Abtei lung II I
C-448/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______, und
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-448/2010
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene dominikanische Staatsangehörige C._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 7. Oktober 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem
Schwager B._______ und A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in D._______ (BL).
Bereits zuvor, am 29. September 2009, waren die Gastgeber mit einer
Kopie eines Einladungsschreibens an die Schweizer Vertretung in
Santo Domingo gelangt. Darin führten sie insbesondere aus, sie
würden ihr zweites Kind erwarten und die Gesuchstellerin sei als
dessen Patin vorgesehen.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompe-
tenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Basel-
Landschaft bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete
diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung
vom 8. Januar 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus
einem Land, aus dem als Folge der dort insbesondere in wirtschaft-
licher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst
handle es sich um eine junge ledige Frau. Zwar sei sie Mutter von zwei
Kindern, die geplante lange Auslandabwesenheit lasse aber auf eine
grosse Flexibilität schliessen. Das bestehende Anstellungsverhältnis
werde nur gering entlöhnt und könne deshalb kaum Anreiz für eine
Rückkehr bieten. Insgesamt sei vorliegend nicht mit genügend grosser
Sicherheit auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin versucht sein
könnte, sich einen dauerhaften Aufenthalt in Europa zu verschaffen
und die Kinder später nachzuziehen. Komme hinzu, dass die Gast-
geber nicht über genügend finanzielle Mittel für den geplanten Be-
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suchsaufenthalt verfügten, dies gemäss einer Stellungnahme der
Wohngemeinde.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 ersuchen die Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei in der be-
antragten Form zu erteilen. Zur Begründung bringen sie sinngemäss
vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, dass die Wieder -
ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht ge-
sichert wäre und der Zweck des Besuchsaufenthalts zweifelhaft sei.
Sie (die Beschwerdeführer) hätten bereits in ihrem Einladungs-
schreiben dargelegt, dass die Gesuchstellerin als Patin des in-
zwischen geborenen Kindes vorgesehen sei. Zweck des Besuchsauf-
enthalts sei demnach, dass die Gesuchstellerin an der Taufe ihres
Patenkindes teilnehmen, und bei dieser Gelegenheit ihre Schwester
wiedersehen und deren neue Heimat kennen lernen könne.
Schliesslich hätten sowohl Gast wie Gastgeber eine Erklärung zur
beabsichtigten Rückreise unterzeichnet; ein Verstoss gegen diese Er-
klärung wäre strafbar. Ebenfalls unzutreffend sei der Einwand un-
genügender finanzieller Mittel. Sie (die Beschwerdeführer) verfügten
über ein gemeinsames Einkommen von CHF 4'700 und hätten weder
Betreibungen oder Verlustscheine noch Steuerschulden. Sie seien
demnach durchaus in der Lage, für die Kosten des Besuchsaufenthalts
der Gesuchstellerin aufzukommen.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer einen Formfehler,
indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung an den Gastgeber
adressiert habe, dies obwohl die Gastgeberin als einladende Person
aufgetreten sei.
Die Beschwerde enthält als integrierenden Bestandteil die Stellung-
nahme einer Drittperson, die sich als Berater der Beschwerdeführer zu
erkennen gibt. Auf diese und auf weitere Vorbringen wird, soweit ent -
scheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2010
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei distanziert sie sich zwar von
der Einschätzung der Wohngemeinde die finanzielle Garantiefähigkeit
betreffend. Dagegen hält sie ihre Zweifel am Aufenthaltszweck und an
der Gewähr für eine Wiederausreise aufrecht.
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E.
Die Beschwerdeführer ihrerseits halten in einer Replik vom 12. April
2010 an ihrem Rechtsmittel fest. Die Verweigerung des Visums sei
geradezu willkürlich. Sie gründe in einer pauschalen Verweigerung
aufgrund der nationalen Herkunft der Gesuchstellerin und lasse die
qualifizierten Interessen der Familie unberücksichtigt. Im Sinne eines
Kompromisses wäre man bereit, die Dauer des Besuchsaufenthalts
auf einen Monat zu beschränken. Erneut wird moniert, dass sie mit
ihrer Unterschrift für eine fristgerechte Wiederausreise garantiert
hätten. Die Gesuchstellerin selbst habe zudem notariell bestätigt, dass
sie die Schweiz gemäss den geltenden Regeln verlassen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines so-
genannten Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die Beschwerdeführer rügen implizit eine mangelhafte Eröffnung der
angefochtenen Verfügung. Diese sei zu Unrecht an den Beschwerde-
führer adressiert worden, denn im Bewilligungsverfahren sei dessen
Ehegattin, die Beschwerdeführerin, als einladende Person aufgetreten.
Letzteres lässt sich anhand der Gesuchsakten nicht bestätigen. Dort
sind vielmehr fast durchgehend beide Ehegatten gemeinsam auf-
getreten. Ob die Vorinstanz mit ihrer Adressierung nur an den Be-
schwerdeführer einen Mangel bewirkt hat, kann offenbleiben. Denn zu
Recht machen die (an gemeinsamer Adresse lebenden) Ehegatten
nicht geltend, daraus irgend einen rechtlichen Nachteil erlitten zu
haben.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-
tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
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Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L
336 vom 18.12.2009, S. 1–3), sind diejenigen Staaten aufgelistet,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die
Dominikanische Republik ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb
die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
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gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3
7.3.1 In der Dominikanischen Republik konnte sich die Wirtschaft zwar
nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäfts-
banken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise – dank der
Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai
2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs
Leonel Fernàndez Reyna – in beeindruckender Kürze erholen. Das
Wachstum fand seinen Höhepunkt im Jahre 2006 mit 10,7% bei einer
verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5%. Beeinflusst von der
sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich aber auch die
dominikanische Wirtschaft seitdem leicht ab. Die internationale Finanz-
und Wirtschaftskrise traf das Land letztlich härter als ursprünglich er-
hofft. Die Regierung musste daher Ende 2009 mit dem
Weltwirtschaftsfond ein Standby-Abkommen mit einem Finanzvolumen
von 1,7 Mrd. USD und einer Laufzeit von 28 Monaten abschliessen.
Die wichtigsten Einkommenszweige sind der Tourismus, die Export-
gewinne aus den Freihandelszonen sowie die Transferzahlungen von
im Ausland (insbesondere in den USA und in Europa) lebenden
Dominikanern (Quelle: www.auswä>Länder, Reisen und
Sicherheit>Dominikanische Republik>Wirtschaft, Stand Februar 2010,
besucht am 6. September 2010).
Insgesamt wächst die Kritik der Bevölkerung, da das beschriebene
Wachstum nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen bzw.
keine spürbare Verbesserung in den Lebensbedingungen der be-
dürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile
mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist
eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten
(zur Lageanalyse vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1330/2009 vom16. Juli 2009 E. 7.3).
7.3.2 Die beschriebenen Verhältnisse machen deutlich, weshalb viele
– insbesondere jüngere Menschen – versuchen, ins Ausland zu ge-
langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz zu sichern. Dabei gilt unter anderem West- und Mitteleuropa
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und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur
Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein aus-
länderrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine gut 30-jährige,
unverheiratete Frau, Mutter zweier Kinder. Darüber hinaus ist über ihre
persönlichen und familiären Verhältnisse nur bekannt, dass eine
Schwester in der Schweiz und weitere Familienangehörige vor Ort
leben. An der Absicht der Beteiligten, die Gesuchstellerin als Taufpatin
einzusetzen und an den Festlichkeiten in der Schweiz teilnehmen zu
lassen, braucht nicht gezweifelt zu werden. Das schliesst allerdings
weitergehende Absichten nicht aus. Als Mutter zweier Kinder dürfte die
Gesuchstellerin auch durchaus eine gewisse familiäre Verantwortung
tragen. Diese ist aber insofern zu relativieren, als sie ursprünglich
ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate in die Schweiz
reisen wollte. Die Betreuung der Kinder wäre daher offenbar auch
dann sicherzustellen, wenn sie sich für längere Zeit im Ausland auf-
halten würde. Ganz allgemein kann der Umstand, dass ein Gast nahe
Familienangehörige im Heimatland zurück lässt, für sich allein die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht
begünstigen. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der
Wille zur Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden,
zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter
unterstützen bzw. später nachziehen zu können.
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8.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Gemäss der im Gesuchsver-
fahren eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers arbeitet sie seit
1. Dezember 2008 in einer Fleischvertriebsfirma und verdient pro
Monat DOP 12'500 (umgerechnet rund CHF 343). Nach Darstellung
der Beschwerdeführer in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber
dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft soll sie nach
ihrem Besuchsaufenthalt ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Die
von der Gesuchstellerin damals beabsichtigte dreimonatige Landes-
abwesenheit dürfte aber mit den Verpflichtungen aus dem Arbeits-
verhältnis kaum zu vereinbaren sein. Denn der landesübliche Ferien-
anspruch beträgt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts nur einen Bruchteil davon. Die Vermutung liegt deshalb nahe,
dass die Gesuchstellerin im Falle einer Erteilung des gewünschten
Visums den Verlust ihrer Arbeitsstelle in Kauf genommen hätte. Dass
sich inzwischen an ihrer Einstellung ihrem Arbeitsverhältnis gegenüber
etwas geändert haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Die Beschwerdeführer würden sich zwar gemäss ihren Ausführungen
in der Replik mit einer einmonatigen Besuchsdauer der Gesuch-
stellerin begnügen, dies im Sinne eines Kompromisses, damit die Ge-
suchstellerin zumindest an der Taufe ihres Patenkindes teilnehmen
könnte. Ob dies auch den Vorstellungen der Gesuchstellerin ent-
spricht, ist allerdings nicht bekannt. Insgesamt kann vorliegend nicht
von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhält-
nissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen
Emigration abzuhalten vermöchten.
8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hin-
reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An
dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerde-
führer nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie lediglich für ge-
wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt garantieren. Weitergehende Zusicherungen sind rechtlich nicht
verbindlich und faktisch auf nicht durchsetzbar (BVGE 2009/27 E. 9).
Schliesslich kann auch die von der Gesuchstellerin selbst ab-
gegebene, notariell bestätigte Erklärung nichts an der Risiko-
beurteilung ändern. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei einer
solchen Erklärung um eine blosse Absichtserklärung handelt, die in
der Schweiz keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Strafbar
würde sie sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht
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damit machen, dass sie eine solche Erklärung missachtet, sondern
höchstens damit, dass sie – einmal in der Schweiz – allenfalls aus-
länderrechtliche Vorschriften verletzen würde.
8.4 Hat die Vorinstanz somit zu Recht einen Hinderungsgrund in Form
fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem
beantragten Besuchsaufenthalt angenommen, so erübrigt sich zu
prüfen, ob sie in der angefochtenen Verfügung auch vom zusätzlichen
Hinderungsgrund ungenügender finanzieller Garantiefähigkeit aus-
gehen durfte. Dies umso mehr, als die Vorinstanz selbst im Verlaufe
des Verfahrens nicht mehr daran festhielt.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unter-
liegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art.
1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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