturschaffenden aus verschiedenen Sprachregionen erblickt
werden und somit auch das Gesuch positiv behandelt werden könne. Ein
gesamtschweizerisches Interesse an der Thematik des Museums reiche
nicht aus, um eine Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung zu
sein.
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Seite 10
5.3 Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss der in Art. 6 KFG sta-
tuierten allgemeinen Voraussetzung gilt, dass nur Projekte, Institutionen
und Organisationen unterstützt werden, an denen ein gesamtschweizeri-
sches Interesse besteht. Bei der nachfolgenden Prüfung der in Frage
kommenden Anspruchsvoraussetzungen ist dieses Kriterium jeweils in
die Prüfung einzubeziehen.
5.3.1 Aus Art. 14 KFG in Verbindung mit Art. 6 KFV sowie Art. 4 Abs. 4
der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die
Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien geht hervor, dass
mit der Unterstützung kultureller Organisationen, in Übereinstimmung mit
den Ausführungen der Vorinstanz, gemeint ist, dass Organisationen un-
terstützt werden sollen, die ihre Mitglieder in ihrer künstlerischen Entwick-
lung fördern. Dazu gehört gemäss Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 der Verord-
nung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstüt-
zung von Organisationen kulturell tätiger Laien, dass die Organisationen
ihren Mitgliedern gewisse Dienstleistungen (insbesondere: strukturiertes
und periodisch weiterentwickeltes Aus- und Weiterbildungsangebot [lit. a],
Vermittlung der Aktivitäten in der Öffentlichkeit, namentlich an Festivals
[lit. b], Beratung, namentlich zu Auftrittsmöglichkeiten [lit. c] und Vertre-
tung der Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden [lit. d])
bieten muss, damit sie die Förderungsvoraussetzungen erfüllt.
Aus dieser Auflistung ergibt sich, dass es sich, wie die Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt hat, bei den von den Mitgliedern ausgeübten Aktivitäten
nur um künstlerische, "produzierende" Tätigkeiten wie Singen, Musizie-
ren, Theaterspielen oder Ähnliches handeln kann, ansonsten die vorge-
nannte Aufzählung keinen Sinn machen würde, da nicht ersichtlich ist,
inwiefern ein Mitglied eines Museum-Vereins beispielsweise in Bezug auf
Auftrittsmöglichkeiten beraten und vermittelt oder gegenüber Behörden
vertreten werden könnte. Auch aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KFV
lässt sich ferner ableiten, dass damit künstlerische Tätigkeiten im vorge-
nannten Sinn gemeint sind. Mit dieser Interpretation schliesst die Vorin-
stanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – Organisationen,
die sich anderweitig kulturell betätigen nicht ungerechtfertigt von der Mög-
lichkeit, Unterstützung zu beziehen aus. Museen und andere Organisati-
onen, die nicht unter Art. 14 KFG zu subsumieren sind, haben die Mög-
lichkeit, gestützt auf Art. 10 KFG Unterstützung zu beantragen. Ob der
Beschwerdeführer vorliegend einen solchen Anspruch geltend machen
kann, ist daher nachfolgend zu prüfen.
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5.3.2 Gestützt auf Art. 10 KFG in Verbindung mit. Art. 3 KFV könnte der
Beschwerdeführer als Museum grundsätzlich Unterstützung beantragen.
Dabei wird gemäss Art. 3 der Verordnung des EDI über das Förderungs-
konzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und
Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes vorausgesetzt,
dass die Institution über ein zweckmässiges Sammlungs- und Betriebs-
konzept verfügt und – wie bereits erwähnt – ein gesamtschweizerisches
Interesse daran besteht. Allerdings gilt auch hier, dass generell kein An-
spruch auf Unterstützung besteht (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Muse-
en, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen
Erbes).
Bei der Prüfung der Kriterien, die auf ein gesamtschweizerisches Interes-
se hinweisen (vgl. Art. 6 Abs. 2 KFG) ist Folgendes festzustellen: Der Be-
schwerdeführer ist nicht in mindestens zwei Sprachregionen tätig, was
aber gemäss Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-
2015 (Kulturbotschaft, BBl 2011 2971 hier: 3023) notwendig wäre, um ein
gesamtschweizerisches Interesse zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer
machte zwar geltend, das Museum habe eine überregionale Bedeutung,
da die historische und kulturgeschichtliche Bedeutung von B._______ für
die gesamte Schweiz wichtig sei. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen,
dass vorliegend der vom Gesetzgeber angestrebte, hohe geographische
Abdeckungsgrad der Organisation nicht erfüllt ist, da sich deren Aktivitä-
ten hauptsächlich auf den Betrieb des Museums beschränken und daran
auch die Kontakte zu Historikern, Erben etc. aus anderen Gebieten der
Schweiz nichts zu ändern vermögen, da das Erfordernis der gesamt-
schweizerischen Bedeutung nicht durch den Gegenstand, sondern durch
die Organisation als solche zu erfüllen ist. Auch die weiteren, im Gesetz
aufgelisteten Kriterien, die auf ein gesamtschweizerisches Interesse hin-
deuten, sind vorliegend nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer überdies
auch nicht geltend gemacht wurde. Ob der Beschwerdeführer über ein
zweckmässiges Sammlungs- und Betriebskonzept verfügt, kann somit of-
fengelassen werden, da mangels gesamtschweizerischem Interesse eine
Unterstützung des Beschwerdeführers ohnehin nicht in Frage kommt.
5.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – die Vor-
aussetzungen für eine Unterstützung nach dem Kulturförderungsgesetz
nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch vom 31. März 2012 zu
C-4473/2012
Seite 12
Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Par-
tei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat das BAK
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Wie unter E. 3.2.3 und E. 4 dargelegt, handelt es sich vorlie-
gend um ein Gesuch auf Finanzhilfe, auf die kein Anspruch besteht. So-
mit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig.
C-4473/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Versand: