B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4479/2013
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
Postfach, 8600 Dübendorf,
2. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
3. Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
4. Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
5. Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
6. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
7. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
8. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
9. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Postfach
299, 8401 Winterthur,
10. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624,
3001 Bern,
11. Agilia Krankenkasse AG (infolge Fusion am 5.1.2015
im Handelsregister gelöscht), Mühlering 5, Postfach 246,
6102 Malters,
12. Publisana Krankenkasse AG (infolge Fusion am
5.1.2015 im Handelsregister gelöscht), Hauptstrasse 24,
Postfach, 5201 Brugg AG,
13. Kolping Krankenkasse AG, Wallisellenstrasse 55,
8600 Dübendorf,
alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Klinik Barmelweid AG, 5017 Barmelweid,
vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht, Advokat, und
lic. iur. Mathias Kuster, Advokat, Vischer AG,
Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
Staatskanzlei, 5001 Aarau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales
des Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung Tagespauschale
kardiovaskuläre Rehabilitation (RRB vom 3.7.2013).
C-4479/2013
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 28. November 2011 informierte die Klinik Barmel-
weid AG (nachfolgend Klinik Barmelweid oder Beschwerdegegnerin) das
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (nachfolgend:
Departement oder DGS) über die Ergebnisse der Tarifverhandlungen. Mit
der Einkaufsgemeinschaft Helsana/Sanitas/KPT (HSK) habe für die Berei-
che Akutsomatik, pulmonale Rehabilitation und Psychosomatik/Psychothe-
rapie eine Einigung erzielt werden können, nicht aber für die kardiovasku-
läre Rehabilitation. Da für die gleiche Leistung grundsätzlich der gleiche
Preis zur Anwendung kommen sollte, beantrage sie die Festsetzung (vgl.
Art. 47 Abs. 1 KVG) in der Höhe von CHF 620.- pro Pflegetag, analog zur
vertraglichen Vereinbarung mit tarifsuisse ag (V-act. 36; vgl. auch Eingabe
vom 20. März 2012 [V-act. 78]).
A.b Im Namen von 13 Krankenversicherern (nachfolgend als HSK-Versi-
cherer bezeichnet) beantragte die Helsana Versicherungen AG mit Datum
vom 11. April 2012, für die stationäre kardiovaskuläre Rehabilitation in der
Klinik Barmelweid sei rückwirkend per 1. Januar 2012 eine Tagespau-
schale von maximal CHF 370.- festzusetzen (V-act. 126).
A.c In ihren Stellungnahmen vom 15. August bzw. vom 17. August 2012
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (V-act. 131 und 148).
A.d Die vom Departement zur Stellungnahme eingeladene Preisüberwa-
chung gab nur zur vereinbarten SwissDRG-Baserate eine Empfehlung ab.
Aus Kapazitätsgründen müsse für dieses Jahr von detaillierten Empfehlun-
gen zu Psychiatrie- und Rehabilitationstarifen in der Regel abgesehen wer-
den (Schreiben vom 17. Oktober 2012; V-act. 154).
A.e Mit Schreiben vom 14. März 2013 stellte das Departement den Par-
teien seine eigenen Berechnungen (die eine Tagespauschale von
CHF 687.- ergeben hatten) zu, stellte ihnen in Aussicht, dem Regierungsrat
eine Festsetzung in der Höhe von CHF 620.- zu empfehlen, und gab ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme (V-act. 161).
A.f Die Klinik Barmelweid nahm mit Eingabe vom 28. März 2013 zu den
Berechnungen des Departements Stellung und beantragte die Festsetzung
einer Tagespauschale von CHF 731.- (V-act. 164).
C-4479/2013
Seite 4
A.g Die HSK-Versicherer machten geltend, ein Tarif von CHF 620.- sei un-
wirtschaftlich. Die Pauschale müsste sich an den effizienten und günstigen
Leistungserbringern orientieren und daher in einer Bandbreite von CHF
345.- bis 385.- festgesetzt werden (Eingabe vom 3. April 2013, V-act. 169).
B.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 (Nr. 2013-000817) setzte der Regierungs-
rat des Kantons Aargau (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) die
Tagespauschale für kardiovaskuläre Rehabilitation in der Klinik Barmel-
weid (betreffend HSK-Versicherer) mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf CHF
620.- fest (V-act. 179).
Zur Begründung wird zunächst die Kalkulation der Tagespauschale auf-
grund der spitalindividuellen Kosten (CHF 694.-) dargelegt. Anschliessend
wird betreffend Wirtschaftlichkeitsprüfung insbesondere ausgeführt, der
Regierungsrat anerkenne, dass entsprechend den neuen Bestimmungen
zur Spitalfinanzierung (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG) ein Benchmarking vor-
zunehmen wäre. Bisher existiere jedoch noch kein allgemein anerkanntes
System des Benchmarkings. Insbesondere im Bereich der Rehabilitation,
in welchem zurzeit noch kein gesamtschweizerisch einheitliches Tarifsys-
tem bestehe, seien Benchmarkings schwierig. Da sich das Patientengut
und das Angebot teilweise sehr stark unterscheiden würden, sei ein me-
thodengerechtes Benchmarking mit den aktuell zur Verfügung stehenden
Unterlagen nicht möglich. Den von der Einkaufsgemeinschaft HSK vorge-
nommenen Tarifvergleich (mit vier Kliniken) erachte der Regierungsrat als
zufällig und zu wenig aussagekräftig. Da die Klinik Barmelweid mit anderen
Versicherergemeinschaften eine tiefere Tagespauschale von CHF 620.-
vereinbart habe, sei in Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots kein höhe-
rer Tarif festzusetzen.
C.
Mit Eingabe vom 8. August 2013 liessen die 13 im Rubrum aufgeführten
Krankenversicherer Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen
(act. 1):
"1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2013-
000817 vom 3. Juli 2013 aufzuheben.
2. Es sei für die Beschwerdegegnerin die Tagespauschale für kardiovasku-
läre Rehabilitation rückwirkend per 1. Januar 2012 auf CHF 370.- (inkl.
10% Anlagenutzungskosten) festzusetzen.
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Seite 5
3. Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses
Nr. 2013-000817 vom 3. Juli 2013 aufzuheben und das Verfahren an die
Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, den entscheidrelevanten
Sachverhalt zu vervollständigen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer-
degegnerin."
Weiter stellten die Beschwerdeführerinnen folgenden Verfahrensantrag:
"Es sei die Stellungnahme der Preisüberwachung PUE einzuholen. Diese sei
den Parteien unter Ansetzung einer Frist von mindestens 30 Tagen zur Stel-
lungnahme zuzustellen."
Die Beschwerdeführerinnen machten insbesondere geltend, die Vorinstanz
habe den Tarif einzig aufgrund des vertraglich zwischen der Beschwerde-
gegnerin und einer anderen Einkaufsgemeinschaft vereinbarten Tarifs fest-
gesetzt. Einen Vergleich mit effizienten Leistungserbringern, wie von
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG verlangt, habe die Vorinstanz aber nicht vorge-
nommen. Auch wenn im Bereich Rehabilitation nicht ein gleich strenges
Benchmarking möglich sei wie in der Akutsomatik, müsse sich der Tarif an
der Entschädigung von effizienten und günstigen Leistungserbringern ori-
entieren.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 16. August 2013 auf CHF 8'000.- festge-
setzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 29. August 2013 bei der Gerichts-
kasse ein (act. 4).
E.
Die Vorinstanz liess in der Vernehmlassung vom 18. September 2013 be-
antragen, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerinnen – vollumfänglich abzuweisen
(act. 7).
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 liess die Beschwerde-
gegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen – beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Von ei-
ner Anhörung der Preisüberwachung sei abzusehen (act. 8). Im Bereich
der Rehabilitation liessen sich die Leistungen der einzelnen Kliniken nicht
ohne Weiteres vergleichen; insbesondere sei die Vergleichbarkeit mit den
C-4479/2013
Seite 6
von den Beschwerdeführerinnen zufällig ausgewählten vier Rehabilitati-
onskliniken nicht gegeben.
G.
Mit Verfügung vom 6. November 2013 wies das Gericht den Antrag der Be-
schwerdeführerinnen, es sei eine Stellungnahme der Preisüberwachung
einzuholen, ab. Weiter lud es das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein,
als Fachbehörde Stellung zu nehmen (act. 9).
H.
Das BAG vertrat in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 die An-
sicht, weder das von der Vorinstanz vorgenommene noch das von den Be-
schwerdeführerinnen vorgeschlagene Vorgehen entspreche den Anforde-
rungen an eine KVG-konforme Wirtschaftlichkeitsprüfung. Zur Kalkulation
der Tagespauschale aufgrund der spitalindividuellen Kosten äusserte sich
das Amt nicht (act. 10).
I.
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 3. Feb-
ruar 2014 an ihren Anträgen fest und machte insbesondere geltend, die
Wirtschaftlichkeitsprüfung müsse nicht zwingend mittels Benchmarking er-
folgen, wenn keine aussagekräftigen Vergleichsdaten vorlägen (act. 14).
J.
Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 10. Februar 2014 an ihrem Antrag auf
Abweisung fest und verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung vom
18. September 2013 (act. 15).
K.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurden die Schlussbemerkungen den
Parteien zur Kenntnis zugestellt und festgestellt, dass von den Beschwer-
deführerinnen keine Stellungnahme eingegangen sei (act. 17).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-4479/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2013 hat die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des angefoch-
tenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat Tariffestsetzungsbeschlüsse mit voller
Kognition zu überprüfen, den – erheblichen (vgl. [zum akutsomatischen
Bereich] BVGE 2014/36 E. 5.4, 2014/3 E. 10.1.4) – Ermessensspielraum
der Vorinstanz jedoch zu respektieren. Insbesondere dann, wenn die Er-
messensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die
Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissen-
schaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung
des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt.
Vorausgesetzt wird, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig
und umfassend durchgeführt hat (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.4.1 m.w.H.; zur
Würdigung der Empfehlungen der Preisüberwachung vgl. BVGE 2014/3
E. 1.4.2).
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Seite 8
2.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die von der Vor-
instanz festgesetzte Tagespauschale für die von der Klinik Barmelweid ab
1. Januar 2012 erbrachten Rehabilitationsleistungen. Massgebend sind
namentlich folgende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Die OKP übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose
oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1
KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich durchgeführ-
ten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
(Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG) sowie den Aufenthalt im Spital entsprechend
dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG).
Die medizinische Rehabilitation im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG
schliesst an die eigentliche Krankheitsbehandlung an und bezweckt, die
durch die Krankheit oder Behandlung selbst bewirkte Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit mit Hilfe medizinischer
Massnahmen ganz oder teilweise zu beheben, oder sie dient insbesondere
bei Chronischkranken der Erhaltung und allenfalls Verbesserung des ver-
bliebenen Funktionsvermögens (BGE 126 V 323 E. 2c).
2.3 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
C-4479/2013
Seite 9
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
2.4 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.5 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.5.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
2.5.2 Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisa-
tion ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpas-
sung und Pflege der Strukturen zuständig ist (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 KVG).
Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassun-
gen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unter-
breitet (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG).
C-4479/2013
Seite 10
2.5.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
2.5.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.5.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.6 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
2.7 Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversiche-
rung (VKL, SR 832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche Er-
mittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflege-
heimbereich.
2.7.1 Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören gemäss
Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die Schaffung der Grundlagen für die Bestim-
mung der Leistungen und der Kosten der OKP in der stationären Behand-
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Seite 11
lung im Spital und im Geburtshaus (Bst. b) und die Ausscheidung der ge-
meinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG und von
deren Kosten (Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Betriebsver-
gleiche, Tarifberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ermöglicht
werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Bst. c und Bst. f VKL).
2.7.2 Art. 3 VKL definiert die stationäre Behandlung, Art. 7 VKL die Kosten
für die universitäre Lehre und für die Forschung, Art. 8 VKL die Investitio-
nen.
2.7.3 Die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen ist im 3. Ab-
schnitt (Art. 9 ff.) der VKL geregelt. Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime eine Kostenrechnung führen, in der die Kos-
ten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausge-
wiesen werden (Abs. 1). Die Kostenrechnung muss insbesondere die Ele-
mente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfas-
sung umfassen (Abs. 2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten
für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter
Form zuzuordnen (Abs. 3). Das Eidgenössische Departement des Innern
(Departement) kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestal-
tung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungs-
erbringer und Versicherer an (Abs. 6).
2.7.4 Art. 10 VKL trägt den Titel «Anforderungen an Spitäler und Geburts-
häuser». Abs. 1 verpflichtet die Spitäler und Geburtshäuser, eine Finanz-
buchhaltung zu führen. Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach
der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durch-
geführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Die Spitäler und Ge-
burtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen (Abs. 3). Es ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4). Zur Ermittlung der Kos-
ten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser eine Anla-
gebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von CHF
10'000.- und mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL (Abs. 5).
2.7.5 Nach Art. 15 VKL sind Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime ver-
pflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur
Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Ge-
nehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie
die Tarifpartner.
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Seite 12
3.
Die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung nach Art. 47
Abs. 1 KVG waren vorliegend zweifellos erfüllt, was unter den Parteien un-
bestritten ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, die
Preisüberwachung anzuhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]), nach-
gekommen ist. Da die Preisüberwachung darauf verzichtet hat, zum vorlie-
gend streitigen Tarif eine Empfehlung abzugeben, entfällt die Prüfung, ob
die Vorinstanz eine allfällige Abweichung nachvollziehbar begründet hat
(vgl. BVGE 2014/3 E. 1.4.2).
4.
4.1 Die revidierten Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) sind am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Einführung der
leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die An-
wendung der Finanzierungsregelung nach Art. 49a KVG mit Einschluss der
Investitionskosten spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.
Während der Systemwechsel im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar
2012 vollzogen und mit SwissDRG eine schweizweit einheitliche Tarifstruk-
tur eingeführt wurde, fehlt eine solche im Bereich der stationären Rehabili-
tation. Im Auftrag der SwissDRG AG (als Organisation im Sinne von Art. 49
Abs. 2 KVG) wird derzeit die national einheitliche und leistungsorientierte
Tarifstruktur ST Reha entwickelt, die auf der Bildung von leistungs- und
kostenhomogenen Gruppen basiert, welche die Art und die Intensität der
Leistung pauschalisierend abbilden. Die schweizweite Einführung ist erst
per 2018 geplant (Newsletter der SwissDRG AG vom 12.06.2014;
Rehabilitation, abgerufen am 8.10.2015).
4.2 Die Parteien sind sich insoweit einig, als der Tarif vorliegend in Form
einer Tagespauschale festzulegen ist. Solche Pauschalen sind im Bereich
der stationären Rehabilitation nicht unzulässig (vgl. Urteil BVGer C-
2141/2013 vom 19. Oktober 2015 E. 9.3; Urteil BVGer C-2142/2013 vom
20. Oktober 2015 E. 9.3 [zur Publikation vorgesehen]).
4.3 Die mit BVGE 2014/3 und BVGE 2014/36 im Zusammenhang mit der
neuen Spitalfinanzierung aufgestellten Grundsätze betreffend Festsetzung
eines Basisfallwerts für leistungsbezogene und auf der SwissDRG-Ta-
rifstruktur beruhende Fallpauschalen können aufgrund der fehlenden
schweizweit einheitlichen Tarifstruktur im Bereich der Rehabilitation auf
C-4479/2013
Seite 13
den vorliegenden Fall nur beschränkt Anwendung finden, insbesondere
was den Preisbildungsmechanismus aufgrund eines Vergleichs der schwe-
regradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevante Basiswerte) der
Spitäler anbelangt (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.4.4). Für die Rehabilitation
liegt – im Gegensatz zur Akutsomatik – noch keine Methode vor, mit der
die unterschiedlichen Schweregrade der einzelnen Behandlungen sachge-
recht abgebildet werden können, weshalb eine Preisbestimmung anhand
eines Referenzwerts im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG, der aufgrund
eines Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt
wird, vorliegend nicht möglich ist (C-2142/2013 E. 9.2 mit Hinweis auf Urteil
BVGer C-3133/2013 vom 24. August 2015 E. 8.2).
4.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen C-2141/2013 und
C-2142/2013 erkannt hat, ist – als erster Schritt zur Tariffindung – die Ori-
entierung an den eigenen Betriebskosten des Spitals einstweilen noch zu
akzeptieren, wenn wie im Bereich der stationären Rehabilitation (noch)
keine schweizweit einheitliche Tarifstruktur im Sinne von Art. 49 Abs. 1
Satz 2 KVG zur Verfügung steht und die Preisbestimmung anhand eines
Referenzwertes nicht möglich ist. Die ausgewiesenen spitalindividuellen
Betriebskosten sind aber einer strengen Prüfung zu unterziehen. Es ist ins-
besondere sicherzustellen, dass alle nicht tarifrelevanten Kosten sowie
Kosten, die einer ineffizienten Leistungserbringung zuzuschreiben sind,
ausgeschieden sind. Es kommen auch Normabzüge (wie Intransparenz-
und Überkapazitätsabzüge) in Betracht, die nicht primär auf die «objektive
Kostenwahrheit» ausgerichtet sind, sondern gestützt auf die altrechtlichen
Regeln der Spitalfinanzierung zur Vermeidung von Überentschädigungen
entwickelt wurden (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.4). Der festzusetzende
Tarif hat sich aber dennoch am Tarif derjenigen Spitäler zu orientieren, wel-
che die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen
Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). In ei-
nem zweiten Schritt ist daher zumindest eine Wirtschaftlichkeitsprüfung
durch Vergleich des spitalindividuell ermittelten Tarifs mit den Tarifen ande-
rer Spitäler vorzunehmen (C-2141/2013 E. 9.4; C-2142/2013 E. 9.4 mit
Hinweis auf Urteil BVGer C-3133/2013 vom 24. August 2015 E. 8.4).
5.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die von der Klinik Barmelweid eingereichten
Kostendaten 2010 für kardiovaskuläre Rehabilitation eine Tagespauschale
von CHF 694.- berechnet. Festgesetzt hat sie eine Tagespauschale von
CHF 620.-, dies unter Hinweis auf den von der Beschwerdegegnerin mit
C-4479/2013
Seite 14
anderen Krankenversicherern für die kardiovaskuläre Rehabilitation ver-
einbarten Tarif.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden nicht die vorinstanzliche
Kostenermittlung, sondern die Wirtschaftlichkeitsprüfung.
5.1.1 Im angefochtenen Beschluss wird dazu ausgeführt, der Regierungs-
rat anerkenne, dass entsprechend den neuen Bestimmungen zur Spitalfi-
nanzierung (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG) ein Benchmarking vorzunehmen
wäre. Bisher existiere jedoch noch kein allgemein anerkanntes System des
Benchmarkings. Insbesondere im Bereich der Rehabilitation, in welchem
zurzeit noch kein gesamtschweizerisch einheitliches Tarifsystem bestehe,
seien Benchmarkings schwierig. Da sich das Patientengut und das Ange-
bot teilweise sehr stark unterscheiden würden, sei ein methodengerechtes
Benchmarking mit den aktuell zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht
möglich. Den von der Einkaufsgemeinschaft HSK vorgenommenen Tarif-
vergleich (mit der Klinik Le Noirmont, der Klinik Gais, dem Rehabilitations-
zentrum Seewis und der Rehaklinik Hasliberg) erachte der Regierungsrat
als zufällig und zu wenig aussagekräftig. Da die Klinik Barmelweid mit an-
deren Krankenversicherern eine Tagespauschale von CHF 620.- verein-
bart habe, sei in Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht der kalku-
lierte (höhere) Tarif von CHF 694.-, sondern eine Tagespauschale von CHF
620.- festzusetzen.
5.1.2 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, die Vorinstanz habe den Tarif
einzig aufgrund des vertraglich zwischen der Beschwerdegegnerin und ei-
ner anderen Einkaufsgemeinschaft vereinbarten Tarifs festgesetzt. Einen
Vergleich mit effizienten Leistungserbringern, wie von Art. 49 Abs. 1 Satz 5
KVG verlangt, habe die Vorinstanz aber nicht vorgenommen. Auch wenn
im Bereich Rehabilitation nicht ein gleich strenges Benchmarking möglich
sei wie in der Akutsomatik, müsse sich der Tarif an der Entschädigung von
effizienten und günstigen Leistungserbringern orientieren. Um das Feld der
effizienten und günstigen Leistungserbringer zu ermitteln, hätten die Be-
schwerdeführerinnen die mit anderen Kliniken für kardiovaskuläre Rehabi-
litation vereinbarten Tarife (Tagespauschalen zwischen CHF 345.- und
385.-) herangezogen. Indem die Vorinstanz diesen Vergleich verworfen
habe, ohne selber das Feld der effizienten und günstigen Leistungserbrin-
ger zu ermitteln, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt.
C-4479/2013
Seite 15
Durch die Qualitätsanforderungen der Schweizerischen Arbeitsgemein-
schaft für kardiale Rehabilitation (SAKR) seien die kardialen stationären
Rehabilitationsprogramme standardisiert und vergleichbar. Tarifvergleiche
seien zumindest soweit möglich, als festgestellt werden könne, dass die
vorliegend bestehenden Tarifdifferenzen sehr hoch und nicht erklärbar
seien. Für den Vergleich seien nur vier SARK-anerkannte Kliniken heran-
gezogen worden, weil die übrigen sieben Kliniken nicht mit einer (reinen)
Tagespauschale für kardiale Rehabilitation abrechneten. Dennoch zeige
auch der Vergleich mit diesen Kliniken, dass der von der Vorinstanz fest-
gesetzte Tarif viel zu hoch sei.
5.1.3 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung insbesondere geltend,
bei den Qualitätsanforderungen der SARK handle es sich lediglich um Min-
destanforderungen. Ein Benchmarking sei im Bereich der Rehabilitation
erst dann möglich, wenn die einheitliche Tarifstruktur (ST Reha) zur An-
wendung komme. Zurzeit würde noch die Gefahr bestehen, dass nicht
Gleiches mit Gleichem verglichen werde. Zunächst müsse dargelegt wer-
den können, dass die Angebote der in den Vergleich einbezogenen Spitäler
tatsächlich vergleichbar seien, was eine zuverlässige und umfassende Da-
tenbasis erfordere. Der Kanton habe keinen Zugriff auf die Kostendaten
ausserkantonaler Kliniken und die in Art. 49 Abs. 8 KVG vorgesehenen Be-
triebsvergleiche lägen nicht vor. Unter den gegebenen Umständen sei es
sachgerecht gewesen, den zwischen der Klinik Barmelweid und tarifsuisse
ag vertraglich vereinbarten Tarif festzusetzen, zumal dieser deutlich unter
der kostenbasierten Tagespauschale liege. Sofern – trotz Fehlens eines
schweregradbereinigten Tarifsystems – ein Vergleichstarif herangezogen
werden sollte, wäre die Walliser Höhenklinik Montana zu wählen, die un-
gefähr im Mittelfeld der Vergleichstarife liege (auf eine Tagespauschale um-
gerechnet CHF 485.-). Weiter müsste eine relativ grosszügige Sicherheits-
marge von rund 30% dazugeschlagen werden, womit sich die festgesetzte
Tagespauschale ebenfalls als wirtschaftlich erweisen würde (act. 7 S. 3 f.).
5.1.4 Die Beschwerdegegnerin hält zunächst fest, dass der von der Vo-
rinstanz ermittelte kostenbasierte Tarif von CHF 694.- unbestritten sei. Die
Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach kardiovaskuläre Reha-
bilitation für CHF 370.- pro Tag angeboten werden könne, treffe zwar zu.
Unter dem Titel 'kardiovaskuläre Rehabilitation' würden aber nicht von allen
Kliniken die gleichen Leistungen erbracht. Unterschiede bestünden insbe-
sondere beim gesundheitlichen Gesamtzustand (Schweregrad) der zu re-
habilitierenden Patientinnen und Patienten sowie deren Alter, aber auch bei
C-4479/2013
Seite 16
der Qualität und Intensität der Rehabilitation. In der Klinik Barmelweid wie-
sen die Patientinnen und Patienten ein höheres Durchschnittsalter von
rund 70 Jahren auf. Ältere Menschen benötigten ein viel intensiveres The-
rapie- und Betreuungsprogramm. Die Klinik Barmelweid sei spezialisiert
auf schwere und komplexe Fälle und erbringe Rehabilitationsleistungen
von höchster Qualität. In ihrem Einzugsgebiet sei sie beispielsweise die
einzige Klinik, die bereit sei, Dialysepatienten aufzunehmen. Im Bereich
der Rehabilitation könnten nicht einfach Tagespauschalen einzelner Klini-
ken miteinander verglichen werden. Dem von den Beschwerdeführerinnen
vorgenommenen Tarifvergleich sei jegliche Aussagekraft abzusprechen.
Die Klinik Barmelweid sei nicht nur Mitglied der SARK, sondern auch Mit-
glied von SW!SS REHA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen
liessen sich die Qualitätsstandards von SW!SS REHA nicht mit denjenigen
der SARK vergleichen. Von anderen Rehabilitationseinrichtungen unter-
scheide sie sie auch dadurch, dass sie von der Swiss Association for Qua-
lity (SAQ) mit 4 Sternen ausgezeichnet worden sei und aufgrund einer
grossen Anzahl hochqualifizierten medizinischen Personals sehr schwere
Fälle erfolgreich therapieren könne. Da ein direkter Vergleich mit anderen
Kliniken nicht möglich sei, habe die Vorinstanz einen Vergleich mit den zwi-
schen Beschwerdegegnerin und anderen Krankenversicherern vertraglich
vereinbarten Tarifen vorgenommen. Weil das KVG vom Verhandlungspri-
mat ausgehe, sei ein solches Vorgehen sachgerecht.
5.1.5 Das BAG erachtet eine angemessene Sicherheitsmarge als ange-
zeigt, wenn die Fallschwere nur mit einer gewissen Ungenauigkeit ge-
schätzt werden könne. Aufgrund der Akten lasse sich nicht beurteilen, wel-
cher Vergleich mit welcher Sicherheitsmarge hätte erfolgen können oder
mit welchen anderen Methoden für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nützliche
Kennzahlen hätten gewonnen werden können. Die Vorinstanz habe keine
den Anforderungen des KVG genügende Wirtschaftlichkeitsprüfung vorge-
nommen. Auch der von den Beschwerdeführerinnen eingebrachte Tarifver-
gleich sei ungenügend, weil eine spezifische Angebots- und Patienten-
struktur nicht berücksichtigt werde (act. 10).
5.1.6 Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Schlussbemerkungen daran
fest, dass die Vergleichbarkeit mit anderen Kliniken, welche kardiovasku-
läre Rehabilitation anböten, nicht gegeben sei. Daher müsse die erforder-
liche Wirtschaftlichkeitsprüfung auf andere Weise erfolgen, z.B. durch Ver-
gleich mit den mit anderen Krankenversicherern verhandelten Tarifen oder
durch eine innerbetriebliche Analyse der Kostenentwicklung (act. 14).
C-4479/2013
Seite 17
5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen zu Recht geltend, dass die Preis-
bildungsregel von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG auch dann beachtet werden
muss, wenn noch kein (gesamtschweizerisches) Benchmarking der
schweregradbereinigten Fallkosten möglich ist. Zwar ist in einem ersten
Schritt ein kostenbasierter Tarif zu ermitteln (vgl. vorne E. 4.4 und hinten
E. 5.9). Aber auch ein spitalindividuell ermittelter Tarif hat sich an der Ent-
schädigung jener Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch
versicherte Leitung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbrin-
gen. Eine Tariffestsetzung einzig anhand der Kosten eines Spitals liesse
sich mit den Vorgaben des KVG nicht in Einklang bringen. In einem zweiten
Schritt ist deshalb eine Plausibilisierung des ermittelten Tarifs anhand eines
Vergleichs mit anderen Spitälern geboten, dies nach einer strengen Über-
prüfung der Kostenträger-, Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen,
der ermittelten Betriebskosten und der Vornahme allfälliger Normabzüge
zur Vermeidung von Überentschädigungen (C-2142/2013 E. 19.5 mit Hin-
weis).
5.3 Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG verlangt grundsätzlich eine Orientierung an
anderen (effizienten) Leistungserbringern. Daher genügt es nicht, wenn die
Tagespauschale lediglich mit Tarifen, welche die betreffende Klinik mit an-
deren Krankenversicherern vertraglich vereinbart hat, verglichen wird (vgl.
C-2141/2013 E. 15.6; C-3133/2013 E. 17.5.4). Ob ausnahmsweise eine in-
nerbetriebliche Analyse der Kostenentwicklung zu akzeptieren wäre, wenn
ein Benchmarking nicht möglich ist, braucht hier nicht entschieden zu wer-
den, da keine solche Analyse vorliegt (vgl. aber C-4334/2013 E. 11.3).
5.4 Soweit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin geltend machen, es
müsste auch die Ergebnisqualität berücksichtigt werden, ist festzuhalten,
dass eine qualitativ hochstehende gesundheitliche Versorgung (Art. 43
Abs. 6 KVG) entsprechend dem Standard der medizinischen Wissenschaft
bei der Tariffestlegung vorausgesetzt wird. Die leistungsspezifischen An-
forderungen werden bei der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (vgl.
Art. 39 Abs. 1 KVG) definiert und überprüft. Die Vorgabe von Art. 49 Abs. 8
KVG, wonach die medizinische Ergebnisqualität in die Betriebsvergleiche
einzubeziehen sind, dient der Verbesserung der Transparenz (BVGE
2014/36 E. 3.5). Eine höhere Behandlungsqualität vermag auch im akutso-
matischen Bereich keine höhere Baserate zu rechtfertigen (vgl. BVGE
2014/36 E. 6.8.5 und 11.3).
C-4479/2013
Seite 18
5.5 Soweit verwertbare Kostendaten vergleichbarer Institutionen fehlen,
kann sich die Festsetzungsbehörde ausnahmsweise an rechtskräftig fest-
gesetzten oder genehmigten Tarifen anderer Rehabilitationseinrichtungen
orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei Preisvergleichen die Ge-
fahr besteht, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche
Verhandlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit
sein, günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton be-
reit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Ori-
entierung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht (vgl. BVGE 2014/36
E. 6.7). Diese Ausgangslage sowie der Umstand, dass die Fallschwere der
Patientinnen und Patienten in den Vergleichsspitälern allenfalls nur mit ei-
ner gewissen Ungenauigkeit geschätzt werden kann, rechtfertigt die Be-
rücksichtigung einer Sicherheitsmarge (vgl. C-2141/2013 E. 15.9 m.w.H.).
5.6 Nach der Rechtsprechung begründen allein die höheren tarifrelevanten
Kosten der einen Rehabilitationseinrichtung gegenüber einer anderen In-
stitution noch nicht die Vermutung der unwirtschaftlichen Leistungserbrin-
gung (C-2141/2013 E. 15.8 mit Hinweis auf BVGE 2010/25 E. 10.2.2 f.).
Vielmehr müsste zunächst untersucht werden, ob tatsächlich Vergleichbar-
keit gegeben ist, was eine entsprechend zuverlässige und umfassende Da-
tenbasis erfordert. Im Bereich der Rehabilitation erscheint dies zwar grund-
sätzlich möglich, wegen der Spezialitätenvielfalt und der Verschiedenheit
des Patientengutes aber sehr schwierig (C-2141/2013 E. 15.8 m.w.H.).
5.7 Wird lediglich ein Vergleich zur Plausibilisierung des ermittelten kosten-
basierten Tarifs verlangt, sind die Anforderungen an die Vergleichbarkeit
geringer als bei einem Benchmarking, das Grundlage für die Bestimmung
des Referenzwertes im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG und die Tarif-
festsetzung bildet. Der Hinweis, die Leistungen im Bereich der Rehabilita-
tion seien nicht ohne Weiteres vergleichbar, entbindet die Festsetzungsbe-
hörde daher nicht davon, einen Vergleich mit anderen Einrichtungen, die
einen gleichen oder ähnlichen Leistungsauftrag (vorliegend für kardiovas-
kuläre Rehabilitation) haben, vorzunehmen. Da nun vermehrt auch im Re-
habilitationsbereich differenzierende Tagespauschalen festgelegt werden,
ist zumindest ein gewisser Vergleich innerhalb einer Gruppe von Kliniken
mit vergleichbarem Leistungsauftrag möglich. Liegen Indizien für wesentli-
che Unterschiede bei den Schweregraden vor, hat die Festsetzungsbe-
hörde diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen und die Sicher-
heitsmarge entsprechend anzupassen. Wie hoch eine solche Sicherheits-
marge anzusetzen ist, kann daher nicht allgemein festgelegt werden. Der
C-4479/2013
Seite 19
Entscheid liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Festset-
zungsbehörde. Eine Sicherheitsmarge von 30%, wie von der Vorinstanz in
der Vernehmlassung postuliert, würde den (erheblichen) Ermessensspiel-
raum aber zweifellos überschreiten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
ein solcher Ermessensentscheid hinreichend begründet sein muss.
5.8 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann der Tarif aber
auch nicht allein aufgrund des Tarifvergleichs mit den vier Leistungserbrin-
gern, mit welchen die HSK eine Tagespauschale zwischen CHF 345.- und
CHF 385.- vertraglich vereinbart haben, festgesetzt werden. Dies käme ei-
ner Tariffestsetzung aufgrund eines Referenzwertes gleich, was einen Ver-
gleich der schweregradbereinigten Fallkosten voraussetzen würde. Ein
solcher Vergleich ist – wie bereits ausgeführt (E. 4.3 f.) – mangels leis-
tungsorientierter Tarifstruktur noch nicht möglich.
5.9 Die Vorinstanz wird sich daher mit der Wirtschaftlichkeit des festzuset-
zenden Tarifs auseinanderzusetzen und einen Vergleich mit den Tarifen
anderer Kliniken für kardiovaskuläre Rehabilitation vorzunehmen haben.
Zuvor wird sie indessen den ersten Schritt zur Tariffindung, die Ermittlung
des kostenbasierten Tarifs, erneut vornehmen. Denn im – ebenfalls die Be-
schwerdegegnerin betreffenden – Urteil C-4334/2013 vom 11. November
2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die vorinstanzli-
che Ermittlung der kostenbasierten Tagespauschale (für pulmonale Reha-
bilitation) auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruht und in
verschiedener Hinsicht nicht den bundesrechtlichen Anforderungen ent-
spricht. Dies gilt ebenso für die Berechnung der kostenbasierten Tages-
pauschale für kardiovaskuläre Rehabilitation. Zu bemerken ist namentlich
Folgendes:
5.9.1 Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die Vorinstanz auf
die von der Beschwerdegegnerin mittels integriertem Tarifmodell Kosten-
trägerrechnung (ITAR_K) Version 1.0 ausgewiesenen Daten 2010 gestützt
hat. Massgebend für die Tarife 2012 sind grundsätzlich die Kostendaten
des Jahres 2010 (Tarifjahr X – 2 = Basisjahr; BVGE 2014/3 E. 3.5). Nach
der Rechtsprechung ist angesichts der Bedeutung und der Verbreitung,
welche ITAR_K und REKOLE® – auf welchem ITAR_K beruht – zwischen-
zeitlich erlangt haben, deren Anwendbarkeit nicht grundsätzlich in Frage
zu stellen. Zu prüfen ist jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene
Berechnungsvorgaben gesetzeskonform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3).
C-4479/2013
Seite 20
5.9.2 Bei den Erträgen (für übrige, nicht OKP-versicherte Leistungen an
Patientinnen und Patienten) aus der Kontengruppe 65 darf eine Gewinn-
marge von 50% nur akzeptiert werden, wenn diese bewiesen ist. Da dies
vorliegend nicht der Fall ist, sind die Erlöse der Kontengruppe 65 zu 100 %
in Abzug zu bringen (BVGE 2014/3 E. 4.3).
5.9.3 Für die Anlagenutzungskosten ist – im Unterschied zum akutsomati-
schen Bereich – nicht ein prozentualer Zuschlag vorzunehmen. Abs. 4 der
Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008,
wonach bei Vergütungsmodellen vom Typus DRG ein Zuschlag von 10%
auf dem Basispreis erfolgt, ist weder direkt noch analog anwendbar (C-
2142/2013 E. 11.7; C-2141/2013 E. 11.6). Vielmehr sind für die Ermittlung
der tarifrelevanten Kosten die transparent und bundesrechtskonform aus-
gewiesenen Anlagenutzungskosten zu berücksichtigen (C-2141/2013
E. 11.7). Auf die im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenutzungskosten kann
nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese den Vorgaben
der VKL entsprechen (C-2142/2013 E. 11.8). Da die Beschwerdegegnerin
im Tariffestsetzungsverfahren keine Anlagebuchhaltung im Sinne von
Art. 10 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 10a VKL eingereicht hat, wäre die Vo-
rinstanz gehalten gewesen, eine solche zu verlangen. Dies wird sie noch
nachzuholen haben. Anschliessend wird sie die Anlagenutzungskosten für
das Jahr 2010 betreffend die Leistungserbringung zulasten der OKP ermit-
teln und sicherzustellen, dass keine Überentschädigung zulasten der OKP
resultiert (C-4334/2013 E. 6.6 m.w.H.).
5.9.4 Ein Teuerungszuschlag ist nicht für zwei Jahre, sondern nur für die
im Jahr X – 1 (vorliegend für das Jahr 2011) aufgelaufene Teuerung vorzu-
nehmen (C-4334/2013 E. 7.2).
5.9.5 Als Kosten für Forschung und universitäre Lehre sowie für übrige ge-
meinwirtschaftliche Leistungen sind die tatsächlich angefallenen Kosten für
im Jahr 2010 erbrachte Leistungen auszuscheiden. Die vom Kanton für
das Jahr 2012 geleisteten Beiträge sind grundsätzlich nicht massgebend.
Die Spitäler sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen
transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten für
nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent ausgeschieden werden
(BVGE 2014/3 E. 6.4.4). Ein normativ bestimmter Abzug für Kosten im
Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG wäre allenfalls dann vorzunehmen, wenn es
der Vorinstanz nicht gelingen sollte, von der Klinik Barmelweid die ent-
scheiderheblichen (transparenten) Daten zu erhalten. In diesem Fall
C-4479/2013
Seite 21
müsste der normative Abzug so angesetzt sein, dass die Beschwerdegeg-
nerin mit Sicherheit keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass sie – entgegen
den Vorschriften – keine transparenten Daten eingereicht hat (C-
4334/2013 E. 8 m.w.H.).
5.9.6 Ein Intransparenzabzug ist grundsätzlich möglich, wenn – wie im Be-
reich Rehabilitation – der Tarif nicht aufgrund eines Referenzwertes im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG, der aufgrund eines Benchmarkings
der schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt wird, sondern auf der Ba-
sis der spitalindividuellen Kosten festgesetzt wird. Die Frage nach einem
Intransparenzabzug und dessen Höhe stellt sich jedoch erst dann, wenn
es der Vorinstanz nicht gelingen sollte, die entscheidwesentlichen Daten
der Beschwerdegegnerin zu erheben (C-4334/2013 E. 9.3; C-2142/2013
E. 16.2).
5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Be-
schluss mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher
aufzuheben ist. Da der rechtserhebliche Sachverhalt weiterer Abklärung
bedarf und über verschiedene Ermessensfragen zu entscheiden ist, fällt
ein reformatorisches Urteil praxisgemäss nicht in Betracht (vgl. Urteil
BVGer C-5749/2013 vom 31. August 2015 E. 7.1 m.w.H.; BVGE 2014/3
E. 10.4). Die Sache ist daher zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit im Eventu-
alantrag gutzuheissen.
6.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Aus-
mass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu be-
urteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
C-4479/2013
Seite 22
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MO-
SER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.43).
6.1.1 Die Beschwerdeführerinnen obsiegen insoweit als sie die Aufhebung
des Tariffestsetzungsbeschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz
beantragen; sie unterliegen mit ihrem Hauptantrag auf Festsetzung einer
tieferen Tagespauschale. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Bestäti-
gung des angefochtenen Beschlusses und damit die Bestätigung der von
der Vorinstanz festgesetzten Tagespauschale sowie – sinngemäss und
ohne Begründung – ein teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde. Die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung ist vorliegend als überwiegendes Obsiegen der
Beschwerdeführerinnen (im Umfang von zwei Dritteln) zu betrachten.
6.1.2 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.- festgelegt. Davon ha-
ben die Beschwerdeführerinnen einen Drittel (CHF 2'000.-), die Beschwer-
degegnerin zwei Drittel (CHF 4'000.-) zu übernehmen. Der von den Be-
schwerdeführerinnen zu leistende Anteil wird dem Kostenvorschuss (von
CHF 8'000.-) entnommen. Der Restbetrag von CHF 6'000.- wird ihnen zu-
rückerstattet.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
6.2.1 Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sind keine
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch
auf Parteientschädigung haben (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VGKE). Auch der
Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
C-4479/2013
Seite 23
6.2.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Be-
schwerdeführerinnen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes er-
scheint eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- (ein Drittel von CHF
6'000.-) angemessen.
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
(SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen. Der angefochtene
Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Tagespauschale neu
festsetze.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden zu einem Drittel den Be-
schwerdeführerinnen und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufer-
legt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Anteil von CHF 2'000.-
wird dem Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der Restbetrag von
CHF 6'000.- wird ihnen zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 4'000.- zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
C-4479/2013
Seite 24
3.
Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von CHF 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs-
formular)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 2013-000817; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Versand: