Abtei lung II I
C-4485/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Kinderrente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4485/2009
Sachverhalt:
A.
Mit drei Verfügungen vom 17. Juni 2009 sprach die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) A._______ vom
1. August 2002 bis 30. November 2003 eine halbe und vom 1. Dezem-
ber 2003 bis 31. Juli 2008 eine ganze Invalidenrente sowie vom
1. August 2002 bis 30. Juni 2003 für seine Tochter B._______,
geboren am (...) 1985, eine halbe Kinderrente zu (act. 123, 124 und
125).
B.
Gegen die Verfügung betreffend Kinderrente erhob A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2009 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Weitergewährung der Kinderrente ab dem 1. Juli 2003, da sich
B._______ noch im Studium befinde. Gleichzeitig bat er um Mitteilung,
ob die Kinderrente aufgrund des unbefristeten Schwerbehinderten-
ausweises seiner Tochter über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt
werden könne. Als Beweismittel reichte er diverse Zeugnisse sowie
Schul- und Studienbescheinigungen seiner Tochter zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 5. August 2009 bei
der Gerichtskasse ein.
D.
Mit zwei Verfügungen vom 5. Februar 2010 sprach die IVSTA dem
Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2003 eine halbe
und vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2006 eine ganze Kinderrente
für B._______ zu (act. 139 und 140).
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 beantragte die IVSTA, die
Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Ver-
waltung zurückzuweisen sei, damit sie für den fehlenden Zeitraum vom
1. August 2006 bis 31. Juli 2008 eine neue Verfügung betreffend
Kinderrente erlasse. Im weiteren sei die Beschwerde abzuweisen. Zur
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Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich B._______
"nachgewiesenermassen bis und mit Sommersemester 2009" in
Ausbildung befand.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 37 VGG) Aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung auf Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts anwendbar. Bei den materiellen Bestim-
mungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision
zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungs-
änderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
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0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II
des FZA).
2.3 Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung auf Grund des
IVG, der IVV, des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
3.
Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sprach die IVSTA
dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2003 eine
halbe und vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2006 eine ganze Kinder-
rente für seine Tochter zu (act. 139 und 140).
3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Ver-
nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
Diesfalls hat die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde
insoweit fortzusetzen, als diese durch die neue Verfügung der Vor-
instanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Weitergewährung der Kinder-
rente ab dem 1. Juli 2003. Mit den zwei Wiedererwägungsverfügungen
vom 5. Februar 2010 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers in
zeitlichen Umfang vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 entsprochen,
sodass die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden und
das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist.
4.
Streitig und vorliegend zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerde-
führer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine Kinderrente für seine
Tochter hat.
4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen
eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes
eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bean-
spruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) besteht der Renten-
anspruch für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, über das
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vollendete 18. Altersjahr hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung,
längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
4.2 Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der Ausbildung
nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufs-
abschluss (Berufsausbildung im engeren Sinne), sondern auch die
Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss und die Aus-
bildung, die vorerst nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist, sei
es, dass sie die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen
bildet, sei es, dass es sich um eine Allgemeinausbildung handelt, wie
z.B. die Eidgenössische Maturität. Unter beruflicher Ausbildung ist jede
Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine
künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat (Urteil des Bundesgerichts
I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1).
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Kinderrente
eine akzessorische Leistung zur Hauptrente (Urteil des Bundesge-
richts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3). Vorliegend wurde
dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2008
(Erreichen der ordentlichen Altersrente) eine ganze Invalidenrente ge-
währt, weshalb auch der Anspruch auf die akzessorische Kinderrente
für die Tochter spätestens am 31. Juli 2008 endet. Die Beschwerde ist
daher insoweit abzuweisen, als sie den geltend gemachten Anspruch
auf eine Kinderrente ab dem 1. August 2008 betrifft.
Diesbezüglich anzumerken bleibt, dass die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK über Ansprüche betreffend akzessorische Kinder-
renten zu Altersrenten im Sinne von Art. 22ter AHVG befindet (Art. 63
AHVG).
4.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer-
deverfahren eingereichten Beweismittel (Zeugnisse, Schul- und Stu-
dienbescheinigungen) befand sich die 1985 geborene B._______
unbestrittenermassen bis und mit Sommersemester 2009 in Ausbil-
dung, weshalb der Beschwerdeführer vom 1. August 2006 bis 31. Juli
2008 Anspruch auf eine ganze Kinderrente für seine Tochter hat.
4.5 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Be-
schwerdeführer ist vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 eine ganze
Kinderrente zuzusprechen.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie Art. 5 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), sodass der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzuge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war,
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu
Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich Kinderrente vom 1. Juli 2003
bis 31. Juli 2006 als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 für
seine Tochter B._______ eine ganze Kinderrente zugesprochen.
4.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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