B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4481/2015
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
A._______.
C-4481/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. April 2015 beantragte die aus Marokko stammende A._______
(geb. 1998, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für die Dauer von 75
Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton
Nidwalden wohnhafte Tante (recte: Cousine) C._______ und deren
Schweizer Ehegatten B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) besuchen zu wollen.
B.
Mit Formularentscheid vom 22. April 2015 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach
Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber im Namen seiner Familie
mit Eingabe vom 27. April 2015 beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
Einsprache.
C.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Nidwalden bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ab. Da-
bei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert be-
trachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher – als
Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse – der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. So lebten
heute rund drei Millionen Personen marokkanischer Abstammung in Eu-
ropa. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftli-
chen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die be-
sondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
bieten könnten, handle es sich bei ihr doch um eine 17-jährige Schülerin.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2015 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-
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instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen
vor, seit nunmehr zwölf Jahren lade er immer wieder Verwandte und Be-
kannte aus dem Ausland ein, welche allesamt die Schweiz anstandslos
wieder verlassen hätten. In diesem Zusammenhang versichert er, dass
auch die vor ihrer Berufsausbildung stehende Gesuchstellerin nach ihrem
Besuchsaufenthalt fristgerecht in ihr Heimatland zurückkehren werde, wo
sie gut eingebunden sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
In seiner Replik vom 6. November 2015 hält der Beschwerdeführer, unter
Beilage weiterer Beweismittel (Garantieerklärungen der Gesuchstellerin
und ihres Vaters, Auszüge aus Facebook) an seinem Antrag und dessen
Begründung vollumfänglich fest und macht im Weitern geltend, beide El-
tern der Gesuchstellerin seien erwerbstätig, hätten eine Wohnung und
könnten "anständig leben". A._______ selber sei seit über einem Jahr mit
ihrem marokkanischen Freund zusammen und sehr verliebt, weshalb
kaum vorstellbar sei, dass sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren
möchte.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 75-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 5
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
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Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstel-
lende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer
rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht
besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wieder-
ausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusam-
menhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn
keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Ge-
suchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten
Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32
Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaats-
angehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich
nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann
einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als marokkanische
Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil, der langjährige Auf-
schwung hält an. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten
von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales
Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau: Offiziell gelten 30 Prozent
der über 15-Jährigen als Analphabeten. Besonders Frauen und Mädchen
in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung.
Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch
Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm
und Reich ist gross. Die Arbeitslosigkeit lag 2014 bei fast 10 %, bei den 15-
bis 24-Jährigen jedoch deutlich höher (die Angaben reichen von 20 % bis
50 %). Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der
Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in
die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) –
wodurch sich dort die Probleme verschärfen – oder gar in Richtung Europa.
Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den
beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die in den letzten
Jahren jeweils rund 7 % zum Bruttoinlandprodukt beigetragen haben. An-
dererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik
aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern ge-
hört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, > Publi-
kationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asyl-
statistik 2015 > Asylgesuche nach Nationen, S 12; Deutsches Auswärtiges
Amt, > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand:
Dezember 2015 bzw. November 2015; Deutsches Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, > Zu-
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kunftscharta > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Informa-
tionen zum Land > Wirtschaft, Stand Juli 2015, Zusammenarbeit/Informa-
tionen zum Land; Germany Trade & Invest, > Trade Export &
Auslandsmärkte > Länderauswahl > Marokko > Wirtschaftsdaten kompakt:
Marokko, Stand November 2015, alle Websites besucht im Januar 2016;
BEAT STAUFER, Glänzende Fassaden, wackliger Untergrund, NZZ vom
29. November 2013; vgl. auch Urteile des BVGer C-1499/2015 vom 30. Juli
2015 E. 5.3 sowie C-5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist vor allem bei Teilen
der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei
gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen
Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue)
Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Emigration wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz
im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung wer-
den dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
dem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz an-
dere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind
beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei-
ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die-
ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4).
Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regel-
konformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die mittlerweile fast 18-jährige, unverheiratete Gesuchstellerin lebt ge-
mäss den Visumsakten in ihrem Heimatland in gemeinsamem Haushalt mit
ihren Eltern. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegen-
über ihren Familienangehörigen werden vom Beschwerdeführer hingegen
nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen
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Seite 9
Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin
selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht er-
sichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persön-
lichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder
gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr
ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespann-
ter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückblei-
bende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten kön-
nen, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoff-
nung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter un-
terstützen zu können. Im Weitern gilt es den erst in der Replik vorgebrach-
ten Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Eingeladene im Heimat-
land ihren "festen" Freund zurücklasse, zu relativieren, nachdem der Gast-
geber im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht hatte, die Ge-
suchstellerin sei aufgrund ihres jugendlichen Alters noch "in keiner Bezie-
hung".
6.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Darle-
gung des Beschwerdeführers soll sie noch die Schule besuchen und an-
schliessend eine Berufsausbildung in Angriff nehmen. Entsprechend lässt
sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen, welche beruflichen und wirt-
schaftlichen Perspektiven die Eingeladene hat. Vor dem Hintergrund der
aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die
Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsausbildung
nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland
und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt.
6.3 Umso mehr sind vorliegend die wirtschaftlichen Verhältnisse der
nächsten Familienangehörigen der Gesuchstellerin – insbesondere ihrer
Eltern, bei welchen sie noch lebt – in Marokko zu würdigen. Aus den Vi-
sumsakten ergibt sich, dass der 52-jährige Vater der Eingeladenen seit
2006 in einem Geschäft für Büromöbel, die gleichaltrige Mutter seit 2003
in einer Grosswäscherei angestellt ist. Gemäss den eingereichten Arbeits-
bestätigungen soll Letztere ein monatliches Gehalt von 3000 marokkani-
schen Dirham (MAD), ihr Ehemann von 3343 MAD beziehen, was dem
Gegenwert von ungefähr Fr. 310.- bzw. Fr. 350.- entspricht. Damit dürften
die Eltern der Eingeladenen – was denn auch vom Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht bestritten wird – kaum in wirtschaftlich besonders güns-
tigen und privilegierten Verhältnissen leben, die ihre Tochter verlässlich von
einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Be-
suchsaufenthalt verbundene Kosten nicht von ihr respektive ihren Eltern,
C-4481/2015
Seite 10
sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl.
Ziff. 33 des Einreisegesuchs). Vor diesem Hintergrund müssen die Beteu-
erungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine frist-
gerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend be-
zeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizer Vertretung
sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die vom
Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden
konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unter-
lagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV
geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat.
Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbind-
licher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein,
dass die Gastgeber in der Vergangenheit bereits mehrmals Gäste aus Ma-
rokko und Thailand zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche frist-
gerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch die-
ser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Ge-
suchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C-6602/2013 vom 14. Mai
2014 E. 7). Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezi-
fischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des
BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom
12. Mai 2015 E. 6.4.3).
Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers und seiner
marokkanischen Ehefrau, einer jüngeren Person aus dem weiteren Fami-
lienkreis ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach
in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgern bzw. Niedergelassenen
steht ihnen und ihren Kindern weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuch-
stellerin zu gegebener Zeit in deren Heimatland zu besuchen.
C-4481/2015
Seite 11
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4481/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 7. September 2015 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Nidwalden
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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