Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4485/2008
Urteil vom 21. Januar 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
Parteien X._______,
c/o Frau Dr. med. Anne-Marie Berdol,
Rumine 27, 1005 Lausanne,
Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rentenfestsetzung.
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Sachverhalt:
A.
Der am 5. Juni 1942 geborene, griechische Staatsangehörige X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Griechenland. Am 5.
September 2007 stellte er beim griechischen Sozialversicherungsträger
einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der Schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der in der Folge an die
Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) weitergeleitet
wurde.
B.
Am 17. Januar 2008 verfügte die SAK, dass dem Beschwerdeführer in
Anwendung der Rentenskala 06 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer
von 6 Jahren und 4 Monaten und einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'410.- eine monatliche
ordentliche Altersrente von Fr. 241.- ab dem 1. Februar 2008 ausgerichtet
werde (act. 48).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2008 bei der SAK Einsprache und
machte geltend, die Beitragsdauer sei nicht richtig erfasst und insbesondere die Studienzeit nicht
angerechnet worden.
C.
Anlässlich des Einspracheverfahrens führte die SAK Nachforschungen
bei den Ausgleichskassen und den damaligen Wohngemeinden des
Beschwerdeführers durch und nahm Korrekturen bei der Berechnung vor.
Die Einsprache wurde daher am 29. Mai 2008 gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 12
Jahren und 10 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 22'542.- in Anwendung der Rentenskala 12
eine ordentliche Altersrente von Fr. 356.- mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008
zugesprochen.
D.
Am 1. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Rentenberechnung zu überprüfen. Zur Begründung führte er aus, die
Vorinstanz habe bei der Bestimmung der Beitragsdauer 3 Monate des
Jahres 1975 sowie das ganze Jahr 1977 nach wie vor nicht
berücksichtigt; zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die
Verfügung vom 17. Januar 2008 ein Jahreseinkommen von Fr 293'930.-
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herangezogen worden sei und für die korrigierte Verfügung vom 29. Mai
2008 nur noch ein solches von Fr. 289'289.-, obschon sich die
Beitragssumme ja erhöht habe.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche
Beweismittel nach.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 29. Mai 2008. Zur Begründung ihres Antrags
nahm sie ausführlich Stellung zu ihrer Rentenberechnung, insbesondere
zur Anrechenbarkeit der Jugendjahre 1961/1962 des Beschwerdeführers,
zu den Versicherungsjahren des Jahrganges 44, zu den
Versicherungszeiten des Beschwerdeführers, zu dem von diesem
erzielten Einkommen, zum massgeblichen durchschnittlichen Einkommen
sowie zur angewandten Rentenskala 12.
F.
Am 22. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
nach, in welcher er um Einsicht in die Unterlagen der SAK sowie um
Gewährung einer Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik
ersuchte. Diesen Begehren wurde am 28. Januar 2009 entsprochen.
In seiner Replik vom 19. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer eingehend zu den Ausführungen der
SAK Stellung und machte erneut geltend, er sei nicht richtig eingeschätzt worden, weshalb die Rente neu
zu berechnen sei.
G.
Innert der gesetzten Frist wurde seitens der Vorinstanz keine Duplik
eingereicht, weshalb mit Verfügung vom 2. April 2009 der
Schriftenwechsel geschlossen wurde.
H.
Auf die Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008, mit welchem
– in Gutheissung der Einsprache – die Verfügung vom 17. Januar 2008
der SAK aufgehoben und die ordentliche Altersrente des
Beschwerdeführers auf neu Fr. 356.00 festgesetzt wurde.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SAK die Altersrente korrekt ermittelt
hat, was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
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Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681)
anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
H 13/05 E. 1.1 vom 4. April 2005. Daraus folgt, dass die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische
Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen
Recht.
2.2. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr
und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1
AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des nach Abs.1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21
Abs. 2 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur
Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen
den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze
berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
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1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968
wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen
Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht
hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in
Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für
die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen,
Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden
Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der
mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).
Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt,
indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte
Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt
wird.
2.3. Bei Eintritt des Versicherungsfalles kann eine Berichtigung von
Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV]. Das gilt nicht nur für unrichtige,
sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Die
Anforderungen an den vollen Beweis richten sich nach den üblichen
Verfahrensgrundsätzen im Sozialversicherungsrecht. Auch wenn Art. 141
Abs. 3 AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst und somit
nicht vorschreibt, dass der Versicherte den vollen Beweis selber zu
erbringen hat, kommt doch der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in
diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus
alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den
Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
dazu BGE 117 V 261 E. 3d).
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Anlässlich des Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz anhand der vom Beschwerdeführer
nachgereichten Angaben und Belege die Berechnungsgrundlagen nochmals überprüft und entsprechend
korrigiert. Dabei hat sie sich insbesondere auf die eingeholten Wohnsitzbestätigungen, die
Immatrikulationsbestätigung der Universität A._______ sowie die bereinigten Einträge in den individuellen
Konten gestützt.
2.4. Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 5. Juni 2007
vollendet, so dass er ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente der AHV hat. Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine
Altersrente hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers
(1942) nach der Jahrgangstabelle 44 Jahre betragen (vgl. Rententabellen
2007 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [im Folgenden:
Rententabellen 2007], S. 7).
Gemäss den Einträgen in den anlässlich des Einspracheverfahrens
bereinigten individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in den
Jahren 1962 bis 1976 Beiträge an die AHV entrichtet. Nach Art. 1a Abs. 1
Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Bei der Beitragsdauer
werden somit nur diejenigen Beitragsmonate angerechnet, während
denen der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig war oder
Wohnsitz hatte und zudem die Mindestbeiträge bezahlte.
Falls die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG – wie vorliegend –
unvollständig ist, werden die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung
späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV), wobei auch
das während dieser Zeit erzielte Einkommen bei der Rentenberechnung
mitberücksichtigt wird.
2.5. In der angefochtenen Einspracheverfügung ging die Vorinstanz von
einer Beitragsdauer von 154 Monaten (12 Jahre und 10 Monate) und
einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'542 aus. Sie
errechnete unter Anwendung der Rentenskala 12 (aufgrund der 12 vollen
Beitragsjahre, vgl. Rententabellen 2007, S. 10) eine Teilrente des
Beschwerdeführers von Fr. 356.00 (vgl. Einspracheverfügung vom 26.
Mai 2008, act. 109).
2.5.1. Für die Jahre 1969 bis und mit 1974, in denen der
Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz hatte, erwerbstätig war und
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zudem Beiträge an die AHV/IV entrichtete, wurden jeweils 12 Monate als
Beitragszeit angerechnet. Als massgebliches Einkommen sind im Jahr
1969 Fr. 6'820 (Fr. 4'930 und Fr. 1'890), im Jahr 1970 Fr. 14'974, im Jahr
1971 Fr. 34'911 (Fr. 1'140 und Fr. 33'771), im Jahr 1972 Fr. 14'495, im
Jahr 1973 Fr. 37'438 und im Jahr 1974 Fr. 51'560 ausgewiesen.
Gemäss Immatrikulationsbestätigung der Universität A._______ war der
Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 1961 bis zum Wintersemester
1966 und vom Wintersemester 1967 bis zum Sommersemester 1969 an
der Universität A._______ immatrikuliert. Da er nicht anhand des
Original-Markenhefts zu beweisen vermag, für welche Jahre AHV-
Beiträge bezahlt wurden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
erst mit Eintritt der Beitragspflicht des Beschwerdeführers (ab 1. Januar
1963) von der Universität AHV-Beiträge einverlangt wurden.
Dementsprechend hat die Vorinstanz aufgrund der
Immatrikulationsbestätigung zu Recht lediglich jene Beiträge
nachgebucht, welche nach Beginn der Beitragspflicht des nicht
erwerbstätigen Studenten geleistet wurden, und die Studienjahre 1961
und 1962 nicht angerechnet. Berücksichtigt wurden jedoch die Jahre
1963 bis 1965 und 1968, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit
Wohnsitz in der Schweiz hatte und infolge Immatrikulationsbestätigung
auch davon auszugehen ist, dass der jährliche Mindestbeitrag einbezahlt
worden ist. Die Vorinstanz hat auch das ganze Jahr 1966 als Beitragszeit
angerechnet, obschon der Beschwerdeführer nur bis zum 19. Oktober
1966 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Danach führte er sein Studium in
Deutschland fort und verlegte seinen Wohnsitz erst am 5. April 1967
wieder in die Schweiz (vgl. act. 73). Somit können ihm für das Jahr 1966
lediglich 10 Monate angerechnet werden. Im Jahr 1967 absolvierte er
während 7 Monaten ein Praktikum. Da auch in diesem Jahr der
Mindestbeitrag entrichtet wurde, können ihm insgesamt 9 Monate,
während denen er Wohnsitz in der Schweiz hatte (April bis Dezember),
angerechnet werden.
Allerdings können nach Art. 52b AHVV Beitragszeiten, die vor dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden
(sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet
werden. Beim Beschwerdeführer können demnach Zeiten vor dem 1.
Januar 1963, in denen er erwerbstätig war und Beiträge an die AHV
entrichtet hat, zur Lückenfüllung herangezogen werden. Gemäss eigenen
Angaben und den vorhandenen Unterlagen ist im Jahr 1962 eine
Beitragszeit von einem Monat belegt. Im individuellen Konto ist eine
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Lohnsumme von Fr. 300.- eingetragen – was zu korrigieren ist, betrug
doch die beitragspflichtige Lohnsumme gemäss der im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens eingeholten Beitragsbescheinigung der
Ausgleichskasse B._______ (vgl. act. 173) Fr. 304.35.
2.5.2. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geäusserte
Kritik am angerechneten Einkommen für das Jahr 1974 erweist sich als
unbegründet, entspricht doch der Betrag von Fr. 51'560.- gemäss
Lohnausweis dem AHV-pflichtigen Einkommen (act. 155), so dass für das
Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Korrektheit des Eintrages
bestehen.
Nach wie vor bestritten ist indes das Einkommen für das Jahr 1976, das
sich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto auf Fr. 40'548.- beläuft.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dieser Eintrag sei falsch, wobei er
auf die Verfügung vom 15. März 1977 der Veranlagungsbehörde für die
eidgenössische Wehrsteuer verweist, wonach er im Jahr 1976 die
eidgenössische Wehrsteuer basierend auf einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 45'700.- zu entrichten hatte.
Dazu ist festzuhalten, dass aus diesem Dokument lediglich ersichtlich ist,
dass die Steuer für 252 und nicht für 365 Tage geschuldet war, nicht
aber, aus welchen Einkommensbestandteilen sich dieser Betrag
zusammensetzt. Zusätzliches Beweismaterial, wie etwa weitere
Steuerunterlagen oder Lohnausweise, konnte der Beschwerdeführer nicht
beibringen. Bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte die
Vorinstanz gestützt auf den Hinweis des Beschwerdeführers, er habe im
Jahre 1976 im Sanatorium C._______ gearbeitet, die Ausgleichskasse
Zürich aufgefordert, die Beitragsdauer und die Einkommen für dieses
Jahr zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen (act. 82). Im Nachtrag zum
individuellen Konto wurden schliesslich die Beitragszeiten angepasst,
wobei das Einkommen unverändert blieb. Damit wurde dem
Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen und es ist
davon auszugehen, dass lediglich vom gemeldeten und registrierten
Betrag von Fr. 40'548.- AHV/IV-Beiträge bezahlt wurden. Die Tatsache,
dass der Betrag im individuellen Konto nicht mit dem für die Wehrsteuer
massgeblichen steuerbaren Einkommen von Fr. 45'700.- übereinstimmt,
beweist für sich alleine noch nicht die Unrichtigkeit des Eintrages. So ist
es durchaus möglich, dass das steuerbare Einkommen von Fr. 45'700.-
Beträge beinhaltet, die nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen
gehören (vgl. Art. 6 Abs. 2 AHVV, der beispielsweise Militärsold oder
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Funktionsvergütung des Zivilschutzes, Versicherungsleistungen bei
Unfall, Krankheit oder Invalidität, Stipendien und ähnliche Zuwendungen
für den Besuch von Schulen und Kursen sowie die Aus- und
Weiterbildung erwähnt; vgl. auch die für die Errechnung des
steuerpflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers massgeblichen
Beträge für die Jahre 1973 und 1974 [Veranlagungsverfügung vom 11.
Dezember 1974; act. 145], die nicht exakt den im IK-Auszug
eingetragenen Lohnsummen entsprechen).
Da der Beschwerdeführer den vollen Beweis für den angeblich falschen
Eintrag im Jahr 1976 nicht erbringen konnte, ist vom eingetragenen
Jahreseinkommen von Fr. 40'548.- auszugehen. Vom 27. Oktober 1975
bis 1. Dezember 1977 hatte er Wohnsitz in der Schweiz, so dass für das
Jahr 1976 zu Recht 12 Monate Beitragsdauer angerechnet wurden. In
den Jahren 1975 und 1977 hingegen wurden keine Beiträge entrichtet,
weshalb diese Zeit bei der Errechnung der Beitragsdauer nicht
berücksichtigt wurde.
2.5.3. Die von der Vorinstanz zur Rentenberechnung beigezogenen
Grundlagen sind damit weitestgehend korrekt – mit Ausnahme der
Beitragsdauer im Jahre 1966, in welchem der Beschwerdeführer nur
während 10 und nicht 12 Monaten Wohnsitz in der Schweiz hatte, und
des Einkommens im Jahre 1962, das Fr. 304.35 und nicht nur Fr. 300.-
betrug. Die Beitragsdauer beläuft sich – bei einem Gesamteinkommen
von Fr. 202'850.- (anstelle von Fr. 202'846.-) – auf 12 Jahre und 8
Monate (152 Monate) und nicht auf 12 Jahre und 10 Monate, wie dies die
Vorinstanz im Einspracheentscheid festgehalten hatte. Damit steht fest,
dass die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides von einer (je geringfügig) unrichtigen
Beitragsdauer und Lohnsumme ausgegangen ist. Die Rentenberechnung
erweist sich demzufolge als rechtsfehlerhaft.
3.
Für die Bestimmung der anwendbaren Rentenskala ist somit von 12
vollen Beitragsjahren auszugehen. Im Vergleich zu den 44 möglichen
vollen Beitragsjahren des Jahrgangs 1942 (vgl. Rententabellen 2007,
S. 7), resultiert aus dem Skalenwähler die Rentenskala 12 (vgl.
Rententabellen 2007, S. 10), welche für die Errechnung der Teilrente des
Beschwerdeführers anzuwenden ist.
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Das errechnete Gesamteinkommen von Fr. 202'850.- entspricht
weitestgehend den anlässlich des Einspracheverfahrens bereinigten
Einträgen in den individuellen Konten des Beschwerdeführers und ist
zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex
gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der
Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,424 (Rententabellen 2007, S. 15;
erster Eintrag im individuellen Konto nach Vollendung des 20.
Altersjahres: 1963), so dass das Gesamteinkommen nach
Teuerungsanpassung rund Fr. 288'858.- beträgt. Wird dieses Einkommen
durch die Anzahl der Beitragsmonate (152) geteilt und mit 12 multipliziert,
resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 22'805.-.
Bei Anwendung der Skala 12 dürfte damit die monatliche Rente Fr. 364.-
betragen (vgl. Rententabellen 2007, S. 82) – und nicht Fr. 356.-, wie dies
unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 154 Monaten der Fall
wäre. Der vorinstanzliche Fehler hat damit durchaus Auswirkungen auf
die umstrittene Rentenhöhe.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Berücksichtigung
eines Einkommens von Fr. 45'700.- im Jahre 1976 – wie vom
Beschwerdeführer verlangt – an der Höhe der Rente nichts zu ändern
vermöchte: In diesem Fall würde das Gesamteinkommen Fr. 208'002.-
resp. nach erfolgter Aufwertung Fr. 296'195.- betragen. Bei
gleichbleibender Anzahl Beitragsmonate (152) würde ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 23'384.- resultieren,
was keinen Einfluss auf die Rentenhöhe hätte (Rententabellen 2007,
S. 82, Skala 12).
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 29. Mai 2008 sowie die Verfügung vom 17. Januar 2008 werden
aufgehoben. Es wird Sache der Vorinstanz sein, unter Berücksichtigung
der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägungen eine neue
Rentenverfügung zu erlassen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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5.2. Der obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem obsiegenden
Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, sind jedoch keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, so dass keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 29.
Mai 2008 sowie die Verfügung vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz, damit sie eine neue Rentenverfügung
im Sinne der Erwägungen erlasse.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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