B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4482/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4482/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1968) ge-
langte ihren eigenen Angaben zufolge im Juli 2010 als Touristin auf dem
Luftweg in die Schweiz und will danach teils bei ihrem Ex-Ehemann
C._______ und den drei gemeinsamen Kindern in ______/FR, teils bei
den Ex-Schwiegereltern in Bern geweilt haben. Am 19. Juli 2011, als die
Kantonspolizei Freiburg am Domizil von C._______ eine Indoor-
Hanfpflanzenkultur sicherstellen wollte, wurde die Beschwerdeführerin
angehalten. Hierbei stellte sich heraus, dass sie nicht im Besitze der er-
forderlichen Aufenthaltsbewilligung war.
Im Rahmen der gleichentags durchgeführten Einvernahme durch die
Kantonspolizei Freiburg wurde ihr die Prüfung einer Fernhaltemassnah-
me durch die zuständigen Behörden in Aussicht gestellt und im Sinne des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. An-
schliessend wurde die Beschwerdeführerin dem Amt für Bevölkerung und
Migration des Kantons Freiburg zugeführt. Dieses erliess am 20. Juli 2011
gestützt auf Art. 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) eine entsprechende Wegweisungsverfügung
(Ausreisefrist: 15. August 2011).
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 verhängte die Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot und entzog einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf
Art. 67 AuG begründete sie die Massnahme damit, dass sich die Betrof-
fene illegal in der Schweiz aufgehalten habe und hier während ungefähr
einem Jahr einer Erwerbstätigkeit ("ménagère") nachgegangen sei, ohne
über die dazu notwendige Bewilligung zu verfügen. Damit habe sie ge-
mäss ständiger Praxis gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen.
Am 1. August 2011 hat die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen
und sich in ihr Heimatland zurückbegeben.
C.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz: 10. August 2011)
gelangte die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, an das BFM,
welches besagte Eingabe tags darauf an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete. In dieser als Rechtsmittel entgegengenommenen Eingabe
C-4482/2011
Seite 3
ersucht die Tochter (sinngemäss) um Aufhebung des Einreiseverbots.
Dabei macht sie geltend, ihre Mutter, welche im Kosovo niemanden habe
und deren Kinder allesamt hierzulande lebten, im Hinblick auf einen Fa-
miliennachzug unterstützen zu wollen. Die über ihre Mutter nunmehr ver-
hängte Fernhaltemassnahme stehe dem geplanten Unterfangen im We-
ge.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2011 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht B._______ auf, eine Vollmacht ihrer Mutter nachzureichen.
Mit Blick auf ein allfälliges Ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung (Familiennachzug) wurde sie an die zuständige kantonale Migrati-
onsbehörde verwiesen.
E.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 6. Sep-
tember 2011 wurde die Beschwerdeführerin des Vergehens gegen das
AuG (rechtswidriger Aufenthalt) schuldig befunden und zu einer beding-
ten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.- verurteilt. Der Vollzug der
Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf-
geschoben. Der Strafbefehl blieb unangefochten.
Am 26. September 2011 wies sich B._______ mit einer entsprechenden
Vollmacht der Beschwerdeführerin aus.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzt, die Tochter habe bis-
lang kein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der Beschwerdeführerin
gestellt. Falls ein solches Gesuch eingereicht würde, könnte es von der
zuständigen kantonalen Behörde trotz bestehendem Einreiseverbot ge-
prüft und beim BFM im Falle einer Bewilligungserteilung die Aufhebung
der Fernhaltemassnahme beantragt werden.
Die Beschwerdeführerin machte vom gewährten Recht auf Replik innert
angesetzter Frist keinen Gebrauch.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2012 wandte sich die Tochter an das Bundes-
verwaltungsgericht und erklärte, wegen des vorliegenden Einreiseverbots
habe man das Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums, welches sie
C-4482/2011
Seite 4
für ihre Mutter in der Zwischenzeit gestellt habe, abgewiesen und erkun-
digte sich nach dem weiteren Vorgehen.
H.
Am 15. März 2012 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht gegen-
über der Tochter zum Verhältnis zwischen Visumsverfahren und Fernhal-
temassnahme. Gleichzeitig kündigte es an, das Rechtsmittelverfahren in
deutscher Sprache weiterzuführen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten
des Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg – wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und (knapp) formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG), so-
weit es um das von der Vorinstanz verfügte Einreiseverbot geht. Bezüg-
lich eines allfälligen Familiennachzugsgesuches wurden die Betroffenen
wiederholt an die kantonale Migrationsbehörde verwiesen.
C-4482/2011
Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtli-
chen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf
den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-
Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen
vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein
Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weg-
gewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegwei-
sung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung
nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann
nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen
werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b
AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge-
nommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird
für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine län-
gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever-
C-4482/2011
Seite 6
bots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). Da vorliegend kein
Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zur Diskussion
steht, ändert sich für die Beschwerdeführerin im Ergebnis ohnehin nichts.
3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnah-
me, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor-
zubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O.,
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In die-
sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli-
che Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen
des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung
und können daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots sein,
wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum
Schutz vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt
(vgl. Botschaft, a.a.O., 3813).
3.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher Ver-
stoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Aus-
länderin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins
Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen
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Stelle zu informieren (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2206/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 4.3 mit Hinweis).
3.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreise-
verbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungs-
übereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel
im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem
Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Ho-
heitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich unbestrittenermassen rund ein Jahr
(Juli 2010 bis Juli 2011) in der Schweiz auf, ohne diesen Aufenthalt in
rechtlich relevanter Weise zu unterbrechen und ohne sich anzumelden
bzw. ohne die dazu erforderliche Bewilligung einzuholen (Art. 12 AuG
bzw. Art. 10 Abs. 2 AuG). Weil sie gemäss den kantonalen Akten (siehe
den kantonalen Wegweisungsentscheid vom 20. Juli 2011) seinerzeit oh-
ne gültige Reisepapiere eingereist ist, erstreckte sich die Zeitspanne der
illegalen Anwesenheit in ihrem Falle auf rund ein Jahr. Dafür wurde sie
auch strafrechtlich belangt. Der entsprechende Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft des Kantons Freiburg vom 6. September 2011 blieb unange-
C-4482/2011
Seite 8
fochten und erwuchs in Rechtskraft. Eine illegale Anwesenheit besagter
Dauer ergäbe sich im Übrigen ebenfalls aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging
(siehe E. 4.2.1 - 4.2.4 hiernach), erweist sich ihr Aufenthalt in der Schweiz
diesfalls doch ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme als rechtswidrig
(vgl. hierzu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-534/2010 vom 24. November 2011 E. 5.3.1). Die Einreise der Be-
schwerdeführerin und der anschliessende Aufenthalt sind folglich als
rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG zu bezeich-
nen.
4.2 Der Beschwerdeführerin wird in der angefochtenen Verfügung, wie
erwähnt, sodann vorgeworfen, während ihres Aufenthalts hierzulande ei-
ner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein.
4.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2011 sagte
die Beschwerdeführerin aus, sie sei in die Schweiz gekommen, um sich
um ihre Kinder zu kümmern. Ausserdem habe sie im Haushalt mitgehol-
fen ("Je fais un peu de ménage."). Der hier ansässige Ex-Gatte habe ihr
hierfür ungefähr Fr. 50.- pro Monat entrichtet und ihre Reisekosten (zur
Familie des Ex-Ehemannes nach Bern) finanziert.
4.2.2 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstä-
tigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer
eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede
üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige
Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne
Belang für die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ist unter
anderem, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorü-
bergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
4.2.3 Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie gelten – unbesehen
einer allfälligen Entlöhnung – zumindest dort als (bewilligungspflichtige)
Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere
verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt
wird (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.37 E. 11). Ei-
ne Ausnahme von der Bewilligungspflicht solcher Arbeitsleistungen
kommt mithin höchstens in Fällen in Betracht, in welchen sie durch
nächste Verwandte vorgenommen werden, wenn die Betreuung just da-
durch eine besondere Ausgestaltung erhält. Massgeblich ist also, ob die
Arbeitsleistung gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen
C-4482/2011
Seite 9
Nähe der betreuenden zur betreuten Person nicht durch diejenige einer
Drittperson ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter
der Tätigkeit verloren ginge (zum Ganzen vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 5.1.2 mit Hin-
weisen).
4.2.4 In Anbetracht der behaupteten emotionalen Nähe zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihren drei Kindern könnten ihre in ______/FR er-
brachten Arbeitsleistungen auf den ersten Blick zwar noch als Gefälligkei-
ten durchgehen, die konkreten Umstände sprechen indessen für eine
bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit. So sind die beiden älteren Kinder
(D._______: damals 23-jährig, B._______: damals 20-jährig) volljährig
und wohnen gar nicht mehr bei ihrem Vater. D._______ soll überhaupt
nur noch wenig Kontakte zur Familie pflegen. Die im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren als Vertreterin agierende B._______ wiederum ist
verheiratet und nun in _____/SO ansässig. Einzig der jüngste Sohn
E._______ (inzwischen 16-jährig) und ein nicht namentlich genannter
Onkel sollen im Sommer 2011 am Domizil in ______/FR logiert haben
(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2011). Entgegen dem Anschein
hat die Beschwerdeführerin dort mit anderen Worten keine klassischen,
nicht von Dritten erbringbare Betreuungsaufgaben wahrgenommen. Dank
ihrer Hilfestellung im Haushalt sowie bei der Beaufsichtigung des jüngs-
ten Kindes ermöglichte sie ihrem Ex-Ehemann stattdessen, seinen eige-
nen Geschäften nachzugehen oder ihm hierfür zumindest den Rücken
freizuhalten. Überdies präsentiert sich das Verhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem geschiedenen Gatten laut eigenen Angaben
ziemlich angespannt, weshalb sie mehr in Bern bei den Ex-
Schwiegereltern als in ______/FR übernachtet habe. Für ihre Dienste
wurde sie denn, wenn auch in bescheidenem Umfange, entschädigt. An-
gesichts dessen kann kaum mehr von blossen, nicht bewilligungspflichti-
gen Mithilfen ausgegangen werden.
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeitsleistungen sind
damit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG zu qualifizie-
ren, für welche sie vorgängig eine Bewilligung hätte einholen müssen. Mit
der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit hat sie folglich
ebenfalls ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 115 Abs. 1 Bst. c
AuG) zuwidergehandelt.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
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Seite 10
Schweiz verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG gesetzt hat. Die Verhängung der Fernhaltemassnahme erweist
sich damit grundsätzlich als gerechtfertigt.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. ULRICH HAEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 613 ff.).
5.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht
(mehrfache Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften,
Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts, Strafbefehl mit vergleichsweise
hohem Strafmass). Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher
Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine
zentrale Bedeutung zukommt. Das generalpräventiv motivierte Interesse,
die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen-
praxis gegenüber fehlbaren ausländischen Personen zu schützen, ist
ganz allgemein als gewichtig zu betrachten. Aber auch was die subjektive
Seite anbelangt, lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht
bagatellisieren, ist doch aufgrund der gesamten Begleitumstände von ei-
nem bewussten Vorgehen auszugehen. Unter dem Aspekt der Spezial-
prävention erscheint es schliesslich ohne weiteres möglich, dass sie in
Erwägung zieht, sobald wie möglich wieder in die Schweiz einzureisen
und vorübergehend oder dauerhaft hier zu verweilen. Davon zeugen nur
schon die seitens der Vertreterin geäusserten Absichten, für ihre Mutter
ein Einreisevisum für einen zwei- oder dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bzw. einen Familiennachzug zu erwirken.
5.3 Hinsichtlich der privaten Interessen lässt die Beschwerdeführerin auf
Beschwerdeebene (in knapper Form) ausführen, dass ihre Kinder in der
Schweiz lebten und sie im Kosovo niemanden habe.
C-4482/2011
Seite 11
5.3.1 Allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens der Be-
teiligten können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand
sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-1335/2009 vom 3. Juni 2010 E. 6.3.1 und C-4509/2009 vom
7. Januar 2010 E. 7.3 jeweils mit Hinweisen). Die Erteilung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone,
wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einrei-
severbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008
vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Familiennachzugsgesuch
wurde bislang nicht gestellt. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kon-
takte der Beschwerdeführerin zu ihren (zum Teil nun volljährigen) Kindern
scheitert daher bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Somit stellt sich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die über
das fehlende Anwesenheitsrecht hinausgehende, durch das Einreisever-
bot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) standhält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2954/2009 vom 7. November 2011 E. 6.3.1 mit Hinweis).
5.3.2 Da die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht verfügt,
könnte sie derzeit nur zu Besuchszwecken in die Schweiz kommen. Die
Aufhebung des Einreiseverbots würde demnach lediglich dazu führen,
dass sie den allgemeinen, für Staatsangehörige des Kosovo geltenden
Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl.
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweisung auf die Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die im Anhang I eine
Liste von Drittländern enthält – darunter das Gebiet des Kosovo – deren
Staatsangehörige für den Schengenraum visumspflichtig sind). Die Be-
schwerdeführerin könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die
Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem
nicht darin, ihr während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei
ihren Angehörigen in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Es steht ihr
vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnehme zu beantragen (vgl.
Art. 67 Abs. 5 AuG). Den geltend gemachten privaten Interessen kann im
dargelegten Rahmen Rechnung getragen werden. Der Kontakt zu den
Kindern kann überdies mittels moderner Kommunikationsmittel und – da
jene hierzulande aufenthaltsberechtigt sind – mittels Besuchen bei der
C-4482/2011
Seite 12
Beschwerdeführerin im Kosovo aufrecht erhalten werden. Bloss am Ran-
de sei ergänzt, dass Letztere in ihrer Heimat entgegen den Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nach wie vor nahe Verwandte hat (dem Ein-
vernahmeprotokoll vom 19. Juli 2011 zufolge handelt es sich um einen
Bruder und eine Schwester). Unter den momentanen Begebenheiten wird
die Massnahmebelastete durch das Einreiseverbot in ihrer Lebensfüh-
rung folglich nicht übermässig beeinträchtigt.
5.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Anordnung des Einreiseverbots als solches nicht zu beanstanden ist und
sich dessen Dauer von drei Jahren unter Berücksichtigung der Praxis in
vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen erweist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-4482/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 31. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg mit den
Akten FR […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: