B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4482/2013, C-4519/2013
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
2. - 4. [3 weitere Krankenversicherer],
1 - 4 vertreten durch CSS Versicherung AG,
Beschwerdeführerinnen 1 - 4,
5. - 47. [43 weitere Krankenversicherer]
5 - 47 vertreten durch tarifsuisse ag,
diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführerinnen 5 - 47,
48. Helsana Versicherungen AG,
49. - 60. [12 weitere Krankenversicherer],
48 - 60 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Beschwerdeführerinnen 48 - 60,
gegen
1. Verband physioaargau,
2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss,
3.- 4. [2 Leistungserbringerinnen und -erbringer],
1 - 4 vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband
physioswiss,
dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine
Boldi, lic. iur., LL.M., und Rechtsanwalt István Bojt, lic. iur.,
SwissLegal Dürr + Partner,
Beschwerdegegner 1 - 4,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tariffestsetzung kantonaler Taxpunktwert für physiothera-
peutische Leistungen im Kanton Aargau;
RRB Kanton Aargau Nr. 2013-000861 und Nr. 2013-000862
vom 3. Juli 2013.
C-4482/2013, C-4519/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Regierungsrat
oder Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 2013-000861 vom 3. Juli 2013 den
Taxpunktwert für Leistungen zwischen den in ambulanter Praxis zugelas-
senen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten im Kanton Aargau,
welche durch den Verband physioaargau vertreten werden, und den von
tarifsuisse vertretenen Versicherern (Verfahren C-4482/2013) rückwirkend
auf den 1. Januar 2013 auf Fr. 1.04 festsetzte (Dispositivziffer 1) und die
Leistungserbringer gemäss Dispositivziffer 1 für berechtigt erklärte, die
Differenz zwischen dem in Dispositivziffer 1 festgesetzten Tarif und dem
bisherigen Tarif nachzufordern, wobei die Tarifpartner die diesbezüglichen
Umsetzungsmodalitäten untereinander zu regeln haben (Dispositivzif-
fer 2),
dass der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2013-000862 vom 3. Juli 2013
den Taxpunktwert für Leistungen zwischen den in ambulanter Praxis zu-
gelassenen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten im Kanton
Aargau, welche durch den Verband physioaargau vertreten werden, und
den durch die Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherern (Ver-
fahren C-4519/2013) rückwirkend auf den 1. Januar 2013 auf Fr. 1.04
festsetzte (Dispositivziffer 1) und die Leistungserbringer gemäss Disposi-
tivziffer 1 für berechtigt erklärte, die Differenz zwischen dem in Dispositiv-
ziffer 1 festgesetzten Tarif und dem bisherigen Tarif nachzufordern, wobei
die Tarifpartner die diesbezüglichen Umsetzungsmodalitäten untereinan-
der zu regeln haben (Dispositivziffer 2),
dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdeführerin-
nen 1 - 4 oder CSS-Gruppe) sowie die Beschwerdeführerinnen 5 - 47
(nachfolgend Beschwerdeführerinnen 5 - 47 oder tarifsuisse-Gruppe) ge-
gen den Beschluss Nr. 2013-000861 am 8. August 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-4482/2013-
act. 1) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter um
Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes per 1. Januar 2013 auf
höchstens Fr. 0.97, ferner sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch
Nichterlass eines Beschlusses betreffend Festsetzung des Taxpunktwer-
tes für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Aargau bezüglich der
Beschwerdeführerinnen 46 und 47 eine Rechtsverweigerung begangen
habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
C-4482/2013, C-4519/2013
Seite 4
dass die Beschwerdeführerinnen 48 - 60 (nachfolgend Beschwerdeführe-
rinnen 48 - 60 oder HSK-Gruppe) gegen den Beschluss Nr. 2013-000862
am 9. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
(vgl. Beschwerdeverfahren C-4519/2013-act. 1) und um Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zu neuem Entscheid, eventualiter um Festsetzung des entspre-
chenden Taxpunktwertes per 1. Januar 2013 auf höchstens Fr. 0.97 er-
suchten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass die Beschwerdegegner 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdegegner 1 - 4
oder Leistungserbringer) im Verfahren C-4482/2013 in ihrer Beschwerde-
antwort vom 21. Oktober 2013 (act. 10) beantragten, es sei auf die Be-
schwerde der Beschwerdeführerinnen 47 und 48 nicht einzutreten und
die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführerinnen sei abzuweisen, es
sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert per
1. Juli 2011 auf Fr. 1.13 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der
Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzu-
weisen, ferner seien die Verfahren C-4482/2013 und C-4519/2013 zu
vereinigen und es sei den Beschwerdegegnern volle Akteneinsicht zu
gewähren und anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
weiter ersuchten die Beschwerdegegner, die Beschwerdeantwort auch
den Beschwerdegegnern 2 - 4 zuzurechnen, unter Kostenfolge,
dass die Beschwerdegegner 1 - 4 im Verfahren C-4519/2013 in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 15. November 2013 (act. 11) beantragten, es sei
auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 48 - 60 nicht einzutreten,
bzw. diese abzuweisen soweit darauf eingetreten werde, es sei der Be-
schluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert per 1. Juli 2011
auf Fr. 1.13 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz
aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, fer-
ner seien die Verfahren C-4482/2013 und C-4519/2013 zu vereinigen und
es sei den Beschwerdegegnern volle Akteneinsicht zu gewähren und an-
schliessend Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, weiter ersuchten
die Beschwerdegegner, im Sinne einer superprovisorischen, eventualiter
einer provisorischen Massnahme, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu entziehen und den Taxpunktwert provisorisch für die Dauer
des Verfahrens auf Fr. 1.01 festzusetzen und es sei festzustellen, dass
die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und Organisationen der
Physiotherapie rückwirkend auf den 1. April 2013 die Taxpunktdifferenz
soweit nachfordern können, als der provisorisch festgesetzte Taxpunkt-
wert vom tatsächlich bezahlten abweiche, unter Kostenfolge,
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Seite 5
dass die Vorinstanz in den Verfahren C-4482/2013 (act. 9) und 4519/2013
(act. 10) in ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 und
12. November 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass am 16. September 2013 die CSS- und tarifsuisse-Gruppen und am
10. Oktober 2013 die HSK-Gruppe den jeweils einverlangten Kostenvor-
schuss in die Gerichtskasse einbezahlten (C-4482/2013-act. 4 und 6,
C-4519/2013-act. 4 und 9),
dass die Beschwerdegegner mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2014
ersucht wurden, ihren Antrag auf Zulassung weiterer Personen und Or-
ganisationen zum Verfahren im Hinblick auf den Teilentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2461/2013, C-2468/2013 vom 29. Januar 2014
zu überprüfen (C-4482/2013-act. 12) und diese in ihrer Stellungnahme
vom 19. Mai 2014 (C-4482/2013-act. 20) an ihren Anträgen festhielten,
dass die Beschwerdeführerinnen der tarifsuisse-Gruppe und die Be-
schwerdegegner mit Eingabe vom 17. April 2014 bzw. 22. April 2014 ge-
meinsam um Sistierung des Verfahrens C-4482/2013 ersuchten, dem
sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (C-482/2013-
act. 21) nicht widersetzte, wogegen die CSS-Gruppe in ihrer Stellung-
nahme vom 19. Juni 2014 (C-4482/2013-act. 22) sowie die HSK-Gruppe
in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (C-4482/2013-act. 23) die Fort-
setzung des Verfahrens in ihrer Hinsicht beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Mai
2014 (C-4482/2013-act. 14, C-4519/2013-act. 17) die Verfahren C-
4482/2013 und C-4519/2013 mit Weiterführung und unter der Verfah-
rensnummer C-4482/2013 vereinigte und die Gesuche um Entzug der
aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Festsetzung des Taxpunktwer-
tes auf Fr. 1.01 für die Dauer des Verfahrens abwies,
dass der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 14. Juli 2014
mitteilte, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer der CSS-Gruppe
mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden (C-4482/2013-act. 37),
dass der Instruktionsrichter die Parteien mit Instruktionsverfügung vom
10. September 2014 über das in den vereinigten Verfahren C-2461/2013
und C-2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 ebenfalls betreffend die
Überprüfung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen
(nachfolgend Pilotentscheid) in Kenntnis setzte.
C-4482/2013, C-4519/2013
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde geführt werden kann,
dass der angefochtene Beschluss vom 3. Juli 2013 gestützt auf Art. 47
Abs. 1 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2
KVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und
die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten blei-
ben,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),
dass die CSS-Gruppe, die tarifsuisse-Gruppe mit Ausnahme der Be-
schwerdeführerinnen 46 und 47 (vgl. Erwägungen hiernach) sowie die
HSK-Gruppe als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfü-
gung ohne Zweifel besonders berührt sind, am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen haben (vgl. Vorakten in C-4482/2013 bezüglich tarifsuisse-
Gruppe sowie Vorakten C-4519/2013 bezüglich HSK-Gruppe) und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung haben, sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind,
dass die Beschwerdeführerinnen 46 und 47 als Verfügungsadressaten
durch die angefochtene Verfügung zwar ebenfalls ohne Zweifel berührt
sind, im vorinstanzlichen Verfahren über das Festsetzungsverfahren ori-
entiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurden (vgl. Vorakten 266,
683, 742 , 779 in C-4482/2013), sich aber trotz Aufforderung durch die
Vorinstanz im Tariffestsetzungsverfahren nicht vernehmen liessen (vgl.
Vorakten 675 in C-4482/2013, RRB Sachverhalt, Beschwerdeschrift tarif-
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suisse-Gruppe S. 7 Ziff. 14, C-4482/2013-act. 1), weshalb sie mangels
Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde nicht legitimiert
sind (vgl. zum Ganzen auch Pilotentscheid E. 1.3), sodass auf ihre Be-
schwerden nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils
innert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden grundsätzlich
einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Teilentscheid in den Verfahren
C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 betreffend Festset-
zung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen ab 2013
im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen hat,
da sie weder in eigenem Namen legitimiert sei, noch die Voraussetzun-
gen für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfülle (vgl. E. 3 des obge-
nannten Teilentscheids),
dass die physioswiss ihren Antrag auf Zulassung als Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen damit begründet (vgl.
C-4482/2013-act. 20), sie könne den Teilentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. Januar 2014 im Parallelverfahren C-2461/2013
und C-2468/2014 zwar grundsätzlich nachvollziehen, wolle aber darauf
hinweisen, dass physioswiss die Verhandlungen mit den Krankenversi-
cherern führte, zumal faktisch eine vertragliche Einigung nur von gesamt-
schweizerisch agierenden Verbänden verhandelt werden könne; es treffe
zwar zu, dass sie in keinem Kanton die Mehrheit ihrer Mitglieder vertrete;
diese Prozessvoraussetzung sei jedoch in einem solch gelagerten Fall
nur mit sehr viel Zurückhaltung anzuwenden; die vom Gesetz primär vor-
gesehene vertragliche Einigung könne faktisch nur von gesamtschweize-
risch agierenden Verbänden verhandelt werden; gleichzeitig sei es un-
möglich, das von demselben Gesetz vorgesehene, sekundäre Festset-
zungsverfahren durch dieselbe Partei weiterzuführen, da die Vorausset-
zungen der egoistischen Verbandsbeschwerde "streng genommen" nicht
erfüllt seien; weil die Voraussetzungen einer ideellen Verbandsbeschwer-
de nicht gegeben seien und es an einer rechtlichen Institution mangle, die
dieser Situation – in der gesetzliche Vorgaben und tatsächliche Verhält-
nisse weit auseinanderklafften und in der in anderen Rechtsgebieten eine
ideelle Verbandsbeschwerde zulässig sei – gerecht würde, sei im Rah-
men der Überprüfung der egoistischen Verbandsbeschwerde die Voraus-
setzung der "Mehrheit der betroffenen Mitglieder" nur mit äusserster Zu-
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rückhaltung zu prüfen, ansonsten die effektive Interessenvertretung und
der Rechtsschutz versage, was nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein
könne,
dass diese Vorbringen der physioswiss nicht geeignet sind, die erwähnte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen, zu-
mal die Prozessvoraussetzungen für eine egoistische Verbandsbe-
schwerde – wie physioswiss selbst einräumt – auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht erfüllt sind und kein Raum für die geforderte "zu-
rückhaltende" Prüfung der Prozessvoraussetzungen besteht; hinzu
kommt, dass physioswiss als Vertreterin der übrigen Leistungserbringer
am vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin teilnehmen kann,
dass physioswiss somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
Parteistellung abzusprechen ist, weshalb auf die beschwerdegegneri-
schen Anträge von physioswiss nicht einzutreten ist,
dass bezüglich der Beschwerdegegner 3 und 4 davon auszugehen ist,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (vgl. Vorak-
ten 417 in C-4519/2013 sowie 821 in C-4482/2013),
dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Teilentscheid die Par-
teistellung weiterer natürlicher oder juristischer Personen nur zuerkannt
hat, wenn sie physiotherapeutische Leistungen im Kantonsgebiet in freier
Praxis zu Lasten der OKP erbringen (E. 4.3),
dass diese Voraussetzung bezüglich der Beschwerdegegner 4, welche im
Einzelnen in der Liste 5 aufgeführt werden (vgl. C-4482/2013-act. 10 Bei-
lage 5), erfüllt ist,
dass jedoch bezüglich der Beschwerdegegner 3, welche in der Liste 4 im
Einzelnen aufgeführt werden (vgl. C-4482/2013-act. 10 Beilage 4) weder
ersichtlich ist, noch von der Rechtsvertreterin dargetan wird, dass es sich
dabei um natürliche Personen handelt, die in freier Praxis physiothera-
peutische Leistungen zu Lasten der OKP erbringen, weshalb ihnen keine
Parteistellung zukommt und auf ihre Anträge nicht einzutreten ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermes-
sen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG
i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2),
dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen
erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserb-
ringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fäl-
len von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstari-
fe müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Ta-
rifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der
Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 KVG); kommt
zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zu-
stande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den
Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG),
dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den
nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in
freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhängen 1
und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Ver-
trages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleis-
tungstarife fest (vgl. Pilotentscheid E. 5.4),
dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfal-
ten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur
festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1),
dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag
1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die
physioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem
alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid
Sachverhalt B.a),
dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifver-
trags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis er-
brachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich
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auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt
wurde (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG),
dass mit den angefochtenen Beschlüssen des Regierungsrats des Kan-
tons Aargau, beide vom 3. Juli 2013, kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt
wurde, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch verein-
bart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss,
und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine
entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl.
Pilotentscheid E. 5.5.4),
dass die angefochtenen Beschlüsse bereits aus diesem Grund aufzuhe-
ben sind,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Par-
teien vorgebrachten Rügen einzugehen,
dass demnach die Beschwerden – soweit darauf einzutreten ist – insofern
gutzuheissen sind, als dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem sämtliche noch offenen
Verfahrensanträge der Parteien als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben sind,
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass es sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens aller Parteien
rechtfertigt, den Beschwerdegegnern sowie den unterliegenden Be-
schwerdeführerinnen 46 und 47 reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 2'000.- pro Verfahren aufzuerlegen; diese werden dem im Verfah-
ren C-4482/2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnom-
men, der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Parteien zurückerstattet,
dass den obsiegenden Beschwerdeführerinnen, mit Ausnahme der Be-
schwerdeführerinnen 46 und 47, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
und ihnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten sind,
dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
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hältnismässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den im Hauptantrag
obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen 5 - 45
eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche mangels Kostenno-
te unter Berücksichtigung des aktenkundigen notwendigen Aufwandes
sowie die Verwendung der Arbeiten im Vorverfahren auf Fr. 6'000.- inkl.
Mehrwertsteuer und Auslagen festgesetzt wird,
dass den Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie 48 - 60 keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VGKE), zumal keine Ent-
schädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in ei-
nem Arbeitsverhältnis zur Partei steht und nicht ersichtlich ist, dass den
Beschwerdeführerinnen notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer C-5550/2010 vom 6. Juli
2012 E. 24.2) und solche Kosten vorliegend auch nicht geltend gemacht
worden sind,
dass das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlus-
ses mit sich bringt, weshalb der Regierungsrat anzuweisen ist, die Ziffer 1
des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen,
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1
KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegen-
de Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 46 und 47 wird nicht
eingetreten.
2.
Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführerinnen werden insofern
gutgeheissen, als dass die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsra-
tes des Kantons Aargau Nr. 2013-000861 vom 3. Juli 2013 sowie
Nr. 2013-000862 vom 3. Juli 2013 aufgehoben werden.
3.
Auf die Anträge der Beschwerdegegner 2 und 3 wird nicht eingetreten.
4.
Die noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
5.
Die reduzierten Verfahrenskosten werden wie folgt auferlegt:
5.1. den Beschwerdegegnern 1 - 4 in den Verfahren C-4482/2013 und C-
4519/2013 mit je Fr. 2'000.-;
5.2. den Beschwerdeführerinnen 46 und 47 im Verfahren C-4482/2013
mit Fr. 2'000.-; diese werden dem von den Beschwerdeführerinnen 1 – 47
gemeinsam geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 2'000.- wird ihnen gemäss ihrer Zahlungsanweisung
zurückerstattet.
6.
Den Beschwerdeführerinnen 1 - 45 und 48 - 60 werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen 48 - 60 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird ihnen zurückerstattet.
7.
Den Beschwerdeführerinnen 5 - 45 wird eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten der Be-
schwerdegegner 1 - 4 zugesprochen.
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8.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau wird angewiesen, die Ziffer 2 des
Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
9.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Rückerstattung)
– die Beschwerdeführerinnen 5 - 47 (Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom
14. Juli 2014)
– die Beschwerdeführerinnen 48 - 60 (Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom
14. Juli 2014)
– die Beschwerdegegner 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2013-000861 und 2013-000862; Gerichtsur-
kunde; Beilage: Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli
2014)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
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