B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4476/2017
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich A._______ (Beschwerdeführer oder Versicherter), Staatsbürger
von Bosnien und Herzegowina und nunmehr dort wohnhaft, mit Datum vom
25. September 2014 (Vorakten 121) zum Bezug einer Invalidenrente er-
neut angemeldet hat, nachdem zuvor die IV-Stelle des Kantons Graubün-
den ein früher eingereichtes Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2013
abgewiesen hat (Vorakten 65),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 21. Juli 2017 das neue Gesuch um Gewährung einer Inva-
lidenrente mit der Begründung abwies, aus den Akten gehe eine Gesund-
heitsbeeinträchtigung mit funktionellen Einschränkungen hervor, wobei die
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 100% und in einer
dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit 20% mit einer Erwerbs-
einbusse von 36% betrage, weshalb keine Invalidität vorliege, die einen
Rentenanspruch begründen würde, und die Arztberichte des Beschwerde-
führers – nach Prüfung durch einen Neurologen und einen Psychiater –
lediglich bereits bekannte Gesundheitseinschränkungen bestätigten (Ak-
ten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Au-
gust 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung
der Verfügung vom 21. Juli 2017 und die Zusprache der ganzen Invaliden-
rente oder die erneute Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts be-
antragte (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2017 aufforderungsgemäss
den Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.– bezahlte (BVGer act. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahmen der IV-Stellenärztin Dr. B._______,
Fachärztin FMH für Neurologie vom 2. Oktober 2017 und der IV-Stellen-
ärztin Dr. C._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 19. Oktober 2017 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Sache im Sinne der er-
wähnten Stellungnahme zur erneuten Abklärung zurückzuweisen (BVGer
act. 9),
dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 30. Okto-
ber 2017 dem Antrag der Vorinstanz anschloss und sich gleichzeitig gegen
die von der IV-Stellenärztin Dr. C._______ vorgeschlagene Begutachtung
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durch Dr. D._______ beziehungsweise gegen eine Begutachtung durch Dr.
E._______ aussprach (BVGer act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch der einverlangte Kos-
tenvorschuss geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die IV-Stellenärztin Dr. C._______ in ihrer Stellungnahme vom 19.
Oktober 2017 festhielt, dass aufgrund des psychologischen Untersu-
chungsberichts vom 10. August 2017 eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands nicht auszuschliessen sei, wobei das schwere Ausmass
nicht nachvollziehbar belegt sei, weshalb eine Nachbegutachtung bei
Dr. D._______ vorgeschlagen werde,
dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 unter
anderem der Einschätzung der IV-Stellenärztin vom 19. Oktober 2017 an-
schloss,
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der Beschwerdefüh-
rer seit längerem immer wieder in psychiatrischer Behandlung gewesen ist,
wobei gemäss neurologischem und psychiatrischem Gutachten von
Dr. F._______ und Dr. D._______ vom 25. Mai 2016 unter anderem eine
anamnestisch mittelgradig depressive Episode, zurzeit remittiert (ICD: 10
F32.4) und ein V.a. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD: 10
F45.4) diagnostiziert wurde (Vorakten 145/16),
dass laut Bericht vom 10. August 2017 der psychische Zustand des Be-
schwerdeführers einer hochgradigen Depression entspreche (Beilage zu
BVGer act. 4),
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dass dies gemäss Stellungnahme der IV-Stellenärztin vom 19. Okto-
ber 2017 einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gleichkommen
würde, wobei das schwere Ausmass nicht belegt und in Anbetracht der
Feststellungen im Gutachten von Dr. D._______ vom 25. Mai 2016 nicht
nachvollziehbar sei (Beilage zu BVGer act. 9),
dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage
besteht und sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf
dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen,
dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. Oktober 2017 mit einer
Rückweisung einverstanden erklärte und sich gleichzeitig gegen die von
der IV-Stellenärztin im Schreiben vom 19. Oktober 2017 empfohlene er-
neute Begutachtung durch Dr. D._______ aussprach,
dass gemäss Art. 44 ATSG der Versicherungsträger zur Bezeichnung der
Gutachterstelle im Rahmen des Amtsbetriebes und des Untersuchungs-
grundsatzes befugt ist, wobei nach Möglichkeit ein konsensuales Vorgehen
angezeigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_250/2011 vom 9. Mai
2012 E. 1.1; 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6;
9G_1/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2) und die versicherte Person materielle
Einwendungen oder Ausstandsgründe gegen eine Begutachtung freilich
möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der
Begutachtung zu erheben hat (BGE 138 V 271 E. 1.1),
dass die Vorinstanz vorliegend noch keine Gutachterstelle bestimmt hat
und die Beurteilung der Frage, wer hierzu zu beauftragen ist, in ihr pflicht-
gemässes Ermessen gestellt ist,
dass es dem Beschwerdeführer vorbehalten bleibt, formelle und materielle
Einwendungen anzubringen, sobald die Vorinstanz eine Gutachterstelle
benannt hat,
dass folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte er-
sichtlich sind, weshalb vorliegend dem übereinstimmenden Rückweisungs-
antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 21. Juli 2017 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur er-
gänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 4. September 2017
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– zurückzuerstatten ist,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des not-
wendigen Aufwands (der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr all-
gemein und weitgehend mittels Verweis auf Eingaben im vorinstanzlichen
Verfahren begründet) – eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.–
(inkl. Auslagen) auszurichten ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 21. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. September 2017
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerde-
führer nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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