Abtei lung II I
C-4482/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 9. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4482/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1955 geborene X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), griechischer Staatsangehöriger, war von 1977 bis
2001 in der Schweiz bei der B._______ AG, Z.______, als Maschinen-
führer erwerbstätig und entrichtete von 1977 bis anfangs 2003 (mit
einem Unterbruch im Jahr 2002) Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 6). Mit Anmelde-
formular vom 17. April 2002 reichte er ein Gesuch zum Bezug von IV-
Leistungen ein und beantragte namentlich Berufsberatung und eine
Rente. Als Behinderung gab er an, an Schmerzen an Hals, Rücken,
Hüften und Schultern sowie Kribblen und Einschlafen der Extremitäten
zu leiden (act. 7).
Zur Prüfung des Leistungsgesuchs nahm die IV-Stelle Aargau folgende
Unterlagen zu den Akten:
- Arztbericht, neurologische Klinik, Kantonsspital A._______, unterzeichnet
von Dr. med. R._______ und PD Dr. med. U._______, vom 29. November
2001 (act. 1);
- Arztbericht, orthopädische Klinik, Kantonsspital A._______, unterzeichnet
von Dr. med. G._______, vom 1. Februar 2002 (act. 2);
- Arztberichte, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und
Rehabilitation, Kantonsspital A._______, unterzeichnet von Dr. med.
S._______, Dr. med. W._______, PD Dr. T._______, vom 17. Februar 2002
und 6. März 2002 (act. 3/4);
- Arztbericht, orthopädische Klinik, Kantonsspital A._______, unterzeichnet
von Dr. K._______, vom 15. April 2002 (act. 5);
- Formular Arztbericht für Erwachsene, ausgefüllt von Dr. med. V.________,
datiert vom 15. Mai 2002 (nicht paginiert);
- Arztbericht, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und
Rehabilitation, Kantonsspital A._______ und Formular Arztbericht für Er-
wachsene, unterzeichnet von Dr. W._______, vom 26. August 2002 (act.
11/10).
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 setzte die IV-Stelle Aargau den
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 100% mit Anspruchs-
beginn ab 1. Juni 2002 fest (act. 14).
Gemäss Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen
Beschluss mit Verfügungen vom 13. März 2003 bzw. 31. Januar 2003
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eine ganze Invalidenrente und 2 Kinderrenten vom 1. Juni 2002 bis
31. August 2002 und ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente, nebst
einer Kinderrente zugesprochen (act. 18/15). Für die Zeit vom
1. September 2002 bis 31. Januar 2003 wurde eine separate
Verfügung in Aussicht gestellt (diese befindet sich nicht bei den
Akten).
Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision for-
derte die IV-Stelle Aargau den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. September 2003 auf, das Formular Revision der Invalidenren-
te/Hilflosenentschädigung auszufüllen (act. 19).
Mit Brief vom 11. November 2003 teilte die IV-Stelle Aargau dem Be-
schwerdeführer mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente
habe (act. 20).
Infolge Wohnsitzwechsels nach Griechenland wurden die Akten am
4. Mai 2004 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
Stelle) übermittelt (act. 22/23).
B.
Im Rahmen der durch die IV-Stelle im Jahre 2006 eingeleiteten
Rentenrevision empfahl Dr. H._______ des regionalen ärztlichen
Dienstes Rhone (RAD) mit Bericht vom 19. Dezember 2006 eine
klinische Untersuchung in der Klinik L.________ (act. 25/26). Zudem
forderte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer weitere medizinische
Akten an (act. 31). Diesbezüglich nahm die IV-Stelle folgende
Unterlagen zu den Akten:
- radiologische Befundberichte von Dr. N.________, Radiologe, vom
9. Februar 2007 (act. 45, übersetzt in act. 46, und act. 47, übersetzt in act.
48);
- Medikamentenverordnung von Dr. M.________ (vgl. BVGer act. 4),
chirurgischer Orthopäde, vom 12. Februar 2007 (act. 49, übersetzt in act.
50).
Vom 31. Juli bis 2. August 2007 fand die interdisziplinäre Begut-
achtung in der Klinik L._______ statt, basierend auf einer rheuma-
tologisch-orthopädischen, neurologischen, internistischen und psy-
chiatrischen Untersuchung sowie einer Evaluation des arbeits-
bezogenen funktionellen Leistungskalküls.
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Im von Dr. med. O._______, Chefarzt Rheumatologie, unterzeichneten
interdisziplinären Gutachten vom 28. August 2007 sind folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Enger Spinalkanal mit/bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen
der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule, intermit tierender Claudicatio
spinalis (ICD-10 M48.0)
- fortgeschrittene Coxarthrose beidseits mit/bei Offsetstörung, vorgängig
Dysplasie des Femurkopfes (ICD-10 M16.9)
- Impingementsyndrom des rechten Schultergelenkes mit/bei AC-
Gelenkarthrose (ICD-10 M 75.4).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist diagnostiziert:
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
(Rentenneurose) (ICD-10 F68.0).
Die Gutachter befanden, dass dem Beschwerdeführer eine wechsel-
belastende leichte Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Aufgrund der
komplexen rheumatologischen, orthopädischen Multimorbidität, die
sich laufend verschlechtere, könne jedoch nicht von einer eigentlich
verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. 54-56).
Dr. H.______ RAD stellte in ihrem Schlussbericht vom 18. Oktober
2007 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest und kam zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu
30% ab 1. August 2007 arbeitsfähig sei (act. 58).
Der von der IV-Stelle am 30. November 2007 durchgeführte Ein-
kommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 55% ab 1. August
2007 (act. 59).
Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2007 teilte die IV-Stelle dem Be-
schwerdeführer mit, dass er ab 1. August 2007 wieder eine dem Ge-
sundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könne. Dabei könnte
mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielt werden, weshalb die
bisher ganze durch eine halbe Rente ersetzt würde (act. 60).
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (act. 61). Der
Eingabe legte er verschiedene medizinische Berichte bei (radio-
logischer Kurzbericht vom 8. Januar 2008 [act. 64/65] und Arztbericht
von Dr. M.________ vom 9. Januar 2008 [act. 68-70] sowie radio-
logischer Befundbericht von Dr. N.________ vom 8. Januar 2008 [act.
66/67]).
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Dr. H._______, RAD, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 21. April
2008, der Arztbericht von Dr. M.________ vom 9. Januar 2008 belege
keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes, weshalb sie
an ihrer Beurteilung vom 18. Oktober 2007 festhalte (act.72).
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wurde mit Wirkung ab 1. August 2008
die bisher gewährte ganze Invalidenrente durch eine halbe ersetzt
(act. 74).
D.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er erklärte, er sei mit
der Verfügung, mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, wieder teiler-
werbsfähig zu sein, nicht einverstanden (BVGer act. 1).
E.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerde-
führer am 7. August 2008 eine Beschwerdeverbesserung mit dem
Antrag ein, ihm sei weiterhin eine ganze Rente zu gewähren, gegebe-
nenfalls sei eine Begutachtung durchzuführen. Er machte insbe-
sondere geltend, aufgrund einer Wirbelkanalstenose im Bereich L4-L5
und L5-S1 an chronischem intermittierendem Hinken zu leiden. Die
Beschwerden würden sich auch aufgrund der osteoarthritischen Ver-
änderungen in den Hüftgelenken – vor allem rechts – verschlimmern.
Zum Beweis reichte er verschiedene ärztliche Unterlagen ein
(ärztliches Attest von Dr. M.________ vom 7. August 2008, Arztbericht
[inkl. Röntgenbefunde] von Dr. N._______ vom 9. Februar 2007
(BVGer act. 4).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar
2009 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, die zur
Stellungnahme aufgeforderte RAD-Ärztin sei am 18. Oktober 2007
zum Schluss gekommen, dass anhand des Gutachtens des
Rehabilitationszentrums L._______ vom 3. September 2007 (recte:
28. August 2007) im Vergleich zu 2001 keine neurologischen Ausfall-
syndrome mehr vorlägen, weshalb neu eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit
in leichten Verweisungstätigkeiten bestehe. An dieser Einschätzung
änderten auch die neu eingereichten medizinischen Unterlagen nichts.
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Der anschliessend neu durchgeführte Einkommensvergleich habe
einen Invaliditätsgrad von 55% ergeben (BVGer act. 10).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bis zum
25. Februar 2009 zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 18. Februar
2009 ein (BVGer act. 11/13).
H.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer be-
kannt, dass er demnächst medizinisch untersucht werde. Gleichzeitig
ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung der Untersuchungs-
ergebnisse (BVGer act. 12).
I.
Am 18. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche
Bescheinigung von Dr. J._______, Spital D._______, vom 13. März
2009 ein (BVGer act. 16, übersetzt in BVGer act. 17).
J.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Duplik vom 8. April 2009 fest, in der
ärztlichen Bescheinigung vom 13. März 2009 würden lediglich be-
kannte und von der RAD-Ärztin bereits gewürdigte Leiden aufgeführt,
weshalb mangels neuer Sachverhaltselemente weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung beantragt werde (BVGer act. 19).
K.
Mit Verfügung vom 17. April 2009 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 9. Juni 2008, mit
welcher die Vorinstanz mit Wirkung ab 1. August 2008 die bis anhin
ganze durch eine halbe Invalidenrente ersetzt hat.
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1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und in Berücksichtigung der nach-
gereichten Beschwerdeverbesserung formgerecht eingereicht (Art. 60
Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Übrigen
den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt
hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die revisionsweise
Herabsetzung der Invalidenrente von einer ganzen auf eine halbe
Rente.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
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Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
anwendbar sind.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 9. Juni 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Be-
urteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von
Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
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Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR
0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11)
(vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bun-
desgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tat-
sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 74 Rz. 20).
Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-
kräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Der
rechtserhebliche Sachverhalt wird somit im vorliegenden Revisions-
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verfahren durch die Verfügung vom 13. März 2003 (act. 18) einerseits
und die Verfügung vom 9. Juni 2008 (act. 74) andererseits bestimmt.
Es wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 13. März 2003 und
dem 9. Juni 2008 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Ge-
sundheitszustands eingetreten ist.
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
3.5 Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem
31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober
2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
3.6 Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007
5129), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003
3837); ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in
der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155)
bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsge-
richt) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
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der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3).
4.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan-
ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass
die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Re-
vision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der
Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver-
ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente bei
einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine
halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Hieran hat die
5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung).
4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein-
kommen, Art. 16 ATSG).
4.3 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4,
113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden
Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Ver-
weisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen an-
Seite 12
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gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund-
heitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsun-
fähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Be-
messung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2,
BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
4.5 Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann ge-
geben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An-
wendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein-
getreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist
unter revisionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V
371 E. 2 b mit Hinweisen).
4.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.7 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosen-
entschädigungen erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Seite 13
C-4482/2008
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen der rentenzuprechenden Ver-
fügung vom 13. März 2003 und der herabsetzenden Verfügung vom
9. Juni 2008 eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist.
5.1 Der IV-Stelle Aargau lagen im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren-
tengewährung folgende medizinische Unterlagen zur Verfügung:
Im von Dr. med. R._______ und PD Dr. med. U._______ unter-
zeichneten Arztbericht der neurologischen Klinik, Kantonsspital
A._______, vom 29. November 2001 sind die Diagnosen ausgeprägtes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen rechts (DD:
Penarthropathia humeroscapulans) und Hüftschmerzen rechts (DD.
Coxarthrose rechts) aufgeführt (act. 1).
Dr. med. G._______ diagnostizierte im Arztbericht der orthopädischen
Klinik, Kantonsspital A._______, vom 1. Februar 2002 eine stark
schmerzhafte Coxarthrose rechts, degenerative Veränderungen der
Lendenwirbelsäule und Schulter-/Armbeschwerden rechts. Dr.
G._______ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Schmerzen arbeitsunfähig sei und im Allgemeinen einen eher
kränklichen oder depressiven Eindruck mache (act. 2).
Im von Dr. med. S._______, Dr. med. W._______ und PD Dr.
T._______, unterzeichneten Austrittsbericht vom 17. Februar 2002,
Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation,
Kantonsspital A._______, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei breiter medianer
Diskushernie L4/L5 mit Kompression des Duralsackes und massiger
Einengung beider Neuroforama (CT LWS vom 6. Februar 2002),
2. chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei massigen
degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylarthrose und
Unkovertebralspondylose der unteren Segmente (HWS vom 5. Februar
2002), 3. deutliche Coxarthrose rechts sowie leichte Coxarthrose links
(Röntgen des Beckens am 31. Januar 2002) und 4. soziale Proble-
matik. Bis zur nächsten Kontrolle Ende Februar 2002 wurde eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. 3). Im Verlaufsbericht
vom 6. März 2002 bemerkten die Ärzte, seit der Hospitalisation habe
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C-4482/2008
keine deutliche Besserung stattgefunden. Bis zur Durchführung der
EDA bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. 4).
Dr. med. K._______ der orthopädischen Klinik, Kantonsspital
A._______, stellte in seinem Arztbericht vom 15. April 2002 fest, auf-
grund des Röntgenbefundes sei eine Totalprothesenimplantation noch
nicht indiziert. Eine Hüftgelenksluxation mit Débridement erscheine
aufgrund einer sicher bestehenden funktionellen Überlagerung nicht
erfolgversprechend. Die Beschwerden seien klinisch nicht eindeutig
vom bekannten lumboradikulären Syndrom zu differenzieren, weshalb
vorerst eine Hüftgelenksinfiltration vorzunehmen und der weitere Ver-
lauf abzuwarten sei (act. 5).
Dr. med. V._______ führte im vom 15. Mai 2002 datierten Formular
Arztbericht für Erwachsene mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
die Diagnosen lumboradikuläres Syndrom bei medianer Diskushernie
L4/L5; Coxarthrose bds., rechts ausgeprägter als links; zervico-
spondylogener Schmerzzustand bei degenerativen Veränderungen der
HWS bzw. spondyl- sowie unkovertebrogene Arthrose auf. Als Diag-
nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er soziale
Problematik. Dr. V._______ bezifferte die medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 28. Septem-
ber bis 10. Oktober 1981, 14. Dezember bis 19. Dezember 1981,
27. Mai bis 17. August 1997, 24. Januar bis 27. Juni 1999 und 26. Juni
bis 16. Juli 2001 auf 100%. Aufgrund der genannten Beschwerden,
insbesondere der starken Schmerzen sei der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit ab 22. August 2001 bis auf Weiteres zu
100% arbeitsunfähig. Die Ausübung von anderen Tätigkeiten sei nicht
mehr zumutbar (act. 8).
Auf Anfrage, ob die Voraussetzungen für eine volle Berentung bereits
vorlägen oder ob die Hüftgelenksinfiltration abgewartet und/oder das
Kantonsspital zur Erwerbsunfähigkeit befragte werden werden solle,
erklärte Dr. med. C._______ am 28. Mai 2002, möglicherweise gebe
es rückenschonende Tätigkeiten, die zumindest teilzeitlich ausgeführt
werden könnten. Dr. C._______ empfahl, die Rheumaklinik zur
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit betreffend adaptierte Tätigkeiten
aufzufordern (act. 9).
Dr. W._______ nannte in seiner Stellungnahme vom 26. August 2002
die bereits im Austrittsbericht vom 17. Februar 2002 aufgeführten
Diagnosen. Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit als Maschinenführer ab
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C-4482/2008
August 2001 auf 100% (attestiert durch Dr. V._______) und wiederum
ab 5. Februar 2002 auf 100%. Ungewiss sei, ob die Arbeitsfähigkeit
durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, eine
neurochirurgische Sanierung und epidurale Steroidinjektion werde
abgelehnt. Da der Krankheitsverlauf noch nicht abgeschlossen sei,
könne die Eingliederungsfähigkeit noch nicht abschliessend beurteilt
werden. Bezüglich des weiteren Verlaufs werde empfohlen, sich an Dr.
V._______ zu wenden (act. 11).
5.2 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle
unter anderem folgende medizinischen Unterlagen ein:
Dr. N._______, Radiologe, führte in seinem radiologischen Befund-
bericht der LWS aus, es seien kleine anteriore Osteophyten an den
Wirbelkörpern L4 und L5 zu sehen. Im Bereich Intervertebralraum L4-
L5 bestehe eine Stenose. Des Weiteren werde eine geringfügige Ver-
kalkung an der Wand der unteren Abdomenaorta beobachtet (act. 45,
übersetzt in act. 46).
Dem Magnetresonanztomografiebefundbericht der LWS vom 9. Feb-
ruar 2007 von Dr. N._______ ist zu entnehmen: Im Bereich L4-L5 liege
eine Stenose des Intervertebralraumes vor. Es zeige sich eine Ab-
flachung und ein kleiner posteriorer zentraler Bandscheibenprolaps, in
dem ein hyperdenses Signal bei T2-gewichteten Sequenzen be-
obachtet werde. Zudem seien leichte degenerative Veränderungen an
den Gelenk-Fortsätzen und im Bereich Intervertebralraum, ins-
besondere eine Stenose feststellbar. Im Bereich L5-S1 zeige sich ein
posteriorer Bandscheibenprolaps rechts, der einen Druck auf die
Menix sowie auf die rechte Radix descendens innerhalb des Wirbel-
kanals hervorrufe. Der Conus medullaris ende normal. An den Weich-
teilen seien keine besonderen Befunde feststellbar (act. 47, übersetzt
in act. 48).
Auf Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. H._______ liess die IV-Stelle den
Beschwerdeführer in der Klinik Valens begutachten (act. 26).
Das interdisziplinäre Gutachten vom 28. August 2007 wurde in Berück-
sichtigung der erhobenen Anamnese, der vorhandenen medizinischen
Aktenlage und einer rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen,
internistischen sowie psychiatrischen Untersuchung erstellt. Zusätzlich
erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
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C-4482/2008
Dem von Dr. med. O._______, Chefarzt Rheumatologie, und
E._______, Physiotherapeut Ergonomie, unterzeichneten
Evaluationsbericht der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 1. August
2007 ist Folgendes zu entnehmen: Infolge erheblicher Symptomaus-
weitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der
ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit
nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Ex-
plorand mehr hätte leisten können, als was er gezeigt habe. Die Be-
urteilung der Zumutbarkeit sei primär medizinisch-theoretisch erfolgt
und durch die Beobachtungen bei den Tests ergänzt worden. Die
Ausübung von mindestens leichten bis mittelschweren wechsel-
belastenden Arbeiten sei ganztägig zumutbar (act. 54).
Dr. F._______ erklärte im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. August
2007 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer leide aus psychischen
Gründen an einer Entwicklung körperlicher Symptome, sogenannte
Rentenneurose. Der Beschwerdeführer glaube an seine Invalidität und
sei überzeugt, dass ihm die erhaltenen Leistungen zustehen würden.
Weder sei er an medizinischen Möglichkeiten interessiert, die ihm
eventuell helfen könnten, seine Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen,
noch bestehe ein Interesse an der vorhandenen Möglichkeit, in die
Schweiz zurückzukehren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit für eine rheumatologisch adaptierte
Tätigkeit. Jedoch scheine die Eingliederungsfähigkeit aufgrund des
konsolidierten Krankheitskonzeptes hoffnungslos. Der Explorand sei,
wenn man seinen Gedanken zu folgen versuche, berechtigterweise der
Ansicht, dass er im selben Rahmen invalid sei wie vor 5 Jahren und
nicht einsehe, weshalb er eine Berufstätigkeit ausüben sollte.
Abschliessend bemerkte Dr. F._______, aus psychiatrischer Sicht sei
der Explorand bereits vor 5 Jahren nicht berentungsbedürftig gewesen
(act. 55).
Dr. O._______ führte im interdisziplinären Gesamtgutachten vom
28. August 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit auf: 1. enger Spinalkanal mit/bei degenerativen Verän-
derungen der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule und inter-
mittierender Claudicatio spinalis (ICD-10 M48.0); 2. fortgeschrittene
Coxarthrose beidseits mit/bei Offsetstörung und vorgängig Dysplasie
des Femurkopfes (ICD-10 M16.9); 3. Impingementsyndrom des
rechten Schultergelenkes mit/bei AC-Gelenksarthrose (ICD-10 M75.4).
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
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C-4482/2008
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-
10 F68.0). Die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. O._______ wie folgt: Die
bis 2001 ausgeführte Tätigkeit als Maschinenbediener sei dem Be-
schwerdeführer glaubhaft nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit
werde sich aufgrund der Multimorbidität im Bereich des Bewegungs-
apparates weiter verstärken. Da der Beschwerdeführer auf seine
Arbeitsunfähigkeit fixiert sei, wirkten sich gezielte therapeutische
Massnahmen nicht günstig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zudem sei
wahrscheinlich, dass er innerhalb weniger Jahre sowohl eine endo-
prothetische Versorgung beider Hüftgelenke als auch eine Dekom-
pression der unteren Lendenwirbelsäule bei Claudicatio spinalis um
den Spinalkanal benötige. Primär sei der Erfolg dieser Eingriffe abzu-
warten, bevor zur eigentlichen Arbeitsfähigkeit Stellung genommen
werden könne. Aktuell sei dem Beschwerdeführer eine wechselbe-
lastende leichte Tätigkeit halbtags zumutbar. Aufgrund der erwähnten
orthopädischen Multimorbidität, die sich ständig verschlechtere, könne
nicht von einer eigentlichen verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausge-
gangen werden. Dr. O._______ bemerkte abschliessend, es sei un-
verständlich, weshalb dem Beschwerdeführer vor fünf Jahren eine
ganze Rente zugesprochen worden sei, ohne dass die vorhandene
Zumutbarkeit mittels orthopädisch-neurochirurgischer Eingriffe explizit
beurteilt worden sei. In der Zwischenzeit hätten sich die degenerativen
Veränderungen wesentlich verschlechtert, weshalb davon ausge-
gangen werden müsse, dass sich die Gesamtsituation im Vergleich zur
Entscheidungsfindung im Jahre 2003 verschlechtert habe. Diese
Überlegungen müssten bei der aktuellen Rentenrevision berücksichtigt
werden (act. 56).
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. med. H.______, RAD, führte
am 18. Oktober 2007 die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit auf wie im Gutachten. Sie stellte fest, dass im
Vergleich zu Mitte August 2001 keine Anhaltspunkte für ein neurolo-
gisches Ausfallsyndrom zu finden seien, weshalb eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes eingetreten sei. In Anbetracht der Ge-
samtsituation sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August
2007 für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit
ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 bis max. 20kg, ohne
Arbeiten über Kopfhöhe, ohne längere Körperzwangshaltung, ohne
repetitives Treppengehen und ohne Exposition in der Feuchtigkeit und
in der Kälte zu 70% arbeitsfähig (act. 58).
Seite 18
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5.2.1 Den im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eingereichten Arzt-
berichten ist Folgendes zu entnehmen:
Dr. N._______, Radiologe, erklärte am 8. Januar 2008: Im Vergleich
zu früheren Untersuchungen sei neu eine leichte intravertebrale Ste-
nose sichtbar. Es zeigten sich degenerative Veränderungen im Bereich
O4 und O5 und eine Asbestose (act. 66, übersetzt in act. 67).
Dr. M._______, chirurgischer Orthopäde, führte am 9. Januar 2008
aus, der Beschwerdeführer leide häufig an Rückenschmerzen, Ischial -
gien, Claudicatio intermittens und Osteoarthitis an beiden Hüften,
rechts mehr. Im Rahmen einer Röntgenkontrolle (vgl. act. 64/65) und
klinischen Untersuchung sei eine Verschlechterung festgestellt wor-
den, insbesondere eine Zunahme der Ankylose im Bereich der Hüften,
was eine Verminderung der Mobilität zur Folge habe. Dr. M._______
empfahl einen chirurgischen Eingriff (act. 69, übersetzt in act. 70).
Dr. H._______, erneut zur Stellungnahme aufgefordert, stellte am
21. April 2008 fest, aus dem Arztbericht von Dr. M._______ seien
keine erheblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ersicht-
lich, weshalb sie an ihrer Beurteilung vom 18. Oktober 2007 festhalte
(act. 72).
5.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerde-
führer weitere medizinische Unterlagen ein.
Dem Röntgenbefundbericht des Beckens und der Hüften vom 9. Feb-
ruar 2007 von Dr. N._______ ist zu entnehmen, dass kleine osteophy-
tische Anbauten am Caput des rechten Femurs und subperiostische
mikrozystische Veränderungen an beiden Capita der Femurknochen zu
sehen seien. Der interartikuläre Zwischenraum habe eine befrie-
digende Weite. Doch seien Mikroverkalkungen an der Decke der Fossa
acetabuli beidseits feststellbar (BVGer act. 4).
Dr. M._______ erklärte in seinem Arztbericht vom 7. August 2008,
aufgrund einer Wirbelkanalstenose im Bereich L4-L5 und L5-S1 leide
der Beschwerdeführer an chronischem intermittierendem Hinken
rechts. Dieses Leiden werde auch aufgrund der osteoarthritischen
Veränderungen in den Hüftgelenken verschlimmert. Der Beschwerde-
führer könne nicht mehr als 100 bis 150 Meter gehen, ohne an
Schmerzen zu leiden, weshalb er auch nicht in der Lage sei, zu ar -
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beiten. Zudem klage er über tägliche Gelenkschmerzen, insbesondere
an den Hüften (BVGer act. 4).
Dr. H._______, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2009
an ihrer Beurteilung vom 18. Oktober 2007 fest, wonach eine 30%-ige
Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe (act. 77).
Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht vom 13. Sep-
tember 2009 wird berücksichtigt, soweit er sich auf die Zeit vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 bezieht.
5.3 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig
davon, von wem sie stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei ein-
ander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
5.4 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann,
kann ein Vergleich der gesundheitlichen Situation anlässlich der
rentenzusprechenden Verfügung vom 13. März 2003 mit derjenigen
der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen werden, da im
damaligen Zeitpunkt die Sachverhaltsabklärung ungenügend gewesen
war.
Dr. W._______ stellte mit Bericht vom 26. August 2002 die Diagnosen
lumboradiculäres Syndrom L5 rechts bei Diskushernie, Coxarthrose,
chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Ver-
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C-4482/2008
änderungen sowie soziale Problematik und bezifferte die Arbeitsun-
fähigkeit auf 100%. Er machte keine Angaben dazu, ob sich die
Arbeitsunfähigkeit nur auf die bisherige Tätigkeit oder auch auf Ver-
weisungstätigkeiten bezieht. Abschliessend bemerkte er, der Krank-
heitsverlauf sei noch nicht abgeschlossen, weshalb die Ein-
gliederungsfähigkeit noch nicht beurteilt werden könne. Bezüglich des
weiteren Verlaufs empfahl er, den Hausarzt zu konsultieren (act. 11).
Ohne weitere medizinische Abklärungen verfügte die IV-Stelle Aargau
eine ganze Invalidenrente. Weder prüfte sie, ob dem Beschwerde-
führer die Ausübung einer Verweisungstätigkeit möglich wäre, noch
führte sie einen gemäss Gesetz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
vorgesehenen Einkommensvergleich durch. In der Begründung zur
Verfügung vom 13. März 2003 hielt sie nach Nennung der gesetzlichen
Grundlagen lediglich fest, der Beschwerdeführer habe bei einem In-
validitätsgrad von 100% ab 1. Juni 2002 Anspruch auf eine ganze
Rente (act. 14).
5.4.1 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Zu-
sprechung einer ganzen Rente auf keiner nachvollziehbaren fachärzt -
lichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Die darauf be-
ruhende Invaliditätsbemessung war somit von vornherein nicht
rechtskonform und die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung
vom 13. März 2003 zweifellos unrichtig. Die zweifellose Unrichtigkeit
bestand darin, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt war. Ver-
wertbare Erkenntnisse für den Zeitraum der ursprünglichen Verfügung
können im jetzigen Zeitpunkt nicht erhoben werden. Fehlen die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision, kann die Rentenverfügung
allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver-
waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden.
5.4.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann auf formell rechtskräftige Ver-
fügungen zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig
sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
Wiedererwägung ist jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die
Voraussetzungen einer Revision nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht
festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung
der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen. Wenn
spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte im Vordergrund
stehen, ist der rechtskonforme Zustand mit Wirkung ex nunc et pro
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futuro herzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom
6. März 2009 E. 1.2). Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit
der ursprünglichen Verfügung muss festgestellt sein, um die Frage
nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können. Wie bei
einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der
Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der
Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich
ein allfälliger Anspruch ergibt.
Wie ausgeführt, ist vorliegend die Voraussetzung der zweifellosen Un-
richtigkeit gegeben, da die ursprüngliche Sachverhaltsabklärung un-
genügend erfolgte. Ebenfalls ist die Wiedererwägungsvoraussetzung
der erheblichen Bedeutung erfüllt, da eine periodische Dauerleistung
Prozessgegenstand bildet. Zusammen mit der wiedererwägungs-
weisen Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2003 sind nachfolgend
die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs
pro futuro zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom
6. März 2009).
5.4.3 Im interdisziplinären Gutachten vom 28. August 2007 wurde in
somatischer Hinsicht seit 2003 eine markante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes festgestellt, insbesondere eine Zunahme der
degenerativen Veränderungen. In psychischer Hinsicht konnten die
begutachtenden Ärzte anhand des Anamnesenmaterials nicht mehr
rekonstruieren, welche psychischen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt
der rentenzusprechenden Verfügung vorgelegen haben. Die Gutachter
bezweifeln allerdings, ob vor fünf Jahren die Voraussetzungen für eine
ganze Rente überhaupt gegeben waren.
Demgegenüber stellte Dr. H._______ aufgrund der Tatsache, dass
keine Anhaltspunkte mehr für ein neurologisches Ausfallsyndrom zu
finden seien, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest.
5.4.4 In Berücksichtigung der gestellten Diagnosen bezifferten die
Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschi-
nenbediener auf 0%, in einer Verweisungstätigkeit neu auf 50%. Auf-
grund der komplexen rheumatologischen, orthopädischen Multimor-
bidität, die sich laufend verschlechtere, sei jedoch keine eigentliche
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gegeben.
Die RAD-Ärztin wiederum erachtete den Beschwerdeführer in der bis-
herigen Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gutachtern ebenfalls zu
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100% als arbeitsunfähig. In einer Verweisungstätigkeit nennt sie eine
70%-ige Arbeitsfähigkeit.
Dr. H._______ setzt sich jedoch weder mit der abweichenden Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten im inter-
disziplinären Gutachten auseinander, noch begründet sie, weshalb sie
diesem nicht folgt. Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht feststellen,
ob der RAD-Ärztin das Gutachten überhaupt zur Stellungnahme
unterbreitet worden ist. Auf ihre Stellungnahme kann nicht abgestellt
werden.
Das interdisziplinäre Gutachten mit dem integrierten psychiatrischen
Teilgutachten, und dem Evaluationsbericht der arbeitsbezogenen
funktionellen Leistungsfähigkeit hingegen entspricht den allgemein
beweisrechtlichen Anforderungen an objektiv erstellte ärztliche Gut-
achten (BGE 125 V 351). Es wurde aufgrund einer ausführlichen
Anamnese, der Akten sowie einer persönlichen Untersuchung erstellt.
Es ist in der Darlegung der Zusammenhänge einleuchtend und in
seinen Schlussfolgerungen schlüssig. Ebenfalls wurde in Berück-
sichtigung der geklagten Leiden detailliert die Leistungsfähigkeit be-
urteilt, weshalb darauf abzustellen ist.
5.4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäss dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 9. Juni 2008 in der bisherigen Tätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig und in Verweisungstätigkeiten zu 50% arbeitsfähig ist.
6.
Nachfolgend ist der Einkommensvergleich gemäss der allgemeinen
Methode vorzunehmen.
6.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau zu ermittelt und einander gegenüber gestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
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Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E.4).
6.2 Hinsichtlich des Validenlohnes ist auf den zuletzt verdienten Lohn
des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 71'950.-- abzustellen, aus-
machend einen Monatslohn von Fr. 5'995.83, indexiert auf das Jahr
2008 ausmachend einen Monatslohn von Fr. 6'758.23 (Nominalindex
im Jahr 2000 1856, im Jahr 2008 2092).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf das interdis-
ziplinäre Gutachten abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in
leichten wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten zu 50% arbeits-
fähig ist. Der Monatslohn von Verweisungstätigkeiten gemäss LSE-
Tabelle 2008, TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
41,7 Stunden Fr. 5'010.25, bzw- bei einem 50%-igen Arbeitspensum
Fr. 2'505.125.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu
kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts-
kategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be-
stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322).
Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger, im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung war er 55 Jahre alt, seit ca. 9 Jahren ist
er nicht mehr erwerbstätig und bezieht seit 8 Jahren eine ganze Rente.
Dazu kommen die leidensbedingten Einschränkungen. In der bis-
herigen Tätigkeit ist er nicht mehr und in leichten wechselbelastenden
Verweisungstätigkeiten nur noch zu 50% arbeitsfähig. Weiter ist be-
rücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers gemäss interdisziplinärem Gutachten zusehends ver-
schlechtert; aufgrund der komplexen rheumatologischen ortho-
pädischen Multimorbidität zweifeln die Gutachter an der Verwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umstände rechtfertigt sich ein
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leidensbedingter Abzug von 20%, was ein Invalideneinkommen von
Fr. 2'004.1 ergibt.
Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 6'758.23 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 2'004.1 gegenüber. Der Invaliditätsgrad ergibt somit 70% ([6'758.23
– 2'004.1] x 100 : 6'758.23 = 70,34%). Daraus ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, weshalb die Be-
schwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben
ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Be-
schwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der bereits ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
7.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 9. Juni 2008 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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